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NTERNATIONAL STEUERRECHT SEITE 1921 GRUPPE 2FACH Dokumentation von Verrechnungspreisen Kann der Mercosur der Europaischen Union folgen? Napoleao Dagnese, Margarethe Kras und Katharina Mank Ebenso wie die Europaische Union in Art. 14 EGV hat sich der Mercosur in Art. 1 de Vertrages von Asuncion die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes zum Ziel gesetzt. Charakteristisch fur einen gemeinsamen Binnenmarkt ist der freie Verkehr von Personen, Gutern, Dienstleistungen und Kapital. Fur Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat eines gemeinsamen Marktes ansassig sind und beabsichtigen, in einem anderen Mitgliedstaat ein Unternehmen zu grunden oder dort mit einem Unter hmen Geschafi tellt die Existenz unterschiedlicher Dokume schriften fur Verrechnungspreise haufig liche umfassende Anforderungen erschweren die Gestaltung eines konsistenten Verrechnungspreiskonzepts und die Erstellung separater Einzeldokumentationen ist nicht nur fur kleine und mittlere Unternehmen oftmals unwirtschaftlich Die Europaische Kommission hat dieses Problem erkannt und das Mandat des gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums bis Ende 2006 verlangert. Die Unter- suchung von Verrechnungspreisdokumentationen fur verbundene Unternehmen bildete von Anfang 2004 bis Mai 2005 den Tatigkeitsschwerpunkt des Forums. Das Ergebnis dieser Arbeit hat die Europaische Kommission in ihrem Vorschlag fur einen Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation fur verbundene Unterneh meninderEu"(vgl.Kom/2005/0543v.7.11.2005,www.europa.eu)aufgenommen, den der Europaische Rat am 27.6.2006 angenommen hat (vgl. n EntschlieBung des Rates zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation fur verbum dene Unternehmen in der Europaischen Union",2006/C 176/01 Diese aktuellen Entwicklungen in der eU hin zu einer standardisierten EU-Verrechnungspreisdoku mentation sollen im Folgenden aufgezeigt werden. Des Weiteren soll die Frage beantwortet werden, inwieweit der Mercosur diesem Ansatz folgen kann. Group bei Deloitte in Dusseldorf. Napoleao Dagnese, MA, ist Mitarbeiter bei Triumph International in Zurzach/Schweiz. wBNr.19vom11.10.2006 913Dokumentation von Verrechnungspreisen – Kann der Mercosur der Europäischen Union folgen? Napoleão Dagnese, Margarethe Kras und Katharina Mank* Ebenso wie die Europäische Union in Art. 14 EGV hat sich der Mercosur in Art. 1 des Vertrages von Asunción die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes zum Ziel gesetzt. Charakteristisch für einen gemeinsamen Binnenmarkt ist der freie Verkehr von Personen, Gütern, Dienstleistungen und Kapital. Für Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat eines gemeinsamen Marktes ansässig sind und beabsichtigen, in einem anderen Mitgliedstaat ein Unternehmen zu gründen oder dort mit einem Unter￾nehmen Geschäfte zu machen, stellt die Existenz unterschiedlicher Dokumentations￾vorschriften für Verrechnungspreise häufig ein großes Hindernis dar. Unterschied￾liche umfassende Anforderungen erschweren die Gestaltung eines konsistenten Verrechnungspreiskonzepts und die Erstellung separater Einzeldokumentationen ist nicht nur für kleine und mittlere Unternehmen oftmals unwirtschaftlich. Die Europäische Kommission hat dieses Problem erkannt und das Mandat des gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums bis Ende 2006 verlängert. Die Unter￾suchung von Verrechnungspreisdokumentationen für verbundene Unternehmen bildete von Anfang 2004 bis Mai 2005 den Tätigkeitsschwerpunkt des Forums. Das Ergebnis dieser Arbeit hat die Europäische Kommission in ihrem „Vorschlag für einen Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unterneh￾men in der EU“ (vgl. KOM/2005/0543 v. 7.11.2005, www.europa.eu) aufgenommen, den der Europäische Rat am 27.6.2006 angenommen hat (vgl. „Entschließung des Rates zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbun￾dene Unternehmen in der Europäischen Union“, 2006/C 176/01). Diese aktuellen Entwicklungen in der EU hin zu einer standardisierten EU-Verrechnungspreisdoku￾mentation sollen im Folgenden aufgezeigt werden. Des Weiteren soll die Frage beantwortet werden, inwieweit der Mercosur diesem Ansatz folgen kann. * Rechtsanwältin Katharina Mank, LL.M., und Dipl.-oec. Margarethe Kras sind Mitarbeiterinnen der German Transfer Pricing Group bei Deloitte in Düsseldorf. Napoleão Dagnese, M.A., ist Mitarbeiter bei Triumph International in Zurzach/Schweiz. International Steuerrecht Seite 1921 | Gruppe 2 | Fach 10 IWB Nr. 19 vom 11.10.2006 913
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