Dokumentation von Verrechnungspreisen 5 Danemark Gruppe2·see157 Neue Verwaltungsvorschriften fur die dokumentation von Verrechnungspreisen in Danemark von StB Dipl.-Kfm Axel Eigelshoven und RA Roland Pfeiffer, Deloitte Touche, Diisseldorf Geltungsbereich: Danemark Rechtsgrundlagen: Told Skat: Transfer pricing: Dokumentationspligt v. 19. 12. 2002 上H出Am8 lir Unternehmen und Steuerverwaltungen, Paris isgseisgrundsatize fu oven (dagement ratur Reumert. in IBFD. The Tax Treatment of Transfer pric attends Final Transfer Pricing Documentation Regs Issued, Tax Notes International L. Einleitung Die danischen Steuerbehorden haben am 19. 12. 2002 die endgultige Fassung der Richtlinien herausgegeben, in denen Dokumentationspfichten fur Trans- aktionen zwischen verbundenen Unternehmen umfassend dargestellt und er- lauter werden. Nachdem das danische Parlament, der Folketinget, im jah 1998 in 3b Abs. l und 4 Skattekontrollovens( Steuerkontrollgesetz) eine grundsatzliche Dokumentationspflicht normiert hatte, bestanden zunachst destanforderungen an eine Dokumentation. Diese Unklarheiten sollen nun mehr durch die etwa 80 Druckseiten umfassenden Richtlinien ausgeraumt Die veroffentlichung der neuen Richtlinien ist vor dem Hintergrund einge- hender parlamentarischer Debatten uber strengere Gesetze zur Bekampfung von Steuerausfallen aufgrund unangemessener Verrechnungspreisgestaltung multinationaler unternehmen zu sehen. Fachleute schatzten den daraus sultierenden Steuerausfall auf jahrlich 20 bis 40 Mrd. DKK(ca. 2, 7 bis 5. 4 Mrd. E). Nach Veroffentlichung dieser Untersuchung drangte die Opposi- tion die Regierung zum Handeln. Als Kompromiss beschloss der Folketinget zunachst die Intensivierung der Betriebsprufung auf dem gebiet der verrech- nungspreise. Die jeweilige lokale Betriebsprufung wird dabei durch ein zen tral in Kopenhagen angesiedeltes Referat mit 15 Verrechnungspreisspezialis ten mit wirtschaftswissenschaftlichem und juristischem Hintergrund unter- stutzt Sollten die anstrengungen allerdings als nicht ausreichend angesehen wer- den, will die Regierung die bestehenden Dokumentationspflichten verschar fen und ggf. Strafzuschlage einfuhren IWB Nr 7 vom 9. 4. 2003
Steuerrecht Dokumentation von Verrechnungspreisen 5 Dänemark Gruppe 2 · Seite 157 Neue Verwaltungsvorschriften für die Dokumentation von Verrechnungspreisen in Dänemark von StB Dipl.-Kfm. Axel Eigelshoven und RA Roland Pfeiffer, Deloitte & Touche, Düsseldorf Geltungsbereich: Dänemark. Rechtsgrundlagen: Told Skat: Transfer pricing: Dokumentationspligt v. 19. 12. 2002 (neue Verwaltungsvorschriften, in dänischer Sprache veröffentlicht unter www.toldskat.dk); § 3b Abs. 1 und 4 Skattekontrollovens (dänisches Steuerkontrollgesetz, in englischer Übersetzung veröffentlicht von Svolgaard, Tax Management Transfer Pricing Report (TMTPR) 1998, Vol. 6, S. 770 f.); § 2 Ligningsloven (dänisches Steuerbemessungsgesetz); OECD-Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, Paris 1995. Literatur: R e u m e r t , in: IBFD, The Tax Treatment of Transfer Pricing - Denmark, Amsterdam 2002; Riisberg/Hansen, Danish Documentation Requirements, Tax Planning International Transfer Pricing (TPITP) 12/2002, S. 7 ff.; S v o l g a a r d , Transfer Pricing Developments in Denmark, TMTPR 1997, Vol. 6, S. 605 ff.; d e r s . , Update on Denmark Transfer Pricing Legislation, TMTPR 1998, Vol. 7, S. 47 ff.; d e r s . , Denmark, in: Feinschreiber, Transfer Pricing International: A Country-Per-Country Guide, New York 2000, S. 21-1 ff.; W ittendorff, Final Transfer Pricing Documentation Regs Issued, Tax Notes International (TNI) 2003, S. 356. I. Einleitung Die dänischen Steuerbehörden haben am 19. 12. 2002 die endgültige Fassung der Richtlinien herausgegeben, in denen Dokumentationspflichten für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen umfassend dargestellt und erläutert werden. Nachdem das dänische Parlament, der Folketinget, im Jahr 1998 in § 3b Abs. 1 und 4 Skattekontrollovens (Steuerkontrollgesetz) eine grundsätzliche Dokumentationspflicht normiert hatte, bestanden zunächst einige Unklarheiten über die Reichweite dieser Regelungen und die Mindestanforderungen an eine Dokumentation. Diese Unklarheiten sollen nunmehr durch die etwa 80 Druckseiten umfassenden Richtlinien ausgeräumt werden. Die Veröffentlichung der neuen Richtlinien ist vor dem Hintergrund eingehender parlamentarischer Debatten über strengere Gesetze zur Bekämpfung von Steuerausfällen aufgrund unangemessener Verrechnungspreisgestaltung multinationaler Unternehmen zu sehen. Fachleute schätzten den daraus resultierenden Steuerausfall auf jährlich 20 bis 40 Mrd. DKK (ca. 2,7 bis 5,4 Mrd. ). Nach Veröffentlichung dieser Untersuchung drängte die Opposition die Regierung zum Handeln. Als Kompromiss beschloss der Folketinget zunächst die Intensivierung der Betriebsprüfung auf dem Gebiet der Verrechnungspreise. Die jeweilige lokale Betriebsprüfung wird dabei durch ein zentral in Kopenhagen angesiedeltes Referat mit 15 Verrechnungspreisspezialisten mit wirtschaftswissenschaftlichem und juristischem Hintergrund unterstützt. Sollten die Anstrengungen allerdings als nicht ausreichend angesehen werden, will die Regierung die bestehenden Dokumentationspflichten verschärfen und ggf. Strafzuschläge einführen. IWB Nr. 7 vom 9. 4. 2003 - 299 -
II. Gesetzliche grundlage Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen mussen gem. $2 Lig ningsloven(Steuerbemessungsgesetz) dem Fremdvergleichsgrundsatz ent sprechen. Um dies sicherzustellen, mussen sie entsprechend den Vorgaben des s 3b Skattekontrollovens dokumentiert werden ie gesetzlichen Dokumentationsvorschriften betreffen gem. $3b Abs. 1 Skattekontrollovens solche Steuerpfichtige, die von einer auslandischen naturlichen oder juristischen Person kontrolliert werden: oder auslandische juristische Personen kontrollieren; oder Teil einer Gruppe von Unternehmen mit einer auslandischen juristischen Person sind: oder eine betriebsstatte in einem auslandischen staat unterhalten oder als eine auslandische naturliche oder juristische Person eine Betriebsstatte n Danemark unterhalter Weiterhin besagt$ 3b Abs. 1 Skattekontrollovens, dass diese Steuerpflichti gen in ihrer Steuererklarung Angaben uber den Charakter und den Umfang von Handels- und Finanztransaktionen mit den genannten naturlichen oder uristischen Pers bzw. Betriebsstatten(kontrollierte Transaktionen)ma chen mussen Um diesen Anforderungen zu entsprechen, sind die betreffenden Steuerpfichtigen gem. 3b Abs. 4 Skattekontrollovens verpflichtet, eine schriftliche Dokumentation zu erstellen, die aufzeigt, wie sich die preise und nstigen Bedingungen der kontrollierten Transaktion bestimmen Eine zu sammenfassende Darstellung ist mit der jahrlichen Steuererklarung einzu- reichen(s. IV. 2. ). Auf Verlangen der Steuerbehorden muss die gesamte Do- umentation an diese ubermittelt werden Sie muss ihrem Inhalt nach geeig net sein, als Grundlage fur eine Untersuchung daruber zu dienen, ob die Preise und sonstigen Bedingungen mit dem ubereinstimmen, was vereinbart worden ware, wenn die Transaktion zwischen unabhangigen Parteien abgeschlossen worden ware Die betreffenden Steuerpflichtigen sind gehalten, ein System einzurichten das die laufende Erfullung der Dokumentationspflicht gewahrleistet. Zudem ist die zu erstellende dokumentation regelmaBig an interne und externe ver- anderungen anzupassen. Eine Uberprufung sollte mindestens jahrlich erfol- en. Die Aufbewahrungsfrist fur die Dokumentation betragt wie auch fur andere Steuerunterlagen 5 Jahre mit$ 5 Abs. 3 Skattekontrollovens eine Schatzung und eine entsprechende Anpassung des steuerpflichtigen Einkommens vor. Eine Festsetzung von Strafzuschlagen kennt das danische Steuerrecht derzeit nicht Ill. Bisherige Auslegung der Dokumentationspflicht Mangels detaillierter Bestimmungen uber den erforderlichen Umfang der Dokumentation wurden bisher die in Kapitel V der OECD-Verrechnungs oreisgrundsatze fur multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen OECD-Grundsatze) beschriebenen Dokumentationserfordernisse herange 5 Danemark Gruppe 2. Seite 158
II. Gesetzliche Grundlage Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen müssen gem. § 2 Ligningsloven (Steuerbemessungsgesetz) dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Um dies sicherzustellen, müssen sie entsprechend den Vorgaben des § 3b Skattekontrollovens dokumentiert werden. Die gesetzlichen Dokumentationsvorschriften betreffen gem. § 3b Abs. 1 Skattekontrollovens solche Steuerpflichtige, die — von einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person kontrolliert werden; oder — ausländische juristische Personen kontrollieren; oder — Teil einer Gruppe von Unternehmen mit einer ausländischen juristischen Person sind; oder — eine Betriebsstätte in einem ausländischen Staat unterhalten; oder — als eine ausländische natürliche oder juristische Person eine Betriebsstätte in Dänemark unterhalten. Weiterhin besagt § 3b Abs. 1 Skattekontrollovens, dass diese Steuerpflichtigen in ihrer Steuererklärung Angaben über den Charakter und den Umfang von Handels- und Finanztransaktionen mit den genannten natürlichen oder juristischen Personen bzw. Betriebsstätten (kontrollierte Transaktionen) machen müssen. Um diesen Anforderungen zu entsprechen, sind die betreffenden Steuerpflichtigen gem. § 3b Abs. 4 Skattekontrollovens verpflichtet, eine schriftliche Dokumentation zu erstellen, die aufzeigt, wie sich die Preise und sonstigen Bedingungen der kontrollierten Transaktion bestimmen. Eine zusammenfassende Darstellung ist mit der jährlichen Steuererklärung einzureichen (s. IV. 2.). Auf Verlangen der Steuerbehörden muss die gesamte Dokumentation an diese übermittelt werden. Sie muss ihrem Inhalt nach geeignet sein, als Grundlage für eine Untersuchung darüber zu dienen, ob die Preise und sonstigen Bedingungen mit dem übereinstimmen, was vereinbart worden wäre, wenn die Transaktion zwischen unabhängigen Parteien abgeschlossen worden wäre. Die betreffenden Steuerpflichtigen sind gehalten, ein System einzurichten, das die laufende Erfüllung der Dokumentationspflicht gewährleistet. Zudem ist die zu erstellende Dokumentation regelmäßig an interne und externe Ver- änderungen anzupassen. Eine Überprüfung sollte mindestens jährlich erfolgen. Die Aufbewahrungsfrist für die Dokumentation beträgt wie auch für andere Steuerunterlagen 5 Jahre. Falls ein Steuerpflichtiger keine den Erfordernissen des § 3b Abs. 4 Skattekontrollovens entsprechende Dokumentation erstellt, sieht § 3b Abs. 5 i. V. mit § 5 Abs. 3 Skattekontrollovens eine Schätzung und eine entsprechende Anpassung des steuerpflichtigen Einkommens vor. Eine Festsetzung von Strafzuschlägen kennt das dänische Steuerrecht derzeit nicht. III. Bisherige Auslegung der Dokumentationspflicht Mangels detaillierter Bestimmungen über den erforderlichen Umfang der Dokumentation wurden bisher die in Kapitel V der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen (OECD-Grundsätze) beschriebenen Dokumentationserfordernisse herangezogen. 5 Dänemark Gruppe 2 · Seite 158 - 300 -
Steuerrecht 5 Danemark Dokumentation yon Gruppe 2. Seite 159 Daraus und aus der gesetzesbegrundung konnten gewisse mindestanforde rungen abgeleitet werden. Dazu gehorten u a. die Bezeichnung und Transaktionen, die Verteilung der Funktionen und Risiken, Informationen uber vergleichbare Transaktionen mit unverbundenen Unternehmen sowie die darstellung der Preisbestimmung inklusive der dabei angewandten Me- hode(Svolgaard, TMTPR 1997, S 605 ff.) Dabei war jedoch der Umfang der Dokumentationspfichten unklar, so etwa die Frage, ob die danischen Finanzbehorden zur Erfullung der Mindesterfor- dernisse an eine Dokumentation eine Datenbankrecherche zur Ermittlung von Vergleichswerten verlangen(Risberg/Hansen, TPITP 2002, S. 7 ff. IV Bestimmungen der neuen richtlinien Die neuen Richtlinien konkretisieren die oben dargestellten bisherigen ge- setzlichen Bestimmungen auf Basis der Vorschriften des Kapitels V der OECD-Grundsatze Die Richtlinien sind als Handlungshilfe fur den Steuerpflichtigen anzusehen ie sind allerdings fur die gerichte oder den Steuerpflichtigen nicht bindend Eine Bindungswirkung entfalten sie lediglich fur die Steuerbehorden Grund satzlich kann also auch abweichend von den richtlinien eine dokumentation erstellt werden, die den Erfordernissen des danischen Steuerrechts ent Unklar ist nach wie vor, zu welchem Zeitpunkt die Dokumentation zu ertel len ist. Es empfiehlt sich, der Dokumentationsverpflichtung kontinuierlich und zeitnah zu den jeweiligen Transaktionen nachzukommen Eine verteidigungsfahige Dokumentation erst auf Anforderung zu erstellen, birgt erhebliche Risiken Der zeitliche und personelle Mehraufwand, um eine ordnungsgemaBe Dokumentation im Nachhinein zu erstellen, is erschatzen Zudem besteht die gefahr dass Informationen im Laufe der zeit verlore gehen, etwa weil die mit den Transaktionen befassten Mitarbeiter das Unter ehmen zwischenzeitlich verlassen haben oder Informationen aufgrund von Unternehmensverkaufen nicht mehr zuganglich sind Die in den Richtlinien dargestellte Musterdokumentation folgt einem Sieben 1. Beschreibung des Unternehmens und der Gruppe Zunachst sind allgemein die an den betreffenden Transaktionen beteiligten Unternehmen bzw. Betriebsstatten bezuglich ihrer rechtlichen und organisa- torischen Struktur in ihrer historischen Entwicklung sowie in ihrem gegen- wartigen Stand darzustellen. Die hergestellten oder gehandelten Produkte bzw. erbrachten Dienstleistungen sind zu beschreiben. Weiterhin sollen die geographischen Markte, die Strategien und Risiken sowie die Marktposition der beteiligten Unternehmen und der Unternehmens- gruppe im Ganzen dargelegt werden Eventuelle Wettbewerbsbeschrankun gen, besondere politische Umstande und andere wirtschaftlich bedeutende Umstande sind ebenfalls zu berucksichtigen IWB Nr 7 vom 9. 4. 2003
Daraus und aus der Gesetzesbegründung konnten gewisse Mindestanforderungen abgeleitet werden. Dazu gehörten u. a. die Bezeichnung und Beschreibung der beteiligten Parteien, die Beschreibung der kontrollierten Transaktionen, die Verteilung der Funktionen und Risiken, Informationen über vergleichbare Transaktionen mit unverbundenen Unternehmen sowie die Darstellung der Preisbestimmung inklusive der dabei angewandten Methode (Svolgaard, TMTPR 1997, S. 605 ff.). Dabei war jedoch der Umfang der Dokumentationspflichten unklar, so etwa die Frage, ob die dänischen Finanzbehörden zur Erfüllung der Mindesterfordernisse an eine Dokumentation eine Datenbankrecherche zur Ermittlung von Vergleichswerten verlangen (Riisberg/Hansen, TPITP 2002, S. 7 ff.). IV. Bestimmungen der neuen Richtlinien Die neuen Richtlinien konkretisieren die oben dargestellten bisherigen gesetzlichen Bestimmungen auf Basis der Vorschriften des Kapitels V der OECD-Grundsätze. Die Richtlinien sind als Handlungshilfe für den Steuerpflichtigen anzusehen, sie sind allerdings für die Gerichte oder den Steuerpflichtigen nicht bindend. Eine Bindungswirkung entfalten sie lediglich für die Steuerbehörden. Grundsätzlich kann also auch abweichend von den Richtlinien eine Dokumentation erstellt werden, die den Erfordernissen des dänischen Steuerrechts entspricht. Unklar ist nach wie vor, zu welchem Zeitpunkt die Dokumentation zu erstellen ist. Es empfiehlt sich, der Dokumentationsverpflichtung kontinuierlich und zeitnah zu den jeweiligen Transaktionen nachzukommen. Eine verteidigungsfähige Dokumentation erst auf Anforderung zu erstellen, birgt erhebliche Risiken. Der zeitliche und personelle Mehraufwand, um eine ordnungsgemäße Dokumentation im Nachhinein zu erstellen, ist nicht zu unterschätzen. Zudem besteht die Gefahr, dass Informationen im Laufe der Zeit verloren gehen, etwa weil die mit den Transaktionen befassten Mitarbeiter das Unternehmen zwischenzeitlich verlassen haben oder Informationen aufgrund von Unternehmensverkäufen nicht mehr zugänglich sind. Die in den Richtlinien dargestellte Musterdokumentation folgt einem SiebenStufen-Konzept. 1. Beschreibung des Unternehmens und der Gruppe Zunächst sind allgemein die an den betreffenden Transaktionen beteiligten Unternehmen bzw. Betriebsstätten bezüglich ihrer rechtlichen und organisatorischen Struktur in ihrer historischen Entwicklung sowie in ihrem gegenwärtigen Stand darzustellen. Die hergestellten oder gehandelten Produkte bzw. erbrachten Dienstleistungen sind zu beschreiben. Weiterhin sollen die geographischen Märkte, die Strategien und Risiken sowie die Marktposition der beteiligten Unternehmen und der Unternehmensgruppe im Ganzen dargelegt werden. Eventuelle Wettbewerbsbeschränkungen, besondere politische Umstände und andere wirtschaftlich bedeutende Umstände sind ebenfalls zu berücksichtigen. Steuerrecht Dokumentation von Verrechnungspreisen 5 Dänemark Gruppe 2 · Seite 159 IWB Nr. 7 vom 9. 4. 2003 - 301 -
2. Beschreibung der Transaktionen Die kontrollierten Transaktionen mussen zunachst allgemein hinsichtlich des Volumens der transferierten Guter bzw. hinsichtlich des Umfangs der er brachten Dienstleistungen beschrieben werden Dabei sind die Marktposition umfassend zu erlautern und strategische Uberlegungen bezuglich der jewei ligen Transaktion offen zu legen Die wahrung und der Preis sind zu benen- Im Ausland angefertigte Dokumentationen und Informationen uber liche Zusagen seitens auslandischer Steuerbehorden sind beizufug ntsprechende deskriptive oder tabellarische Darstellung ist anzufer Rahmen der jahrlichen Steuererklarung sind in einer Anlage die Ecky etreffenden Transaktionen anzugeben und bei den zustandigen Steuerbe- horden einzureichen($ 3b Abs. 1 Skattekontrollovens) Die Formblatter sollen der danischen Finanzverwaltung die auswahl der Prufungsfelder erleichtern 3. Beschreibung der Funktionen und Risiken Im Rahmen der beschreibung der Funktionen und Risiken ist darzulegen che risiken tragt Dabei ist insbesondere herauszustellen, welche Funktionen in welchem Umfang zu einem Mehrwert des Produkts fuhren udem sind die eingesetzten wirtschaftsguter zu analysieren, insbesondere die im Rahmen der betreffenden Transaktionen eingesetzten immaterieller Virtschaftsguter. Die Richtlinien enthalten eine beispielhafte Aufstellung von Funktionen und Risiken 4. Beschreibung in wirtschaftlicher Hinsicht Weiterhin sind die einzelnen transaktionen zwischen den verbundenen un- keit zwischen den verbundenen Unternehmen ist dabei soweit moglich in ein- elne transaktionen aufzuteilen Sofern es sich um mehrere zusammengefasste Leistungen handelt, die sinn oll nicht aufzuteilen sind, sollen die Transaktionen zusammengefasst darge- stellt werden Die Gewinn-und verlustrechnung ist-soweit mi auf einzelne Trans- aktionen aufzuteilen. Die Grundlagen fur die K lufteilung sind dazu- legen. Alternativ kann auch eine aufteilung auf on BudgetgroBen vor- genommen werden Soweit erforderlich, sind Anpassu rzunehmen. um Sonderfaktore auszugleichen und so auf der funft (siehe IV. 5. )einen Vergleich mit Finanzzahlen von unkontrollierten tionen zu ermoglicher 5. Analyse der Vergleichbarkei In einem funften Schritt sollen vergleichbare unkontrollierte Transaktionen dem betreffenden Unternehmen mit unabhangigen dritten Parteien getatigt werden Sind solche Daten nicht vorhanden, kann auf vergleichbare externe Transaktionen zwischen zwei fremden Parteien zuruckgegriffen werden
2. Beschreibung der Transaktionen Die kontrollierten Transaktionen müssen zunächst allgemein hinsichtlich des Volumens der transferierten Güter bzw. hinsichtlich des Umfangs der erbrachten Dienstleistungen beschrieben werden. Dabei sind die Marktposition umfassend zu erläutern und strategische Überlegungen bezüglich der jeweiligen Transaktion offen zu legen. Die Währung und der Preis sind zu benennen. Im Ausland angefertigte Dokumentationen und Informationen über verbindliche Zusagen seitens ausländischer Steuerbehörden sind beizufügen. Eine entsprechende deskriptive oder tabellarische Darstellung ist anzufertigen. Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung sind in einer Anlage die Eckwerte der betreffenden Transaktionen anzugeben und bei den zuständigen Steuerbehörden einzureichen (§ 3b Abs. 1 Skattekontrollovens). Die Formblätter sollen der dänischen Finanzverwaltung die Auswahl der Prüfungsfelder erleichtern. 3. Beschreibung der Funktionen und Risiken Im Rahmen der Beschreibung der Funktionen und Risiken ist darzulegen, welche der beteiligten Parteien welche Funktionen wahrnimmt und wer welche Risiken trägt. Dabei ist insbesondere herauszustellen, welche Funktionen in welchem Umfang zu einem Mehrwert des Produkts führen. Zudem sind die eingesetzten Wirtschaftsgüter zu analysieren, insbesondere die im Rahmen der betreffenden Transaktionen eingesetzten immateriellen Wirtschaftsgüter. Die Richtlinien enthalten eine beispielhafte Aufstellung von Funktionen und Risiken. 4. Beschreibung in wirtschaftlicher Hinsicht Weiterhin sind die einzelnen Transaktionen zwischen den verbundenen Unternehmen in wirtschaftlicher Hinsicht zu beschreiben. Die Geschäftstätigkeit zwischen den verbundenen Unternehmen ist dabei soweit möglich in einzelne Transaktionen aufzuteilen. Sofern es sich um mehrere zusammengefasste Leistungen handelt, die sinnvoll nicht aufzuteilen sind, sollen die Transaktionen zusammengefasst dargestellt werden. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist — soweit möglich — auf einzelne Transaktionen aufzuteilen. Die Grundlagen für die Kostenaufteilung sind darzulegen. Alternativ kann auch eine Aufteilung auf Basis von Budgetgrößen vorgenommen werden. Soweit erforderlich, sind Anpassungen vorzunehmen, um Sonderfaktoren auszugleichen und so auf der fünften Stufe (siehe IV. 5.) einen Vergleich mit Finanzzahlen von unkontrollierten Transaktionen zu ermöglichen. 5. Analyse der Vergleichbarkeit In einem fünften Schritt sollen vergleichbare unkontrollierte Transaktionen analysiert werden. Dies können zunächst interne Transaktionen sein, die von dem betreffenden Unternehmen mit unabhängigen dritten Parteien getätigt werden. Sind solche Daten nicht vorhanden, kann auf vergleichbare externe Transaktionen zwischen zwei fremden Parteien zurückgegriffen werden. 5 Dänemark Gruppe 2 · Seite 160 - 302 -
Steuerrecht 5 Danemark Dokumentation von Verrechnungspreisen Eine besondere Rolle kommt dabei der Nettomargenmethode zu Sollte diese Methode auf ein danishes Unternehmen angewendet werden, verlangen die Behorden die Durchfuhrung einer empirischen Vergleichsstudie Da Finanz daten von unabhangigen danischen Unternehmen aufgrund der geringen GroBe des danischen Marktes oft nicht in ausreichendem Mabe verfugbar sind, werden in der Praxis haufig kontinental-europaische Vergleichsunter- nehmen fur eine Untersuchung von Nettomargen herangezogen Die Richtli- nien stellen also klar. dass eine Datenbankrecherche erforderlich ist. sofer keine internen Vergleichspreise oder Vergleichsmargen vorhanden sind Die diesem Zusammenhang angestellten Uberlegungen, Datenbankrecherchen Berechnungen, Anpassungen etc. sind im Rahmen einer Vergleichbarkeits- Die auswahl der jeweiligen Vergleichsmargen sowie eventuelle Anpassungen sind dabei eingehend zu erlautern und zu begrunden. 6. Auswahl und Anwendung einer Verrechnungspreismethode Die Richtlinien enthalten eine Aufzahlung und Beschreibung danischen Steuerbehorden akzeptierten Verrechnungspreismeth der Preisvergleichsmethode, der Wiederverkaufspreismethode t tenaufschlagsmethode werden dabei auch die gewinnteilungsmethoden und die geschaftsfallbezogene Nettomargenmethode aufgefuhrt ubernehmen den dort vorgesehenen vorrang der transaktionsbezogenen Ver- echnungspreismethoden vor den gewinnorientierten Methoden In der Praxis werden von den danischen Steuerbehorden allerdings haufig die gewinnori entierten Methoden angewendet(risberg/Hansen, TPITP 2002, S 7 ff. ) Die bei der Auswahl der angewendeten Verrechnungspreismethode angestellten Erwagungen sowie die tatsachliche und sachgemaBe anwendung der ausge- wahlten Methode sind zu dokumentieren 7. Schriftliche vertrage SchlieBlich empfehlen die Richtlinien den Abschluss schriftlicher Vertrage zur Dokumentation der Preise und der sonstigen Vertragsbedingungen Die schriftlichen Vertrage sollen insbesondere die verteilung der Funktionen und Risiken zwischen den beteiligten Parteien beschreiben, die Lieferungs-und Zahlungsbedingungen regeln sowie etwaige sonstige Absprachen bezuglich besonderer Marketingleistungen, der Lagerhaltung etc dokumentieren. Das Datum des Abschlusses und des Inkrafttretens des Vertrags sollten eben falls ausdrucklich festgehalten werden. SchlieBlich sind die vertrage auch tatsachlich durchzufuhren V Rechtsfolgen bei Erfullung der Dokumentationspfichten Legt der Steuerpflichtige eine ordnungsgemaBe Dokumentation vor, trifft die Steuerbehorden die Nachweispficht fur die Unangemessenheit der Verrech- nungspreise. Eine Anpassung der Verrechnungspreise erfordert eine umfas IWB Nr 7 vom 9. 4. 2003 303
Eine besondere Rolle kommt dabei der Nettomargenmethode zu. Sollte diese Methode auf ein dänisches Unternehmen angewendet werden, verlangen die Behörden die Durchführung einer empirischen Vergleichsstudie. Da Finanzdaten von unabhängigen dänischen Unternehmen aufgrund der geringen Größe des dänischen Marktes oft nicht in ausreichendem Maße verfügbar sind, werden in der Praxis häufig kontinental-europäische Vergleichsunternehmen für eine Untersuchung von Nettomargen herangezogen. Die Richtlinien stellen also klar, dass eine Datenbankrecherche erforderlich ist, sofern keine internen Vergleichspreise oder Vergleichsmargen vorhanden sind. Die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen, Datenbankrecherchen, Berechnungen, Anpassungen etc. sind im Rahmen einer Vergleichbarkeitsanalyse festzuhalten. Die Auswahl der jeweiligen Vergleichsmargen sowie eventuelle Anpassungen sind dabei eingehend zu erläutern und zu begründen. 6. Auswahl und Anwendung einer Verrechnungspreismethode Die Richtlinien enthalten eine Aufzählung und Beschreibung der von den dänischen Steuerbehörden akzeptierten Verrechnungspreismethoden. Neben der Preisvergleichsmethode, der Wiederverkaufspreismethode und der Kostenaufschlagsmethode werden dabei auch die Gewinnteilungsmethoden und die geschäftsfallbezogene Nettomargenmethode aufgeführt. Die Richtlinien sind auch insoweit an die OECD-Grundsätze angelehnt und übernehmen den dort vorgesehenen Vorrang der transaktionsbezogenen Verrechnungspreismethoden vor den gewinnorientierten Methoden. In der Praxis werden von den dänischen Steuerbehörden allerdings häufig die gewinnorientierten Methoden angewendet (Riisberg/Hansen, TPITP 2002, S. 7 ff.). Die bei der Auswahl der angewendeten Verrechnungspreismethode angestellten Erwägungen sowie die tatsächliche und sachgemäße Anwendung der ausgewählten Methode sind zu dokumentieren. 7. Schriftliche Verträge Schließlich empfehlen die Richtlinien den Abschluss schriftlicher Verträge zur Dokumentation der Preise und der sonstigen Vertragsbedingungen. Die schriftlichen Verträge sollen insbesondere die Verteilung der Funktionen und Risiken zwischen den beteiligten Parteien beschreiben, die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen regeln sowie etwaige sonstige Absprachen bezüglich besonderer Marketingleistungen, der Lagerhaltung etc. dokumentieren. Das Datum des Abschlusses und des Inkrafttretens des Vertrags sollten ebenfalls ausdrücklich festgehalten werden. Schließlich sind die Verträge auch tatsächlich durchzuführen. V. Rechtsfolgen bei Erfüllung der Dokumentationspflichten Legt der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäße Dokumentation vor, trifft die Steuerbehörden die Nachweispflicht für die Unangemessenheit der Verrechnungspreise. Eine Anpassung der Verrechnungspreise erfordert eine umfasSteuerrecht Dokumentation von Verrechnungspreisen 5 Dänemark Gruppe 2 · Seite 161 IWB Nr. 7 vom 9. 4. 2003 - 303 -
sende Widerlegung der Darstellung des Steuerpfichtigen und die begrun- dung der eigenen Auffassung durch die Steuerbehorden. Liegt dagegen keine Dokumentation des Steuerpflichtigen vor, erfordert eine Anpassung einen erheblich geringeren Begriindungsaufwand seitens der Steuerbehorden. Durch den Ansatz wirtschaftlich angemessener Verrech- nungspreise und deren ordnungsgemaBer Dokumentation kann der Steuer- pfichtige im Rahmen einer Betriebsprufung somit erheblich an Rechtssicher- VI. Fazit In Zukunft ist im Rahmen von Betriebsprufungen in Danemark mit einer ver- 2003 haben die danischen steuerbehorden yon mehr als 230 multinational tatigen Unternehmen die verrechnungspreisdokumentation fuir das Jahr 2001 angefordert Die Frist zur Einreichung betrug lediglich einen Monat Die danischen Richtlinien machen die umfangreichen Anforderungen an eine maBe Verrechnungspreisdokumentation deutlich. Die danischen ehorden haben sich bei ihren Anforderungen eng an die Vorgaben der Da andere lander ent chende Regelungen erlassen haben, muss uberpruft erden, ob eine Dokumentation speziell fur den danischen Steuerpflichtigen erstellt werden soll oder ob Synergien durch eine einheitliche Dokumentation m europaischen Konzern erlangt werden konnen. Vertreibt beispielsweise eine deutsche Gesellschaft ihre Produkte durch ein europaisches Vertriebs- netzwerk, sollte uberpruft werden, ob eine Funktions-und Risikoanalyse, die Generierung von Drittvergleichsdaten etc durch einen einheitlichen Ansatz sichergestellt werden konnen 5 Danemark Gruppe 2. Seite 16
sende Widerlegung der Darstellung des Steuerpflichtigen und die Begründung der eigenen Auffassung durch die Steuerbehörden. Liegt dagegen keine Dokumentation des Steuerpflichtigen vor, erfordert eine Anpassung einen erheblich geringeren Begründungsaufwand seitens der Steuerbehörden. Durch den Ansatz wirtschaftlich angemessener Verrechnungspreise und deren ordnungsgemäßer Dokumentation kann der Steuerpflichtige im Rahmen einer Betriebsprüfung somit erheblich an Rechtssicherheit gewinnen. VI. Fazit In Zukunft ist im Rahmen von Betriebsprüfungen in Dänemark mit einer verstärkten Thematisierung der Verrechnungspreise zu rechnen. Im Februar 2003 haben die dänischen Steuerbehörden von mehr als 230 multinational tätigen Unternehmen die Verrechnungspreisdokumentation für das Jahr 2001 angefordert. Die Frist zur Einreichung betrug lediglich einen Monat. Die dänischen Richtlinien machen die umfangreichen Anforderungen an eine sachgemäße Verrechnungspreisdokumentation deutlich. Die dänischen Finanzbehörden haben sich bei ihren Anforderungen eng an die Vorgaben der OECD angelehnt. Da andere Länder entsprechende Regelungen erlassen haben, muss überprüft werden, ob eine Dokumentation speziell für den dänischen Steuerpflichtigen erstellt werden soll oder ob Synergien durch eine einheitliche Dokumentation im europäischen Konzern erlangt werden können. Vertreibt beispielsweise eine deutsche Gesellschaft ihre Produkte durch ein europäisches Vertriebsnetzwerk, sollte überprüft werden, ob eine Funktions- und Risikoanalyse, die Generierung von Drittvergleichsdaten etc. durch einen einheitlichen Ansatz sichergestellt werden können. e 5 Dänemark Gruppe 2 · Seite 162 - 304 -