正在加载图片...
I Dokumentation Die Anweisung verlangt, dass im Rahmen des Eroffnungsmeetings der Betriebspruifung der Bp fur Betriebsprufungszeitraum eine schriftliche Anfrage an das Unterneh nen stellt und darin eine Kopie der Verrechnungspreisdokumentation anfordert, die de Stpfl nach Sec. 6662(e)zu erstellen hat Die nach den Richtlinien uber Strafzuschlage Ifertigenden Dokumentationen soll der Bp innerhalb von 30 Tagen verlangen. und verlangt ausdrucklich, dass Ausnahmen nur ausnahmsweise gewahrt werden sollen icht vollstandigen Erfullung der gesetzlichen Anforderungen versucht, diese noch zu unkt der Abgabe der Steuererklarung vorliege reas. Reg.$ 1.662-6(d)(2)(iii) gerecht zu werden Eine Ausnahme gilt insoweit nur hin- 51.662-6(d)(2)(ii)(B) Dies sind zum eineogchaftsjahres oung derrelevanten Daten, die c Beschreib tpf. im Zeitraum zwischen Ende de clangt hat, und zum anderen das verzeichnis uiber die Haupt- und Hilfsdokumente die Beschreibung des ablagesystems und seiner Zugriffsmoglichkeiten II. Betriebspruifungsplanung Nach Erhalt der Dokumentation und anderer verrechnungspreisrelevanter Informatio- en soll der Bp diese Unterlagen unverzuglic rfahrenen Prufer eine Risikoanalyse vornehn thrt diese Risikoanalyse zu lem Ergebnis, dass Verrechnungspreisprobleme nnten. sollen diese problem felder in den Betriebsprufungsplan aufgenomm Ill. Strafzuschlage nach Sec. 6662(e) Die Bp werden angewiesen, wo dies angezeigt erscheint, Strafzuschlage festzusetzen ont die anweisu ass nach dem gesetz straf lage festzusetze venn eine Verrechnungspreisanpassung bestimmter GroBenordnung vorzunehmen ist d eine Ausnahme nur zulassig ist, wenn eine Dokumentation erstellt und vorgelegt wird, die mit den gesetzlichen Anforderungen uibereinstimmt Daruber hinaus verlangt ie Anweisung, dass in den Fallen, in denen normalerweise nach dem Gesetz ein Strat olchen Strafzuschlag nicht festzusetzen, dies nur mit Zustimmung de rnational Territory Manager"geschehen kann. Der International Territory Manager vird angewiesen, eine Kopie der Begrundung, waru n Strafzuschlag festgesetzt wer den soll, an den, International Penalty Technical Advisor"zu ubersender IV Zusammenfassung Die vorstehend beschriebene Anweisung an die Betriebspruifung zu bestimmten Verfah- eisen bei der Verrechnungspreisbetriebsprufung ist offensichtlich die Reaktion auf verschiedene Defizite in der Praxis, diedie Fuhrung der US-Steuerverwaltung ausge- Insbes. ist in der Praxis von vielen Bp ein Verrechnungspreis- egenden Handlungsanweisung ein Ende gesetzt zu werden. Da das Absehen von Straf lich ist yerden die Bp sicherlich in der Praxis weit mehr als in der Vergangenheit von Strafzu- schlagen Gebrauch machen, um sich bei ihren Vorgesetzten keiner kritischen Uberprui- Die Anweisung zeigt eindeutig, dass die Finanzverwaltung eiterhin und sogar noch verstarkt ihre Konzentration auf Verrechnungspreise und di ochtergesellschaften sich deshalb darauf nstellen, dass sich die Prufung von Verrechnungspreisen in den USA weiter intensiviert und es haufiger als in der Vergangenheit zu Strafzuschlagen kommen wird. [RA/StB Dr Heinz-Klaus Kroppen, LL. M RA Dr. Stephan Rasch, Deloitte Touche, Dusseldorf]I. Dokumentation Die Anweisung verlangt, dass im Rahmen des Eröffnungsmeetings der Betriebsprüfung der Bp für jeden Betriebsprüfungszeitraum eine schriftliche Anfrage an das Unterneh￾men stellt und darin eine Kopie der Verrechnungspreisdokumentation anfordert, die der Stpfl. nach Sec. 6662(e) zu erstellen hat. Die nach den Richtlinien über Strafzuschläge anzufertigenden Dokumentationen soll der Bp innerhalb von 30 Tagen verlangen. Die Anweisung ordnet eine prinzipiell ausnahmslose Anwendung der 30-Tage-Regelung an und verlangt ausdrücklich, dass Ausnahmen nur ausnahmsweise gewährt werden sollen und nur in Fällen, in denen der Stpfl. in gutem Glauben („good faith effort“) versucht hat, die Anforderungen der Richtlinien zu erfüllen und unverzüglich nach Kenntnis von der nicht vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen versucht, diese noch zu erfüllen. Weiterhin wird betont, dass die Dokumentation nach Sec. 6662(e) zum Zeit￾punkt der Abgabe der Steuererklärung vorliegen muss, um den Anforderungen der Treas. Reg. § 1.662-6(d)(2)(iii) gerecht zu werden. Eine Ausnahme gilt insoweit nur hin￾sichtlich zweier sog. Hauptdokumente („principal documentation“) der Treas. Reg. § 1.662-6(d)(2)(iii)(B). Dies sind zum einen die Beschreibung der relevanten Daten, die der Stpfl. im Zeitraum zwischen Ende des Geschäftsjahres und Abgabe der Steuererklärung erlangt hat, und zum anderen das Verzeichnis über die Haupt- und Hilfsdokumente und die Beschreibung des Ablagesystems und seiner Zugriffsmöglichkeiten. II. Betriebsprüfungsplanung Nach Erhalt der Dokumentation und anderer verrechnungspreisrelevanter Informatio￾nen soll der Bp diese Unterlagen unverzüglich einem internationalen Bp oder einem Economist der US-Finanzverwaltung vorlegen, damit diese in Verrechnungspreisfragen erfahrenen Prüfer eine Risikoanalyse vornehmen können. Führt diese Risikoanalyse zu dem Ergebnis, dass Verrechnungspreisprobleme bestehen könnten, sollen diese Problem￾felder in den Betriebsprüfungsplan aufgenommen werden. III. Strafzuschläge nach Sec. 6662(e) Die Bp werden angewiesen, wo dies angezeigt erscheint, Strafzuschläge festzusetzen. Dabei betont die Anweisung, dass nach dem Gesetz Strafzuschläge festzusetzen sind, wenn eine Verrechnungspreisanpassung bestimmter Größenordnung vorzunehmen ist und eine Ausnahme nur zulässig ist, wenn eine Dokumentation erstellt und vorgelegt wird, die mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt. Darüber hinaus verlangt die Anweisung, dass in den Fällen, in denen normalerweise nach dem Gesetz ein Straf￾zuschlag anfallen würde, in denen aber das Betriebsprüfungsteam entschieden hat, einen solchen Strafzuschlag nicht festzusetzen, dies nur mit Zustimmung des zuständigen „In￾ternational Territory Manager“ geschehen kann. Der International Territory Manager wird angewiesen, eine Kopie der Begründung, warum kein Strafzuschlag festgesetzt wer￾den soll, an den „International Penalty Technical Advisor“ zu übersenden. IV. Zusammenfassung Die vorstehend beschriebene Anweisung an die Betriebsprüfung zu bestimmten Verfah￾rensweisen bei der Verrechnungspreisbetriebsprüfung ist offensichtlich die Reaktion auf verschiedene Defizite in der Praxis, die die Führung der US-Steuerverwaltung ausge￾macht zu haben glaubt. Insbes. ist in der Praxis von vielen Bp ein Verrechnungspreis￾strafzuschlag nur recht vorsichtig festgesetzt worden. Dieser Praxis scheint mit der vor￾liegenden Handlungsanweisung ein Ende gesetzt zu werden. Da das Absehen von Straf￾zuschlägen nur möglich ist, wenn verschiedene übergeordnete Behörden zustimmen, werden die Bp sicherlich in der Praxis weit mehr als in der Vergangenheit von Strafzu￾schlägen Gebrauch machen, um sich bei ihren Vorgesetzten keiner kritischen Überprü- fung aussetzen zu müssen. Die Anweisung zeigt eindeutig, dass die Finanzverwaltung weiterhin und sogar noch verstärkt ihre Konzentration auf Verrechnungspreise und die damit zusammenhängende Erstellung zeitnaher Verrechnungspreisdokumentation legt. Alle deutschen Unternehmen mit US-Tochtergesellschaften sollten sich deshalb darauf einstellen, dass sich die Prüfung von Verrechnungspreisen in den USA weiter intensiviert und es häufiger als in der Vergangenheit zu Strafzuschlägen kommen wird. [RA/StB Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M., RA Dr. Stephan Rasch, Deloitte & Touche, Düsseldorf] - 146 -
<<向上翻页
©2008-现在 cucdc.com 高等教育资讯网 版权所有