8. Transfer Pricing News Aufhebung des Lizenzurteils durch BFH Im Dezember 1998 falte das Fg rheinland-Pfalz ein auberst kontroverses Urteil zu Lizenzgebuhren zwischen verbundenen Unternehmen Nach dieser Urteil durfte die konzernverbundene Eigentumerin einer warenzeichenrecht lich geschutzten Konzernbezeichnung und eines dazugehorigen ebenso ge- schutzten graphischen Firmenlogos keine Lizenzgebuihr fur die verwendung des Warenzeichens von der deutschen Schwestergesellschaft fordern, soweit die gesellschaft bereits unter der geschutzten Bezeichnung firmierte (vgl. FG 1999, S. 499; Kroppen/Eigelshoven, Tax Notes International v. 21.8 000, S 802; Baumhoff, IStR 1999, S533). Dieses Urteil wurde jetzt durch den BFH aufgehoben. Die Entscheidung des bFh (ir 12/99 )ist fur die Praxis von besonderer Bedeutung, untersucht sie doch sehr sorgfaltig, unter welchen Be- dingungen Lizenzgebuhren zu erheben sind Sachverhal Bei dem deutschen Steuerzahler handelte es sich um eine gmbh. die al Zulieferer Bremsen und Bremsenteile produzierte und an Fahrzeugher vertrieb Die gmbh gehorte zu einer internationalen Unternehmens deren Mitglieder alle die einheitliche Bezeichnung n x in der irma fuhrten. Zusammen mit der Firmenbezeichnung nutzten die thaften auch ein bestimmtes speziell gestaltetes und farblich hervorgehobe- tum einer auslandischen Schwestergesellschaft und weltweit durch entspr chende warenzeichenrechtliche Vorschriften geschutzt. Die deutsche gmbH lutzte beide rechte seit 1985 ohne Zahlung einer Lizenz. Mit wirkung vom 1. 8. 1991 vereinbarten die auslandische Eigentumerin der Rechte und die deutsche Gesellschaft als Lizenznehmerin die Zahlung einer jahrlichen Li- zenzgebuhr fur die nutzung der geschutzten Bezeichnung und des Logos in Hohe von 1, 5%der betreffenden Umsatze der gmbH. Die Finanzverwaltung dagegen qualifizierte die Lizenzgebuhren als verdeckte Gewinnausschuttung Diese Auffassung wurde durch das Urteil des FG Rheinland-Pfalz bestatigt Begrundung des BFH Der BFH zitiert zunachst die auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Uberlassung des gemeinsamen Konzernnamens zum ublichen Ruckhalt im Konzern zu zahlen sei und daher nicht gesondert entgeltfahig sei Der Senat verwirft dann jedoch die verwaltungsmeinung und unterscheidet im Einklang mit der uberwiegenden Literaturmeinung zwischen der Firma eines Unter- nehmens und einem markenrecht Soweit der Konzernname auch als marken. name geschutzt ist, kann eine Lizenzgebuhr grundsatzlich erhoben werden da der Markenname in seiner rechtlichen Qualitat klar von der Firma eines Unternehmens zu trennen ist Unter seiner firma kann ein unternehmen im Geschaftsverkehr eindeutig identifiziert werden. Mit einem Markennamen oder einem Markenzeichen werden dagegen einzelne Produkte oder Produkt gruppen bezeichnet. Beide Rechte sind insofern unterschiedlichen Inhalts, rearden rechtlich unterschiedlich geschutzt und finden in der Praxis eine un- terschiedliche verwendung. Falls Markenname bzw. Markenzeichen und Firma eines Unternehmens sich ganz oder in Teilen entsprechen, kann die Firma in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zumindest teilweise durch den Markennamen oder das Markenzeichen verdrangt werden Lt BFH steht es IWB Nr 2 vom 24.1. 2001
· Transfer Pricing News Aufhebung des Lizenzurteils durch BFH Im Dezember 1998 fällte das FG Rheinland-Pfalz ein äußerst kontroverses Urteil zu Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Nach diesem Urteil durfte die konzernverbundene Eigentümerin einer warenzeichenrechtlich geschützten Konzernbezeichnung und eines dazugehörigen ebenso geschützten graphischen Firmenlogos keine Lizenzgebühr für die Verwendung des Warenzeichens von der deutschen Schwestergesellschaft fordern, soweit die Gesellschaft bereits unter der geschützten Bezeichnung firmierte (vgl. EFG 1999, S. 499; Kroppen/Eigelshoven, Tax Notes International v. 21. 8. 2000, S. 802; Baumhoff,IStR 1999, S. 533). Dieses Urteil wurde jetzt durch den BFH aufgehoben. Die Entscheidung des BFH (I R 12/99) ist für die Praxis von besonderer Bedeutung, untersucht sie doch sehr sorgfältig, unter welchen Bedingungen Lizenzgebühren zu erheben sind. Sachverhalt Bei dem deutschen Steuerzahler handelte es sich um eine GmbH, die als KfzZulieferer Bremsen und Bremsenteile produzierte und an Fahrzeughersteller vertrieb. Die GmbH gehörte zu einer internationalen Unternehmensgruppe, deren Mitglieder alle die einheitliche Bezeichnung „X“ in der jeweiligen Firma führten. Zusammen mit der Firmenbezeichnung nutzten die Gesellschaften auch ein bestimmtes speziell gestaltetes und farblich hervorgehobenes Symbol als Firmenlogo. Die Bezeichnung X sowie das Logo waren Eigentum einer ausländischen Schwestergesellschaft und weltweit durch entsprechende warenzeichenrechtliche Vorschriften geschützt. Die deutsche GmbH nutzte beide Rechte seit 1985 ohne Zahlung einer Lizenz. Mit Wirkung vom 1. 8. 1991 vereinbarten die ausländische Eigentümerin der Rechte und die deutsche Gesellschaft als Lizenznehmerin die Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr für die Nutzung der geschützten Bezeichnung und des Logos in Höhe von 1,5% der betreffenden Umsätze der GmbH. Die Finanzverwaltung dagegen qualifizierte die Lizenzgebühren als verdeckte Gewinnausschüttung. Diese Auffassung wurde durch das Urteil des FG Rheinland-Pfalz bestätigt. Begründung des BFH Der BFH zitiert zunächst die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach die Überlassung des gemeinsamen Konzernnamens zum üblichen Rückhalt im Konzern zu zählen sei und daher nicht gesondert entgeltfähig sei. Der Senat verwirft dann jedoch die Verwaltungsmeinung und unterscheidetim Einklang mit der überwiegenden Literaturmeinung zwischen der Firma eines Unternehmens und einem Markenrecht. Soweit der Konzernname auch als Markenname geschützt ist, kann eine Lizenzgebühr grundsätzlich erhoben werden, da der Markenname in seiner rechtlichen Qualität klar von der Firma eines Unternehmens zu trennen ist. Unter seiner Firma kann ein Unternehmen im Geschäftsverkehr eindeutig identifiziert werden. Mit einem Markennamen oder einem Markenzeichen werden dagegen einzelne Produkte oder Produktgruppen bezeichnet. Beide Rechte sind insofern unterschiedlichen Inhalts, werden rechtlich unterschiedlich geschützt und finden in der Praxis eine unterschiedliche Verwendung. Falls Markenname bzw. Markenzeichen und Firma eines Unternehmens sich ganz oder in Teilen entsprechen, kann die Firma in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zumindest teilweise durch den Markennamen oder das Markenzeichen verdrängt werden. Lt. BFH steht es IWB Nr. 2 vom 24. 1. 2001 - 51 -
den Anteilseignern grundsatzlich frei, einen Markennamen oder ein Marken zeichen an eine tochtergesellschaft zu lizenzieren. Unter den oben beschrie- enen grundsatzen ist entscheidend, ob eine Lizenz fur die Nutzung einer Bezeichnung als Firma oder als Markenname verwendet wird Erfolgt die li- enzzahlung fur einen Markennamen, kann diese Zahlung nicht als verdeckte Gewinnausschuttung qualifiziert werden, sofern der lizenzierten Marke ein eigenstandiger Wert zuzumessen ist Das FG ging davon aus, dass das Waren- zeichen nicht werthaltig sei Es begruindete seine Ansicht damit, der Kunden tamm der gmbh hatte vorwiegend aus Fahrzeugherstellern bestanden. Die Kaufentscheidung dieser gewerblichen Kunden sei, anders als die entschei dung privater Konsumenten, nicht durch ein Markenzeichen, sondern viel- mehr durch die qualitat, den Preis und die verlasslichkeit der Produkte be- stimmt. Der BFH weist diese Argumentation zuruck Er fuhr aus, dass der Wert einer Marke nicht nur durch die Tatsache bestimmt wird ob sie tatsach lich zu hoheren Umsatzen oder einer Vergroberung des Marktanteils gefuhrt hat. So reicht es bereits aus, dass die nutzungsuberlassung einer Marke grundsatzlich dazu geeignet ist, den absatz des Lizenznehmers zu fordern. Dies gilt selbst fur Falle, in denen der Lizenznehmer schon uber eine eigene gefestigte Stellung im Markt verfugt Laut BFH sind im Zusammenhang mit der beurteilung des wertes einer Marke die folgenden Aspekte zu be- ucksichtigen: fur die Markenprodukte erzielbare Preise, Bekanntheitsgrad der Marke, weltweite bzw regionale Prasenz der Marke, Umfang der Ausfuh ens u schaffen und die aufwendungen fur ihren Aufbau und Werterhalt getragen hat Soweit ein verbundenes Unternehmen eine Marke geschaffen und deren Auf- bau finanziert hat, geht der bFH davon aus, dass auch ein unabhangiger Drit er der deutschen Tochtergesellschaft die Nutzungsrechte an der Marke nicht bloBen Tatsache, dass die deutsche Gesellschaft unter einer Bezeichnung fir- miert, die der lizenzierten Marke ahnelt, noch keine Einschrankung hinsicht- lich entgeltlicher Nutzungsuberlassung der Marke an diese Gesellschaft Anmerkungen Die Entscheidung durfte sowohl von multinationalen Konzernen wie von Steuerfachleuten einhellig begruBt werden. Die Vorentscheidung hatte ver- breitet zu Irritationen gefuhrt, da in einer Vielzahl international operierender Unternehmensgruppen die bekannten und wertvollen konzerneigenen Mar ken an verbundene Unternehmen lizenziert werden Im Lichte der entschei- denfalls soweit deutsche Steuerpflichtige beteiligt sind, gefahrder teme, je- dung des FG waren diese in der Praxis sehr verbreiteten Lizenzsy Diese unmittelbare Bedrohung besteht nun nicht mehr. Mit seiner Entschei dung erkennt der BFH auch explizit an, dass die bedeutung von Markenrech- ten nicht auf den Konsumguterbereich zu beschranken ist Eine Ansicht, wel- che bisher durch Betriebsprufer regelmaBig vertreten wurde. Allerdings rde die Sache durch den bFh an das FG zur Bestimmung des Markenwer- tes und der Hohe einer angemessenen Lizenz zuruickverwiesen. Es bleibt ab- zuwarten, wie das Fg diese auberst schwierige und komplexe Aufgabe losen wird und in welcher Weise das Fg das verhaltnis von Firma und Marke bei der Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebuhr berucksichtigen wird [RA/StB Dr: Heinz-Klaus Kroppen, LL. M, Dr. Achim Roeder, M.A Deloitte Touche, Dusseldorf
den Anteilseignern grundsätzlich frei, einen Markennamen oder ein Markenzeichen an eine Tochtergesellschaft zu lizenzieren. Unter den oben beschriebenen Grundsätzen ist entscheidend, ob eine Lizenz für die Nutzung einer Bezeichnung als Firma oder als Markenname verwendet wird. Erfolgt die Lizenzzahlung für einen Markennamen, kann diese Zahlung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, sofern der lizenzierten Marke ein eigenständiger Wert zuzumessen ist. Das FG ging davon aus, dass das Warenzeichen nicht werthaltig sei. Es begründete seine Ansicht damit, der Kundenstamm der GmbH hätte vorwiegend aus Fahrzeugherstellern bestanden. Die Kaufentscheidung dieser gewerblichen Kunden sei, anders als die Entscheidung privater Konsumenten, nicht durch ein Markenzeichen, sondern vielmehr durch die Qualität, den Preis und die Verlässlichkeit der Produkte bestimmt. Der BFH weist diese Argumentation zurück. Er führt aus, dass der Wert einer Marke nicht nur durch die Tatsache bestimmt wird, ob sie tatsächlich zu höheren Umsätzen oder einer Vergrößerung des Marktanteils geführt hat. So reicht es bereits aus, dass die Nutzungsüberlassung einer Marke grundsätzlich dazu geeignet ist, den Absatz des Lizenznehmers zu fördern. Dies gilt selbst für Fälle, in denen der Lizenznehmer schon über eine eigene gefestigte Stellung im Markt verfügt. Laut BFH sind im Zusammenhang mit der Beurteilung des Eigenwertes einer Marke die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: für die Markenprodukte erzielbare Preise, Bekanntheitsgrad der Marke, weltweite bzw. regionale Präsenz der Marke, Umfang der Ausfuhren des Konzernunternehmens und die Frage, wer den Wert der Marke geschaffen und die Aufwendungen für ihren Aufbau und Werterhalt getragen hat. Soweit ein verbundenes Unternehmen eine Marke geschaffen und deren Aufbau finanziert hat, geht der BFH davon aus, dass auch ein unabhängiger Dritter der deutschen Tochtergesellschaft die Nutzungsrechte an der Marke nicht ohne ein angemessenes Entgelt überlassen hätte. Insofern ergibt sich aus der bloßen Tatsache, dass die deutsche Gesellschaft unter einer Bezeichnung firmiert, die der lizenzierten Marke ähnelt, noch keine Einschränkung hinsichtlich entgeltlicher Nutzungsüberlassung der Marke an diese Gesellschaft. Anmerkungen Die Entscheidung dürfte sowohl von multinationalen Konzernen wie von Steuerfachleuten einhellig begrüßt werden. Die Vorentscheidung hatte verbreitet zu Irritationen geführt, da in einer Vielzahl international operierender Unternehmensgruppen die bekannten und wertvollen konzerneigenen Marken an verbundene Unternehmen lizenziert werden. Im Lichte der Entscheidung des FG wären diese in der Praxis sehr verbreiteten Lizenzsysteme, jedenfalls soweit deutsche Steuerpflichtige beteiligt sind, gefährdet gewesen. Diese unmittelbare Bedrohung besteht nun nicht mehr. Mit seiner Entscheidung erkennt der BFH auch explizit an, dass die Bedeutung von Markenrechten nicht auf den Konsumgüterbereich zu beschränken ist. Eine Ansicht, welche bisher durch Betriebsprüfer regelmäßig vertreten wurde. Allerdings wurde die Sache durch den BFH an das FG zur Bestimmung des Markenwertes und der Höhe einer angemessenen Lizenz zurückverwiesen. Es bleibt abzuwarten, wie das FG diese äußerst schwierige und komplexe Aufgabe lösen wird und in welcher Weise das FG das Verhältnis von Firma und Marke bei der Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr berücksichtigen wird. [RA/StB Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M., Dr. Achim Roeder, M.A., Deloitte & Touche, Düsseldorf] - 52 -