Rechtsanwalt, Steuerberater Dr. Michael Puls und Dipl. -Okonom, Steuerberater Dr. Axel Nientimp, Dusseldorf Das neue Schiedsverfahren nach dem DBA-USA Die USA und 2006 in B inter anderem DBA-US Durch lauseln Beitrag Art.25
674 RIW Heft 9/2006 Puls/Nientimp, Das neue Schiedsverfahren nach dem DBA-USA Zudem ist zu bedenken, dass der Steuerpflichtige-im Ge- pelbesteuerungskonflikten und tragen damit nicht zu einer gensatz zu einem innerstaatlichen Verwaltungsverfahren- Erhohung der Rechtssicherheit zugunsten des betroffenen nicht Verfahrensbeteiligter des verstandigungsverfahrens Steuerpflichtigen bei werden kann, Demzufolge ist der Steuerpflichtige weder in der Position, rechtliches Gehor zu verlangen, noch kann er Einsicht in die bestehenden Verfahrensakten nehmen Ferner Il. Schiedsverfahrensregelung nach dem ist eine Moglichkeit des Steuerpflichtigen, auf den zeit Zusatzprotokoll vom 1. 6. 2006 zum chen ablauf des verfahrens sowie auf den argumentative DBA-USA 1989 Verlauf der Diskussion Einfluss zu nehmen, nicht gegeben Zielsetzung Im Schrifttum sind zudem Befuirchtungen geauBert worden, Durch das am 1. 6. 2006 zwischen den Vertragsstaaten USA dass Einigungen der beteiligten Fi Inanzverw altungen im und Deutschland unterzeichnete Zusatzprotokoll wird die Rahmen von Verstandigungsverfahren nicht selten zu billig bislang bloB fakultative Schiedsverfahrensregelung nach keitsentscheidungen oder gar zu taktisch bedingten Kompro- Art. 25 Abs. 5 DBA-USA durch ein sog. obligatorisches misslosungen durch sog.,package deals"fuhren konnten. Schiedsverfahren ersetzt, das von den Vertragsstaaten im gunsten des einen Vertragsstaates entschieden worden sind gend einzuleiten ist mit anderen Fallen, die der andere Vertragsstaat gerne fur Forderungen nach einem obligatorischen Schiedsverfahren sich entscheiden mochte, quasi gegeneinander, aufgerech- sind bereits in den neunziger Jahren erhoben worden. So ist her" Fur den betroffenen Steuerpflichtigen ware eine derar- von Stimmen der Literatur insbesondere im Hinblick auf tige Situation naturlich unbefriedigend, da der Ausgang des Verrechnungspreisfragestellungen bei grenzuberschreitend Schiedsverfahrens nicht mehr(allein) von den tatsachlichen tatigen Unternehmen die Einfuhrung eines obligatorischen und rechtlichen Grundlagen seines Falles abhinge Schiedsverfahrens gefordert worden. Uberdies ist im Mai 2000 ein Positionspapier zur Thematik , Arbitration in Inter Obligatorische Schiedsklauseln beseitigen diese fundamen- national Tax Matters" von der Internationalen Handelskam talen Schwachen eines abkommensrechtlichen Verstandi- mer(ICC)in Paris vorgelegt worden, aus welchem eindeuti gungsverfahrens, Obligatorische SchiedsklauseIn ermogli- die Empfehlung hervorgeht, kinftig in allen DBAs obligato- chen fur den Steuerpflichtigen einen effektiven Schutz vor rische Schiedsverfahren vorzusehen. Die ICC sieht das feh definitiven Doppelbesteuerungssituationen und vermitteIn len einer obligatorischen Schiedsklausel in einem DBA als daher ein, Plus"an Rechtssicherheit, da der Steuerpflichtige bedeutenden Nachteil fur den betroffenen Steuerpflichtigen einen rechtlichen Anspruch auf die Beseitigung der Doppel- an, weil dadurch die Beilegung eines Besteuerungsfalls besteuerungssituation innerhalb eines angemessenen zeit- durch die Einleitung eines(fakultativen) Schiedsverfahrens lichen Rahmens besitzt. Sog. fakultative Schiedsverfahren allein im Ermessen der Finanzverwaltungen der Vertrag hingegen, wie sie bspw. nach Art. 25 Abs. 6 DBA-Kanada staaten liege und Art. 25 A DBA-Frankreich vorgesehen sind, bieten dem gegenuber keine Gewahr dafur, dass Doppelbesteuerungssi tuationen von den Vertragsstaaten aufgelost werden, da die 2. Anwendungsbereich der neuen Schiedsregelung Einleitung des Schiedsverfahrens in das Ermessen der betei- Nach dem Willen der Vertragsstaaten sollen grundsatzlich ligten Finanzverwaltungen gestellt ist. 3 Streitfragen im Hinblick auf die Ansassigkeit von Personen In der deutschen Abkommenspolitik ist von obligatorischen nach Art. 4 DBA-USA einer Regelung durch ein obligato- riches Schiedsverfahren zuganglich sein, Daruber hinaus SchiedsklauseIn bislang eher zuruickhaltend Gebrauch ge- sollen Betriebsstattenfragen nach Art. 5 DBA-USA, Fragen macht worden Lediglich das DBA-Osterreich aus dem Jahr zu den gewerblichen Einkinften nach Art. 7 DBA-USA SO- 2000(dort Art. 25 Abs. 5)sah bislang ein obligatorisches wie Fragen zu Gewinnabgrenzungen bei verbundenen Un Schiedsverfahren unter Einbindung des EuGH als zustandi- ternehmen nach Art. 9 DBA-USA im Wege eines Schieds- ges Schiedsgericht vor 4 Andere von der Bundesrepublik verfahrens gelost werden konnen SchlieBlich konnen auch Deutschland geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen, Streitfragen rund um die Besteuerung von Lizenzen nach wie etwa das DBA mit Schweden oder Danemark sehen Art. 12 DBA-USa Gegenstand eines Schiedsverfabrens diglich die Moglichkeit eines fakultativen Schiedsverfahrens vor, enthalten daruber hinaus jedoch noch einige Besonder heiten: Im Rahmen des DBA-Schweden beispielsweise soll nach Art. 41 Abs. 5 die sog , Europaische Konvention zur 2 Ziger.Schi friedlichen Beilegung von Streitigkeiten" zur Anwendung gelangen, wonach die Vertragsstaaten in Rechtsstreitigkeiten uber die Anwendbarkeit des DBA den Internationalen Ge- 4 Siche Lang/Stefaner. in: Debatin/Wassermever. DBA-Osterreich richtshof (IGH) als zustandiges Schiedsgericht anrufen sol- Art, 25 Rdnr. 3. 7f, Ziiger, SWI 1999, 25 len, Uberdies kann nach Art. 41 Abs 3 DBA-Schweden bei BGBL. 1961 [L, S 81: siche auch Guttentag/ Misback. BIFD 1986. Doppelbesteuerungskonflikten zwischen der Bundesrepub- 6 Der Text des Zusatzprotokolls ist auf der Homepage des Bundesfinan lik und dem schwedischen Konigreich ein unabhangiger Fach-Ausschuss angerufen werden, der eine gutachterliche Stellungnahme zu der Streitfrage anfertigt, die Grundlage el- 7 Sieker:, RIW 1995. 578 579 zur Problematik der Wahl der angemesse ner Losung des Doppelbesteuerungskonflikts sein soll Eine nungspreismethode bei grenzuberschreitenden Transaktio- thnliche Regelung sicht auch Art, 44 Abs. 3 DBA-Dane nen im Verhaltnis USA-Deutschla mark vor. Letztlich ermoglichen aber auch diese Konfliktlo sungsmoglichkeiten keine definitive Beseitigung von Dop- 438, 3 May 2000: vgl. auch Ziger SWI 2001.S34 ff
Puls/Nientimp, Das neue Schiedsverfahren nach dem DBA-USA Heft 9/2006 RIW 675 Dieser,,numerus clausus"der im Rahmen eines abkom- c) Personelle Besetzung der Schiedsstelle mensrechtlichen Schiedsverfahrens zu losenden Doppelbe- Ist das Schiedsverfahren eroffmet worden, so wird jedem steuerungsprobleme wird allerdings durch eine Art Gene- Vertragsstaat ein Zeitraum von 60 Tagen ab Verfahrensbe beider Vertragsstaaten im Rahmen von sog. Ad-hoc-Ent- nes mitglieds der schiedsstelle mitzuteilen. Binnen weiterer scheidungen bestimmen, dass auch weitere fragestellungen 60 Tage wird dann von den beiden Schiedsrichtern der Ver durch ein Schiedsverfahren gelost werden konnen, Zu den ken ist hierbei in erster Linie wohl an die weiteren ,Ein- sitz uber die schiedsstelle ausuiben soll. Kann hieriber keine kunftsartikel" z B. Art. 6, 10. 11 und 13 Einigung erzielt werden, so ernennt die oecd das dritte Auf deutscher Seite bedarf das Zusatzprotokoll noch der Zu- Mitglied der Schiedsstelle aus einer zuvor von den Finanz stimmung des Bundestags wie Bundesrats, um Rechtswir- verwaltungen beider Lander erarbeiteten Auflistung mog kung entfalten zu konnen Es tritt an dem Tage in Kraft, an licher Kandidaten fur dieses Amt. Der Vorsitzende der dem die Ratifikationsurkunden zwischen Deutschland und Schiedsstelle darf aus Neutralitatsgrunden jedoch nicht den USA ausgetauscht werden Die neue Schiedsklausel ist Staatsburger eines der Vertragsstaaten sein. allerdings auch auf Falle anwendbar, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokoll bereits im Stadium d) Erarbeitung von Losungsvorschlagen durch des verstandigungsverfahrens befinden die vertragsstaaten Nach Klarung der wichtigen Personalfragen zur besetzung 3. Verfahrensablauf der Schiedsstelle haben nun beide Vertragsstaaten innerhalb a) Vorbedingungen on 90 Tagen ab der ernennung des vorsitzenden Schieds richters einen Losungsvorschlag zur Aufteilung der streit Kann im Rahmen eines Verstandigungsverfahrens nach Art. 25 Abs. I DBA-USA zwischen Deutschland und den genEinkunfts-, Ausgaben und Steuerbetrage"zu unterbrei- ten und ein USA keine Einigung uber die Auflosung einer Doppelbe- dem die Argumentation des unterbreiteten Aufteilungsvor- fuerungssituation erz erden. so staaten gehalten, den Streitfall einer Schiedsstelle vorzule- von der schiedsstelle an den anderen vertragsstaat ubermit gen. Lediglich dann, wenn die Vertragsstaaten uberzeugt telt. Wird innerhalb der 90-Tagesfrist nur von einem ver sind, dass sich der konkrete Sachverhalt nicht fur ein tragsstaat ein Losungsvorschlag unterbreitet, so gilt dieser Schiedsverfahren eignet"(Art. 25 Abs. 5 b)bb) DBA- Vorschlag als Entscheidung der Schiedsstelle: das Verfahren USA), haben sie die Moglichkeit, von der ansonsten zwi ist dann beendet gend erforderlichen Einleitung des Schiedsverfahrens Ab- erstehen sein sollen, ist auf den ersten blick nicht recht Staates entgegen treten, so kann er innerhalb einer Frist von erkennbar. Man darf vermuten, dass die vertragsstaaten in 180 Tagen( gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ernennung des erster Linie Fallgestaltungen in Erwagung ziehen wollen, vorsitzenden Schiedsrichters) eine Erwiderung vorlegen, die in den Bereich des Gestaltungsmissbrauchs oder des um damit die eigene Argumentationsposition gegenuber der die Eroffnung des Schiedsverfahrens ab, so ist fraglich. teidigen welche Rechtschutzmoglichkeiten hiergegen vorhanden sind. Aus deutscher Sicht muss gegen eine ablehnende e) Beendigung des verfahrens Entscheidung der Finanzrechtsweg nach S 33 Abs. I Nr I Das Schiedsverfahren wird im Regelfall nach Bekanntgabe FGO eroffnet sein. Zwar ist das Schiedsverfahren ebenso des fur die Vertragsstaaten verbindlichen Schiedsspruchs be wie das Verstandigungsverfahren als Verfahren , sui gene- endet. Den Vertragsstaaten bleibt es jedoch unbenommen ris"zu betrachten. Der Bundesrepublik Deutschland ob- vor dem Schiedsspruch das Verfahren durch eine einver- liegt es jedoch bereits aufgrund der Verfassung die Pflicht, nehmliche Losung zu beenden, die im Rahmen des verstan deutsche Staatsburger gegenuber den Interessen fremder digungsverfahrens offensichtlich nicht erzielt werden Staaten zu schutzer, so jedenfalls die Auffassung des Bun- konnte. Auch dem Steuerpflichtigen selbst bleibt es vorbe- desverfassungsgerichts. Vor diesem Hintergrund kann ein halten, den Antrag auf Einleitung des Verstandigungsverfah- Schiedsverfahrens durch die deutsche Finanzverwaltung rens zuruckzuziehen und damit das Schiedsverfahren zu be nicht grundlos verweigert werden Die Entscheidung der Schiedsstelle ist auf die Hohe der ein b) Zeitliche verfahrensvoraussetzungen kunfte, Ausgaben und Steuern beschrankt, die zu einer Dop digen Finanzverwaltungen im Verfahrensstadium des Ver- lungen, bspw. im Hinblick auf die Zugehorigkeit zu einer standigungsverfahrens nicht innerhalb eines Zeitfensters bestimmten Einkunftsart, konnen nicht zur Diskussion sto von 2 Jahren auf eine Losung des Doppelbesteuerungskon- hen Uberdies mussen alle beteiligten personen yor beginn des Schiedsverfahren zustimmen. keine im Laufe des schieds- verfahrens von einem Vertragsstaat oder der Schiedsstelle erfi,16.12.1980-2BvR419/80. BVeTtGF55,349,364 selbst erhaltenen Informationen- mit Ausnahme des 12 Vgl. auch 2Hsatz2p. toko om 6 2006. 12 2123 swie Schiedsspruchs-gegenuber Dritten often zu legen(Art. 25 13 Siehe auch Zusatzprotokoll vom 1.6.2006. T2 22e) Abs, 5 c). V.m. Art, 25 Abs, 6d)DBA-USA) 14 Zusatzprotokoll vom 1. 6. 2006. Tz. 22 g
676 RIW Heft 9/2006 Puls/Nientimp, Das neue Schiedsverfahren nach dem DBA-USA 4. Entscheidung der Schiedsstelle Entscheidung besteht, ist diese von der Schiedsstelle auch inhaltlich nicht (naher)zu begruinden Baseball. Spatestens nach 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernen- b) Keine Prazedenz nung des vorsitzenden Schiedsrichters hat die Schiedsstelle Die Entscheidung der Schiedsstelle soll nach dem Willen in schriftlicher Form ihre Entscheidung an die Vertragsstaa- der Vertragsstaaten uberdies keinen Prazedenzcharakter ha- ten bekannt zu geben ben s Treten bei demselben Steuerpflichtigen in der Zt Hierbei folgt das DBA-USA dem von der US-Delegation fa- kunft allerdings dieselben Doppelbesteuerungskonflikte er- vorisierten, baseball-approach". Dies bedeutet, dass die neut auf, dann darf der kiuinftige Schiedsspruch allerdings breiteten Losungsvorschlage als Entscheidung auswahlen Treu und Glauben- nicht grundlos zu einer demn crsc.o, Schiedsstelle einen der ihr von den Vertragsstaaten unter- nach dem auch im Volkerrecht geltenden Grundsatz ve muss. Es besteht kein eigener Spielraum der Schiedsstelle. Schiedsspruch widersprechenden Entscheidung gelange S den Schiedsspruch inhaltlich zu modifizieren oder zu ergan c) Moglichkeit der Ablehnung durch den Der Begriff des., baseball approach" kommt wohl aus dem ares-oder ist es noch-uiblich, dass sowohl der Spieler als Art. 25 Abs. 6e) DBA-USA sieht vor, dass die Entscheidung Profigeschaft US-amerikanischer Baseball-Spieler. Hier der Schiedsstelle als. Beilegung durch Verstandigung auch der Verein einem unabhangigen Schiedsrichter jewels i.s. d. abkommensrechtlichen Regelung zu verstehen ist einen Vorschlag unterbreiten, wie hoch das kuinftige Gchait Der Steuerpflichtige hat jedoch- anders als die Vertrags- scheidet anschlie Bend zwischen beiden Vorschlagen und be. staaten -die Moglichkeit, den Schiedsspruch anzunehmen des Spielers bemessen werden soll. Der Schiedsrichter ent pflichtige binnen 30 Tagen nach Erhalt des Schiedsspruchs Der, baseball-approach"ist grundsatzlich als ein uberaus treffen und der fur ihn zustandigen Finanzverwaltung mitter pragmatischer Ansatz zu qualifizieren, eine zeitnahe Eini- len. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine explizite Mitteilung gung zwischen den streitenden Parteien herbeizufuhren. dass der Schiedsspruch akzeptiert werden soll, so gilt der Aus psychologische Sicht bleibt der Vorteil, dass die Partei- Schiedsspruch als nicht angenommen und entfaltet mithin en stets bemuht sein werden, einen ausgeglichenen und auch auf Ebene der Vertragsstaaten keine rechtliche Bin- sachlich angemessenen LOsungsvorschlag zu unterbreiten, dungswirkung um die Zustimmung der Schiedsstelle gerade fur ihren vor- schlag gewinnen zu konnen. Cbertragen auf die DBA-Situa- d) Folgen einer Ablehnung des Schiedsspruchs tion bedeutet dies, dass uberzogene und unangemessen Vorschlage eines Staates bei einer derartigen Schlichtung Der Steuerpflichtige, der den Schiedsspruch ablehnt, soll al regelmaBig den Vorschlag auswahlen wird, der ihren Vor- frage nicht erneut die Einleitung eines Verstandigungsver kommt der Steuerpflichtige eine ihm unguinstig erscheinende Ent- scheidung der schiedsstelle durch ein erneutes durchlaufen Die Schiedsstelle hat vor Auswahl eines Vorschlags der Ver- ten-so wie in ihren Losungsvorschlagen dargce, o eines Verstandigungsverfahrens beseitige b) Methodik steht der Gedanke, dass sich die Positionen der Vertragsstaa tragsstaaten die streitige Rechtsfrage anhand eines bestimm- hin in einem weiteren Verstandigungsverfahren kaum mehr ren Auslegungskanons zu untersuchen. Das Zusatzprotokoll anden lassen werden, so dass ein erneutes Verstandigung vom 1.6.2006 sieht hierbei vor, dass die Schiedsstelle die verfahren. das wiederum die Moglichkeit eines anschlielen streitige Frage einer Doppelbesteuerung in nachstehender den Schiedsverfahrens vorsehen musste, keinen weiterer Auslegungsreihenfolge zu losen hat, bevor sie fur die Annah- Sinn ergeben wiirde me eines Losungsvorschlags entscheidet: (1)Bestimmun- gen des DBA(d h. grammatikalische Auslegung des Ab- kommens- und Protokollwortlauts),(2)Vereinbarte Kom- IV. Vergleich zur EU-Schiedskonvention mentare oder Erlauterungen der Vertragsstaaten zum DBA, Einen ahnlichen. Rechtsschutz"wie ein obligatorisches edsverfahren nach DBA-Regelungen bietet die Europa Art.3 Abs, 2 OECD-MA)sowie (4)OECD-Kommentare, ische Schiedskonvention 21 Dieser multinationale vertrag terabkommen. Uberdies gilt fur Fragen der Auslegung das zwischen den EU-Mitgliedstaaten soll die Doppelbesteu- allen voran der offizielle Kommentar der OECD zum Mus Wiener Ubereinkommen uber das Recht der Vertrage vom 23.5. 1969 insbesondere die Art. 31 bis 33 oses. U.S.-German Protocol's Arbitration Provision Fol ws'Baseball'Approach Favored by U.s 5. Rechtswirkungen des Schiedsspruchs ocol Likely Thr. Fall: US. Canada About to Issue Arbitratio Tax Management Transfer Pricing, VoL 15 No 6(2006)S. 175f a) Bindende Entscheidung fiirdie ve Fur die Vertragsstaaten ist die Entscheidung der Schiedsstel- Zusatzprotokoll vom 1. 6. 2006. T2.221) le bindend. Es besteht keine Moglichkeit, eine weitere Ins- 19 Vgl. Zu tanz anzurufen, welche die streitigen Rechtsfragen einer 20 Chsret protokoll om 1o 64 2006, T2 22k erneuten Klarung unterziehen konnte. Da fur die vertrag 90/436 EWG uber die Beseitigung der Doppelbe- steuerung im Falle von Giewinnberichtigungen zwischen
Puls/Nientimp, Das neue Schiedsverfahren nach dem DBA-USA Heft 9/2006 RIW 677 erung fuir Unternehmen bei Gewinnberichtigungen aufgrund-den Ablauf dieses , Verstandigungsverfahrens"(prakti der Anwendung des FremdvergleichsmaBstabes innerhalb scher Ablauf des Verfahrens, Transparenz, Einbeziehung der EU vermeiden. Es handelt sich bei der EU-Schiedskon- des Steuerpflichtigen) Kungsbereich. Fur die erfassten Falle wird eine verbindli- ibereinkommen vorgesehenen Streitbeilegungsphase, di che Streitbeilegung und mithin eine Vermeidung von Dop- folgt, wenn sich die Steuerverwaltungen innerhalb von pelbesteuerungen im Anschluss an ein erfolgloses Verstan zwei Jahren nicht einigen(d h. Einsetzung und Tatigkeit des beratender Ausschusses, der dann den Fall schlichter Die Zielsetzung einer verbindlichen Streitbeilegung stimmt muss) zwar mit dem Schiedsverfahren nach dem DBA-USA uber- AuBerdem wird angeregt, die Regeln des Verhaltenskodexes ein, jedoch ist der sachliche Anwendungsbereich enger, da auch bei Streitbeilegungsverfahren anzuwenden, die auf den die Europaische Schiedskonvention nur fuir Gewinnberichti- bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen der Mitglied gunge,die sich auf den Fremdvergleichsgrundsatz berufen staaten untereinander basieren (siche Art. 4 EU-Schiedskonvention) gilt. Erfasst sind daher nur Verrechnungspreisprobleme und Betriebsstattengewinn- abgrenzungen nach den Art. 9 und Art. 7 OECD-MA V. Ausblick: Entwicklungstendenzen auf Das dem Schiedsverfahren vorgeschaltete Verstandigungs OECD-Ebene verfahren nach Art. 6 EU-Schiedskonvention entspricht Im Juli 2004 ist von der OECD bereits ein vorlaufiger Be derjenigen MaBnahme beantragt werden, welche die Dop- Februar 2006 in einem Diskussionspapier, Proposal for Im [ I pelbesteuerung herbeifuhrt roving Mechanisms for the Resolution of Tax Treaty dis- Einigen sich die beteiligten Staaten nicht innerhalb von zwei putes" zusammengefasst worden. In diesem Papier werden h einleitung geht dieses-eo ipso-in ein Schiedsverfahren oder Schlich- OECD-Musterkommentar geandert werden konnen, um die tungsverfahren(Art. 7 ff. EU-Schiedskonvention)uiber, wel- Eftektivitat der bisherigen Verstandigungsverfahrensrege ches dann wiederum innerhalb von sechs Monaten zum Ab- lung zu verbessern bzw. neue Streitbeilegungsformen zu im schluss zu bringen ist. Weitere sechs Monate haben die be. plementieren teiligten Finanzbehorden nach Erlass des Schiedsspruchs Das OECD-Papier schlagt hierfur vor, einen neu zu fassen- dann Zeit, die Doppelbesteuerung zu beseitigen den Art. 25 Abs. 5 in das OECD-MA aufzunehmen, wonach ligten Fina esetzt, der aus jeweils zwei Vertretern der betei- ten im Rahmen eines Verstandigungsverfahrens nicht inner- giger Mitglieder besteht Dieser,. Beratende Ausschuss"gibt langen Dieses Schlichtungsverfahren soll quasi als Erweite- eine Stellungnahme zu dem Sachverhalt ab(Art. II EU- rung eines nicht erfolgreich beendeten verstandigungsver Schiedskonvention), welche dann Grundlage fur die abschlie. fahrens zu verstehen sein. Auch der OECD-Entwurf disku Bende Beratung der beteiligten Finanzbehorden(Art. 12EU- tert einen ,baseball-approachbei der Schlichtungsent Schiedskonvention)ist Konnen sie sich nicht aufeine andere scheidung LOsung einigen, sind sie an die Stellungnahme des, Beraten- Im Rahmen einer public consultation", die Mitte Marz in den Ausschusses gebunden. MaBstab fir die Stellungnahme Tokio stattgefunden hat, sind die Vorschlage der OECD zur des, Beratender Ausschus und auch einer Entschei- Verbesserung der Effektivitat von verstandigungsverfahrer dung der beteiligten Finanzbehorden- ist der Fremdver- vorgestellt worden GroBen Zuspruch hat die OECD dabei gleichsgrundsatz des Art. 4 EU-Schiedskonvention allen voran von den Vertretern der BIAC (Business and In Am 23. 4. 2004 hat die EU-Kommission uberdies einen Ver- dustry Advisory Committee) erfahren. Man darf gespannt haltenskodex zur effektiven Durchfuhrung der EU-Schieds. sein, wie die Finanzverwaltungen auf die Vorschlage der konvention vorgeschlagen. Der Rat hat den vorschlag des OECD konkret reagieren werden. Es bleibt zu hoffen, dass Code of Conduct"ebenfalls angenommen23, es bleibt nun- kunftig mehr DBAs eine obligatorische Schiedsklausel ent- mehr zu hoffen, dass die Mitgliedstaaten den Vorschlag zu. halten werden. gig umsetzen Der sog, Code of Conduct"soll gewahrleisten, dass die VI. Faz EU-Mitgliedstaaten die EU-Schiedskonvention wirksamer zeitnaher und einheitlicher anwenden. Im 0berblick sind Durch das Zusatzprotokoll vom 1. 6. 2006 zum DBA-USA folgende gemeinsame Regeln vorgesehen 1989 wird kunftig die Moglichkeit eines obligatorischen Schiedsverfahrens fur bestimmte abkommensrechtliche fra- den Beginn des Dreijahreszeitraums, innerhalb dessen ein gestellungen eroffnet. Fur den Steuerpflichtigen bedeutet von Doppelbesteuerung betroffenes Unternehmen seinen dies, dass konkrete Aussicht besteht, Doppelbesteuerungs Fall der zustandigen Steuerbehorden des betreffenden Mitgliedstaates unterbreiten muss den Beginn des Zweijahreszeitraums. innerhalb dessen 22 Arabbe, in: Debatin/Wassermeyer, DBA, EU-Schiedsubereinkommen, dieFinanzverwaltungenderMitgliedstaatenversuchen23BulletinEu12-2004,Binnenmarkt(9/16).Quellehttp:/europa.eu/bull mussen,sichaufeineVereinbarungzueinigendiedie24AbrufbarimInternetunterwww.oeed.org/document/28/0.2340.en nde200412/p103042.htm Doppelbesteuerung beseitigt .00.hm
situationen durch einen fur die USA und die Bundesrepublik bindliche Schiedsverfahren gesorgt. SchlieBlich geben die Deutschland gleichermaBen verbindlichen Schiedsspruch bisherigen Erfahrungen mit der EU-Schiedskonvention zur beseitigen lassen zu konnen Losung von Verrechnungspreisproblemen bei international verbundenen Unternehmen Anlass zur Hoffnung, dass der Die oECd hat mit ihrem Proposal von Februar 2006 eben- Gedanke einer verbindlichen Schiedsvertahrensregelung falls fur eine Diskussionsbelebung im Hinblick auf die Be- sich kuinftig auch auf Ebene weiterer abkommensrechtlicher seitigung von Doppelbesteuerungsproblemen durch ver- Fragestellungen durchsetzen wird