SCHWEDEN STEUERRECHT SEITE 183 GRUPPE 2FACH 5 Neues Verrechnungspreisgesetz in Schweden Dr. Stephan Rasch und Hanna holm In Schweden gab es im Jahre 2003 ca. 19.000 m internationale Unternehmen wahrend es 1996 ca. 9.000 internationale Unternehmen waren. Internationale Unternehmen sind hier als schwedische Niederlassungen auslandischer Mutterge- sellschaften oder schwedische Gesellschaften mit Tochterunternehmen im Ausland definiert. Diese Entwicklung zeigt wie stark grenzuberschreitende unternehmens- interne Transaktionen in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung gewonnen haben Die angewandten Verrechnungspreise dieser Transaktionen spielen eine grose Rolle fur die Besteuerungsgrundlage des jeweiligen Landes Dieser Artikel gibt einen Uberblick uber das neue Gesetz( Lagen om sjalvdeklarationer och kontrolluppgifter Kapitel 19 5 2), das am 1.1. 2007 in Kraft getreten ist. INHALTSUBERSICHT . Vorbereitungen fur die Neuregelung ll. Die neuen Verrechnungspreisvorschriften Fremdvergleichsprinzip Der Begriff der verbundenen Unternehmen Dokumentationsanforderungen Strafzuschla 1. Rechtsprechung I Vorbereitungen fur die Neuregelung Bisher war Schweden eines der wenigen OECD-Lander, das keine spezifischen Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation im Rahmen der schwedischen Steuergesetze vor- gesehen hatte. Um die schwedische Besteuerungsgrundlage zu sichern, hat daher die schwedische Regierung in 2002 dem Finanzamt( Riksskatteverket-daszentrale Verwaltungs- organ der Schwedischen Finanzbehorde wurde in 2004 umorganisiert und heist seit dem RA Dr. Stephan Rasch und M. Sc Hanna Holm, Deloitte Munchen wBNr.1vom10.1.2007
Neues Verrechnungspreisgesetz in Schweden Dr. Stephan Rasch und Hanna Holm* In Schweden gab es im Jahre 2003 ca. 19.000 „internationale Unternehmen“, während es 1996 ca. 9.000 internationale Unternehmen waren. Internationale Unternehmen sind hier als schwedische Niederlassungen ausländischer Muttergesellschaften oder schwedische Gesellschaften mit Tochterunternehmen im Ausland definiert. Diese Entwicklung zeigt wie stark grenzüberschreitende unternehmensinterne Transaktionen in den letzten Jahrzehnten an Bedeutung gewonnen haben. Die angewandten Verrechnungspreise dieser Transaktionen spielen eine große Rolle für die Besteuerungsgrundlage des jeweiligen Landes. Dieser Artikel gibt einen Überblick über das neue Gesetz (Lagen om självdeklarationer och kontrolluppgifter Kapitel 19 § 2), das am 1.1.2007 in Kraft getreten ist. Inhaltsübersicht I. Vorbereitungen für die Neuregelung II. Die neuen Verrechnungspreisvorschriften • Fremdvergleichsprinzip • Der Begriff der verbundenen Unternehmen • Dokumentationsanforderungen • Strafzuschläge III. Rechtsprechung I. Vorbereitungen für die Neuregelung Bisher war Schweden eines der wenigen OECD-Länder, das keine spezifischen Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation im Rahmen der schwedischen Steuergesetze vorgesehen hatte. Um die schwedische Besteuerungsgrundlage zu sichern, hat daher die schwedische Regierungin 2002 dem Finanzamt (Riksskatteverket – das zentraleVerwaltungsorgan der Schwedischen Finanzbehörde wurde in 2004 umorganisiert und heißt seit dem * RA Dr. Stephan Rasch und M. Sc. Hanna Holm, Deloitte München. Schweden Steuerrecht Seite 183 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 1 vom 10.1.2007 39
FACH D GRUPPE 2 SEITE 184 NEUES VERRECHNUNGSPREISGESETZ 1.1.2004 Skatteverket")den Auftrag gegeben, den Bedarf an Dokumentations-und Informa tionspflichten fur Verrechnungspreise zu ermitteln Der Bericht des Finanzamtes war schon im Marz 2003 fertig, aber die Regierungsvorlage 2005/2006: 169 wurde erst drei Jahre spater asentiert Am 2. 2006 wurde der darin enthaltene gesetzesentwurf mit kleineren redak tionellen Anderungen durch das Parlament(Riksdagen) angenommen. Da in Schweden traditionell viel Wert auf die Vorarbeit zu einem Gesetz gelegt wird, ist neben dem eigent lichen Gesetzestext auch die Regierungsvorlage fur die Umsetzung wichtig Il. Die neuen Verrechnungspreisvorschriften 1. Fremdvergleichsprinzip Das Fremdvergleichsprinzip ist im schwedischen Recht schon im Einkommensteuergesetz (Inkomstskattelagen Kapitel 145 19-20)geregelt und steht in Ubereinstimmung mit der international anerkannten Definition des marms length principle" in den OECD-Verrech- nungspreisgrundsatzen Schweden hat zurzeit Doppelbesteuerungsabkommen mit uber 80 Staaten. Diese enthalten jeweils das Fremdvergleichsprinzip wie es in Art. 9 OECD-MA 2. Der Begriff der verbundenen Unternehmen Verbundene Unternehmen sind laut dem Einkommensteuergesetz Gesellschaften, die ein gemeinsames finanzielles Interesse haben(Inkomstskattelagen Kapitel 14 5 20). Wenn ein Unternehmen durch direkten oder indirekten Kapitalbesitz an einer auslandischen Gesell schaft beteiligt ist, muss es seine Verrechnungspreise nur dann dokumentieren, wenn der Beteiligungswert uber 50% liegt Unabhangig von Kapitalbeteiligungen sind alle Unter- Gesetz betroffen. Wichtig dabei ist, dass ein tatsachlicher Einfluss gegeben st vom neuer nehmen. die Stimmrechte in anderen Gesellschaften haben oder kontrollieren Viele der eingegangenen Stellungnahmen zum Bericht des., Skatteverket"kritisierten die Dokumentationspflicht fur kleine und mittelstandische Unternehmen. Die Regierung ist allerdings der Uberzeugung, dass die Dokumentationsanforderungen fur diese Gesellschat ten keine besondere Belastung hervorrufen. Sie argumentiert, dass kleine und mittelstandi sche Unternehmen eher weniger an grenzuberschreitenden konzerninternen Transaktionen beteiligt sind Deshalb sind kleine und mittelstandische Unternehmen nicht von der Doku- mentationspflicht des Verrechnungspreisgesetzes ausgenommen 3. Dokumentationsanforderungen Die neuen schwedischen Dokumentationsanforderungen entsprechen internationalen Stan- dards wie Z B. den OECD-Verrechnungspreisgrundsatzen. Bei komplexeren oder groBeren Transaktionen werden grundsatzlich hohere Anforderungen an die Dokumentation gestellt. wBNr.1vom10.1.2007
1.1.2004„Skatteverket“) den Auftrag gegeben, den Bedarf an Dokumentations- und Informationspflichten für Verrechnungspreise zu ermitteln. Der Bericht des Finanzamtes war schon im März 2003 fertig, aber die Regierungsvorlage 2005/2006:169 wurde erst drei Jahre später präsentiert. Am 2.6.2006 wurde der darin enthaltene Gesetzesentwurf mit kleineren redaktionellen Änderungen durch das Parlament (Riksdagen) angenommen. Da in Schweden traditionell viel Wert auf die Vorarbeit zu einem Gesetz gelegt wird, ist neben dem eigentlichen Gesetzestext auch die Regierungsvorlage für die Umsetzung wichtig. II. Die neuen Verrechnungspreisvorschriften 1. Fremdvergleichsprinzip Das Fremdvergleichsprinzip ist im schwedischen Recht schon im Einkommensteuergesetz (Inkomstskattelagen Kapitel 14 § 19-20) geregelt und steht in Übereinstimmung mit der international anerkannten Definition des „arm’s length principle“ in den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen. Schweden hat zurzeit Doppelbesteuerungsabkommen mit über 80 Staaten. Diese enthalten jeweils das Fremdvergleichsprinzip wie es in Art. 9 OECD-MA vorgesehen ist. 2. Der Begriff der verbundenen Unternehmen Verbundene Unternehmen sind laut dem Einkommensteuergesetz Gesellschaften, die ein gemeinsames finanzielles Interesse haben (Inkomstskattelagen Kapitel 14 § 20). Wenn ein Unternehmen durch direkten oder indirekten Kapitalbesitz an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, muss es seine Verrechnungspreise nur dann dokumentieren, wenn der Beteiligungswert über 50 % liegt. Unabhängig von Kapitalbeteiligungen sind alle Unternehmen, die Stimmrechte in anderen Gesellschaften haben oder kontrollieren, vom neuen Gesetz betroffen.Wichtig dabei ist, dass ein tatsächlicher Einfluss gegeben ist. Viele der eingegangenen Stellungnahmen zum Bericht des „Skatteverket“ kritisierten die Dokumentationspflicht für kleine und mittelständische Unternehmen. Die Regierung ist allerdings der Überzeugung, dass die Dokumentationsanforderungen für diese Gesellschaften keine besondere Belastung hervorrufen. Sie argumentiert, dass kleine und mittelständische Unternehmen eher weniger an grenzüberschreitenden konzerninternen Transaktionen beteiligt sind. Deshalb sind kleine und mittelständische Unternehmen nicht von der Dokumentationspflicht des Verrechnungspreisgesetzes ausgenommen. 3. Dokumentationsanforderungen Die neuen schwedischen Dokumentationsanforderungen entsprechen internationalen Standards wie z. B. den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen. Bei komplexeren oder größeren Transaktionen werden grundsätzlich höhere Anforderungen an die Dokumentation gestellt. Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 184 Neues Verrechnungspreisgesetz 40 IWB Nr. 1 vom 10.1.2007
SCHWEDEN STEUERRECHT SEITE 185 GRUPPE 2 FACH 5 Zusammenfassend soll die Verrechnungspreisdokumentation Folgendes beinhalten 1. Informationen uber das Unter- Eine juristische und operative Darstellung des nehmen, die Organisation und Geschaftsbetriebs; bei manchen Transaktioner den geschaftsbetrieb sollen auch die Industrie und der markt be. schrieben werden, Z B. bei einer speziellen Konkurrenzsituation oder wenn eine besondere 2. Information uber die Art und den Eine Darstellung der konzerninternen Transak Umfang der Transaktionen tionen, einschlieBslich Vertragsbedingungen Umfang und Art der Transaktionen: Guter, ienstleistungen, immaterielle Wirtschaftsguter 3. Funktionsanalyse Eine Analyse der ausgeubten Funktionen und der ubernommenen Risiken des jeweiligen Un- ternehmens, der materiellen und immateriellen rmogensgegenstande. Es ist dabei wichtig, Funktionen zu identifizieren, die wesentlich zum 4. Darstellung der angewandten Bei der Darstellung der Verrechnungspreisme- Verrechnungspre thode bezieht sich die Regierung auf die Kapitel ll und lll der OECD-Verrechnungspreisgrundsat ze. Die Dokumentation muss neben der metho- de normalerweise auch ihre Beziehung zu den OECD-Verrechnungspreisgrundsatzen beschrei ben. Des weiteren mussen auch eventuelle Anpassungen der Verrechnungspreise darge stellt werden 5. Vergleichbarkeitsanalyse Transaktionen verbundener Unternehmen sollen mit Transaktionen zwischen unverbundenen Unternehmen verglichen werden Die Doku- mentation soll die Vergleichstransaktionen be- schreiben und auf welche Weise die Auswahl der In Schweden muss die Verrechnungspreisdokumentation nicht zeitnah, sondern erst auf Anfrage des Finanzamtes bereitgestellt werden Die Regierungsvorlage 2005/2006: 169 ent- halt keine Verpflichtung, die Verrechnungspreisdokumentation zeitnah zu der jeweiligen wBNr.1vom10.1.2007
Zusammenfassend soll die Verrechnungspreisdokumentation Folgendes beinhalten: Dokumentationsinhalt Beschreibung 1. Informationen über das Unternehmen, die Organisation und den Geschäftsbetrieb Eine juristische und operative Darstellung des Geschäftsbetriebs; bei manchen Transaktionen sollen auch die Industrie und der Markt beschrieben werden, z. B. bei einer speziellen Konkurrenzsituation oder wenn eine besondere Geschäftsstrategie verfolgt wird. 2. Information über die Art und den Umfang der Transaktionen Eine Darstellung der konzerninternen Transaktionen, einschließlich Vertragsbedingungen, Umfang und Art der Transaktionen: Güter, Dienstleistungen, immaterielle Wirtschaftsgüter oder finanzielle Transaktionen. 3. Funktionsanalyse Eine Analyse der ausgeübten Funktionen und der übernommenen Risiken des jeweiligen Unternehmens, der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände. Es ist dabei wichtig, die Funktionen zu identifizieren, die wesentlich zum Unternehmenserfolg beitragen. 4. Darstellung der angewandten Verrechnungspreismethode Bei der Darstellung der Verrechnungspreismethode bezieht sich die Regierung auf die Kapitel II und III der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze. Die Dokumentation muss neben der Methode normalerweise auch ihre Beziehung zu den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen beschreiben. Des Weiteren müssen auch eventuelle Anpassungen der Verrechnungspreise dargestellt werden. 5. Vergleichbarkeitsanalyse Transaktionen verbundener Unternehmen sollen mit Transaktionen zwischen unverbundenen Unternehmen verglichen werden. Die Dokumentation soll die Vergleichstransaktionen beschreiben und auf welche Weise die Auswahl der Transaktionen getroffen wurde. In Schweden muss die Verrechnungspreisdokumentation nicht zeitnah, sondern erst auf Anfrage des Finanzamtes bereitgestellt werden. Die Regierungsvorlage 2005/2006:169 enthält keine Verpflichtung, die Verrechnungspreisdokumentation zeitnah zu der jeweiligen Schweden Steuerrecht Seite 185 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 1 vom 10.1.2007 41
FACH当 GRUPPE2SETE186 NEUES VERRECHNUNGSPREISGESETZ Transaktion zu erstellen. Grundsatzlich ist die Dokumentation erst auf Anfrage der Betriebs- prufer zur Verfugung zu stellen. In der Regierungsvorlage wird aber festgestellt, dass eine Analyse schon vorhanden sein muss, sobald die Betriebsprufung die Dokumentation verlangt, um bei der Anfrage des Finanzamtes eine rechtzeitige Zusammenstellung der Verrechnung preisdokumentation zu ermoglichen Die Dokumentation kann entweder in englischer oder in chwedischer Sprache erstellt werden. Das von der EU-Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten gegrundete mEU Joint Transfer Pricing Forum"hat einen sog. m Code of Conduct"fur die Verrechnungspreisdoku- mentation erstellt C Entschliebung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten v 27. 2006 zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungs- preisdokumentation fur verbundene Unternehmen in der Europaischen Union(EUTPD 2006/C176/01, ABI EU Nr. C176V. 28.7.2006, S.1). Dieser Verhaltenskodex enthalt Vorgaben fur die Erstellung einer sog, EU Transfer Pricing Documentation"(EUTPD) Eine Dokumenta- tion, die der EUTPD folgt, steht auch in Ubereinstimmung mit dem neuen schwedischen Gesetz 4. Strafzuschlage Die derzeitige schwedische Gesetzgebung(Taxeringslagen Kapitel 55 4)stellt fest, dass ein Strafzuschlag nur dann erhoben wird, wenn falsche oder irrefuhrende Informationen ange- geben wurden. Zurzeit wird ein Strafzuschlag i H von 40% auf die Mehrsteuern erhobe Wenn die Verrechnungspreisdokumentation nicht erstellt wurde oder bei unzureichender Dokumentation wird ein zusatzlicher Strafzuschlag laut der Regierungsvorlage 2005/ 2006: 169 nicht festgesetzt. Das bedeutet, dass keine zusatzliche Strafe abgesehen von der Steuer auf die Anpassung der steuerpflichtigen Einkunfte des Unternehmens bezahlt werden muss Die Beweislast dafur, dass Verrechnungspreise einem Fremdvergleich nicht standhalten, liegt bei der schwedischen Finanzverwaltung(Skatteverket). Ill. Rechtsprechung Das Fehlen einer expliziten gesetzlichen Regelung fur die Verrechnungspreisdokumentation hat in der Vergangenheit dazu gefuhrt, dass neben den OECD-Verrechnungspreisgrundsatzen auch Urteile des obersten Verwaltungsgerichts(Regeringsratten) eine groBe Rolle fur die Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation gespielt haben Im Februar 2006 hat das oberste Verwaltungsgericht ein wichtiges Urteil(Regeringsratter Rechtsfall Nr. 7338-7339-01; siehe auch Berglund, International Transfer Pricing Journal, wBNr.1vom10.1.2007
Transaktion zu erstellen. Grundsätzlich ist die Dokumentation erst auf Anfrage der Betriebsprüfer zur Verfügung zu stellen. In der Regierungsvorlage wird aber festgestellt, dass eine Analyse schon vorhanden seinmuss, sobald die Betriebsprüfung die Dokumentation verlangt, um bei der Anfrage des Finanzamtes eine rechtzeitige Zusammenstellung der Verrechnungspreisdokumentation zu ermöglichen.Die Dokumentation kann entweder in englischer oder in schwedischer Sprache erstellt werden. Das von der EU-Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten gegründete „EU Joint Transfer Pricing Forum“ hat einen sog. „Code of Conduct“ für die Verrechnungspreisdokumentation erstellt („Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten v. 27.6.2006 zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EUTPD)“, 2006/C176/01,ABl EU Nr. C 176 v. 28.7.2006, S. 1). Dieser Verhaltenskodex enthält Vorgaben für die Erstellung einer sog. „EU Transfer Pricing Documentation“ (EUTPD). Eine Dokumentation, die der EUTPD folgt, steht auch in Übereinstimmung mit dem neuen schwedischen Gesetz. 4. Strafzuschläge Die derzeitige schwedische Gesetzgebung (Taxeringslagen Kapitel 5 § 4) stellt fest, dass ein Strafzuschlag nur dann erhoben wird, wenn falsche oder irreführende Informationen angegeben wurden. Zurzeit wird ein Strafzuschlag i. H. von 40 % auf die Mehrsteuern erhoben. Wenn die Verrechnungspreisdokumentation nicht erstellt wurde oder bei unzureichender Dokumentation wird ein zusätzlicher Strafzuschlag laut der Regierungsvorlage 2005/ 2006:169 nicht festgesetzt. Das bedeutet, dass keine zusätzliche Strafe abgesehen von der Steuer auf die Anpassung der steuerpflichtigen Einkünfte des Unternehmens bezahlt werden muss. Die Beweislast dafür, dass Verrechnungspreise einem Fremdvergleich nicht standhalten, liegt bei der schwedischen Finanzverwaltung (Skatteverket). III. Rechtsprechung Das Fehlen einer expliziten gesetzlichen Regelung für die Verrechnungspreisdokumentation hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass neben den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen auch Urteile des obersten Verwaltungsgerichts (Regeringsrätten) eine große Rolle für die Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation gespielt haben. Im Februar 2006 hat das oberste Verwaltungsgericht ein wichtiges Urteil (Regeringsrätten, Rechtsfall Nr. 7338-7339-01; siehe auch Berglund, International Transfer Pricing Journal, Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 186 Neues Verrechnungspreisgesetz 42 IWB Nr. 1 vom 10.1.2007
SCHWEDEN STEUERRECHT SEITE 187 GRUPPE 2 FACH 5 ber 2006, S271-275)uber die absetzbarkeit von konger fur Dienstleistungen gefallt. Der Steuerpflichtige war in diesem Fall Dow Sverige AB, ein schwedische Tochterunternehmen der Dow Chemical Group. Dow Europe, ein anderes Tochterunternehmen mit Sitz in der Schweiz, stellte verschiedene Dienstleistungen, Z B Marketing, Produktion, Verwaltung usw, fur die schwedische Tochter zur Verfugung Die Kosten fur jede Dienstleistung wurden auf die verbundenen Unternehmen durch einen Verteilungsschlussel separat aufgeteilt. AnschlieBend wurde auf die jeweiligen Betrage ein Kostenaufschlag von 10 erhoben Gemas der Rechtsprechung der regionalen und uberregionalen Verwaltungsgerichte(Lans- ratten und Kammarratten)konnten nur 75% der Servicegebuhren und kein Kostenaufschlag von der Steuer abgesetzt werden. Lansratten und Kammarratten entschieden, Dow Sverige kone nicht beweisen, dass die bezahlten Gebuhren in einem angemessenen Verhaltnis zu dem Nutzen der schwedischen Firma standen. Ferner wurde der Kostenaufschlag nicht gebilligt, weil Dow Europe nur ein cost centre"ohne Risiko sei. Dow Sverige hat Berufung eingelegt und das oberste Verwaltungsgericht (Regeringsratten) hat zu Gunsten des Steuer- oflichtigen entschieden und die gebuhren als abzugsfahige Betriebsausgaben beurteilt. einem ahnlichen Rechtsfall (RA19841: 83; siehe auch IBFD Transfer Pricing Database, a.a.o Sweden, 3.6. 1 hatte das oberste Verwaltungsgericht bereits 1984 zu Gunsten des Steuer- pflichtigen geurteilt Upjohn AB, ein schwedische Unternehmen, hatte einen Vertrag mit seinem auslandischen Schwesterunternehmen abgeschlossen Darin wurde geregelt, dass Upjohn AB fur erbrachte Dienstleistungen nur die tatsachlich entstandenen Kosten erstattet wurden Die Finanzverwaltung behauptete jedoch, dass unverbundene Unternehmen einen Vertrag nicht akzeptiert hatten, der keinen Gewinnaufschlag vorsehe, und dass ein Kosten- aufschlag von 10 fremdublich sei Das oberste Verwaltungsgericht entschied jedoch, die Finanzverwaltung habe nicht den Nachweis erbracht, dass die Zahlungen unter dem Markt eis lagen. Aus diesen beiden Fallen kann man den Ruckschluss ziehen, dass das oberste Verwaltungs- gericht keine Standardmethoden zur Bestimmung des Verrechnungspreises verwendete In jedem Einzelfall musste vom Finanzamt nachgewiesen werden, dass der Preis nicht fremd- ublich war Dieser Ansatz stimmt auch mit der Regierungsvorlage 2005/2006: 169 uberein, in der ausdrucklich darauf hingewiesen wird, dass die jeweiligen Umstande entscheidend fur die Beurteilung der Angemessenheit der Verrechnungspreise sind Die Regierungsvorlage 2005/2006: 169 behandelt auch explizit die Verrechnung von konzern- internen Dienstleistungen. Dabei ist es fur die Bestimmung der Verrechnungspreise wichtig b die Dienstleistung tatsachlich ausgefuhrt wurde, ob das empfangende Unternehmen wBNr.1vom10.1.2007
September/October 2006, S. 271-275) über die Absetzbarkeit von konzerninternen Gebühren für Dienstleistungen gefällt. Der Steuerpflichtige war in diesem Fall Dow Sverige AB, ein schwedisches Tochterunternehmen der Dow Chemical Group. Dow Europe, ein anderes Tochterunternehmen mit Sitz in der Schweiz, stellte verschiedene Dienstleistungen, z. B. Marketing, Produktion, Verwaltung usw., für die schwedische Tochter zur Verfügung. Die Kosten für jede Dienstleistung wurden auf die verbundenen Unternehmen durch einen Verteilungsschlüssel separat aufgeteilt. Anschließend wurde auf die jeweiligen Beträge ein Kostenaufschlag von 10 % erhoben. Gemäß der Rechtsprechung der regionalen und überregionalen Verwaltungsgerichte (Länsrätten und Kammarrätten) konnten nur 75 % der Servicegebühren und kein Kostenaufschlag von der Steuer abgesetzt werden. Länsrätten und Kammarrätten entschieden, Dow Sverige könne nicht beweisen, dass die bezahlten Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen der schwedischen Firma standen. Ferner wurde der Kostenaufschlag nicht gebilligt, weil Dow Europe nur ein „cost centre“ ohne Risiko sei. Dow Sverige hat Berufung eingelegt und das oberste Verwaltungsgericht (Regeringsrätten) hat zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden und die Gebühren als abzugsfähige Betriebsausgaben beurteilt. In einemähnlichen Rechtsfall (RÅ1984 1:83; siehe auch IBFD Transfer PricingDatabase, a. a.O., Sweden, 3.6.1.) hatte das oberste Verwaltungsgericht bereits 1984 zu Gunsten des Steuerpflichtigen geurteilt. Upjohn AB, ein schwedisches Unternehmen, hatte einen Vertrag mit seinem ausländischen Schwesterunternehmen abgeschlossen. Darin wurde geregelt, dass Upjohn AB für erbrachte Dienstleistungen nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet wurden. Die Finanzverwaltung behauptete jedoch, dass unverbundene Unternehmen einen Vertrag nicht akzeptiert hätten, der keinen Gewinnaufschlag vorsehe, und dass ein Kostenaufschlag von 10 % fremdüblich sei. Das oberste Verwaltungsgericht entschied jedoch, die Finanzverwaltung habe nicht den Nachweis erbracht, dass die Zahlungen unter dem Marktpreis lagen. Aus diesen beiden Fällen kann man den Rückschluss ziehen, dass das oberste Verwaltungsgericht keine Standardmethoden zur Bestimmung des Verrechnungspreises verwendete. In jedem Einzelfall musste vom Finanzamt nachgewiesen werden, dass der Preis nicht fremd- üblich war. Dieser Ansatz stimmt auch mit der Regierungsvorlage 2005/2006:169 überein, in der ausdrücklich darauf hingewiesenwird, dass die jeweiligenUmstände entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verrechnungspreise sind. Die Regierungsvorlage2005/2006:169 behandelt auch explizit die Verrechnung von konzerninternen Dienstleistungen. Dabei ist es für die Bestimmung der Verrechnungspreise wichtig, ob die Dienstleistung tatsächlich ausgeführt wurde, ob das empfangende Unternehmen Schweden Steuerrecht Seite 187 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 1 vom 10.1.2007 43
FACH D GRUPPE 2 SEITE 188 NEUES VERRECHNUNGSPREISGESETZ einen Nutzen daraus Zieht und ob der Preis dafur fremdublich ist. Eine direkte Zuteilung der Kosten auf die verschiedenen Sparten des Konzerns wird als vorzugswurdig angesehen, aber eine indirekte Methode ist, besonders bei umfassenden Dienstleistungen, zulassig. In diesem Falle soll aber eine dokumentation uber die methodik der kostenallokation erstellt werden FAZIT Bisher war Schweden eines der wenigen OECD-Lander, das keine spezifischen Anforde- rungen an die Verrechnungspreisdokumentation stellte Am 2.6. 2006 hat das Parlament den Gesetzesentwurf angenommen und das neue Gesetz ist am 1.1.2007 in Kraft getreten Die Verrechnungspreisdokumentation soll demnach Aufschluss uber das Unternehmen, die Art und den Umfang der konzerninternen Transaktionen erteilen Des Weiteren soll die Dokumentation eine Funktionsanalyse, eine Darstellung der angewandten Verrechnungs preismethode sowie eine Vergleichbarkeitsanalyse beinhalten Die Beweislast dafur, dass Verrechnungspreise einem Fremdvergleich nicht standhalten, liegt bei der Finanzbehorde Das neue Gesetz wird Folgen fur das schwedische Rechtswesen sowie fur multinationale Unternehmen haben Da die schwedische Betriebsprufung zukunftig mehr Interesse an Verrechnungspreisprufungen zeigen wird, ist es wahrscheinlich, dass die neuen Rege- lungen zu einem Anstieg der gerichtlichen Verfahren fuhren werden der im Rat vereinigten Vertreter der Rep n der Mitgliedstaaten v27-6.2006 ngspreisdokumentation fur verbundene schen union JTPD. 2006/C176/01, ABI EU Nr. C 176 V 28. 2006, S 1; Inkomstskattelagen Kapitel 14 5 19-20: Lage rolluppgifter Kapitel 199 2: OECD-MAs: OECD-Verrechnungspreisgrundsatze: Pro 红2 Literatur: Berglund, Supreme Court Decision on Intra-Group Service Fees, International Transfer Pricing Journal, September/October Amsterdam 2006, 5. 271-275: IBFD Transfer Pricing Database, Country Surveys, Sweden. wBNr.1vom10.1.2007
einen Nutzen daraus zieht und ob der Preis dafür fremdüblich ist. Eine direkte Zuteilung der Kosten auf die verschiedenen Sparten des Konzerns wird als vorzugswürdig angesehen, aber eine indirekte Methode ist, besonders bei umfassenden Dienstleistungen, zulässig. In diesem Falle soll aber eine Dokumentation über die Methodik der Kostenallokation erstellt werden. Fazit Bisher war Schweden eines der wenigen OECD-Länder, das keine spezifischen Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation stellte. Am 2.6.2006 hat das Parlament den Gesetzesentwurf angenommen und das neue Gesetz ist am 1.1.2007 in Kraft getreten. Die Verrechnungspreisdokumentation soll demnach Aufschluss über das Unternehmen, die Art und den Umfang der konzerninternen Transaktionen erteilen. Des Weiteren soll die Dokumentation eine Funktionsanalyse, eine Darstellung der angewandten Verrechnungspreismethode sowie eine Vergleichbarkeitsanalyse beinhalten. Die Beweislast dafür, dass Verrechnungspreise einem Fremdvergleich nicht standhalten, liegt bei der Finanzbehörde. Das neue Gesetz wird Folgen für das schwedische Rechtswesen sowie für multinationale Unternehmen haben. Da die schwedische Betriebsprüfung zukünftig mehr Interesse an Verrechnungspreisprüfungen zeigen wird, ist es wahrscheinlich, dass die neuen Regelungen zu einem Anstieg der gerichtlichen Verfahren führen werden. Rechtsgrundlagen: Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten v. 27.6.2006 zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EUTPD), 2006/C176/01, ABl EU Nr. C 176 v. 28.7.2006, S. 1; Inkomstskattelagen Kapitel 14 § 19-20; Lagen om självdeklarationer och kontrolluppgifter Kapitel 19 § 2; OECD-MA; OECD-Verrechnungspreisgrundsätze; Proposition 2005/2006:169; Taxeringslagen Kapitel 5 § 4. Literatur: Berglund, Supreme Court Decision on Intra-Group Service Fees, International Transfer Pricing Journal, September/October, Amsterdam 2006, S. 271-275; IBFD Transfer Pricing Database, Country Surveys, Sweden. Ô Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 188 Neues Verrechnungspreisgesetz 44 IWB Nr. 1 vom 10.1.2007