Dokumentationspflichten bei 3 Keine Dokumentationspflichten bei der Bestimmung von Verrechnungspreisen? on RA/StB Dr Heinz-Klaus Kroppen, LL. M. und StB Dipl.-Kim Axel Eigelshoven Deloitte Touche, Dusseldorf Geltungsbereich: Deutschland. Rechtsgrundlagen:§8Abs.3satz2KstG,§90AO,§162AO. I Hintergrund des bfh-beschlusses In seinem Beschluss v 10. 5. 2001 befasst sich der BFH mit den Mitwirkungs- bzw. Dokumentationspfichten des Steuerpflichtigen bei der Bestimmung an gemessener Verrechnungspreise. Die deutsche Finanzverwaltung plant fur den Bereich der Verrechnungspreisermittlung in naher Zukunft die Mitwir kungspflichten des Steuerpflichtigen zu konkretisieren und mochte sich m einem BMF-Schreiben in eine groBer werdende Anzahl von Staaten einreihen ie Richtlinien zur Dokumentation angemessener Verrechnungspreise erla sen haben (vgl. zu dem Entwurf des BMF-Schr: Kroppen/Eigelshoven/ Roeder, IWB F 3 Gr. 2, 925: Kroppen/Roeder, Tax Management Transfer Pricing 2000, S. 122; vgl. auch IDw-Stellungnahme v. 4.4. 2000, wPg 2000, 483; der Entwurf des BMF-Schr. v. 24. 8. 2000 ist in Flick/ Wassermeyer/ Baumhoff abgedruckt) Der Fall des BFH befasst sich mit einer inlandischen Vertriebsgesellschaft die uber mehrere jahre verluste hinge genommen hatt te. Das Finanzamt fuhrte die Verluste auf unangemessene Verrechnungspreise zuruck und schatzte die fremdublichen Verrechnungspreise uber Rohgewinnmargen, die sie im Rah- men der Amtshilfe bei unverbundenen Vertriebsgesellschaften in der gleichen Branche ermittelt hatte. Das Finanzamt hielt eine Schatzung fur zulassig weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt hatte. In der Literatur wurde im Rahmen des Urteils des FG Dusseldorfs (vgl. DStRE 1999 792)eine Vielzahl von Fragen kontrovers diskutiert, und man hofft, dass der FH im Hauptverfahren zu den aufgeworfenen Problemen klarend stellung nehmen wird(zu den bisher veroffentlichten Beitragen vgl. insbes Borstel/Prick, IStR 1999, 304; dies, International Tax Review, April 1999, Kuckhoff/Schreiber, IStR 1999, 513: Kroppen/Eigelshoven, IWB Fach 3 Gr 1 IStR 1999, 523; Vogele, International Tax Review, Juli/August 1999, 9) In seinem Beschluss hatte der BFH im Rahmen des Antrags des Steuerpflich tigen auf aussetzung der Vollziehung lediglich zu klaren, ob an der rechtma igkeit des Steuerbescheids ernstliche Zweifel bestehen. Der BFH hat in sei- nem Beschluss alle kontrovers diskutierten Fragen unbeantwortet gelassen und hat stattdessen die Gelegenheit genutzt, sich zu dem Thema der Mitwir kungspflichten des Steuerpfichtigen bei der Bestimmung angemessener Ver- rechnungspreise zu auBern Der BFH zeigt in seinem Beschluss mit einer be merkenswerten Klarheit eine offene flanke fuir die deutsche Finanzverwal- tung auf: Die Mitwirkungswunsche der deutschen Finanzverwaltung im Hin IWB Nr 12 vom 27.6. 2001
Außensteuerrecht Dokumentationspflichten bei Verrechnungspreisen 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1745 Keine Dokumentationspflichten bei der Bestimmung von Verrechnungspreisen? Anmerkungen zum BFH-Beschluss v. 10. 5. 2001-IS 3/01 von RA/StB Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M. und StB Dipl.-Kfm. Axel Eigelshoven Deloitte & Touche, Düsseldorf Geltungsbereich: Deutschland. Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 90 AO, § 162 AO. I. Hintergrund des BFH-Beschlusses In seinem Beschluss v. 10. 5. 2001 befasst sich der BFH mit den Mitwirkungsbzw. Dokumentationspflichten des Steuerpflichtigen bei der Bestimmung angemessener Verrechnungspreise. Die deutsche Finanzverwaltung plant für den Bereich der Verrechnungspreisermittlung in naher Zukunft die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen zu konkretisieren und möchte sich mit einem BMF-Schreiben in eine größer werdende Anzahl von Staaten einreihen, die Richtlinien zur Dokumentation angemessener Verrechnungspreise erlassen haben (vgl. zu dem Entwurf des BMF-Schr.: Kroppen/Eigelshoven/ Roeder, IWB F. 3 Gr. 2, 925; Kroppen/Roeder, Tax Management Transfer Pricing 2000, S. 122; vgl. auch IDW-Stellungnahme v. 4. 4. 2000, WPg 2000, 483; der Entwurf des BMF-Schr. v. 24. 8. 2000 ist in Flick/Wassermeyer/ Baumhoff abgedruckt). Der Fall des BFH befasst sich mit einer inländischen Vertriebsgesellschaft die über mehrere Jahre Verluste hingenommen hatte. Das Finanzamt führte die Verluste auf unangemessene Verrechnungspreise zurück und schätzte die fremdüblichen Verrechnungspreise über Rohgewinnmargen, die sie im Rahmen der Amtshilfe bei unverbundenen Vertriebsgesellschaften in der gleichen Branche ermittelt hatte. Das Finanzamt hielt eine Schätzung für zulässig, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt hätte. In der Literatur wurde im Rahmen des Urteils des FG Düsseldorfs (vgl. DStRE 1999, 792) eine Vielzahl von Fragen kontrovers diskutiert, und man hofft, dass der BFH im Hauptverfahren zu den aufgeworfenen Problemen klärend Stellung nehmen wird (zu den bisher veröffentlichten Beiträgen vgl. insbes.: Borstell/Prick, IStR 1999, 304; dies., International Tax Review, April 1999, 9; Kuckhoff/Schreiber, IStR 1999, 513; Kroppen/Eigelshoven, IWB Fach 3 Gr. 1, 1587; dies., International Transfer Pricing Journal 2000, 156; Schnorberger, IStR 1999, 523; Vögele, International Tax Review, Juli/August 1999, 9). In seinem Beschluss hatte der BFH im Rahmen des Antrags des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung lediglich zu klären, ob an der Rechtmä- ßigkeit des Steuerbescheids ernstliche Zweifel bestehen. Der BFH hat in seinem Beschluss alle kontrovers diskutierten Fragen unbeantwortet gelassen und hat stattdessen die Gelegenheit genutzt, sich zu dem Thema der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Bestimmung angemessener Verrechnungspreise zu äußern. Der BFH zeigt in seinem Beschluss mit einer bemerkenswerten Klarheit eine offene Flanke für die deutsche Finanzverwaltung auf: Die Mitwirkungswünsche der deutschen Finanzverwaltung im HinIWB Nr. 12 vom 27. 6. 2001 - 593 -
blick auf die Dokumentation von Verrechnungspreisen gehen namlich oft weit uber die gesetzlichen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen hinaus Il. Dokumentations- und Mitwirkungspflichten in den deutschen Verwaltungsgrundsatzen In dem Entwurf des BMF-Schreibens zu den Mitwirkungspflichten des Steu- erpflichtigen bei der Bestimmung angemessener Verrechnungspreise wird von relativ umfassenden Verpfichtungen des Steuerpflichtigen ausgegangen So soll der Steuerpflichtige vor der Preisfestsetzung Uberlegungen anstellen,ob die Verrechnungspreise dem Fremdvergleich entsprechen Das BMF-Schrei ben gibt einen relativ umfassenden Einblick, wie sich die Finanzverwaltung ine sachgerechte Dokumentation vorstellt So soll der Steuerpflichtige z B sein geschaftliches Umfeld umschreiben, einen Uberblick uber die anisa tionsstruktur des Konzerns geben, den Anteil an der Wertschopfung der ein- elnen Unternehmen erlautern, Informationen uber den Verhandlungsprozess zur dspreismether Verrechnungspreise bereit stellen, die gewahlte Verrech analysieren und dabei Sonderfaktoren, wie z. B. Geschaftsstrategien berwick sichtigen. Im Rahmen der bereits veroffentlichten Verwaltungsgrundsatze fur Umlagevertrage (vgl. Tz. 5 BMF V. 30. 12. 1999, BStBl 1999 1, 1122)soll der Steuerpfichtige zudem den zu erwartenden Nutzen aus der Teilnahme am Umlagevertrag dokumentieren. Werden die Dokumentationsanforderungen icht erfullt, soll die Sachaufklarungspficht der Finanzbehorden bzw. das eweismab reduziert sein und die Beweislastregeln sollen sogar zu Lasten des chtigen nicht angewendet werden In der Literatur sind die umfassenden dokumentationsanfo ngen der Fi off in FwB s AStG, Anm. 678; vgl. auch IDw-Stellungnahme, wPg kumentationspfichten des bMF sind sehr weitgehend und gehen teilweise gar uber die anforderungen der OECD hinaus. Ill. Mitwirkungs-und Dokumentationspflichten gema dem BFH- Diese Bedenken teilt auch der bFh. In seinem Beschluss stellt der l senat fest dass es im deutschen Steuerrecht fur verdeckte Gewinnausschuttungen keine eziellen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten gibt. Der Steuer. pfichtige hat gem. $97 Abs. 1 AO bzw.$ 200 Abs. 1 AO nur vorhandene Bu- her, Aufzeichnungen, Geschaftspapiere und andere Urkunden vorzulegen iese Unterlagen ggf. im Rahmen des s Abs. 2 AO aus dem Ausland beschaffen. Soweit keine Unterlagen vorhanden ind, ist der Steuerpflichtige ggf auskunftspfichtig( 93, 200 AO). Die Vor teine gesetzliche Grundlage Der BFH lent sich im Ergebnis sehr eng an das Gesetz an, und es wird-wie auch im vorliegenden Fall-fur die Finanzbe- horden sehr viel schwieriger werden, dem Steuerpflichtigen eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vorzuwerfen Kommt der Steuerpflichtigen seinen (relativ geringen) Mitwirkungspflichten nach, so ergeben sich aus dem Be- Da das Fa fur verdeckte Gewinnausschuttungen wie auch fur eine an 3 Deute s im Rahmen von$ 1 AStG die objektive Beweislast tragt, muss es den
blick auf die Dokumentation von Verrechnungspreisen gehen nämlich oft weit über die gesetzlichen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen hinaus. II. Dokumentations- und Mitwirkungspflichten in den deutschen Verwaltungsgrundsätzen In dem Entwurf des BMF-Schreibens zu den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Bestimmung angemessener Verrechnungspreise wird von relativ umfassenden Verpflichtungen des Steuerpflichtigen ausgegangen. So soll der Steuerpflichtige vor der Preisfestsetzung Überlegungen anstellen, ob die Verrechnungspreise dem Fremdvergleich entsprechen. Das BMF-Schreiben gibt einen relativ umfassenden Einblick, wie sich die Finanzverwaltung eine sachgerechte Dokumentation vorstellt. So soll der Steuerpflichtige z. B. sein geschäftliches Umfeld umschreiben, einen Überblick über die Organisationsstruktur des Konzerns geben, den Anteil an der Wertschöpfung der einzelnen Unternehmen erläutern, Informationen über den Verhandlungsprozess zur Erzielung der Verrechnungspreise bereit stellen, die gewählte Verrechnungspreismethode beschreiben, die zu vergleichenden Dritttransaktionen analysieren und dabei Sonderfaktoren, wie z. B. Geschäftsstrategien berücksichtigen. Im Rahmen der bereits veröffentlichten Verwaltungsgrundsätze für Umlageverträge (vgl. Tz. 5 BMF v. 30. 12. 1999, BStBl 1999 I, 1122) soll der Steuerpflichtige zudem den zu erwartenden Nutzen aus der Teilnahme am Umlagevertrag dokumentieren. Werden die Dokumentationsanforderungen nicht erfüllt, soll die Sachaufklärungspflicht der Finanzbehörden bzw. das Beweismaß reduziert sein und die Beweislastregeln sollen sogar zu Lasten des Steuerpflichtigen nicht angewendet werden. In der Literatur sind die umfassenden Dokumentationsanforderungen der Finanzverwaltung nachhaltig auf Kritik gestoßen (vgl. Kroppen/Eigelshoven/ Roeder, IWB F. 3 Gr. 2, 925; Becker, IWB Fach 3 Gr. 2, 882; Baumhoff, in FWB, § 1 AStG, Anm. 678; vgl. auch IDW-Stellungnahme, WPg 2000, 483). Die Dokumentationspflichten des BMF sind sehr weitgehend und gehen teilweise sogar über die Anforderungen der OECD hinaus. III. Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten gemäß dem BFHBeschluss Diese Bedenken teilt auch der BFH. In seinem Beschluss stellt der I. Senat fest, dass es im deutschen Steuerrecht für verdeckte Gewinnausschüttungen keine speziellen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten gibt. Der Steuerpflichtige hat gem. § 97 Abs. 1 AO bzw. § 200 Abs. 1 AO nur vorhandene Bü- cher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen bzw. der Steuerpflichtige muss diese Unterlagen ggf. im Rahmen des § 90 Abs. 2 AO aus dem Ausland beschaffen. Soweit keine Unterlagen vorhanden sind, ist der Steuerpflichtige ggf. auskunftspflichtig (§ 93, § 200 AO). Die Vorlage von vorhandenen Unterlagen ist abzugrenzen von der Erstellung einer Dokumentation. Für eine derartige Verpflichtung bestehe — so der BFH — keine gesetzliche Grundlage. Der BFH lehnt sich im Ergebnis sehr eng an das Gesetz an, und es wird — wie auch im vorliegenden Fall — für die Finanzbehörden sehr viel schwieriger werden, dem Steuerpflichtigen eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vorzuwerfen. Kommt der Steuerpflichtigen seinen (relativ geringen) Mitwirkungspflichten nach, so ergeben sich aus dem Beschluss zwei Folgerungen: — Da das FA für verdeckte Gewinnausschüttungen wie auch für eine Anpassung im Rahmen von § 1 AStG die objektive Beweislast trägt, muss es den 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1746 - 594 -
Dokumentationspflichten bei 3 Gruppe 1. Seite 1747 Nachteil tragen, falls der Sachverhalt nicht abschlieBend aufgeklart wer- letzt, ware das BeweismaB herabgesetzt Das Finanzamt konnte sich dann mit einem geringeren Grad der Uberzeugung begnuigen, als er in der Regel geboten ware (vgl. BFH V. 15. 2. 1989, BStBl 1989 Il, 462; BFH V. Zum zweiten ist in der Regel eine Schatzung im Rahmen des$ 162 Abs. 2 Ao nur zulassig, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten erletzt hat Ist dem Steuerpflichtigen ein MitwirkungsverstoB nicht an ulasten, wird das Finanzamt daher nachweisen mussen, dass der vom Steuerpfichtigen festgelegte Preis nicht angemessen ist Dabei wird man vom Finanzamt stets erwarten durfen, dass die Fremdvergleichswidrigkeit der Preise anhand von empirisch nachvollziehbaren Daten nachgewiesen wird. Eine Verdachtsbesteuerung -etwa auf Basis des hypothetischen Fremdvergleichs(also ohne jeglichen empirischen Beleg fur eine angebli che Fremdvergleichswidrigkeit der Preise)-scheidet aus Der Beschluss wird dem Steuerpflichtigen auch den Rucken starken, soweit die bestimmung des angemessenen Verrechnungspreises strittig ist und dieser standige Rechtsprechung, dass aussetzung der Vollziehung zu gewahren le f Aussetzung der Vollziehung begehrt. Der BFH unterstreicht zunachst sein wenn gewichtige grunde vorhanden sind die zumindest fur eine unentschi denheit der Sache sprechen. Es ist nicht Voraussetzung, dass die fur die lange der Sachverhalt nicht abschlieBend aufgeklart ist, ohne dass die Ursa- che hierfur in einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichti gen liegt, ist nach der Diktion des BFh stets von ernstlichen Zweifeln an der RechtmaBigkeit eines Steuerbescheids auszugehen Da bei der bestimmung angemessener Verrechnungspreise in der Regel gewisse Sachverhaltselemente strittig sind, ist im Ergebnis stets Aussetzung der vollziehung zu gewahren IV Beschaffen von Unterlagen einer auslandischen Mutter Im Rahmen der erweiterten Mitwirkungspflichten des $90 Abs. 2 AO hat der Steuerpflichtige soweit Vorgange im Ausland beruhrt werden -einen Sachverhalt aufzuklaren und erforderliche beweismittel zu beschaffen. Der Steuerpflichtige muss dabei alle bestehenden rechtlichen oder tatsachlichen Moglichkeiten ausschopfen und muss sich ggf. die Moglichkeit, Unterlagen zu erhalten, fruhzeitig beschaffen oder einraumen lassen. Mit den erweiterten Mitwirkungspflichten will der Gesetzgeber dem Problem Rechnung tragen, dass seine hoheitlichen Ermittlungsbefugnisse auBerhalb der Staatsgrenzen stark eingeschrankt sind Um trotzdem eine gleichmabige Besteuerung sicher astellen, wurden die Mitwirkungspflichten fur Auslandssachverhalte gegen uber den Mitwirkungspflichten des $90 Abs. 1 AO erweitert (vgl. Tipke/ Kruse,§90AO,Tz.11) In dem BFH zu entscheidenden Fall wollte das Finanzamt Kalkulations- er ausland nzernmutter zur beurteil senen verrechnungspreis te geltend, dass er rechtliche achliche Moglichkeit hatt gen sel- IWB Nr 12 vom 27.6. 2001
Nachteil tragen, falls der Sachverhalt nicht abschließend aufgeklärt werden kann. Nur wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt , wäre das Beweismaß herabgesetzt. Das Finanzamt könnte sich dann mit einem geringeren Grad der Überzeugung begnügen, als er in der Regel geboten wäre (vgl. BFH v. 15. 2. 1989, BStBl 1989 II, 462; BFH v. 26. 10. 1994, BFH/NV 1995, 373). — Zum zweiten ist in der Regel eine Schätzung im Rahmen des § 162 Abs. 2 AO nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Ist dem Steuerpflichtigen ein Mitwirkungsverstoß nicht anzulasten, wird das Finanzamt daher nachweisen müssen, dass der vom Steuerpflichtigen festgelegte Preis nicht angemessen ist. Dabei wird man vom Finanzamt stets erwarten dürfen, dass die Fremdvergleichswidrigkeit der Preise anhand von empirisch nachvollziehbaren Daten nachgewiesen wird. Eine Verdachtsbesteuerung — etwa auf Basis des hypothetischen Fremdvergleichs (also ohne jeglichen empirischen Beleg für eine angebliche Fremdvergleichswidrigkeit der Preise) — scheidet aus. Der Beschluss wird dem Steuerpflichtigen auch den Rücken stärken, soweit die Bestimmung des angemessenen Verrechnungspreises strittig ist und dieser Aussetzung der Vollziehung begehrt. Der BFH unterstreicht zunächst seine ständige Rechtsprechung, dass Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist, wenn gewichtige Gründe vorhanden sind, die zumindest für eine Unentschiedenheit der Sache sprechen. Es ist nicht Voraussetzung, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH v. 10. 5. 2001, DB 2001, 1180 mit Verweis auf BFH v. 20. 5. 1997, BFH/NV 1997, 432). Solange der Sachverhalt nicht abschließend aufgeklärt ist, ohne dass die Ursache hierfür in einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen liegt, ist nach der Diktion des BFH stets von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids auszugehen. Da bei der Bestimmung angemessener Verrechnungspreise in der Regel gewisse Sachverhaltselemente strittig sind, ist im Ergebnis stets Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. IV. Beschaffen von Unterlagen einer ausländischen Mutter Im Rahmen der erweiterten Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 2 AO hat der Steuerpflichtige — soweit Vorgänge im Ausland berührt werden — einen Sachverhalt aufzuklären und erforderliche Beweismittel zu beschaffen. Der Steuerpflichtige muss dabei alle bestehenden rechtlichen oder tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen und muss sich ggf. die Möglichkeit, Unterlagen zu erhalten, frühzeitig beschaffen oder einräumen lassen. Mit den erweiterten Mitwirkungspflichten will der Gesetzgeber dem Problem Rechnung tragen, dass seine hoheitlichen Ermittlungsbefugnisse außerhalb der Staatsgrenzen stark eingeschränkt sind. Um trotzdem eine gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen, wurden die Mitwirkungspflichten für Auslandssachverhalte gegen- über den Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 1 AO erweitert (vgl. Tipke/ Kruse, § 90 AO, Tz. 11). In dem vom BFH zu entscheidenden Fall wollte das Finanzamt Kalkulationsunterlagen der ausländischen Konzernmutter zur Beurteilung der angemessenen Verrechnungspreise heranziehen. Der Steuerpflichtige machte geltend, dass er keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit hatte, Unterlagen seiAußensteuerrecht Dokumentationspflichten bei Verrechnungspreisen 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1747 IWB Nr. 12 vom 27. 6. 2001 - 595 -
ter Mutter zu beschaffen Dem stimmt der bfh im Falle einer auslandischen Muttergesellschaft zu. Gesellschaftsrechtlich habe eine Tochtergesellschaft amlich nicht die Moglichkeit, an Unterlagen ihrer Muttergesellschaft zu ge- so der BFH-nur geltend machen, dass der Steuer- ie Vorlage von Unterlagen hatte einraumen lassen mussen. Hier stellt der BFH auf einen Fremdvergleich ab, d h eine Verpflichtung ware nur zu beja en, wenn sich auch fremde Dritte das Recht zur Vorlage von Unterlager inraumen lassen wurden Der BFH stellt allerdings zugleich deutlich heraus dass im Regelfall ein fremder Dritter nicht in der Lage sein wird, sich von seinem Lieferanten bzw. von seinem Abnehmer ein Einsichtsrecht in dessen Unterlagen einraumen zu lassen. Soweit das Finanzamt von einer tatsachli chen Moglichkeit der Tochtergesellschaft ausgeht, obliegt dem Finanzamt die Beweislast Demnach verletzt der Steuerpflichtige nicht seine Mitwirkungs- fichter, wenn er Unterlagen seiner auslandischen Mutter nicht beschaffe kann V Auswirkungen des beschlusses Der Steuerpflichtige wird den Beschluss im Rahmen von Betriebsprufungen ils aubert wirkungsvolles Schutzschild verwenden konnen, um sich gegen uferlose Informations- und Dokumentationsverlangen der Finanzbehorden wehren. Es wird zudem fur die Finanzbehorde weitaus schwieriger sein dem Steuerpflichtigen eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nachzu- weisen. Demnach kann sich das Finanzamt praktisch auch nicht mehr auf ine Reduzierung des BeweismaBes berufen, und eine Schatzung wird in der Regel unzulassig sein. Falls die Finanzbehorden den Verrechnungspreis anpassen mochten, werden diese stattdessen gezwungen sein, einen angemessenen Verrechnungspreis z bestimmen. An die Bestimmung von angemessenen Verrechnungspreisen wird an sehr hohe Anforderungen stellen durfen Insbesondere scheidt ein hy- pothetischer Fremdvergleich zur Anpassung der Verrechnungspreise aus, weil dieser regelmaBig nicht anhand von Drittdaten objektivierbar ist und einer verbotenen verdachtsbesteuerung besonders nahe steht Vielmehr mussen die Finanzbehorden anhand von empirisch nachvollziehbaren Fremddaten den Verrechnungspreis ermitteln. Gelingt der Finanzverwaltung nicht der voll- standige Nachweis eines unangemessenen Preises, scheidet die Annahme ei i die finanzy Beweislast tragt, wenn der Steuerpflichtige die nach dem Beschluss relativ geringen Mitwirkungspflichten erfullt hat In der Praxis der Betriebsprufung ird es fur die Finanzbehorden daher ungleich schwieriger sein, eine gewinn orrektur zu begrunden Der Steuerpfichtige ist zudem gut beraten, nicht vie in dem vorliegenden Fall eine verdeckte Gewinnausschuttung dem Grunde nach einzuraumen bzw sich auf die Zulassigkeit einer Schatzung einzulassen, weil der BFH nur aufgrund des Einverstandnisses des steuer- pflichtigen von einer Zulassigkeit der Schatzung ausging. Fur die Planung messner Verrechnungspreise sollte der Steuerpfichtige sich allerdings nicht auf den Beschluss verlassen. Dem Vernehmen nach erwagt die Finan verwaltung eine Anderung der gesetzlichen Grundlagen, um in Zukunft in Betriebsprufungen besser gewappnet zu sein. Dabei wird insbesondere ar eine anderung der Beweislastverteilung und eine gesetzliche Regelung bzw Erweiterung von Dokumentations-und Mitwirkungspflichten gedacht. o 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1748
ner Mutter zu beschaffen. Dem stimmt der BFH im Falle einer ausländischen Muttergesellschaft zu. Gesellschaftsrechtlich habe eine Tochtergesellschaft nämlich nicht die Möglichkeit, an Unterlagen ihrer Muttergesellschaft zu gelangen. Das FA könne — so der BFH — nur geltend machen, dass der Steuerpflichtige sich schuldrechtlich — bzw. im Rahmen des Leistungsaustauschs — die Vorlage von Unterlagen hätte einräumen lassen müssen. Hier stellt der BFH auf einen Fremdvergleich ab, d. h. eine Verpflichtung wäre nur zu bejahen, wenn sich auch fremde Dritte das Recht zur Vorlage von Unterlagen einräumen lassen würden. Der BFH stellt allerdings zugleich deutlich heraus, dass im Regelfall ein fremder Dritter nicht in der Lage sein wird, sich von seinem Lieferanten bzw. von seinem Abnehmer ein Einsichtsrecht in dessen Unterlagen einräumen zu lassen. Soweit das Finanzamt von einer tatsächlichen Möglichkeit der Tochtergesellschaft ausgeht, obliegt dem Finanzamt die Beweislast. Demnach verletzt der Steuerpflichtige nicht seine Mitwirkungspflichten, wenn er Unterlagen seiner ausländischen Mutter nicht beschaffen kann. V. Auswirkungen des Beschlusses Der Steuerpflichtige wird den Beschluss im Rahmen von Betriebsprüfungen als äußerst wirkungsvolles Schutzschild verwenden können, um sich gegen uferlose Informations- und Dokumentationsverlangen der Finanzbehörden zu wehren. Es wird zudem für die Finanzbehörde weitaus schwieriger sein, dem Steuerpflichtigen eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nachzuweisen. Demnach kann sich das Finanzamt praktisch auch nicht mehr auf eine Reduzierung des Beweismaßes berufen, und eine Schätzung wird in der Regel unzulässig sein. Falls die Finanzbehörden den Verrechnungspreis anpassen möchten, werden diese stattdessen gezwungen sein, einen angemessenen Verrechnungspreis zu bestimmen. An die Bestimmung von angemessenen Verrechnungspreisen wird man sehr hohe Anforderungen stellen dürfen. Insbesondere scheidet ein hypothetischer Fremdvergleich zur Anpassung der Verrechnungspreise aus, weil dieser regelmäßig nicht anhand von Drittdaten objektivierbar ist und einer verbotenen Verdachtsbesteuerung besonders nahe steht. Vielmehr müssen die Finanzbehörden anhand von empirisch nachvollziehbaren Fremddaten den Verrechnungspreis ermitteln. Gelingt der Finanzverwaltung nicht der vollständige Nachweis eines unangemessenen Preises, scheidet die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, weil die Finanzverwaltung die volle Beweislast trägt, wenn der Steuerpflichtige die nach dem Beschluss relativ geringen Mitwirkungspflichten erfüllt hat. In der Praxis der Betriebsprüfung wird es für die Finanzbehörden daher ungleich schwieriger sein, eine Gewinnkorrektur zu begründen. Der Steuerpflichtige ist zudem gut beraten, nicht — wie in dem BFH vorliegenden Fall — eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Grunde nach einzuräumen bzw. sich auf die Zulässigkeit einer Schätzung einzulassen, weil der BFH nur aufgrund des Einverständnisses des Steuerpflichtigen von einer Zulässigkeit der Schätzung ausging. Für die Planung angemessener Verrechnungspreise sollte der Steuerpflichtige sich allerdings nicht auf den Beschluss verlassen. Dem Vernehmen nach erwägt die Finanzverwaltung eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen, um in Zukunft in Betriebsprüfungen besser gewappnet zu sein. Dabei wird insbesondere an eine Änderung der Beweislastverteilung und eine gesetzliche Regelung bzw. Erweiterung von Dokumentations- und Mitwirkungspflichten gedacht. e 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1748 - 596 -