Steuerrecht 11 Europalische Die Reformierung der Unternehmens- besteuerung in der Europaischen Union Analyse des berichts der EU-Kommission vom23.10.2001(Tel0 von RA/StB Dr Heinz-Klaus Kroppen, LL. M. und RA Dr. Stephan Rasch, Deloitte Touche Dusseldorf Geltungsbereich: Europaische Union. lagen: EU-Commission, Towards an Internal Market without tax obstacles Paper company ra:x ation in the, inter na Market, ket ICOM (2001)582 final], SEC(200 [KOM(1990)595; Ubereinkommen Nr 90/436/EWG uber die Beseitigung der Dop- hPZ文 der verluste ihrer in anderen mitgliedstaten belege nen Betriebsstatten und Tochtergesellschaften, KOM(90)595, ABL EG 1991 Nr C 53 Literatur: A merk hail, Arms Length or Formulary Apportionment? Sometime no. 3. s. 94fc: Baro n. Tax and the Intenal marketgtpip Becker/hopp%i. Erec ker/kroppiggi2001 B N%,s staatlichen bo, er/Grotherr/Kroppen, DBA-Kommentar, Stand Stand: 4. Erg. Lfg. 2001, Koln 1s g ting Databank To Harmonize Documentation Req am00m8:0③9m lick/Wassermeyer/ a s e in Germany, Tax Notes International (TNI), 5 August 2002, $71 k ers, Arms length- How long?, in: Kirchhof (Hrsg ) Staaten und Steuern, Fest thrift fur Klaus Vogel zum 70. Geburtstag, Heidelberg 2000, S1043 ff. Havard Lay ome Allocation under Section 482 of the nternal Revenue Code, Vol. 89(1976),S.1202 ff. I ris h, The Other harm n:Why a Few Countries Have Expanding Tax Bases, While Most Have iebsstatten im Internationalen Steuerrecht, Stuw 1991, S. 15l. kroppen/ gen-Anmerkungen zum Urteil vom 17. 10.200i-IR 103/00, IWB Fach 3 Deutsch- d grI S ff. d landmark transfe 10,No 19, S.835ff:Lo din/Gammie, The taxation of the European Con ernational trans en. IWB F 10 International Gr. 2 1999,s.97ff;S ei ber, Gewinnererung in der men, Stuw 2002, S 105 ff.; Weiner, The European Union and Formula Appor- IWB Nr21vom13.11.2002 1069-
Steuerrecht EU-Unternehmensbesteuerung Europäische Gemeinschaften Gruppe 2 · Seite 495 Die Reformierung der Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union - Analyse des Berichts der EU-Kommission vom 23. 10. 2001 (Teil I) - von RA/StB Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M. und RA Dr. Stephan Rasch, Deloitte & Touche, Düsseldorf Geltungsbereich: Europäische Union. Rechtsgrundlagen: EU-Commission, Towards an Internal Market without tax obstacles, A strategy for providing companies with a consolidated corporate tax base for their EU-wide activities, COM(2001), 582 final, 23. 10. 2001; Commission Staff Working Paper, Company Taxation in the Internal Market {COM (2001) 582 final}, SEC(2001) 1681; Entwurfs einer Richtlinie über den grenzüberschreitenden Verlustausgleich [KOM(1990) 595]; Übereinkommen Nr. 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990, ABl. EG Nr. L 225 S. 10 = BGBl. 1995 II S. 84); Vorschlag für eine Richtlinie des Rates vom 6. Dezember 1990 über eine Regelung für Unternehmen zur Berücksichtigung der Verluste ihrer in anderen Mitgliedstaaten belegenen Betriebsstätten und Tochtergesellschaften, KOM(90) 595, ABl. EG 1991 Nr. C 53 S. 30. Literatur: Amerkhail, Arm‘s Length or Formulary Apportionment? Sometimes the Best Choice is both, Tax Management Transfer Pricing Report (TMTP), Vol. 8, No. 3, S. 94 ff.; B a r o n , Tax and the Internal Market, TPTP 1/2002, S. 14 ff.; Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen, DBA-Kommentar, Stand: 10. Lieferung März 2002; Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, Stand: 4. Erg. Lfg. 2001, Köln 1997/2001; B N A, EU Paper Urges Creating Databank To Harmonize Documentation Requirements, TMTP Vol. 10, No. 15, S. 559 f.; D e n d o r f e r , Seminar D: Formen der bundesstaatlichen Besteuerung in den USA, IStR 2001, S. 545 ff.; Flick/Wassermeyer/ Baumhoff, Außensteuerrecht, Kommentar, Stand: 49. Lfg. Dezember 2001, 6. Aufl., Köln 1997/2001; H a a s e , EU to Scrutinize Taxation of Societas Europaea in Germany, Tax Notes International (TNI), 5 August 2002, S. 713 ff.; Hamaekers, Arm‘s length - How long?, in: Kirchhof (Hrsg.), Staaten und Steuern, Festschrift für Klaus Vogel zum 70. Geburtstag, Heidelberg 2000, S. 1043 ff.; Havard Law Review, Multinational Corporations and Income Allocation under Section 482 of the Internal Revenue Code, Vol. 89 (1976), S. 1202 ff.; I r i s h, The Other Harmful Tax Competition: Why a Few Countries Have Expanding Tax Bases, While Most Have Eroding Tax Bases, TNI 26 November 2001, S. 901 ff.; Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 4. Aufl. München 1995; Kramer, Gewinnabgrenzung und Gewinnermittlung bei Verbringung von Wirtschaftsgütern zwischen Betriebsstätten im Internationalen Steuerrecht, StuW 1991, S. 151 ff.; K r oppen/ Rasch/Roeder, Bedeutende Entscheidung des BFH in Verrechnungspreisfragen - Anmerkungen zum Urteil vom 17. 10. 2001-IR 103/00, IWB Fach 3 Deutschland Gr. 1 S. 1787 ff.; d i e s ., German Federal Tax Court issues landmark transfer pricing decision, Tax Notes International (TNI) 2001, S. 1111; K r oppen/ Rasch, German Transfer Pricing on the Move: Legislation, Guidance, TMTP Vol. 10, No. 19, S. 835 ff.; L o d i n / G a m m i e , The taxation of the European Company, European Taxation (ET), 1999, S. 286 ff.; M o r ton,Transfer Pricing - An Industry View, Tax Planning International Transfer Pricing (TPTP), 9/2000, S. 8 ff.; Plasschaert, Comprehensive Approaches to EU Company Taxation: To Which Companies Should They Apply?, ET 2002, S. 7 ff; P o r tner, Ermittlung von Verrechnungspreisen in multinationalen Unternehmen, IWB F. 10 International Gr. 2 S. 863 ff.; R a s c h , Konzernverrechnungspreise im nationalen, bilateralen und europäischen Steuerrecht, Köln 2001; R u d i n g , The Long Way to Removing Obstacles in Company Taxation in Europe, ET 2002, S. 3 ff.; Salzberger, Unitary Taxation - Vorbild für eine Konzernbesteuerung in der Europäischen Union?, IStR 1999, S. 97 ff.; Schreiber, Gewinnermittlung und Besteuerung der Einkommen, StuW 2002, S. 105 ff.; W e i n e r , The European Union and Formula Appor- 11 IWB Nr. 21 vom 13. 11. 2002 - 1069 -
nt: Caveat Emptor, ET 2001, S 380 ff. ; ders, EU Commission Study on ket Considers com TNI. 29 October 2001. S. 511 ff. Inhaltsubersicht Einfuhrung A. Darstellung des Inhalts L. EU-Commission Report, COM(2001), 582 final(Bericht) IL. Commission Staff Working Paper, SEC(2001), 1681(Studie) IlL. Steuerliche Hindernisse (Teil Ill der Studie) ge der Verrechnungspreise(Tz. 5.2) 4. Vermeidung der Doppelbesteuerung (Tz 5.5) IV. Losungsvorschlage der EU-Kommission(Teil Iv der Studie) sanforderngskosten ce) Kooperation der Finanzbehorden d nachtragliche Beseitigung der Do der Doppelbesteuerung Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage b) ,Home State Taxation“ d) Harmonisierte Korperschaftsteuerbemessungsgrundlage L. verrechnungspreise Il. Konsolidierte Korperschaftsteuerbemessungsgrundlage Am 23. 10. 2001 hat die Europaische Kommission ihre Mitteilung zur Refor- mierung der Unternehmensbesteuerung in der Europaischen Union vorge ellt(EU-Commission, Towards an Internal Market without Tax Obstacles, A rategy for providing companies with a consolidated corporate tax base for eir EU-wide activities, coM(2001), 582 final, 23. 10. 2001- nachfolgend Bericht). Diesem Bericht ging eine Studie der Kommissionsdienststellen vo- us, die im Auftrag der EU-Kommission erstellt wurde( Commission Staff pany Taxation in the Internal Market ICOM(2 1) geltenden Regelungen fur die Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt ineffizient sind und eine Beeintrachtigung des Binnenmarktes zur Folge ha Im Anschluss an den letzten umfassenden Bericht der EU, den sog, Ruding Report"(EU-Kommission, Bericht des unabhangigen Sachverstandigenaus sses zur Unternehmensbesteuerung, 1992, BT Drucksache 13/4138)hatte die Kommission auf Wunsch des rates. wirtschaft und Finanzen"aus dem Jahre 1998 den aktuellen Bericht sowie die studie erarbeitet. Nach Ansicht der Kommission ist eine Anpassung der Unternehmensbesteuerung in der EU erforderlich. um die wirtschaftliche Effizienz des Binnenmarktes zu erhalte d zu verbessern und die Wettbewerbsfahigkeit der in der EU angesiedelten Unternehmen zu starken(vgl. EU-Kommission, Unternehmensbesteuerung mmission schlagt einheitliche konsolidierte Bemessungsgrundlage vor /01/1648vom23.10.2001) 11 Europaische Gemeinschaften
tionment: Caveat Emptor, ET 2001, S. 380 ff.; d e r s ., EU Commission Study on Company Taxation and the Internal Market Considers Comprehensive Company Tax Reform, TNI, 29 October 2001, S. 511 ff. Inhaltsübersicht Einführung A. Darstellung des Inhalts I. EU-Commission Report, COM(2001), 582 final (Bericht) II. Commission Staff Working Paper, SEC(2001), 1681 (Studie) III. Steuerliche Hindernisse (Teil III der Studie) 1. Verrechnungspreise 2. Grundlage der Verrechnungspreise (Tz. 5.2) 3. Befolgungskosten (Tz. 5.3) 4. Vermeidung der Doppelbesteuerung (Tz. 5.5) IV. Lösungsvorschläge der EU-Kommission (Teil IV der Studie) 1. Kurzfristige Maßnahmen - Verrechnungspreise a) Reduzierung der Befolgungskosten aa) Dokumentationsanforderungen bb) Vergleichbarkeitskriterien cc) Kooperation der Finanzbehörden b) Verhinderung und nachträgliche Beseitigung der Doppelbesteuerung 2. Langfristige Maßnahmen - Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage a) „Home State Taxation“ b) „Europäische Bemessungsgrundlage“ c) „Europäische Körperschaftsteuer“ d) Harmonisierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage B. Analyse der Vorschläge I. Verrechnungspreise II. Konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage Einführung Am 23. 10. 2001 hat die Europäische Kommission ihre Mitteilung zur Reformierung der Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union vorgestellt (EU-Commission, Towards an Internal Market without Tax Obstacles, A strategy for providing companies with a consolidated corporate tax base for their EU-wide activities, COM(2001), 582 final, 23. 10. 2001 - nachfolgend: Bericht). Diesem Bericht ging eine Studie der Kommissionsdienststellen voraus, die im Auftrag der EU-Kommission erstellt wurde (Commission Staff Working Paper, Company Taxation in the Internal Market {COM(2001) 582 final}, SEC(2001) 1681 - nachfolgend: Studie). Die Studie untersucht, ob die geltenden Regelungen für die Unternehmensbesteuerung im Binnenmarkt ineffizient sind und eine Beeinträchtigung des Binnenmarktes zur Folge haben. Im Anschluss an den letzten umfassenden Bericht der EU, den sog. „Ruding Report“ (EU-Kommission, Bericht des unabhängigen Sachverständigenausschusses zur Unternehmensbesteuerung, 1992, BT Drucksache 13/4138) hatte die Kommission auf Wunsch des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ aus dem Jahre 1998 den aktuellen Bericht sowie die Studie erarbeitet. Nach Ansicht der Kommission ist eine Anpassung der Unternehmensbesteuerung in der EU erforderlich, um die wirtschaftliche Effizienz des Binnenmarktes zu erhalten und zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der in der EU angesiedelten Unternehmen zu stärken (vgl. EU-Kommission, Unternehmensbesteuerung: Kommission schlägt einheitliche konsolidierte Bemessungsgrundlage vor, IP/01/1648 vom 23. 10. 2001). 11 Europäische Gemeinschaften Gruppe 2 · Seite 496 - 1070 -
Steuerrecht 11 Europaische Gemeinschaften EU-Untermeh Gegenstand dieses Artikels ist es, die Vorschlage der EU-Kommission zur Re- formierung der Unternehmensbesteuerung zu analysieren. Da insbesondere die studie der Kommissionsdienststellen die beeindruckende starke von etwa 500 Seiten erlangt hat, soll zunachst ein Gesamtuberblick uber den Inhalt beider Dokumente sowie speziell der Aussagen zum Thema Verrechnungs preise gegeben werden(Teil 1). Im Rahmen der Analyse soll das besondere Augenmerk dann auf die Uberlegungen zum Thema Verrechnungspreise so- wie zur Schaffung einer konsolidierten Korperschaftsteuerbemessung grundlage gerichtet werden(Teil 2 des Aufsatzes) A. Darstellung des Inhalts Zunachst soll ein Uberblick uber den Inhalt des Berichts sowie der Studie gegeben werden, bevor im Einzelnen die steuerlichen Hindernisse(unter Ill) nd die Losungsvorschlage(unter Iv) vorgestellt werden. I EU-Commission Report, COM(2001), 582 final(Bericht) Die EU-Kommission gibt einen kurzen Uberblick uber die bisherigen Initia- tiven der unterschiedlichen Organe der EU im Bereich der Unternehmensbe- steuerung und erklart, warum die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen lunmehr eine Anpassung des Unternehmenssteuerrechts erforderlich ma then Die moglichen MaBnahmen werden -in Anlehnung an die studie dey ommissionsdienststellen -untersucht. Fur nahere Erlauterungen sei auf die darstellung des Inhalts der Studie unter A II verwiesen. Breiten Raum widmet die Kommission der Diskussion einer konsolidierten Korperschaftsteuerbemessungsgrundlage. Die Kommission(vgl. COM(2001), 582 final, S. 16)sieht in einer einheitlichen Bemessungsgrundlage den einzi- gen Weg, um: eine deutliche Reduzierung der Befolgungskosten zu ermoglichen, dieu.a auf 15 divergierenden nationalen Steuersystemen beruhen eine Losung der Verrechnungspreisproblematik innerhalb der Eu herbei- die verrechnung von Verlusten auf EU-Basis zu ermoglichen grenzuberschreitende Umstrukturierungen zu vereinfachen, und Doppelbesteuerungen moglichst weitgehend zu beseitigen. Erforderlich ist dafur, dass eine einheitliche Bemessungsgrundlage und ein von allen Mitgliedstaaten akzeptierter Aufteilungsmechanismus bestimmt wird Zusammenfassend hat die eU-Kommission vier Losungsansatze entwi- kelt Vorrang der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage im Sitzland: die ver- oundenen Gesellschaften konnten die bemessungsgrundlage fur die Ta gkeit in der EU insgesamt nach den Vorschriften des Sitzlandes ermit einheitliche (konsolidierte) Besteuerungsgrundlage: die bemessungs rundlage wird nach einer einheitlichen, EU-weit gultigen Regelung mattel IWB Nr 21 vom 13.11. 2002 1071
Gegenstand dieses Artikels ist es, die Vorschläge der EU-Kommission zur Reformierung der Unternehmensbesteuerung zu analysieren. Da insbesondere die Studie der Kommissionsdienststellen die beeindruckende Stärke von etwa 500 Seiten erlangt hat, soll zunächst ein Gesamtüberblick über den Inhalt beider Dokumente sowie speziell der Aussagen zum Thema Verrechnungspreise gegeben werden (Teil 1). Im Rahmen der Analyse soll das besondere Augenmerk dann auf die Überlegungen zum Thema Verrechnungspreise sowie zur Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage gerichtet werden (Teil 2 des Aufsatzes). A. Darstellung des Inhalts Zunächst soll ein Überblick über den Inhalt des Berichts sowie der Studie gegeben werden, bevor im Einzelnen die steuerlichen Hindernisse (unter III) und die Lösungsvorschläge (unter IV) vorgestellt werden. I. EU-Commission Report, COM(2001), 582 final (Bericht) Die EU-Kommission gibt einen kurzen Überblick über die bisherigen Initiativen der unterschiedlichen Organe der EU im Bereich der Unternehmensbesteuerung und erklärt, warum die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nunmehr eine Anpassung des Unternehmenssteuerrechts erforderlich machen. Die möglichen Maßnahmen werden — in Anlehnung an die Studie der Kommissionsdienststellen — untersucht. Für nähere Erläuterungen sei auf die Darstellung des Inhalts der Studie unter A. II verwiesen. Breiten Raum widmet die Kommission der Diskussion einer konsolidierten Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage. Die Kommission (vgl. COM(2001), 582 final, S. 16) sieht in einer einheitlichen Bemessungsgrundlage den einzigen Weg, um: — eine deutliche Reduzierung der Befolgungskosten zu ermöglichen, die u. a. auf 15 divergierenden nationalen Steuersystemen beruhen, — eine Lösung der Verrechnungspreisproblematik innerhalb der EU herbeizuführen, — die Verrechnung von Verlusten auf EU-Basis zu ermöglichen, — grenzüberschreitende Umstrukturierungen zu vereinfachen, und — Doppelbesteuerungen möglichst weitgehend zu beseitigen. Erforderlich ist dafür, dass eine einheitliche Bemessungsgrundlage und ein von allen Mitgliedstaaten akzeptierter Aufteilungsmechanismus bestimmt wird. Zusammenfassend hat die EU-Kommission vier Lösungsansätze entwickelt: — Vorrang der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage im Sitzland: die verbundenen Gesellschaften könnten die Bemessungsgrundlage für die Tä- tigkeit in der EU insgesamt nach den Vorschriften des Sitzlandes ermitteln, — einheitliche (konsolidierte) Besteuerungsgrundlage: die Bemessungsgrundlage wird nach einer einheitlichen, EU-weit gültigen Regelung ermittelt, Steuerrecht EU-Unternehmensbesteuerung 11 Europäische Gemeinschaften Gruppe 2 · Seite 497 IWB Nr. 21 vom 13. 11. 2002 - 1071 -
EU-KOrperschaftsteuer, armonisierte Bemessungsgrundlage fur die Eu-interne Tatigkeit. Die EU-Kommission will jedoch die Hohe der Korperschaftsteuersatze auf grund des Subsidiaritatsprinzips(Art. 5 Abs. 2 EGV) nach wie vor als natio- nale Angelegenheit behandelt wissen. Ein EU-weit einheitlicher Korper schaftsteuersatz ist von der Kommission zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorge- sehen. Allerdings ist es nach Ansicht der Kommission erforderlich, eine breite moglichen Dies wird einige Zeit in Anspruch nehmen und kann nur langfris- tig realisiert werden Daher empfiehlt die EU-Kommission eine zweistufige Vorgehensweise. Im ersten Schritt sollen zunachst durch eine Reihe von gezielten MaBnahmen konkrete Hindernisse beseitigt werden Auf der zweiten Stufe sollen dann die langfristigen Ziele verwirklicht werden Als kurzfristige gezielte MaBnahmen schlagt die EU-Kommission deshalb Folgendes vor: Ausarbeitung von Orientierungshilfen zur Rechtsprechung des EuGH, um eine erleichterte Anwendung der Gemeinschaftsrechts zu ermoglichen Uberarbeitung der Mutter-/Tochter- und der Fusionsrichtlinie sowie Er- tellung von Orientierungshilfen Zurucknahme des bisherigen Entwurfs einer Richtlinie uiber den grenz uberschreitenden Verlustausgleich [COM(1990)595) und Erarbeiten eines neuen Entwurfs Aktualisierung und Verbesserung des Schiedsubereinkommens Errichtung des gemeinsamen ,EU-Forum fur Verrechnungspreise"zur verbesserten Koordination der Mitgliedstaater Studie zur Uberprufung der Frage, ob es notwendig ist, die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen an den EG-Vertrag(EGv) anzupassen wobei eine eu- version eines musterabkommens und musterkommentars gf. ein multilaterales EU-Ubereinkommen angestrebt wird sung der geltenden Vorschriften im Bereich der Unternehmensbe- ung, um die Anwendung auch auf die rechtsform der Societas Eu- (SE)ab dem Jahre 2004 zu gewahrleisten. II. Commission Staff Working Paper, SEC(2001), 1681(Studie) Die Studie der Kommissionsdienststellen ist wie folgt aufgebaut Teil I erlautert den Hintergrund der Studie und analysiert die Entwick lungen seit der letzten umfassenden Untersuchung der Unternehmensbe- steuerung in Europa, dem Ruding Bericht. Teil II untersucht das existierende Unternehmenssteuerrecht in Europa und enthalt eine ausfuhrliche Bestimmung und Berechnung der effektiven Steuersatze der Eu-Staaten unter verschiedenen Szenarien Teil Ill beleuchtet die steuerlichen Hindernisse die der einwandfreien Funktionsweise des Binnenmarktes entgegenstehen und die Verwirkli- chung der vier Grundfreiheiten behindern Weiterhin wird gepruft, inwie- weit nationale steuerliche Regelungen der Entscheidung fur einen be- stimmten Standort entgegen stehen 11 Europaische Gemeinschaften
— EU-Körperschaftsteuer, — harmonisierte Bemessungsgrundlage für die EU-interne Tätigkeit. Die EU-Kommission will jedoch die Höhe der Körperschaftsteuersätze aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV) nach wie vor als nationale Angelegenheit behandelt wissen. Ein EU-weit einheitlicher Körperschaftsteuersatz ist von der Kommission zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Allerdings ist es nach Ansicht der Kommission erforderlich, eine breite Diskussion einer solch umfangreichen Reformierung aller Beteiligten zu ermöglichen. Dies wird einige Zeit in Anspruch nehmen und kann nur langfristig realisiert werden. Daher empfiehlt die EU-Kommission eine zweistufige Vorgehensweise. Im ersten Schritt sollen zunächst durch eine Reihe von gezielten Maßnahmen konkrete Hindernisse beseitigt werden. Auf der zweiten Stufe sollen dann die langfristigen Ziele verwirklicht werden. Als kurzfristige gezielte Maßnahmen schlägt die EU-Kommission deshalb Folgendes vor: — Ausarbeitung von Orientierungshilfen zur Rechtsprechung des EuGH, um eine erleichterte Anwendung der Gemeinschaftsrechts zu ermöglichen, — Überarbeitung der Mutter-/Tochter- und der Fusionsrichtlinie sowie Erstellung von Orientierungshilfen, — Zurücknahme des bisherigen Entwurfs einer Richtlinie über den grenz- überschreitenden Verlustausgleich {COM(1990) 595} und Erarbeiten eines neuen Entwurfs, — Aktualisierung und Verbesserung des Schiedsübereinkommens, — Errichtung des gemeinsamen „EU-Forum für Verrechnungspreise“ zur verbesserten Koordination der Mitgliedstaaten, — Studie zur Überprüfung der Frage, ob es notwendig ist, die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen an den EG-Vertrag (EGV) anzupassen, wobei eine EU-Version eines Musterabkommens und Musterkommentars und ggf. ein multilaterales EU-Übereinkommen angestrebt wird, — Anpassung der geltenden Vorschriften im Bereich der Unternehmensbesteuerung, um die Anwendung auch auf die Rechtsform der Societas Europaea (SE) ab dem Jahre 2004 zu gewährleisten. II. Commission Staff Working Paper, SEC(2001), 1681 (Studie) Die Studie der Kommissionsdienststellen ist wie folgt aufgebaut: — Teil I erläutert den Hintergrund der Studie und analysiert die Entwicklungen seit der letzten umfassenden Untersuchung der Unternehmensbesteuerung in Europa, dem Ruding Bericht. — Teil II untersucht das existierende Unternehmenssteuerrecht in Europa und enthält eine ausführliche Bestimmung und Berechnung der effektiven Steuersätze der EU-Staaten unter verschiedenen Szenarien. — Teil III beleuchtet die steuerlichen Hindernisse, die der einwandfreien Funktionsweise des Binnenmarktes entgegenstehen und die Verwirklichung der vier Grundfreiheiten behindern. Weiterhin wird geprüft, inwieweit nationale steuerliche Regelungen der Entscheidung für einen bestimmten Standort entgegen stehen. 11 Europäische Gemeinschaften Gruppe 2 · Seite 498 - 1072 -
Steuerrecht 11 Europaische Gemeinschaften EU-Untermeh Teil IV untersucht Abhilfemoglichkeiten fur die in Teil Ill herausgearbei teten MaBnahmen. Dies umfasst zum einen die kurzfristig wirkenden ge zielten MaBnahmen als auch die umfassenderen langfristigen Uberlegun gen fur eine einheitliche Korperschaftsteuerbemessungsgrundlage Ill. Steuerliche Hindernisse(Teil Ill der Studie) 1. verrechnungspreise Als eines der Hindernisse, die dem Binnenmarkt entgegenstehen, identifiziert die Studie der Kommissionsdienststellen in Teil Ill auch die verrechnungs- preise Die Verfasser stellen zunachst fest, dass die Bestimmung angemessene errechnungspreise eines der Hauptprobleme der grenzuberschreitende schaftstatigkeit im Binnenmarkt ist. Im Vordergrund stehen diesbezuglich insbesondere die fur den Steuerpfichtigen immer weiter steigenden Befol angskosten sowie die Gefahr der wirtschaftlichen Doppelbesteue ter wird betont, dass zwar in der Literatur in Frage gestellt wird, ob das arms length principle"nach wie vor die richtige Methode der Allokation des steuerpfichtigen Einkommens zwischen den Mitgliedstaaten sei Dennoch stellen die verfasser heraus, dass der Fremdvergleich ihrer Ansicht nach in mer noch das richtige und angemessene Konzept der Einkuinfteverteilung da stellt Kritisch hinterfragt wird dabei jedoch, ob die ausfullung des Fremd- vergleichsprinzips allein durch die traditionellen transaktionsbezogenen Me- thoden noch ausreichend ist 2. Grundlage der Verrechnungspreise(Tz. 5.2) Erlautert werden das der Bestimmung der Verrechnungspreise zugrunde- legende Konzept des Fremdvergleichsprinzips sowie der anzuwendenden Methoden. die in den oecd-Leitlinien beschrieben werden. auch die anfo- derungen an eine sachgerechte Dokumentation werden vorgestellt. ls grundlegende steuerliche Probleme, die sich insbesondere in Form einer wirt. schaftlichen und rechtlichen Unsicherheit widerspiegeln, werden explizit be- nant auBerordentlich hohe Dokumentationsanforderungen Gefahr von Strafzuschlagen sowie wirtschaftlicher Doppelbesteuerung erhohter Finanzierungsaufwand aufgrund einer moglichen temporaren umfassende Betriebspruifungen Aus Sicht der Verfasser der Studie besteht wegen der vermehrten Betriebs- orufungstatigkeit durchaus die Gefahr, dass bisher unbeanstandete Ge- schaftsmodelle wegen der Verrechnungspreisgestaltungen angegriffen wer- den Dies kann zu einer Beeintrachtigung des Binnenmarktes fuhren, da un- verbundene Unternehmen nicht der administrativen Belastung ausgesetzt ind, die verbundene Unternehmen fur den konzerninternen Leistungsau tausch zu tragen haben. ausdrucklich betont wird, dass auch die Finanzbe horden hohere Kosten zu tragen haben. So haben die Finanzbehorden einen erhohten Aufwand, da sie Experten beschaftigen mussen, die entweder aus anderen Bereichen abgezogen werden oder aber neu eingestellt werden mus sen Dies ist weiterhin vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Staaten ihren IWB Nr21vom13.11.2002 1073
— Teil IV untersucht Abhilfemöglichkeiten für die in Teil III herausgearbeiteten Maßnahmen. Dies umfasst zum einen die kurzfristig wirkenden gezielten Maßnahmen als auch die umfassenderen langfristigen Überlegungen für eine einheitliche Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage. III. Steuerliche Hindernisse (Teil III der Studie) 1. Verrechnungspreise Als eines der Hindernisse, die dem Binnenmarkt entgegenstehen, identifiziert die Studie der Kommissionsdienststellen in Teil III auch die Verrechnungspreise. Die Verfasser stellen zunächst fest, dass die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise eines der Hauptprobleme der grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit im Binnenmarkt ist. Im Vordergrund stehen diesbezüglich insbesondere die für den Steuerpflichtigen immer weiter steigenden Befolgungskosten sowie die Gefahr der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung. Weiter wird betont, dass zwar in der Literatur in Frage gestellt wird, ob das „arm‘s length principle“ nach wie vor die richtige Methode der Allokation des steuerpflichtigen Einkommens zwischen den Mitgliedstaaten sei. Dennoch stellen die Verfasser heraus, dass der Fremdvergleich ihrer Ansicht nach immer noch das richtige und angemessene Konzept der Einkünfteverteilung darstellt. Kritisch hinterfragt wird dabei jedoch, ob die Ausfüllung des Fremdvergleichsprinzips allein durch die traditionellen transaktionsbezogenen Methoden noch ausreichend ist. 2. Grundlage der Verrechnungspreise (Tz. 5.2) Erläutert werden das der Bestimmung der Verrechnungspreise zugrundeliegende Konzept des Fremdvergleichsprinzips sowie der anzuwendenden Methoden, die in den OECD-Leitlinien beschrieben werden. Auch die Anforderungen an eine sachgerechte Dokumentation werden vorgestellt. Als grundlegende steuerliche Probleme, die sich insbesondere in Form einer wirtschaftlichen und rechtlichen Unsicherheit widerspiegeln, werden explizit benannt: — außerordentlich hohe Dokumentationsanforderungen, — Gefahr von Strafzuschlägen sowie wirtschaftlicher Doppelbesteuerung, — erhöhter Finanzierungsaufwand aufgrund einer möglichen temporären Doppelbesteuerung, — umfassende Betriebsprüfungen. Aus Sicht der Verfasser der Studie besteht wegen der vermehrten Betriebsprüfungstätigkeit durchaus die Gefahr, dass bisher unbeanstandete Geschäftsmodelle wegen der Verrechnungspreisgestaltungen angegriffen werden. Dies kann zu einer Beeinträchtigung des Binnenmarktes führen, da unverbundene Unternehmen nicht der administrativen Belastung ausgesetzt sind, die verbundene Unternehmen für den konzerninternen Leistungsaustausch zu tragen haben. Ausdrücklich betont wird, dass auch die Finanzbehörden höhere Kosten zu tragen haben. So haben die Finanzbehörden einen erhöhten Aufwand, da sie Experten beschäftigen müssen, die entweder aus anderen Bereichen abgezogen werden oder aber neu eingestellt werden müssen. Dies ist weiterhin vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Staaten ihren Steuerrecht EU-Unternehmensbesteuerung 11 Europäische Gemeinschaften Gruppe 2 · Seite 499 IWB Nr. 21 vom 13. 11. 2002 - 1073 -
Anteil an dem Steueraufkommen sichern wollen Nachdem einige dieser Staaten in Folge der US-Regulations von 1995 sehr fruh begannen, Verrech- nungspreisregelungen zu erlassen, sahen sich andere zur Reaktion gezwun gen, ebenfalls ahnlich strenge oder gar noch scharfere Vorschriften einzufuh en Es ist nicht auszuschlieBen, dass daraus eine art eigener Wettbewerb der Steuersysteme auf diesem gebiet entsteht 3. Befolgungskosten(Tz. 5.3) er Bericht fuhrt drei Hauptgrunde dafur an, warum die Kosten, die insbe- onder Steuerpfichtige fur Verrechnungspreiszwecke aufzuwenden haben als sehr hoch einzustufen sind. Mangel an Vergleichsdaten Unterschiede in der Auslegung der OECD-Leitlinien Dokumentationsanforderungen Um eine Vergleichbarkeitsstudie fur Verrechnungspreiszwecke erstellen zu konnen. so hebt die Studie hervor ist es erforderlich. ausreichende Daten von Vergleichsunternehmen zur Verfugung zu haben Dies sei angesichts des ho- aller Transaktionen)nur schwerlich zu gewahrleisten Es sei daher probletla en weltweiten Anteils von rein konzerninternen Transaktionen(etwa 60% sch. Transaktionen von unverbundenen Unternehmen miteinander zu den Zudem konnen verbundene Unternehmen ihre geschaftstatigkeit anders einrichten als dies bei unverbundenen Unternehmen der Fall ist Als Beispiel wird die Uberlassung von immateriellen Wirtschaftsguitern angefuhrt. wah rend dies in Konzernen moglich ist, wird dies in Transaktionen unverbunde- ner Unternehmen ungleich schwieriger sein Auch die kommerziellen Anbie- ter von Unternehmensdatenbanken stehen dem Problem gegenuber, genugend Transaktionen unverbundener Unternehmen finden zu mussen Zudem liegen die Daten in der Regel nur in aggregierter Form vor Daten einzelner Produkt- linien stellen die existierenden Datenbanken danach nicht zur Verfugung AuBerdem verwenden die staaten unterschiedliche definitionen einzelner KostengroBen. Als Konsequenz sind die Steuerpflichtigen gezwungen, auf erbehorden fuhren kann, da diese die verwendung von gewinnvergleichsme thoden zumindest teilweise nach wie vor ablehnen Die studie stellt fest. dass die TNMM in der Praxis viel haufiger zur Anwendung kommt als es vermutet wird Als zweiten grund, der zu hohen Befolgungskosten fuhr, benennen di Verfasser die unterschiedliche Auslegung der OECD-Leitlinien durch die Staaten. Obwohl die OECD-Leitlinien einen Kompromiss der beteiligten Lander darstellen, haben die 15 Mitgliedstaaten grundsatzlich 15 verschie- dene Verrechnungspreissysteme, was zu unterschiedlichen Interpretationen ounkt ist in diesem Zusammenhang nach wie vor die Frage, ob der Leistungs- rbringer verpflichtet ist, einen Gewinnaufschlag zu verrechnen oder nicht. Als weitere Streitpunkte werden exemplarisch die behandlung des cost sha ring", die Anwendung der Gewinnmethoden nd die Behandlung der Markt einfuhrungskosten genannt SchlieBlich stellt das Erfordernis, eine adaquate verrechn tation anzufertigen, einen weiteren Hauptgrund fur hohe Befolgungskosten dar. Die Dichte der nationalen Regelungen nimmt immer mehr zu, wobei noch 11 Europaische Gemeinschaften
Anteil an dem Steueraufkommen sichern wollen. Nachdem einige dieser Staaten in Folge der US-Regulations von 1995 sehr früh begannen, Verrechnungspreisregelungen zu erlassen, sahen sich andere zur Reaktion gezwungen, ebenfalls ähnlich strenge oder gar noch schärfere Vorschriften einzuführen. Es ist nicht auszuschließen, dass daraus eine Art eigener Wettbewerb der Steuersysteme auf diesem Gebiet entsteht. 3. Befolgungskosten (Tz. 5.3) Der Bericht führt drei Hauptgründe dafür an, warum die Kosten, die insbesondere Steuerpflichtige für Verrechnungspreiszwecke aufzuwenden haben, als sehr hoch einzustufen sind: — Mangel an Vergleichsdaten, — Unterschiede in der Auslegung der OECD-Leitlinien, — Dokumentationsanforderungen. Um eine Vergleichbarkeitsstudie für Verrechnungspreiszwecke erstellen zu können, so hebt die Studie hervor, ist es erforderlich, ausreichende Daten von Vergleichsunternehmen zur Verfügung zu haben. Dies sei angesichts des hohen weltweiten Anteils von rein konzerninternen Transaktionen (etwa 60% aller Transaktionen) nur schwerlich zu gewährleisten. Es sei daher problematisch, Transaktionen von unverbundenen Unternehmen miteinander zu finden. Zudem können verbundene Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit anders einrichten als dies bei unverbundenen Unternehmen der Fall ist. Als Beispiel wird die Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern angeführt. Während dies in Konzernen möglich ist, wird dies in Transaktionen unverbundener Unternehmen ungleich schwieriger sein. Auch die kommerziellen Anbieter von Unternehmensdatenbanken stehen dem Problem gegenüber, genügend Transaktionen unverbundener Unternehmen finden zu müssen. Zudem liegen die Daten in der Regel nur in aggregierter Form vor. Daten einzelner Produktlinien stellen die existierenden Datenbanken danach nicht zur Verfügung. Außerdem verwenden die Staaten unterschiedliche Definitionen einzelner Kostengrößen. Als Konsequenz sind die Steuerpflichtigen gezwungen, auf Gewinnvergleiche zurückzugreifen, was wiederum zu Disputen mit den Steuerbehörden führen kann, da diese die Verwendung von Gewinnvergleichsmethoden zumindest teilweise nach wie vor ablehnen. Die Studie stellt fest, dass die TNMM in der Praxis viel häufiger zur Anwendung kommt als es vermutet wird. Als zweiten Grund, der zu hohen Befolgungskosten führt, benennen die Verfasser die unterschiedliche Auslegung der OECD-Leitlinien durch die Staaten. Obwohl die OECD-Leitlinien einen Kompromiss der beteiligten Länder darstellen, haben die 15 Mitgliedstaaten grundsätzlich 15 verschiedene Verrechnungspreissysteme, was zu unterschiedlichen Interpretationen durch die beteiligten Finanzverwaltungen führen kann. Als Beispiel führt die Studie die Behandlung von konzerninternen Dienstleistungen an. Ein Streitpunkt ist in diesem Zusammenhang nach wie vor die Frage, ob der Leistungserbringer verpflichtet ist, einen Gewinnaufschlag zu verrechnen oder nicht. Als weitere Streitpunkte werden exemplarisch die Behandlung des „cost sharing“, die Anwendung der Gewinnmethoden und die Behandlung der Markteinführungskosten genannt. Schließlich stellt das Erfordernis, eine adäquate Verrechnungspreisdokumentation anzufertigen, einen weiteren Hauptgrund für hohe Befolgungskosten dar. Die Dichte der nationalen Regelungen nimmt immer mehr zu, wobei noch 11 Europäische Gemeinschaften Gruppe 2 · Seite 500 - 1074 -
Steuerrecht 11 Europaische EU-Untermeh nicht einmal alle Mitgliedsstaaten die Dokumentationserfordernisse durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift geregelt haben. Fur mittlere Unternehmen werden die Kosten fur die Bestimmung der Ver- rechnungspreise, deren adaquate Dokumentation sowie der Verteidigung in er Betriebspruifung mit l bis 2 Mio E pro Jahr, Jahr veranschlagt, wobei in diesen Zahlen noch nicht die Kosten einer poten- tiellen wirtschaftlichen Doppelbesteuerung enthalten sind. 1. Vermeidung der Doppelbesteuerung(Tz 5.5) Als Mechanismen zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteue- rung werden vier spezielle Moglichkeiten untersucht Verfahren vor nationalen Finanzgerichter Verstandigungsverfahren nach Art. 25 OECD-Musterabkommen bzw den dieser Vorschrift nachgebildeten Bestimmungen der einschlagigen Dop pelbesteuerungsabkommen; Verfahren nach der EU-Schiedskonvention; Advance Pricing Agreemen Die Anwendung dieser Moglichkeiten ist in den einzelnen Landern der EU ehr unterschiedlich. Es wird ausdrucklich betont, dass Verrechnungspreis falle in der Regel fur einen Finanzgerichtsprozess vor den nationalen gerich. en nicht tauglich sind. Zum einen kann das Problem nur aus Sicht eines Staates gelost werden. Zudem ist die Verrechnungsproblematik keine genuin juristische Disziplin, da sich die Sachverhalte hauptsachlich auf den kone mischen Hintergrund konzentrieren. Daruber hinaus sind Gerichtsprozesse sowohl fur den Steuerpfichtigen als auch fur die Finanzbehorde mit hohen Kosten verbunden. Die Verfahren nach Art. 25 OECD-Musterabkommen bzw nach der Schiedskonvention werden ausfuhrlich untersucht, wobei auch die Defizite dieser Verfahren diskutiert werden Bezuglich des Schiedsverfahrens wird unter anderem angefuhrt, dass die Schiedskonvention keine Moglichkeit der Aussetzung der vollziehung vorsieht Wenn auch das nationale Recht teil- eise vorsieht, einen solchen Aussetzungsantrag zu stellen, kann dies trotz- dem zu Konflikten in Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Schieds- konvention fuhren. Die in Art. 7 Abs. l enthaltene Zweijahresfrist der ersten Phase des Verfahrens beginnt namlich nicht zu laufen, wenn ein Aussetzungs- antrag gestellt wird Dies fuhrt dann zu einer entsprechenden Zeitverzoge rung fur die zweite Phase des Verfahrens Weitere Probleme betreffen die verzinsung der Steuerforderungen sowie die Auslegung der sog. Strafklauselin Art 8, da die eU-Staaten den empfindlic zu bestrafenden verstoB gegen steuerliche Vorschriften" unterschiedlich de- finieren(vgl. Anhang: Einseitige Erklarungen zu Art. 8 der Schiedskonventi- on). Weiterhin hat die Auswertung des Fragebogens, den die Kommission an die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten verschickt hat, ergeben, dass nach wie vor Unklarheit besteht, ob beispielsweise die Regelungen zur Ge- sellschafter-Fremdfinanzierung vom Anwendungsbereich der Schiedskon- vention umfasst sind. Weiterer Kritikpunkt ist, dass die Schiedskonvention nur in unzureichendem MaBe Begriffsdefinitionen enthalt Definitionen, die sich durch einen Ruckgriff auf die Doppelbesteuerungsabkommen ergeben IWB Nr 21 vom 13.11. 2002 1075
nicht einmal alle Mitgliedsstaaten die Dokumentationserfordernisse durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift geregelt haben. Für mittlere Unternehmen werden die Kosten für die Bestimmung der Verrechnungspreise, deren adäquate Dokumentation sowie der Verteidigung in der Betriebsprüfung mit 1 bis 2 Mio i pro Jahr, für große mit 4 bis 5,5 Mio i pro Jahr veranschlagt, wobei in diesen Zahlen noch nicht die Kosten einer potentiellen wirtschaftlichen Doppelbesteuerung enthalten sind. 4. Vermeidung der Doppelbesteuerung (Tz. 5.5) Als Mechanismen zur Verhinderung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung werden vier spezielle Möglichkeiten untersucht: — Verfahren vor nationalen Finanzgerichten; — Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-Musterabkommen bzw. den dieser Vorschrift nachgebildeten Bestimmungen der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen; — Verfahren nach der EU-Schiedskonvention; — Advance Pricing Agreements. Die Anwendung dieser Möglichkeiten ist in den einzelnen Ländern der EU sehr unterschiedlich. Es wird ausdrücklich betont, dass Verrechnungspreisfälle in der Regel für einen Finanzgerichtsprozess vor den nationalen Gerichten nicht tauglich sind. Zum einen kann das Problem nur aus Sicht eines Staates gelöst werden. Zudem ist die Verrechnungsproblematik keine genuin juristische Disziplin, da sich die Sachverhalte hauptsächlich auf den ökonomischen Hintergrund konzentrieren. Darüber hinaus sind Gerichtsprozesse sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzbehörde mit hohen Kosten verbunden. Die Verfahren nach Art. 25 OECD-Musterabkommen bzw. nach der Schiedskonvention werden ausführlich untersucht, wobei auch die Defizite dieser Verfahren diskutiert werden. Bezüglich des Schiedsverfahrens wird unter anderem angeführt, dass die Schiedskonvention keine Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung vorsieht. Wenn auch das nationale Recht teilweise vorsieht, einen solchen Aussetzungsantrag zu stellen, kann dies trotzdem zu Konflikten in Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Schiedskonvention führen. Die in Art. 7 Abs. 1 enthaltene Zweijahresfrist der ersten Phase des Verfahrens beginnt nämlich nicht zu laufen, wenn ein Aussetzungsantrag gestellt wird. Dies führt dann zu einer entsprechenden Zeitverzögerung für die zweite Phase des Verfahrens. Weitere Probleme betreffen die Verzinsung der Steuerforderungen sowie die Auslegung der sog. Strafklausel in Art. 8, da die EU-Staaten den „empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften“ unterschiedlich de- finieren (vgl. Anhang: Einseitige Erklärungen zu Art. 8 der Schiedskonvention). Weiterhin hat die Auswertung des Fragebogens, den die Kommission an die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten verschickt hat, ergeben, dass nach wie vor Unklarheit besteht, ob beispielsweise die Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung vom Anwendungsbereich der Schiedskonvention umfasst sind. Weiterer Kritikpunkt ist, dass die Schiedskonvention nur in unzureichendem Maße Begriffsdefinitionen enthält. Definitionen, die sich durch einen Rückgriff auf die Doppelbesteuerungsabkommen ergeben Steuerrecht EU-Unternehmensbesteuerung 11 Europäische Gemeinschaften Gruppe 2 · Seite 501 IWB Nr. 21 vom 13. 11. 2002 - 1075 -
sollen(z B. Unternehmen, Betriebsstatte, Verbundenheit), sind nicht in allen Fallen ohne weiteres verfugbar. Tatsachlich haben nicht alle Staaten mitein- der Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so dass der Rekurs auf die DBa in einigen Fallen nicht hilfreich ist. IV. LOsungsvorschlage der EU-Kommission(Teil IV der Studie) 1. Kurziristige MaBnahmen- Verrechnungspreise Wie bereits dargelegt sieht die EU-Kommission die Notwendigkeit, einen zweistufigen Ansatz zu verfolgen Durch kurzfristige MaBnahmen sollen zu- nacht eine Reihe von steuerlichen Hindernissen beseitigt werden. Fur den Problembereich , Verrechnungspreise"stellt der Bericht zunachst den beson- deren Wert der OECD-Leitlinien aus dem jahre 1995 heraus. Es wird betont dass alle ins Auge gefassten MaBnahmen auf der EU-Ebene an den OECD- Leitlinien zu messen sind, da diese einen tragfahigen Kompromiss der OECD Mitgliedstaaten darstellen und geeignet sind, eine wirtschaftliche Doppelbe- euerung zu vermeiden. Folglich sollen sich alle MaBnahmen an dem den OECD-Leitlinien zugrunde liegenden Fremdvergleichsprinzip orientieren Gleichzeitig wird aber dar ingewiesen, dass auch die OECD-Leitlinier nicht vollstandig alle Problembereiche der Verrechnungspreise geregelt ha- ben, sondern haufig auch Raum fur eine Interpretation durch die nationalen Regelungen lassen, was beispielsweise fur die Dokumentationsvorschriften des Kapitels V der OECD-Leitlinien gilt a)Reduzierung der Befolgungskosten aa) Dokumentationsanforderungen Insbesondere die Erstellung einer fur Besteuerungszwecke ausreichenden Dokumentation sehen die Verfasser als eines der drangendsten Probleme an Zurzeit befindet sich eine Vielzahl der Mitgliedstaaten in dem Prozess,neue oder zumindest uberarbeitete Verrechnungspreisregelungen, sei es in Form on Gesetzen oder Verwaltungserlassen, zu erarbeiten, die regelmabig auch Dokumentati noch nicht vollstandig abgeschlossen ist, eroffnet sich aktuell die Moglichkeit, auf europaischer Ebene eine abgestimmte Vorgehensweise zu verfolgen. Ohne Zweifel wurden es multinational taige Unternehmen bevorzugen, welt weit eine einheitliche Dokumentation zu verwenden. Genauso unzweifelhaft ist es zurzeit aber auch, dass die Unternehmen aufgrund unterschiedlicher nationaler Anforderungen nicht in der Lage sind, eine einheitliche Dokumen tation anzufertigen, die den Anspruchen der beteiligten Finanzbehorden ent- spricht. Vielmehr haben die Steuerpflichtigen fur unterschiedliche Lander unterschiedlich umfangreiche Dokumente zu erstellen. Wenn die mitglied staaten in der Lage waren, einen einheitlichen Anforderungskatalog zu defi- nieren, ware es den im Binnenmarkt ansassigen Unternehmen moglich, zu mindest europaweit eine vereinheitliche Dokumentation anzufertigen. Das sich fur den Steuerpflichtigen bietende Einsparpotential ist erheblich Die Studie begrundet die vereinheitlichung der Dokumentation auch unter ezugnahme auf die Denkfigur des ordentlichen und gewissenhaften Ge haftsleiters. Nach Tz. 5.4 der OECD-Leitlinien mussen sich die Uberlegu gen des Steuerpfichtigen in Bezug auf die steuerliche Angemessenheit der errechnungspreisgestaltung auf die gleichen Grundsatze stutzen, die fuir eine gewissenhafte Geschaftsleitung bei Entscheidungen in kaufmannischen 11 Europaische Gemeinschaften
sollen (z. B. Unternehmen, Betriebsstätte, Verbundenheit), sind nicht in allen Fällen ohne weiteres verfügbar. Tatsächlich haben nicht alle Staaten miteinander Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so dass der Rekurs auf die DBA in einigen Fällen nicht hilfreich ist. IV. Lösungsvorschläge der EU-Kommission (Teil IV der Studie) 1. Kurzfristige Maßnahmen - Verrechnungspreise Wie bereits dargelegt sieht die EU-Kommission die Notwendigkeit, einen zweistufigen Ansatz zu verfolgen. Durch kurzfristige Maßnahmen sollen zunächst eine Reihe von steuerlichen Hindernissen beseitigt werden. Für den Problembereich „Verrechnungspreise“ stellt der Bericht zunächst den besonderen Wert der OECD-Leitlinien aus dem Jahre 1995 heraus. Es wird betont, dass alle ins Auge gefassten Maßnahmen auf der EU-Ebene an den OECDLeitlinien zu messen sind, da diese einen tragfähigen Kompromiss der OECDMitgliedstaaten darstellen und geeignet sind, eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu vermeiden. Folglich sollen sich alle Maßnahmen an dem den OECD-Leitlinien zugrunde liegenden Fremdvergleichsprinzip orientieren. Gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass auch die OECD-Leitlinien nicht vollständig alle Problembereiche der Verrechnungspreise geregelt haben, sondern häufig auch Raum für eine Interpretation durch die nationalen Regelungen lassen, was beispielsweise für die Dokumentationsvorschriften des Kapitels V der OECD-Leitlinien gilt. a) Reduzierung der Befolgungskosten aa) Dokumentationsanforderungen Insbesondere die Erstellung einer für Besteuerungszwecke ausreichenden Dokumentation sehen die Verfasser als eines der drängendsten Probleme an. Zurzeit befindet sich eine Vielzahl der Mitgliedstaaten in dem Prozess, neue oder zumindest überarbeitete Verrechnungspreisregelungen, sei es in Form von Gesetzen oder Verwaltungserlassen, zu erarbeiten, die regelmäßig auch entsprechende Dokumentationsvorschriften umfassen. Da dieser Prozess noch nicht vollständig abgeschlossen ist, eröffnet sich aktuell die Möglichkeit, auf europäischer Ebene eine abgestimmte Vorgehensweise zu verfolgen. Ohne Zweifel würden es multinational tätige Unternehmen bevorzugen, weltweit eine einheitliche Dokumentation zu verwenden. Genauso unzweifelhaft ist es zurzeit aber auch, dass die Unternehmen aufgrund unterschiedlicher nationaler Anforderungen nicht in der Lage sind, eine einheitliche Dokumentation anzufertigen, die den Ansprüchen der beteiligten Finanzbehörden entspricht. Vielmehr haben die Steuerpflichtigen für unterschiedliche Länder unterschiedlich umfangreiche Dokumente zu erstellen. Wenn die Mitgliedstaaten in der Lage wären, einen einheitlichen Anforderungskatalog zu defi- nieren, wäre es den im Binnenmarkt ansässigen Unternehmen möglich, zumindest europaweit eine vereinheitliche Dokumentation anzufertigen. Das sich für den Steuerpflichtigen bietende Einsparpotential ist erheblich. Die Studie begründet die Vereinheitlichung der Dokumentation auch unter Bezugnahme auf die Denkfigur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Nach Tz. 5.4 der OECD-Leitlinien müssen sich die Überlegungen des Steuerpflichtigen in Bezug auf die steuerliche Angemessenheit der Verrechnungspreisgestaltung auf die gleichen Grundsätze stützen, die für eine gewissenhafte Geschäftsleitung bei Entscheidungen in kaufmännischen 11 Europäische Gemeinschaften Gruppe 2 · Seite 502 - 1076 -
Steuerrecht 11 Europaische EU-Untermeh Angelegenheiten von vergleichbarer Komplexitat und Bedeutung gelten. Da mit ist der einsatz von Ressourcen fur die dokumentation aber der hohe nacl beschrankt bb) vergleichbarkeitskriterien Mit der Bestimmung des angemessenen Dokumentationsumfangs geht die Frage einher, welche Anforderungen an die vergleichbarkeit von Transakti onen zu stellen sind. Die zugrunde liegende Schwierigkeit ergibt sich unter anderem daraus, dass die Anzahl von konzerninternen Transaktionen stetig zu-und die Zahl von Lieferungen und Leistungen zwischen voneinander un abhangigen Parteien abnimmt. Als ein moglicher Losungsansatz wird vorge schlagen, eine europaische Datenbank anzulegen. Zwar sind bereits einige kommerzielle datenbanken vorhanden. Diese sind aber nicht fur verrech szwecke entwickelt worden. Die darin enthaltenen Informationen liegen in einer sehr aggregierten Form vor und sind in vielen Fallen nicht ohne weiteres verwendbar, da die rechnungslegungsgrundsatze der Mitgliedsta ten Unterschiede aufweisen Im Vergleich zuden vorhandenen Datenbanken konnten einer EU-Datenbank eine groBere Anzahl von Unternehmen hinzugefugt, die Beschreibung der Un ternehmensaktivitaten erweitert und die spezifischen Marktgegebenheiten der Unternehmen detailliert werden, um die vergleichbarkeit mit der zu un tersuchenden einheit zu verbessern. AuBerdem wurde eine eu-datenbank auch dazu dienen, dass Steuerpfichtige und Finanzverwaltung Zugriff auf eine einheitliche Datenbasis haben. Der Bericht verkennt nicht dass zunachst e htsprechende Ressourcen zur Verfugung gestellt werden mussten,um einen tsprechenden Grundstock von Daten anzulegen ce)Kooperation der Finanzbehorden Als mogliche Formen der grenzuberschreitenden Kooperation der Finanzver altungen verweist der Bericht insbesondere auf die Moglichkeit der Finanz- gen u else nen fruhzeitig etwaige Problemfelder bestimmt werden. Tatsachlich machen die Finanzverwaltungen von dieser Moglichkeit aber nur wenig Gebrauch. Dies soll sich nach dem Willen der Kommission in Zukunft andern. Eine wei tere Moglichkeit der Kooperation ist die Inanspruchnahme zwischenstaatli b) Verhinderung und nachtragliche Beseitigung der Doppelbesteuerung Damit der Fall der Doppelbesteuerung gar nicht erst eintritt, diskutiert der Bericht als eine mogliche LOsung, den Anwendungsbereich der Schiedsge- richtskonvention zu erweitern. Es wird uberlegt, den beteiligten Finanzver- waltungen die verpfichtung aufzuerlegen, eine Einigung hinsichtlich des an eine Korrektur des Einkommens vornehmen durfte Damit ware eine Doppe gemessenen Verrechnungspreises herbeizufuhren, bevor eine der Behorde besteuerung von vornherein verhindert. Wenngleich die Steuerpflichtigen diese Losung befurworten, ergibt sich dadurch nach Ansicht der Verfasser des Berichts eine nicht zu unterschatzende belastung der Finanzverwaltung. Eine andere Losung konnte darauf abzielen, den behorden die verpflichtung auf. IWB Nr21vom13.11.2002 1077
Angelegenheiten von vergleichbarer Komplexität und Bedeutung gelten. Damit ist der Einsatz von Ressourcen für die Dokumentation aber der Höhe nach beschränkt. bb) Vergleichbarkeitskriterien Mit der Bestimmung des angemessenen Dokumentationsumfangs geht die Frage einher, welche Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Transaktionen zu stellen sind. Die zugrunde liegende Schwierigkeit ergibt sich unter anderem daraus, dass die Anzahl von konzerninternen Transaktionen stetig zu- und die Zahl von Lieferungen und Leistungen zwischen voneinander unabhängigen Parteien abnimmt. Als ein möglicher Lösungsansatz wird vorgeschlagen, eine europäische Datenbank anzulegen. Zwar sind bereits einige kommerzielle Datenbanken vorhanden. Diese sind aber nicht für Verrechnungspreiszwecke entwickelt worden. Die darin enthaltenen Informationen liegen in einer sehr aggregierten Form vor und sind in vielen Fällen nicht ohne weiteres verwendbar, da die Rechnungslegungsgrundsätze der Mitgliedstaaten Unterschiede aufweisen. Im Vergleich zu den vorhandenen Datenbanken könnten einer EU-Datenbank eine größere Anzahl von Unternehmen hinzugefügt, die Beschreibung der Unternehmensaktivitäten erweitert und die spezifischen Marktgegebenheiten der Unternehmen detailliert werden, um die Vergleichbarkeit mit der zu untersuchenden Einheit zu verbessern. Außerdem würde eine EU-Datenbank auch dazu dienen, dass Steuerpflichtige und Finanzverwaltung Zugriff auf eine einheitliche Datenbasis haben. Der Bericht verkennt nicht, dass zunächst entsprechende Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssten, um einen entsprechenden Grundstock von Daten anzulegen. cc) Kooperation der Finanzbehörden Als mögliche Formen der grenzüberschreitenden Kooperation der Finanzverwaltungen verweist der Bericht insbesondere auf die Möglichkeit der Finanzbehörden, Simultanbetriebsprüfungen durchzuführen. Auf diese Weise können frühzeitig etwaige Problemfelder bestimmt werden. Tatsächlich machen die Finanzverwaltungen von dieser Möglichkeit aber nur wenig Gebrauch. Dies soll sich nach dem Willen der Kommission in Zukunft ändern. Eine weitere Möglichkeit der Kooperation ist die Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amts- und Rechtshilfe. b) Verhinderung und nachträgliche Beseitigung der Doppelbesteuerung Damit der Fall der Doppelbesteuerung gar nicht erst eintritt, diskutiert der Bericht als eine mögliche Lösung, den Anwendungsbereich der Schiedsgerichtskonvention zu erweitern. Es wird überlegt, den beteiligten Finanzverwaltungen die Verpflichtung aufzuerlegen, eine Einigung hinsichtlich des angemessenen Verrechnungspreises herbeizuführen, bevor eine der Behörden eine Korrektur des Einkommens vornehmen dürfte. Damit wäre eine Doppelbesteuerung von vornherein verhindert. Wenngleich die Steuerpflichtigen diese Lösung befürworten, ergibt sich dadurch nach Ansicht der Verfasser des Berichts eine nicht zu unterschätzende Belastung der Finanzverwaltung. Eine andere Lösung könnte darauf abzielen, den Behörden die Verpflichtung aufSteuerrecht EU-Unternehmensbesteuerung 11 Europäische Gemeinschaften Gruppe 2 · Seite 503 IWB Nr. 21 vom 13. 11. 2002 - 1077 -
zuerlegen, sich vor einer Einkommensberichtigung zunachst zu konsultieren. Eine solche Konsultation wurde jedoch keine Pflicht begruinden, eine Eir gung herbeizufuhren Fur die Uberarbeitung der Schiedskonvention macht die Studie unterschied liche Vorschlage. Die unterschiedliche Auslegung des von Art. 8 der Schieds- liche Vorschriften"legt es nahe, die Vorschrift komplett zu streichen, was die Steuerpfichtigen jedoch dazu verleiten konnte, die entsprechenden Verrech nungspreisregelungen weniger strikt zu befolgen Dies konnte durch entspre- hende Strafvorschriften der einzelnen Lander ausgeglichen werden Weitere Aspekte, die der Bericht fur anderungsbeduirftig erachtet, sind der Beginn der weijahrigen Frist der ersten Phase und die berucksichtigung der Regeln zur Gesellschafterfremdfinanzierung. Um die Justitiabilitat der Schiedskonven- ion und damit eine Uberprufung durch den EuGH zu gewahrleisten, sollte das schiedsverfahren in die rechtsform der Richtlinie im Sinne des Art. 249 EGV uberfubrt werden 2. Langfristige MaBnahmen- Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage Die Kommission sieht die zuvor beschriebenen gezielten MaBnahmen als ge chaf: an, die steuerlichen Hindernisse fur eine grenzuberschreitende wirt haftstatigkeit in gewissem MaBe zu beseitigen oder zumindest zu hemmen iehe EU-Kommission, Unternehmensbesteuerung: Kommission schlagt ein eitliche konsolidierte Bemessungsgrundlage vor, IP/01/1648 vom 23. 10. 2001). Allerdings bleiben nach ihrer Ansicht die Probleme, die aus 15 verschiedenen Steuerrechtssystemen resultieren, bestehen, weshalb die Kom mission eine konsolidierte Korperschaftsteuerbemessungsgrundlage als um fassende, langfristige Losung favorisiert. Die vier bisher diskutierten Mog lichkeiten sind bereits(siehe oben a I)erwahnt worden a), Home State Taxation" Dieses Konzept sieht vor, dass alle oder eine gruppe von Mitgliedstaaten ubereinstimmend die Besteuerung im Sitzland der multinationalen Gesell schaft anerkennen. Als Sitzland wird dabei das Land angesehen, in dem die Hauptverwaltung des Unternehmens ihren Sitz hat Die Steuerbemessungs grundlage des Konzerns wurde nach den Vorschriften des Sitzlandes ermit telt. AnschlieBend wurde das steuerpflichtige Einkommen auf der grundlage eines Aufteilungsschlussels auf die beteiligten Lander verteilt. Die Staate wenden dann autonom den Korperschaftsteuersatz an und besteuern das ein Beispielhaft wurde etwa die gesellschaft X mit dem Sitz in Frankreich und 100%igen Tochtergesellschaften in Deutschland, Irland und den Niederlan- len die Steuerbemessungsgrundlage nach den franzosischen Vorschriften fur alle Gesellschaften ermitteln und der franzosischen Steuerverwaltung zur Veranlagung vorlegen Wenn die franzosische Steuerverwaltung der Ermit lung des Einkommens zugestimmt hat, wurde die Steuerbemessungsgrund lage nach einer Formel aufgeteilt. AnschlieBend wurden die gesellschaften in ihrem Ansassigkeitsstaat die Steuern auf der Basis des in dem Land geltenden Korperschaftsteuersatz entrichten. Es ist also notwendig, dass sich die Staaten auf Folgendes einigen Vorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage 11 Europaische Gemeinschaften
zuerlegen, sich vor einer Einkommensberichtigung zunächst zu konsultieren. Eine solche Konsultation würde jedoch keine Pflicht begründen, eine Einigung herbeizuführen. Für die Überarbeitung der Schiedskonvention macht die Studie unterschiedliche Vorschläge. Die unterschiedliche Auslegung des von Art. 8 der Schiedskonvention geforderten „empfindlich zu bestrafenden Verstoß gegen steuerliche Vorschriften“ legt es nahe, die Vorschrift komplett zu streichen, was die Steuerpflichtigen jedoch dazu verleiten könnte, die entsprechenden Verrechnungspreisregelungen weniger strikt zu befolgen. Dies könnte durch entsprechende Strafvorschriften der einzelnen Länder ausgeglichen werden. Weitere Aspekte, die der Bericht für änderungsbedürftig erachtet, sind der Beginn der zweijährigen Frist der ersten Phase und die Berücksichtigung der Regeln zur Gesellschafterfremdfinanzierung. Um die Justitiabilität der Schiedskonvention und damit eine Überprüfung durch den EuGH zu gewährleisten, sollte das Schiedsverfahren in die Rechtsform der Richtlinie im Sinne des Art. 249 EGV überführt werden. 2. Langfristige Maßnahmen — Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage Die Kommission sieht die zuvor beschriebenen gezielten Maßnahmen als geeignet an, die steuerlichen Hindernisse für eine grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit in gewissem Maße zu beseitigen oder zumindest zu hemmen (siehe EU-Kommission, Unternehmensbesteuerung: Kommission schlägt einheitliche konsolidierte Bemessungsgrundlage vor, IP/01/1648 vom 23. 10. 2001). Allerdings bleiben nach ihrer Ansicht die Probleme, die aus 15 verschiedenen Steuerrechtssystemen resultieren, bestehen, weshalb die Kommission eine konsolidierte Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage als umfassende, langfristige Lösung favorisiert. Die vier bisher diskutierten Möglichkeiten sind bereits (siehe oben A I) erwähnt worden. a) „Home State Taxation“ Dieses Konzept sieht vor, dass alle oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten übereinstimmend die Besteuerung im Sitzland der multinationalen Gesellschaft anerkennen. Als Sitzland wird dabei das Land angesehen, in dem die Hauptverwaltung des Unternehmens ihren Sitz hat. Die Steuerbemessungsgrundlage des Konzerns würde nach den Vorschriften des Sitzlandes ermittelt. Anschließend würde das steuerpflichtige Einkommen auf der Grundlage eines Aufteilungsschlüssels auf die beteiligten Länder verteilt. Die Staaten wenden dann autonom den Körperschaftsteuersatz an und besteuern das Einkommen. Beispielhaft würde etwa die Gesellschaft X mit dem Sitz in Frankreich und 100%igen Tochtergesellschaften in Deutschland, Irland und den Niederlanden die Steuerbemessungsgrundlage nach den französischen Vorschriften für alle Gesellschaften ermitteln und der französischen Steuerverwaltung zur Veranlagung vorlegen. Wenn die französische Steuerverwaltung der Ermittlung des Einkommens zugestimmt hat, würde die Steuerbemessungsgrundlage nach einer Formel aufgeteilt. Anschließend würden die Gesellschaften in ihrem Ansässigkeitsstaat die Steuern auf der Basis des in dem Land geltenden Körperschaftsteuersatz entrichten. Es ist also notwendig, dass sich die Staaten auf Folgendes einigen: — Vorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage, 11 Europäische Gemeinschaften Gruppe 2 · Seite 504 - 1078 -