Verrechnungspreise 5 Gruppe2·sete87 Neue Dokumentationsvorschriften fur die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise in Portugal von StB Dipl.-Kim. Axel Eigelshoven und DipL-Ok. Mare Schnell, Deloitte& Touche, Dusseldorf to sobre o rendimento ian'1446-C/2001 v 21. 12. 2001; Despacho n6328/2002 do Ministerio Literatur: Becker, in: Becker/Hoppner/grotherr/kroppen ro p 13 al (ITPJ)20 portugiesischen Ein- 长m器2p2地、8(吗要 chnungspreise bei ernational Transter Pricing (TPITP)2/2002,s.2l ng Regime, Tax Planning In a Appl f the CIRC am 2002: 'W eyer, in: De tin/ assermeye Das portugiesische Finanzministerium hat am 30. 1. 2000 eine Uberarbeitung des por- tugiesischen Korperschaftsteuergesetzes veroffentlicht Die neuen gesetzlichen Regelux gen befassen sich unter anderem mit einer ausfuhrlichen Konkretisierung des Fremd- rergleichsgrundsatzes im portugiesischen Recht. Dabei wurden Art. 9 und Art.7 OECD-MA im nationalen Recht Portugals deutlicher verankert. Zudem soll die gesetz liche Vorschrift den Kreis der verbundenen Unternehmen, die Gegenstand der Bestim- er ursprung SchlieBlich wurden dem Steuerpfichtigen im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung Do- cumentationspflichten auferlegt. Die gesetzlichen Regelungen traten am 1. 1. 2002 in Mit Einfuhrung der neuen gesetzlichen Vorschriften hat die portugiesische Regierung kretisiert wurden. Am 14. 1. 2002 hat die portugiesische Finanzverwaltung(Direcca Geral dos Impostos )nunmehr die gesetzlichen Bestimmungen durch Richtlinien konkre- tisiert. Die Finanzverwaltung setzt sich damit erstmalig detailliert mit dem Fremdver- sondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Finanzverwaltung hatte zudem Schwierigkei ten, Anpassungen durchzusetzen, da die Beweislast fur die Angemessenheit der Verrech Finanzverwaltung ermoglicht werden, Verrechnungspreise hinsichtlich ihrer Angemes- senheit zu uberpruifen Die Einhaltung der Vorschriften soll durch und auf verrechnungspreise spezialisierte Abteilung der portugiesischen Finanzverwal tung(Departamento de precos de transferencia e propriedade intelectual) kontrolliert werden I. Verbundene Unternehmen Die gesetzliche Vorschrift definiert verbundene Unternehmen in Art. 58 Abs. 4 CIRC. Die Regelungen greifen insbesondere, wenn Unternehmen eine IWB Nr 15 vom 14.8. 2002
Steuerrecht Verrechnungspreise 5 Portugal Gruppe 2 · Seite 87 Neue Dokumentationsvorschriften für die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise in Portugal von StB Dipl.-Kfm. Axel Eigelshoven und Dipl.-Ök. Marc Schnell, Deloitte & Touche, Düsseldorf Geltungsbereich: Portugal. Rechtsgrundlagen: Art. 58 Co´digo do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas (CIRC); Portaria n° 1446-C/2001 v. 21. 12. 2001; Despacho n° 6328/2002 do Ministério das Finanças (2. série) v. 22. 3. 2002. Literatur: B e c k e r , in: B e c k e r / H ö p p n e r / G r o t h e r r / K r o p p e n (Hrsg.), DBA-Kommentar, Herne/Berlin; Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, Köln; Callahan,Transfer Pricing in Portugal: Big Changes Coming, Tax Management Transfer Pricing (TMTP), Vol. 10 No. 13, S. 504 ff.; C aˆmara, Cost Contribution Arrangements, International Transfer Pricing Journal (ITPJ) 2001, S. 215 ff.; E b e r t , Portugal: Erlass betreffend Verrechnungspreise bei Vorgängen zwischen Subjekten, die der portugiesischen Einkommens- (IRS) oder Körperschaftsteuer (IRC) unterliegen und anderen Einheiten, IStR 2002, S. 502 ff.; K r oppen/Eigelshoven, Gesetzliche Neuregelung der Verrechnungspreisgrundsätze in Portugal, IWB Nr. 4 v. 28. 2. 2001, S. 171 f.; S a n t o s / A l m e i d a : Portugal: New Transfer Pricing Re´gime, Tax Planning International Transfer Pricing (TPITP) 2/2002, S. 21 ff.; T eixeira, Transfer Pricing: A Question of Interpreting and Applying Article 57 of the CIRC, ITPJ 2001, S. 202 ff.; T e i x e i r a / F e l o / R e i s , in: IBFD, The Tax Treatment of Transfer Pricing — Portugal, Amsterdam 2002; W a s s e r m e y e r , in: D e b a t i n / Wassermeyer, DBA-Kommentar, München. Das portugiesische Finanzministerium hat am 30. 1. 2000 eine Überarbeitung des portugiesischen Körperschaftsteuergesetzes veröffentlicht. Die neuen gesetzlichen Regelungen befassen sich unter anderem mit einer ausführlichen Konkretisierung des Fremdvergleichsgrundsatzes im portugiesischen Recht. Dabei wurden Art. 9 und Art. 7 OECD-MA im nationalen Recht Portugals deutlicher verankert. Zudem soll die gesetzliche Vorschrift den Kreis der verbundenen Unternehmen, die Gegenstand der Bestimmungen sein sollen, gegenüber der ursprünglichen Fassung wesentlich erweitern. Schließlich wurden dem Steuerpflichtigen im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung Dokumentationspflichten auferlegt. Die gesetzlichen Regelungen traten am 1. 1. 2002 in Kraft (vgl. Kroppen/Eigelshoven, IWB 2001, S. 171 f.). Mit Einführung der neuen gesetzlichen Vorschriften hat die portugiesische Regierung gleichzeitig verkündet, dass die Grundsätze in einer Verwaltungsanweisung näher konkretisiert würden. Am 14. 1. 2002 hat die portugiesische Finanzverwaltung (Direcção Geral dos Impostos) nunmehr die gesetzlichen Bestimmungen durch Richtlinien konkretisiert. Die Finanzverwaltung setzt sich damit erstmalig detailliert mit dem Fremdvergleichsgrundsatz auseinander. Bisher wurde dem Thema Verrechnungspreise keine besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Finanzverwaltung hatte zudem Schwierigkeiten, Anpassungen durchzusetzen, da die Beweislast für die Angemessenheit der Verrechnungspreise stets bei den Finanzbehörden lag. Durch die neuen Vorschriften soll es der Finanzverwaltung ermöglicht werden, Verrechnungspreise hinsichtlich ihrer Angemessenheit zu überprüfen. Die Einhaltung der Vorschriften soll durch eine neu geschaffene und auf Verrechnungspreise spezialisierte Abteilung der portugiesischen Finanzverwaltung (Departamento de preços de transfereˇncia e propriedade intelectual) kontrolliert werden. I. Verbundene Unternehmen Die gesetzliche Vorschrift definiert verbundene Unternehmen in Art. 58 Abs. 4 CIRC. Die Regelungen greifen insbesondere, wenn Unternehmen eine IWB Nr. 15 vom 14. 8. 2002 - 749 -
Kapitalbeteiligung von mindestens 10%oder die entsprechende Anzahl an Stimmrechten halten. und damit einfluss auf ein anderes unternehmen aus- Torschriften auch bei familiaren bezie oder bei Bestehen von anderen vertraglichen Beziehungen (insbesondere Un ternehmensvertragen) greifen. Die Vorschriften gehen damit teilweise sehr weit. So soll auch von einer Verbundenheit ausgegangen werden, wenn ein Unternehmen geschaftlich, rechtlich, finanziell, direkt oder indirekt von ei- em anderen Unternehmen abhangig ist Dies soll beispielsweise vorliegen wenn ein Unternehmen stark yon dem industriellen Know-how oder von ande- ren immateriellen wirtschaftsgutern abhangig ist ein Unternehmen stark von der Versorgung mit Rohstoffen oder dem Zu- ang von produkten oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens abhangig ist; oder die aktivitat eines Unternehmens stark von den Entscheidungen des an- deren Unternehmens abhangt das eine unternehmen das recht hat. Preise und Konditionen des anderen Unternehmens zu bestimmen: oder ein Unternehmen die Entscheidungen des anderen Unternehmens durch geschaftliche oder rechtliche Beziehungen wesentlich beeinflussen kann. Zudem sollen Unternehmen auch dann verbunden sein, wenn sie dieselben Mitglieder in ihren Aufsichtsraten aufweisen. Die Vorschriften gelten nicht lur fur Transaktionen mit Unternehmen auBerhalb von Portugal, sondern ntfalten grundsatzlich auch fur innerstaatliche Transaktionen Wirkung In- fern durfte es bereits eine Herausforderung sein, uberhaupt die Verbunden eit von Unternehmen bzw. die grundsatzliche Anwendbarkeit der Verrech Pflichten des Steuerpfichtigen, denn dieser hat im Rahmen seiner verrech nungspreisdokumentation alle Unternehmen aufzufuhren, mit denen m spezi lungen"im Sinne der Vorschrift be ternehmen Waren oder Dienstleistungen ausgetauscht hat(vgl. unten Ill. ). Im internationalen Kontext ist es fraglich, ob die sehr weite Definition von ver- bundenen Unternehmen in Einklang mit Art. 9 OECD-MA steht GemaB Art. 9 OECD-MA konnen Einkunfte nur angepasst werden, wenn ein Unter- nehmen unmittelbar oder mittelbar an der geschaftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital des anderen Unternehmens beteiligt ist oder wenn dieselben Personen an der geschaftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital von zwei nternehmen beteiligt sind. Nach Art. 9 oECD-MA muss stets eine gesell chaftsrechtliche Einflussnahme vorhanden sein: eine verwandtschaftliche Beziehung oder eine Interessengleichheit oder gar nur geschaftliche Bezie- lungen reichen dagegen nicht aus(vgl. Becker, a a.O., Art. 9, Anm. 26; a.A. Wassermeyer, aa O, Art. 9, Anm. 79). Insofern muss davon ausgegangen werden, dass Art. 9 OECD-MA eine Sperrwirkung entfaltet (vgl. Santos/ meida, TPITP 2002, S. 22) II. Konkretisierung des fremdvergleichsgrundsatzes Die neuen Verrechnungspreisvorschri rtugals folgen im Wesentlichen den Verrechnungspreisrichtlinien der OECD und entsprechen damit-zu mindest wenn man dem Wortlaut der portugiesischen Richtlinie folgt-dem Gruppe 2. Seite 88
Kapitalbeteiligung von mindestens 10 % oder die entsprechende Anzahl an Stimmrechten halten, und damit Einfluss auf ein anderes Unternehmen aus- üben können. Daneben können die Vorschriften auch bei familiären Beziehungen des Gesellschafters oder der Geschäftsführung des Unternehmens oder bei Bestehen von anderen vertraglichen Beziehungen (insbesondere Unternehmensverträgen) greifen. Die Vorschriften gehen damit teilweise sehr weit. So soll auch von einer Verbundenheit ausgegangen werden, wenn ein Unternehmen geschäftlich, rechtlich, finanziell, direkt oder indirekt von einem anderen Unternehmen abhängig ist. Dies soll beispielsweise vorliegen, wenn — ein Unternehmen stark von dem industriellen Know-how oder von anderen immateriellen Wirtschaftsgütern abhängig ist; — ein Unternehmen stark von der Versorgung mit Rohstoffen oder dem Zugang von Produkten oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens abhängig ist; oder — die Aktivität eines Unternehmens stark von den Entscheidungen des anderen Unternehmens abhängt; — das eine Unternehmen das Recht hat, Preise und Konditionen des anderen Unternehmens zu bestimmen; oder — ein Unternehmen die Entscheidungen des anderen Unternehmens durch geschäftliche oder rechtliche Beziehungen wesentlich beeinflussen kann. Zudem sollen Unternehmen auch dann verbunden sein, wenn sie dieselben Mitglieder in ihren Aufsichtsräten aufweisen. Die Vorschriften gelten nicht nur für Transaktionen mit Unternehmen außerhalb von Portugal, sondern entfalten grundsätzlich auch für innerstaatliche Transaktionen Wirkung. Insofern dürfte es bereits eine Herausforderung sein, überhaupt die Verbundenheit von Unternehmen bzw. die grundsätzliche Anwendbarkeit der Verrechnungspreisregelungen festzustellen. Diese Herausforderung ist Teil der Pflichten des Steuerpflichtigen, denn dieser hat im Rahmen seiner Verrechnungspreisdokumentation alle Unternehmen aufzuführen, mit denen „spezielle Beziehungen“ im Sinne der Vorschrift bestehen und mit denen das Unternehmen Waren oder Dienstleistungen ausgetauscht hat (vgl. unten III.). Im internationalen Kontext ist es fraglich, ob die sehr weite Definition von verbundenen Unternehmen in Einklang mit Art. 9 OECD-MA steht. Gemäß Art. 9 OECD-MA können Einkünfte nur angepasst werden, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital des anderen Unternehmens beteiligt ist oder wenn dieselben Personen an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital von zwei Unternehmen beteiligt sind. Nach Art. 9 OECD-MA muss stets eine gesellschaftsrechtliche Einflussnahme vorhanden sein; eine verwandtschaftliche Beziehung oder eine Interessengleichheit oder gar nur geschäftliche Beziehungen reichen dagegen nicht aus (vgl. Becker, a. a. O., Art. 9, Anm. 26; a. A. Wassermeyer, a. a. O., Art. 9, Anm. 79). Insofern muss davon ausgegangen werden, dass Art. 9 OECD-MA eine Sperrwirkung entfaltet (vgl. Santos/ Almeida, TPITP 2002, S. 22). II. Konkretisierung des Fremdvergleichsgrundsatzes Die neuen Verrechnungspreisvorschriften Portugals folgen im Wesentlichen den Verrechnungspreisrichtlinien der OECD und entsprechen damit — zumindest wenn man dem Wortlaut der portugiesischen Richtlinie folgt — dem 5 Portugal Gruppe 2 · Seite 88 - 750 -
Steuerrecht 5 Portugal Gruppe2·seie89 Fremdvergleichsgrundsatz. Die Anerkennung der OECD-Richtlinien wird bereits in der Praambel der neuen Regelungen herausgestellt Die praktische Umsetzung der Richtlinie muss allerdings erst abgewartet werden In der Ver- gangenheit hat die portugiesische Finanzverwaltung der Bestimmung ange- messner Verrechnungspreise kaum Aufmerksamkeit gewidmet und daher wenig Erfahrung sammeln konnen. 1. Verrechnungspreismethoden dard-als auch gewinnorientierte Methoden in Abhangigkeit von der verlass lichkeit und Verfugbarkeit von Informationen zulassig, wobei den Standard methoden(Preisvergleichs-, Kostenaufschlags- und wiederverkaufspreism thode) stets Vorrang vor den anderen Methoden zu geben ist Erst wenn dar estellt werden kann, dass die drei so genannten Standardmethoden nicht verlasslich anwendbar sind, kann auf die gewinnbasierten Methoden zuruck gegriffen werden Grundsatzlich sind daher die geschaftsfallbezogene Netto- margenmethode und die gewinnaufteilungsmethode zulassig. Falls die vor genannten Methoden nicht anwendbar sind, durften andere Methoden ange wendet werden, wenn diese dem Fremdvergleichsgrundsatz gerecht werden (vgl. zu der Anwendung der Methoden nach den OECD-RL: Becker/Kroppen, O, zu Tz. 2.1 ff. OECD-RL) 2. Vergleichbarkeitsanalyse Fur die Auswahl einer geeigneten Methode zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise ist die Vergleichbarkeitsanalyse von entscheidender Be- deutung Die Finanzverwaltung befasst sich mit den in den OECD-RL ge- nannten Vergleichbarkeitskriterien wie ausgeubten Funktionen, getragenen Vertragsbedingungen(vgl. Tz. 1.19-1.35 OECD-RL) Bei der Bestimmung von vergleichbaren Preisen oder Bruttomargen, die eine anwendung der Stan dardmethoden erlauben wurden, ist in der Praxis allerdings haufig festzustel- len, dass die Standardmethoden von Finanzverwaltungen angegriffen wer den, weil die Transaktionen nicht vergleichbar seien. Liefert beispielsweise ein deutscher Produzent an ein unabhangiges Vertriebsunternehmen in Spa nien und an ein abhangiges in Portugal, so wird der preisvergleich mit der unabhangigen Vertriebsgesellschaft oft mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Preise nicht vergleichbar seien, weil die Markte oder andere Faktoren unter- chiedlich seien. diese faktoren konnen auf markten einen einfluss auf di Preisbildung haben, es ist allerdings in der Regel aubert schwierig und auf. wendig, den Einfluss exakt zu quantifizieren, um die Standardmethoden sach gerecht anzuwenden. Daher gewinnt international die gewinnvergleichsanalyse an Bedeutung. Die Anwendung ist in Portugal grundsatzlich zulassig bzw wird von der Finanz verwaltung gefordert, wenn die anwendung der Standardmethoden aufgrund mangelnder Information nicht moglich ist In dem oben genannten Beispiel wurde daher im Rahmen der Planung der verrechnungspreise oft die trans- ktionsbezogene Nettomargenmethode angewendet werden. Allerdings durite es schwierig sein, unabhangige portugiesische Unternehmen zu iden- IWB Nr 15 vom 14.8. 2002
Fremdvergleichsgrundsatz. Die Anerkennung der OECD-Richtlinien wird bereits in der Präambel der neuen Regelungen herausgestellt. Die praktische Umsetzung der Richtlinie muss allerdings erst abgewartet werden. In der Vergangenheit hat die portugiesische Finanzverwaltung der Bestimmung angemessener Verrechnungspreise kaum Aufmerksamkeit gewidmet und daher wenig Erfahrung sammeln können. 1. Verrechnungspreismethoden Bei der Wahl der Verrechnungspreismethode sind grundsätzlich sowohl Standard- als auch gewinnorientierte Methoden in Abhängigkeit von der Verlässlichkeit und Verfügbarkeit von Informationen zulässig, wobei den Standardmethoden (Preisvergleichs-, Kostenaufschlags- und Wiederverkaufspreismethode) stets Vorrang vor den anderen Methoden zu geben ist. Erst wenn dargestellt werden kann, dass die drei so genannten Standardmethoden nicht verlässlich anwendbar sind, kann auf die gewinnbasierten Methoden zurückgegriffen werden. Grundsätzlich sind daher die geschäftsfallbezogene Nettomargenmethode und die Gewinnaufteilungsmethode zulässig. Falls die vorgenannten Methoden nicht anwendbar sind, dürften andere Methoden angewendet werden, wenn diese dem Fremdvergleichsgrundsatz gerecht werden (vgl. zu der Anwendung der Methoden nach den OECD-RL: Becker/Kroppen, a. a. O., zu Tz. 2.1 ff. OECD-RL). 2. Vergleichbarkeitsanalyse Für die Auswahl einer geeigneten Methode zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise ist die Vergleichbarkeitsanalyse von entscheidender Bedeutung. Die Finanzverwaltung befasst sich mit den in den OECD-RL genannten Vergleichbarkeitskriterien wie ausgeübten Funktionen, getragenen Risiken, Produkteigenschaften, Marktstufen, Unternehmensstrategien und Vertragsbedingungen (vgl. Tz. 1.19-1.35 OECD-RL). Bei der Bestimmung von vergleichbaren Preisen oder Bruttomargen, die eine Anwendung der Standardmethoden erlauben würden, ist in der Praxis allerdings häufig festzustellen, dass die Standardmethoden von Finanzverwaltungen angegriffen werden, weil die Transaktionen nicht vergleichbar seien. Liefert beispielsweise ein deutscher Produzent an ein unabhängiges Vertriebsunternehmen in Spanien und an ein abhängiges in Portugal, so wird der Preisvergleich mit der unabhängigen Vertriebsgesellschaft oft mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Preise nicht vergleichbar seien, weil die Märkte oder andere Faktoren unterschiedlich seien. Diese Faktoren können auf Märkten einen Einfluss auf die Preisbildung haben, es ist allerdings in der Regel äußerst schwierig und aufwendig, den Einfluss exakt zu quantifizieren, um die Standardmethoden sachgerecht anzuwenden. Daher gewinnt international die Gewinnvergleichsanalyse an Bedeutung. Die Anwendung ist in Portugal grundsätzlich zulässig bzw. wird von der Finanzverwaltung gefordert, wenn die Anwendung der Standardmethoden aufgrund mangelnder Information nicht möglich ist. In dem oben genannten Beispiel würde daher im Rahmen der Planung der Verrechnungspreise oft die transaktionsbezogene Nettomargenmethode angewendet werden. Allerdings dürfte es schwierig sein, unabhängige portugiesische Unternehmen zu idenSteuerrecht Verrechnungspreise 5 Portugal Gruppe 2 · Seite 89 IWB Nr. 15 vom 14. 8. 2002 - 751 -
tifizieren, die hinreichend vergleichbar sind In europaischen Datenbanken wie zum Beispiel Bureau van Dijk's Amadeus Datenbank, sind quantitative sinformationen von nur ca. 7.500 Unternehmen verfugbar Auch andere Datenbanken enthalten keine ausreichende anzahl an portugie- sischen Unternehmen, weil in Portugal ansassige Unternehmen zwar ver- pflichtet sind, ihre Jahresabschlusse zu veroffentlichen, diese aber nur unzu- reichend den Verpflichtungen nachkommen(vgl. Callahan, a a O, S 506 nsofern wird man bei Anwendung der transaktionsbezogenen Nettomargen methode in der Praxis auch auf europaisch en answe hen mtissen. Europaische Vergleichsdaten sind insofern eine verntinftige Al- ternative, als sich durch den europaischen Binnenmarkt und die einheitliche wahrung die Nettorenditen in der Tendenz angeglichen haben Zudem kann ropaische Analyse auch zu Kosteneinsparungen bei der Erstellung lined ep lumektat ioa eorderlich sein, weil die Ergebnisse auch fur andere 3. Koste evertrage und die Erbringung innerbetrieblicher Die neuen portugiesischen Verrechnungspreisvorschriften beinhalten auch Regelungen bezuglich Kostenumlagevertragen. Derartige Vereinbarung iegen im Verrechnungspreiszusammenhang grundsatzlich dann vor, wenn wei oder mehr Parteien untereinander vereinbaren. die Kosten und Risiken im Zusammenhang mit Produktion, Dienstleistungserbringung oder For- schung und Entwicklung zu teilen. In den neuen portugiesischen Verwal ngsanweisungen kommt auch hier der Fremdvergleichsgrundsatz zur An- vendung. Abhangige Unternehmen haben somit die Vereinbarung zu den Konditionen auszugestalten wie unabhangige Dritte dies getan hatten. De eitrag jeder beteiligten Vertragspartei hat sich dabei an dem Verhaltnis des zu erwartenden Nutzens einer jeden Partei zu bemessen(vgl. Ebert, IStR 2002 S 503). Sollte der geleistete Beitrag einer Partei deren Nutzen aus dem En- gagement abersteigen, sind entsprechende Kompensationszahlungen der an deren parteien zu leisten Die in den neuen portugiesischen Verrechnungspreisvorschriften genannten Methoden zur Bestimmung eines angemessenen Preises fur die erbringung innerbetrieblicher Dienstleistungen sind die Preisvergleichsmethode, die nung an Tz. 7.23 OECD-RL soll bei der Preisbestimmung de,ode. In Anleh- Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmeth Dienstleistungen einen Gewinnaufschlag erwirtschaften. Die Vorschriften ehen damit im Gegensatz zu den deutschen Verwaltungsgrundsatzen zu den Kostenumlagen, die zumindest furden Fall eines Poolvertrags keinen Kosten. aufschlagssatz zulassen (vgl. Tz. 2.2. Verw GrS-Umlage) Ill. Dokumentationsanforderungen Der Steuerpflichtige hat zusatzlich zu seiner jahrlich einzureichenden Steu ererklarung die Existenz einer Verrechnungspreisdokumentation zu bestati gen Zudem hat der Steuerpflichtige den Umfang der Transaktionen mit ver- bundenen Unternehmen anzugeben. Bei den betroffenen Transaktionen kann es sich um den Verkauf von Gutern, die Erbringung von Dienstleistungen, die Zahlung von Zinsen, oder die Uberlassung von Rechten und immateriellen Vermogensgegenstanden handeln Des Weiteren muss die angewandte Ver- rechnungspreispolitik im Detail beschrieben werden und die Konformitat der Preisbildung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz erlautert werden. Die Be 5 Portugal Gruppe 2. Seite 90
tifizieren, die hinreichend vergleichbar sind. In europäischen Datenbanken, wie zum Beispiel Bureau van Dijk‘s Amadeus Datenbank, sind quantitative Jahresabschlussinformationen von nur ca. 7.500 Unternehmen verfügbar. Auch andere Datenbanken enthalten keine ausreichende Anzahl an portugiesischen Unternehmen, weil in Portugal ansässige Unternehmen zwar verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse zu veröffentlichen, diese aber nur unzureichend den Verpflichtungen nachkommen (vgl. Callahan, a. a. O., S. 506). Insofern wird man bei Anwendung der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode in der Praxis auch auf europäische Vergleichsunternehmen ausweichen müssen. Europäische Vergleichsdaten sind insofern eine vernünftige Alternative, als sich durch den europäischen Binnenmarkt und die einheitliche Währung die Nettorenditen in der Tendenz angeglichen haben. Zudem kann eine pan-europäische Analyse auch zu Kosteneinsparungen bei der Erstellung einer Dokumentation förderlich sein, weil die Ergebnisse auch für andere Länder Gültigkeit haben. 3. Kostenumlageverträge und die Erbringung innerbetrieblicher Dienstleistungen Die neuen portugiesischen Verrechnungspreisvorschriften beinhalten auch Regelungen bezüglich Kostenumlageverträgen. Derartige Vereinbarungen liegen im Verrechnungspreiszusammenhang grundsätzlich dann vor, wenn zwei oder mehr Parteien untereinander vereinbaren, die Kosten und Risiken im Zusammenhang mit Produktion, Dienstleistungserbringung oder Forschung und Entwicklung zu teilen. In den neuen portugiesischen Verwaltungsanweisungen kommt auch hier der Fremdvergleichsgrundsatz zur Anwendung. Abhängige Unternehmen haben somit die Vereinbarung zu den Konditionen auszugestalten wie unabhängige Dritte dies getan hätten. Der Beitrag jeder beteiligten Vertragspartei hat sich dabei an dem Verhältnis des zu erwartenden Nutzens einer jeden Partei zu bemessen (vgl. Ebert, IStR 2002, S. 503). Sollte der geleistete Beitrag einer Partei deren Nutzen aus dem Engagement übersteigen, sind entsprechende Kompensationszahlungen der anderen Parteien zu leisten. Die in den neuen portugiesischen Verrechnungspreisvorschriften genannten Methoden zur Bestimmung eines angemessenen Preises für die Erbringung innerbetrieblicher Dienstleistungen sind die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode. In Anlehnung an Tz. 7.23 OECD-RL soll bei der Preisbestimmung der Erbringer der Dienstleistungen einen Gewinnaufschlag erwirtschaften. Die Vorschriften stehen damit im Gegensatz zu den deutschen Verwaltungsgrundsätzen zu den Kostenumlagen, die zumindest für den Fall eines Poolvertrags keinen Kostenaufschlagssatz zulassen (vgl. Tz. 2.2. VerwGrS-Umlage). III. Dokumentationsanforderungen Der Steuerpflichtige hat zusätzlich zu seiner jährlich einzureichenden Steuererklärung die Existenz einer Verrechnungspreisdokumentation zu bestätigen. Zudem hat der Steuerpflichtige den Umfang der Transaktionen mit verbundenen Unternehmen anzugeben. Bei den betroffenen Transaktionen kann es sich um den Verkauf von Gütern, die Erbringung von Dienstleistungen, die Zahlung von Zinsen, oder die Überlassung von Rechten und immateriellen Vermögensgegenständen handeln. Des Weiteren muss die angewandte Verrechnungspreispolitik im Detail beschrieben werden und die Konformität der Preisbildung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz erläutert werden. Die Be- 5 Portugal Gruppe 2 · Seite 90 - 752 -
Steuerrecht 5 Gruppe2· Seite91 weislast fur die Angemessenheit der Verrechnungspreise obliegt damit zu nacht dem Steuerpflichtigen. Kommt der Steuerpflichtige seinen gesetzli- chen Dokumentationsverpflichtungen nach, muss allerdings die Finanzver- waltung die Unangemessenheit der Verrechnungspreise nachweisen (vgl Teixeira, ITPJ 2001, S. 203 f. Callahan, a a.O., S.504) Die Mindestanforderungen bezuglich der anzufertigenden Verrechnungs ternehmen mit einem Umsatz von mehr als drei Mio Euro folgende Informa- tionen bereit halten und mindestens 10 Jahre lang aufbewahren: Die Identifizierung und Beschreibung verbundener Unternehmen isvon Art. 58 Abs. 4 CIRC (vgl. oben II. ) einschl relevanter Informationen uber vorhandene Vertrage mit den verbundenen Unternehmen eine Beschreibung der Transaktionen, die mit verbundenen Unternehmen durchgefuhrt werden; die verwendeten Verrechnungspreismethoden, einschl. der Informationen, die zur anwendung der gewahlten Methode gefuhrt haben eine Zusammenfassung und Beschreibung der Geschaftstatigkeit des Steuerpfichtigen und der verbundenen Unternehmen eine Analyse der ausgeubten Funktionen, getragenen Risiken und relevan ten involvierten Vermogensgegenstande der an der Transaktion beteiligten Anweisungen zur Verrechnungspreisbildung, Vergleichstransaktioner iewinnmargen oder andere Informationen, die fur einen Vergleich einer konzerninternen Transaktion mit einer zwischen unabhangigen Unter nehmen relevant sein konnten Finanzdaten, Marktuntersuchungen, Branchenbesch listen und jegliche andere Informationen, die fur die Pr reisbildugeg relevant ein konnten Informationen uber die verwendeten internen oder externen Vergleichs- nternehmen, einschl. Angaben uber die Zuverlassigkeit der benutzte atenquellen Angaben aber die Tiefe der durchgefuhrten Vergleichsanalyse und den Vergleichbarkeitsgrad zwischen verbundenen und unverbundenen Trans- aktionen, einschl. einer Funktions- und Finanzanalyse und der Beschrei bung der ggf verwendeten Anpassungsrechnungen zur Eliminierung be- stehender Vergleichbarkeitsdifferenzen. Insgesamt erscheinen die fuir relevant erachteten Informationen sehr umfang- reich; sie sind aber im Rahmen der Vorschlage, welche die OECd erarbeitet hat Kommt der Steuerpflichtige nicht seinen Mitwirkungspflichten nach, so sind im portugiesischen Recht keine unmittelbaren Sanktionen vorgesehen. Im Fall einer Gewinnkorrektur wurden allgemeine Regelungen zur Anwen dung gelangen. Es sollte beachtet werden dass unternehmensexterne transaktionen in einem gleichen Umfang zu dokumentieren sind wie unternehmensinterne Transak- tionen. Unter Berucksichtigung der Transparenz der zugrunde liegenden Markt- und Produktstrategie kann gegebenenfalls der Unterschiedsbetrag IWB Nr 15 vom 14.8. 2002 753
weislast für die Angemessenheit der Verrechnungspreise obliegt damit zunächst dem Steuerpflichtigen. Kommt der Steuerpflichtige seinen gesetzlichen Dokumentationsverpflichtungen nach, muss allerdings die Finanzverwaltung die Unangemessenheit der Verrechnungspreise nachweisen (vgl. Teixeira, ITPJ 2001, S. 203 f.; Callahan, a. a. O., S. 504). Die Mindestanforderungen bezüglich der anzufertigenden Verrechnungspreisdokumentation fallen sehr umfangreich aus. Unter anderem müssen Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als drei Mio Euro folgende Informationen bereit halten und mindestens 10 Jahre lang aufbewahren: — Die Identifizierung und Beschreibung verbundener Unternehmen i. S. von Art. 58 Abs. 4 CIRC (vgl. oben II.), einschl. relevanter Informationen über vorhandene Verträge mit den verbundenen Unternehmen; — eine Beschreibung der Transaktionen, die mit verbundenen Unternehmen durchgeführt werden; — die verwendeten Verrechnungspreismethoden, einschl. der Informationen, die zur Anwendung der gewählten Methode geführt haben; — eine Zusammenfassung und Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen und der verbundenen Unternehmen; — eine Analyse der ausgeübten Funktionen, getragenen Risiken und relevanten involvierten Vermögensgegenstände der an der Transaktion beteiligten Parteien; — Anweisungen zur Verrechnungspreisbildung, Vergleichstransaktionen, Gewinnmargen oder andere Informationen, die für einen Vergleich einer konzerninternen Transaktion mit einer zwischen unabhängigen Unternehmen relevant sein könnten; — Finanzdaten, Marktuntersuchungen, Branchenbeschreibungen, Preislisten und jegliche andere Informationen, die für die Preisbildung relevant sein könnten; — Informationen über die verwendeten internen oder externen Vergleichsunternehmen, einschl. Angaben über die Zuverlässigkeit der benutzten Datenquellen; — Angaben über die Tiefe der durchgeführten Vergleichsanalyse und den Vergleichbarkeitsgrad zwischen verbundenen und unverbundenen Transaktionen, einschl. einer Funktions- und Finanzanalyse und der Beschreibung der ggf. verwendeten Anpassungsrechnungen zur Eliminierung bestehender Vergleichbarkeitsdifferenzen. Insgesamt erscheinen die für relevant erachteten Informationen sehr umfangreich; sie sind aber im Rahmen der Vorschläge, welche die OECD erarbeitet hat. Kommt der Steuerpflichtige nicht seinen Mitwirkungspflichten nach, so sind im portugiesischen Recht keine unmittelbaren Sanktionen vorgesehen. Im Fall einer Gewinnkorrektur würden allgemeine Regelungen zur Anwendung gelangen. Es sollte beachtet werden, dass unternehmensexterne Transaktionen in einem gleichen Umfang zu dokumentieren sind wie unternehmensinterne Transaktionen. Unter Berücksichtigung der Transparenz der zugrunde liegenden Markt- und Produktstrategie kann gegebenenfalls der Unterschiedsbetrag Steuerrecht Verrechnungspreise 5 Portugal Gruppe 2 · Seite 91 IWB Nr. 15 vom 14. 8. 2002 - 753 -
zwischen dem gewahlten Verrechnungspreis des Unternehmens und dem Ver- rechnungspreis zwischen fremden Dritten plausibel gemacht werden Ohne usreichende Dokumentation dagegen geht dem Unternehmensverbund die Moglichkeit verloren, seine Verrechnungspreispolitik gegenuber dem portu- eischen Fiskus zu rechtfertigen. Sollten die portugiesischen Finanzbehor den dann zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Verrechnungspreise un- angemessen festgesetzt wurden, sind sie gesetzlich ermachtigt, die Preise uni- lateral anzupassen und das zu versteuernde Einkommen zu erhohen. IV. Anpassung der Verrechnungspreise Zu den Neuerungen der portugiesischen Vorschriften zahlt ebenfalls, dass der Steuerpflichtige Anpassungen in seinen Steuererklarungen vorzunehmen hat, enn im abgelaufenen Geschaftsjahr konzernverbundene Transaktionen nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprochen haben. Anpassungen sind allerdings nur zugunsten des portugiesischen Fiskus moglich Eine Korrektur zugunsten der auslandischen Finanzverwaltung ist dagegen unzulassig Die Verwaltungsanweisungen sprechen allerdings explizit die moglichkeit an, im Fall einer Doppelbesteuerung ein Verstandigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MAoder nach der EU-Schiedskonvention zu beantragen, um eine kor- espondierende Anpassung in Portugal zu ermoglichen. Die Schiedskonven tion ist allerdings am 31. 12. 1999 ausgelaufen und wird erst verlangert, wenn alle Mitgliedstaaten die verlangerung ratifiziert haben Einige Staaten sind allerdings bereit, diese bilateral anzuwenden. Bisher bestehen keine Moglichkeiten, die Verrechnungspreise vorab bilateral mit den beteiligten Finanzbehorden abzustimmen(Advance Pricing Agree. nents). Die portugiesische Finanzverwaltung hat allerdings angekuindig dass die neuen verrechn eisgrundsatze diesbezuglich erganzt werd sollen(vgl. Despacho n 6328/2002 do Ministerio das Financas(2. serie)vom 22.3.2002) V. Zusammenfassung und kritische Wurdigung Mit den portugiesischen Vorschriften ist in Europa ein weiteres Land hinzu Verrechnungspreise auferlegt. Portugal ist insofern eine Besonderheit, als lass in vielen Landern zunachst ein Anstieg an Betriebsprufungen festzustel len war und dann die Prufungen durch erhohte anforderungen an den ste erpflichtigen im Rahmen von Verwaltungsanweisungen und/oder Gesetzes- anderungen flankiert wurden Es muss daher abgewartet werden, inwieweit die neuen Vorschriften zu einem erhohten Aufgriff der Verrechnungspreise Erfreulich ist, dass man nicht der Versuchung erlegen ist, eine eigene Kon- etisierung des FremdvergleichsmaBstabes etablieren zu wollen Diese Ver- uche bergen erhebliche Gefahren der Doppelbesteuerung in sich. Vielmehr hat Portugal sich auf die OECD-Richtlinien bezogen Dies wird der Finanz verwaltung auch die Moglichkeit einraumen, ihren fairen anteil vom Steuer- kuchen zu sichern Der Umfang der portugiesischen Richtlinien halt sich zu- dem im international ublichen rahmen Die beschriebene dokumentation der erlangen Informationen macht allerdings deutlich, dass die Dokumentation rhebliche interne und externe ressourcen binden kann fiir international tatige Unternehmen ist es daher empfehlenswert, eine europaische Strategie zu entwickeln. um eine einheitliche Dokumentation aufzubauen 5 Portugal Gruppe 2. Seite 92
zwischen dem gewählten Verrechnungspreis des Unternehmens und dem Verrechnungspreis zwischen fremden Dritten plausibel gemacht werden. Ohne ausreichende Dokumentation dagegen geht dem Unternehmensverbund die Möglichkeit verloren, seine Verrechnungspreispolitik gegenüber dem portugiesischen Fiskus zu rechtfertigen. Sollten die portugiesischen Finanzbehörden dann zu der Schlussfolgerung gelangen, dass die Verrechnungspreise unangemessen festgesetzt wurden, sind sie gesetzlich ermächtigt, die Preise unilateral anzupassen und das zu versteuernde Einkommen zu erhöhen. IV. Anpassung der Verrechnungspreise Zu den Neuerungen der portugiesischen Vorschriften zählt ebenfalls, dass der Steuerpflichtige Anpassungen in seinen Steuererklärungen vorzunehmen hat, wenn im abgelaufenen Geschäftsjahr konzernverbundene Transaktionen nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprochen haben. Anpassungen sind allerdings nur zugunsten des portugiesischen Fiskus möglich. Eine Korrektur zugunsten der ausländischen Finanzverwaltung ist dagegen unzulässig. Die Verwaltungsanweisungen sprechen allerdings explizit die Möglichkeit an, im Fall einer Doppelbesteuerung ein Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-MA oder nach der EU-Schiedskonvention zu beantragen, um eine korrespondierende Anpassung in Portugal zu ermöglichen. Die Schiedskonvention ist allerdings am 31. 12. 1999 ausgelaufen und wird erst verlängert, wenn alle Mitgliedstaaten die Verlängerung ratifiziert haben. Einige Staaten sind allerdings bereit, diese bilateral anzuwenden. Bisher bestehen keine Möglichkeiten, die Verrechnungspreise vorab bilateral mit den beteiligten Finanzbehörden abzustimmen (Advance Pricing Agreements). Die portugiesische Finanzverwaltung hat allerdings angekündigt, dass die neuen Verrechnungspreisgrundsätze diesbezüglich ergänzt werden sollen (vgl. Despacho n° 6328/2002 do Ministério das Finanças (2. série) vom 22. 3. 2002). V. Zusammenfassung und kritische Würdigung Mit den portugiesischen Vorschriften ist in Europa ein weiteres Land hinzugetreten, dass den Unternehmen Pflichten zur Dokumentation angemessener Verrechnungspreise auferlegt. Portugal ist insofern eine Besonderheit, als dass in vielen Ländern zunächst ein Anstieg an Betriebsprüfungen festzustellen war und dann die Prüfungen durch erhöhte Anforderungen an den Steuerpflichtigen im Rahmen von Verwaltungsanweisungen und/oder Gesetzes- änderungen flankiert wurden. Es muss daher abgewartet werden, inwieweit die neuen Vorschriften zu einem erhöhten Aufgriff der Verrechnungspreise führen werden. Erfreulich ist, dass man nicht der Versuchung erlegen ist, eine eigene Konkretisierung des Fremdvergleichsmaßstabes etablieren zu wollen. Diese Versuche bergen erhebliche Gefahren der Doppelbesteuerung in sich. Vielmehr hat Portugal sich auf die OECD-Richtlinien bezogen. Dies wird der Finanzverwaltung auch die Möglichkeit einräumen, ihren fairen Anteil vom Steuerkuchen zu sichern. Der Umfang der portugiesischen Richtlinien hält sich zudem im international üblichen Rahmen. Die beschriebene Dokumentation der verlangten Informationen macht allerdings deutlich, dass die Dokumentation erhebliche interne und externe Ressourcen binden kann. Für international tätige Unternehmen ist es daher empfehlenswert, eine europäische Strategie zu entwickeln, um eine einheitliche Dokumentation aufzubauen. e 5 Portugal Gruppe 2 · Seite 92 - 754 -