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《税法——转移定价》英文参考文献:07 Countries_06 US-Finanzverwaltung verschärft Verrechnungspreispraxis

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3.A Aus dem inhalt Mit dem, zug beim Erwerb von beteilig Ariane Beetschen. Avocat as in IWB F 5 Fra ch Gr 2 S. 1341. Ausgehend von einem Urteil des franzosischen Verwaltungsgerichts Chalons-en-Champagne zeig der Beitrag Grundzuge auf, die auch in ahnlichen Konstellationen in Deutschland herangezogen werden konnen m Beitrag, Die Gesellschaftsformen des US-amerikanischen Rechts"in IWB F 8 USA Gr 3s. 34l herausarbeitet Durch rechtskraftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zurich v. 20. 11. 2002 ist eine litarbeiteroptionen im Kanton Zurich"eingetreten. Den Handlungsbedarf fur den Steuerpfichtigen und den h Busin und dip tharina B. Padrutt in IwB F 5 Schweiz Gr2S. 527 auf Die,, Zwingende Anwendung der IAs nach VO(EG)Nr 1606/2002" wird fur kapital aktuell In IWB F 11 Europaische Gemeinschaften Gr 3 S 289 stellt Dipl. -Finanzwirt (FH) Marius F. Schumann den Stand der Dinge und die kurz- und mittelfristig entstehenden problemfelder dar n Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum internationalen und europa schen sozialrecht berichtet ra dr Klaus louven in iwb e 4 gr 10 S. 185 WB. Transfer Pricing News US-Finanzverwaltung verscharft Verrechnungspreispraxis Am 22. 1. 2003 hat Larry R. Langdon, der Commissioner des Internal Revenue Service IRS)der USA fur grol Directive Transfer Pricing Compliance Processes"). Die Initiative i Treasury auf dem Gebiet der Verrechnungspreise formuliert hat Alle diese MaBnahmen Alson von der Befuirchtung ge- Verschiebung von Einkommen ins Ausland und damit zu einer Verringerung der US- Steuerbasis fuhr Im Rahmen ihrer Verbesserungsanstrengungen ist die US-Finanzver- waltung zur Zeit damit beschaftigt, die Richtlinien fur Kostenumlagen, Dienstleistungen Jorschriften fur Dienstleistungen(Treas Reg. 1.482-2(b))vorgelegt. Zum 30. 6. 2003 soll nun ein Entwurf veroffentlicht werden AuBerdem hat die Abteilung fur groBe und mitt Zeit bestehenden Verrechnungspreispraktiken in anderen Landern durchgefuhrt, um identifies den Regeln der groBten US-Handelspartner sicherzustellen S-Regeln mit Im Gegensatz zu diesen vorrangig gesetzlichen oder politischen MaBnahmen konzen- trier sich di Commissioner herausgegebene Anweisung auf die Einfuhrung be- stimmter Prozesse hinsichtlich der Verrechnungspreisdokumentationen und der damit Isammenhangenden Strafzuschlage IWB Nr 4 vom 26.2. 2003 145-

· Aus dem Inhalt Mit dem „Vorsteuerabzug beim Erwerb von Beteiligungen in Frankreich“ befasst sich Ariane B e e t s c h e n , Avocat associe´ in IWB F. 5 Frankreich Gr. 2 S. 1341. Ausgehend von einem Urteil des französischen Verwaltungsgerichts Chaˆlons-en-Champagne zeigt der Beitrag Grundzüge auf, die auch in ähnlichen Konstellationen in Deutschland herangezogen werden können. Das amerikanische Gesellschaftsrecht, das ursprünglich durch die Rechtsprechung ent￾wickelt wurde, ist nun größtenteils auch gesetzlich geregelt. Dennoch existiert kein ein￾heitliches amerikanisches Gesellschaftsrecht, was RA Friederike H e i d m e i e r in ih￾rem Beitrag „Die Gesellschaftsformen des US-amerikanischen Rechts“ in IWB F. 8 USA Gr. 3 S. 341 herausarbeitet. Durch rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich v. 20. 11. 2002 ist eine „Grundsätzliche Änderung der Besteuerungsmodalitäten von Mitarbeiteroptionen im Kanton Zürich“ eingetreten. Den Handlungsbedarf für den Steuerpflichtigen und den Arbeitgeber zeigen dipl. Steuerexperte Christoph B u s i n und dipl. Steuerexpertin Ka￾tharina B. P a d r u t t in IWB F. 5 Schweiz Gr. 2 S. 527 auf. Die „Zwingende Anwendung der IAS nach VO (EG) Nr. 1606/2002“ wird für kapital￾marktorientierte Gesellschaften für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2004 beginnen, aktuell. In IWB F. 11 Europäische Gemeinschaften Gr. 3 S. 289 stellt Dipl.-Finanzwirt (FH) Marius F. S c h u m a n n den Stand der Dinge und die kurz- und mittelfristig entstehenden Problemfelder dar. „Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum internationalen und europäi￾schen Sozialrecht“ berichtet RA Dr. Klaus L o u v e n in IWB F. 4 Gr. 10 S. 185. · Transfer Pricing News US-Finanzverwaltung verschärft Verrechnungspreispraxis Am 22. 1. 2003 hat Larry R. Langdon, der Commissioner des Internal Revenue Service (IRS) der USA für große und mittlere Unternehmen, eine Handlungsanweisung für die Betriebsprüfer (Bp) veröffentlicht, um die Einhaltung der amerikanischen Verrech￾nungspreisbestimmungen durch Unternehmen stärker zu überwachen („LMSB Commis￾sioner Directive Transfer Pricing Compliance Processes“). Die Initiative ist ein wesent￾licher Bestandteil eines Maßnahmenkatalogs, den der IRS zusammen mit dem US￾Treasury auf dem Gebiet der Verrechnungspreise formuliert hat. Alle diese Maßnahmen sind nach Aussagen der Finanzstaatssekretärin Pamela Alson von der Befürchtung ge￾tragen, dass eine ungenügende Durchsetzung des Drittvergleichsgrundsatzes zu einer Verschiebung von Einkommen ins Ausland und damit zu einer Verringerung der US￾Steuerbasis führt. Im Rahmen ihrer Verbesserungsanstrengungen ist die US-Finanzver￾waltung zur Zeit damit beschäftigt, die Richtlinien für Kostenumlagen, Dienstleistungen und damit zusammenhängende Probleme zu überarbeiten. Bereits Anfang 2002 wurde ein umfangreiches Gutachten zur Überarbeitung der aus dem Jahre 1968 stammenden Vorschriften für Dienstleistungen (Treas. Reg. 1.482-2(b)) vorgelegt. Zum 30. 6. 2003 soll nun ein Entwurf veröffentlicht werden. Außerdem hat die Abteilung für große und mitt￾lere Unternehmen die Fragen zu angemessenen Verrechnungspreisen zu ihrer ersten Priorität erklärt. In diesem Zusammenhang werden auch Untersuchungen zu den zur Zeit bestehenden Verrechnungspreispraktiken in anderen Ländern durchgeführt, um „best practices“ zu identifizieren und eine weitgehende Konsistenz der US-Regeln mit den Regeln der größten US-Handelspartner sicherzustellen. Im Gegensatz zu diesen vorrangig gesetzlichen oder politischen Maßnahmen konzen￾triert sich die vom Commissioner herausgegebene Anweisung auf die Einführung be￾stimmter Prozesse hinsichtlich der Verrechnungspreisdokumentationen und der damit zusammenhängenden Strafzuschläge. IWB Nr. 4 vom 26. 2. 2003 - 145 -

I Dokumentation Die Anweisung verlangt, dass im Rahmen des Eroffnungsmeetings der Betriebspruifung der Bp fur Betriebsprufungszeitraum eine schriftliche Anfrage an das Unterneh nen stellt und darin eine Kopie der Verrechnungspreisdokumentation anfordert, die de Stpfl nach Sec. 6662(e)zu erstellen hat Die nach den Richtlinien uber Strafzuschlage Ifertigenden Dokumentationen soll der Bp innerhalb von 30 Tagen verlangen. und verlangt ausdrucklich, dass Ausnahmen nur ausnahmsweise gewahrt werden sollen icht vollstandigen Erfullung der gesetzlichen Anforderungen versucht, diese noch zu unkt der Abgabe der Steuererklarung vorliege reas. Reg.$ 1.662-6(d)(2)(iii) gerecht zu werden Eine Ausnahme gilt insoweit nur hin- 51.662-6(d)(2)(ii)(B) Dies sind zum eineogchaftsjahres oung derrelevanten Daten, die c Beschreib tpf. im Zeitraum zwischen Ende de clangt hat, und zum anderen das verzeichnis uiber die Haupt- und Hilfsdokumente die Beschreibung des ablagesystems und seiner Zugriffsmoglichkeiten II. Betriebspruifungsplanung Nach Erhalt der Dokumentation und anderer verrechnungspreisrelevanter Informatio- en soll der Bp diese Unterlagen unverzuglic rfahrenen Prufer eine Risikoanalyse vornehn thrt diese Risikoanalyse zu lem Ergebnis, dass Verrechnungspreisprobleme nnten. sollen diese problem felder in den Betriebsprufungsplan aufgenomm Ill. Strafzuschlage nach Sec. 6662(e) Die Bp werden angewiesen, wo dies angezeigt erscheint, Strafzuschlage festzusetzen ont die anweisu ass nach dem gesetz straf lage festzusetze venn eine Verrechnungspreisanpassung bestimmter GroBenordnung vorzunehmen ist d eine Ausnahme nur zulassig ist, wenn eine Dokumentation erstellt und vorgelegt wird, die mit den gesetzlichen Anforderungen uibereinstimmt Daruber hinaus verlangt ie Anweisung, dass in den Fallen, in denen normalerweise nach dem Gesetz ein Strat olchen Strafzuschlag nicht festzusetzen, dies nur mit Zustimmung de rnational Territory Manager"geschehen kann. Der International Territory Manager vird angewiesen, eine Kopie der Begrundung, waru n Strafzuschlag festgesetzt wer den soll, an den, International Penalty Technical Advisor"zu ubersender IV Zusammenfassung Die vorstehend beschriebene Anweisung an die Betriebspruifung zu bestimmten Verfah- eisen bei der Verrechnungspreisbetriebsprufung ist offensichtlich die Reaktion auf verschiedene Defizite in der Praxis, diedie Fuhrung der US-Steuerverwaltung ausge- Insbes. ist in der Praxis von vielen Bp ein Verrechnungspreis- egenden Handlungsanweisung ein Ende gesetzt zu werden. Da das Absehen von Straf lich ist yerden die Bp sicherlich in der Praxis weit mehr als in der Vergangenheit von Strafzu- schlagen Gebrauch machen, um sich bei ihren Vorgesetzten keiner kritischen Uberprui- Die Anweisung zeigt eindeutig, dass die Finanzverwaltung eiterhin und sogar noch verstarkt ihre Konzentration auf Verrechnungspreise und di ochtergesellschaften sich deshalb darauf nstellen, dass sich die Prufung von Verrechnungspreisen in den USA weiter intensiviert und es haufiger als in der Vergangenheit zu Strafzuschlagen kommen wird. [RA/StB Dr Heinz-Klaus Kroppen, LL. M RA Dr. Stephan Rasch, Deloitte Touche, Dusseldorf]

I. Dokumentation Die Anweisung verlangt, dass im Rahmen des Eröffnungsmeetings der Betriebsprüfung der Bp für jeden Betriebsprüfungszeitraum eine schriftliche Anfrage an das Unterneh￾men stellt und darin eine Kopie der Verrechnungspreisdokumentation anfordert, die der Stpfl. nach Sec. 6662(e) zu erstellen hat. Die nach den Richtlinien über Strafzuschläge anzufertigenden Dokumentationen soll der Bp innerhalb von 30 Tagen verlangen. Die Anweisung ordnet eine prinzipiell ausnahmslose Anwendung der 30-Tage-Regelung an und verlangt ausdrücklich, dass Ausnahmen nur ausnahmsweise gewährt werden sollen und nur in Fällen, in denen der Stpfl. in gutem Glauben („good faith effort“) versucht hat, die Anforderungen der Richtlinien zu erfüllen und unverzüglich nach Kenntnis von der nicht vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen versucht, diese noch zu erfüllen. Weiterhin wird betont, dass die Dokumentation nach Sec. 6662(e) zum Zeit￾punkt der Abgabe der Steuererklärung vorliegen muss, um den Anforderungen der Treas. Reg. § 1.662-6(d)(2)(iii) gerecht zu werden. Eine Ausnahme gilt insoweit nur hin￾sichtlich zweier sog. Hauptdokumente („principal documentation“) der Treas. Reg. § 1.662-6(d)(2)(iii)(B). Dies sind zum einen die Beschreibung der relevanten Daten, die der Stpfl. im Zeitraum zwischen Ende des Geschäftsjahres und Abgabe der Steuererklärung erlangt hat, und zum anderen das Verzeichnis über die Haupt- und Hilfsdokumente und die Beschreibung des Ablagesystems und seiner Zugriffsmöglichkeiten. II. Betriebsprüfungsplanung Nach Erhalt der Dokumentation und anderer verrechnungspreisrelevanter Informatio￾nen soll der Bp diese Unterlagen unverzüglich einem internationalen Bp oder einem Economist der US-Finanzverwaltung vorlegen, damit diese in Verrechnungspreisfragen erfahrenen Prüfer eine Risikoanalyse vornehmen können. Führt diese Risikoanalyse zu dem Ergebnis, dass Verrechnungspreisprobleme bestehen könnten, sollen diese Problem￾felder in den Betriebsprüfungsplan aufgenommen werden. III. Strafzuschläge nach Sec. 6662(e) Die Bp werden angewiesen, wo dies angezeigt erscheint, Strafzuschläge festzusetzen. Dabei betont die Anweisung, dass nach dem Gesetz Strafzuschläge festzusetzen sind, wenn eine Verrechnungspreisanpassung bestimmter Größenordnung vorzunehmen ist und eine Ausnahme nur zulässig ist, wenn eine Dokumentation erstellt und vorgelegt wird, die mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt. Darüber hinaus verlangt die Anweisung, dass in den Fällen, in denen normalerweise nach dem Gesetz ein Straf￾zuschlag anfallen würde, in denen aber das Betriebsprüfungsteam entschieden hat, einen solchen Strafzuschlag nicht festzusetzen, dies nur mit Zustimmung des zuständigen „In￾ternational Territory Manager“ geschehen kann. Der International Territory Manager wird angewiesen, eine Kopie der Begründung, warum kein Strafzuschlag festgesetzt wer￾den soll, an den „International Penalty Technical Advisor“ zu übersenden. IV. Zusammenfassung Die vorstehend beschriebene Anweisung an die Betriebsprüfung zu bestimmten Verfah￾rensweisen bei der Verrechnungspreisbetriebsprüfung ist offensichtlich die Reaktion auf verschiedene Defizite in der Praxis, die die Führung der US-Steuerverwaltung ausge￾macht zu haben glaubt. Insbes. ist in der Praxis von vielen Bp ein Verrechnungspreis￾strafzuschlag nur recht vorsichtig festgesetzt worden. Dieser Praxis scheint mit der vor￾liegenden Handlungsanweisung ein Ende gesetzt zu werden. Da das Absehen von Straf￾zuschlägen nur möglich ist, wenn verschiedene übergeordnete Behörden zustimmen, werden die Bp sicherlich in der Praxis weit mehr als in der Vergangenheit von Strafzu￾schlägen Gebrauch machen, um sich bei ihren Vorgesetzten keiner kritischen Überprü- fung aussetzen zu müssen. Die Anweisung zeigt eindeutig, dass die Finanzverwaltung weiterhin und sogar noch verstärkt ihre Konzentration auf Verrechnungspreise und die damit zusammenhängende Erstellung zeitnaher Verrechnungspreisdokumentation legt. Alle deutschen Unternehmen mit US-Tochtergesellschaften sollten sich deshalb darauf einstellen, dass sich die Prüfung von Verrechnungspreisen in den USA weiter intensiviert und es häufiger als in der Vergangenheit zu Strafzuschlägen kommen wird. [RA/StB Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M., RA Dr. Stephan Rasch, Deloitte & Touche, Düsseldorf] - 146 -

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