Verrechnungspreise 5 Niederlande Gruppe2·sete321 Die neuen verrechnungspreisbestimmungen ler niederlande von RA/StB Dr Heinz-Klaus Kroppen, LL. M. und Dr. Stephan Rasch Deloitte Touche. Diisseldorf llagen: Decree IFZ 2001/292M, IFZ2001/294M, IFZ 2001/295M vom Literatur: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise D O 10.No. 16.5.2001,S.43 stra/van der klok regime.001, 5s ation, Tax Management Transfer Pricing,(TMTP),Vol 9 No.18 Van herksen. The ne with international terms. TMTP Vol 10 No 4 oeder, IWB Transfer Pricing News v. 12. 2000.S. 1202f: Kuckhoff chreiber, Verrechnungs April to implement transfer pIs should cagn, TMTE ang, Munchen 1997 ol ol. 9 No 17/2001, $600; o v, Attorney say a s cht, Koln 2001, S 221 ff spoken, Netherla nal Tax Review. June 2001 I. Einleitung Am 30.3. 2001 hat das Niederlandische Finanzministeriun esat acht Erlasse im Rahmen einer umfassenden reform des niederlandischen interna tionalen Steuerrechts veroffentlicht Vier dieser Erlasse beschaftigen sich ein gehend mit Verrechnungspreisen und folgen dem Entwurf zu den Verrech nungspreisbestimmungen vom 20. 11. 2000 nach(vgl. dazu bereits Kroppen, vance Pricing Agreements(APA), Advance Tax Rulings(ATR), die Anwer dung des arm's length principle im niederlandischen Steuerrecht, die Forma- lisierung des verstandigungsverfahrens und die behandlung der Zahlung von Zinsen und Lizenzgebuhren zwischen verbundenen Unternehmen Hinter grund der breit angelegten Reform ist die massive Kritik einiger EU-Staaten die gegenuber den Niederlanden den Vorwurf erhoben haben, einen schadli- chen Steuerwettbewerb zu betreiben und damit gegen den Verhaltenskodex der EU zu verstoBen (Mitteilung der Kommission an den Rat und an das eu ropaische Parlament:, MaBnahmenpaket zur Bekampfung des schadlichen Steuerwettbewerbs in der Europaischen Union"Kom 97 564). Diese verof fentlichung ist ein erster Schritt hinsichtlich der Kodifikation des internatio- nal anerkannten m arm's length principle"im niederlandischen Steuerrecht, nachdem dieses bisher weder spezielle noch allgemeine Regelungen zur Be- handlung der Verrechnungspreise enthielt(vgl. dazu Ellis/Betten, aa O, 2.11 Rasch, a a O.,S. 221 ff. ) Vorliegend sollen einige Aspekte des verrechnungs preiserlasses vorgestellt und analysiert werden. IWB Nr 14 vom 25. 7. 2001 -715
Steuerrecht Verrechnungspreise 5 Niederlande Gruppe 2 · Seite 321 Die neuen Verrechnungspreisbestimmungen der Niederlande von RA/StB Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M. und Dr. Stephan Rasch, Deloitte & Touche, Düsseldorf Geltungsbereich: Niederlande. Rechtsgrundlagen: Decree IFZ 2001/292M, IFZ2001/294M, IFZ 2001/295M vom 30. 3. 2001. Literatur: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, Köln 1999; D o d g e / D i C e n s o , Keeping tabs on global developments, International Tax Review, June 2001, S. 19 ff.; Doets, TMTP Vol. 10. No. 2, 16. 5. 2001, S. 43 f.; Ellis/Betten, Transfer Pricing in the Netherlands, in: The tax treatment of Transfer Pricing, International Bureau of Fiscal Documentation (IBFD), 2001; H e i j e n r a t h / T i l s t r a / V a n d e r K l o k , Netherlands’ Transfer Pricing Legislation, Tax Management Transfer Pricing (TMTP), Vol. 9 No. 18, 24. 1. 2001, S. 669 ff.; V a n H e r k s e n , The Netherlands’s new transfer pricing regime: combining innovation with international terms, TMTP, Vol. 10 No. 4, 2001, S. 136; K r o p p e n / E i g e l s h o v e n , Keine Dokumentationspflichten bei der Bestimmung von Verrechnungspreisen?, IWB F. 3 Gr. 1 S. 1745 ff.; K r oppen/ R o e d e r , IWB Transfer Pricing News v. 20. 12. 2000, S. 1202 f.; Kuckhoff/ S c h r e i b e r , Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung, München 1997; o.V., Dutch Ministry to Issue rules in April to implement transfer pricing redesign, TMTP, Vol. 9 No. 17/2001, S. 600; o.V., Attorney says Dutch officials should clarify APA procedures to prevent intrusive reviews, TMTP, Vol. 9 No. 21/2001, S. 777; Rasch, Konzernverrechnungspreise im nationalen, bilateralen und europäischen Steuerrecht, Köln 2001, S. 221 ff.; S p o r k e n , Netherlands takes further steps towards arm’s length principle, International Tax Review, June 2001, S. 27 ff.; V e r - d o n e r , Cost Contribution Agreements - Netherlands, International Transfer Pricing Journal, 2001, S. 55 ff. I. Einleitung Am 30. 3. 2001 hat das Niederländische Finanzministerium insgesamt acht Erlasse im Rahmen einer umfassenden Reform des niederländischen internationalen Steuerrechts veröffentlicht. Vier dieser Erlasse beschäftigen sich eingehend mit Verrechnungspreisen und folgen dem Entwurf zu den Verrechnungspreisbestimmungen vom 20. 11. 2000 nach (vgl. dazu bereits Kroppen/ Roeder, a. a. O., S. 1203 f.). Diese Erlasse enthalten Bestimmungen für Advance Pricing Agreements (APA), Advance Tax Rulings (ATR), die Anwendung des arm’s length principle im niederländischen Steuerrecht, die Formalisierung des Verständigungsverfahrens und die Behandlung der Zahlung von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Hintergrund der breit angelegten Reform ist die massive Kritik einiger EU-Staaten, die gegenüber den Niederlanden den Vorwurf erhoben haben, einen schädlichen Steuerwettbewerb zu betreiben und damit gegen den Verhaltenskodex der EU zu verstoßen (Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament: „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs in der Europäischen Union“Kom 97 564). Diese Veröffentlichung ist ein erster Schritt hinsichtlich der Kodifikation des international anerkannten „arm’s length principle“im niederländischen Steuerrecht, nachdem dieses bisher weder spezielle noch allgemeine Regelungen zur Behandlung der Verrechnungspreise enthielt (vgl. dazu Ellis/Betten, a. a. O., 2.1; Rasch, a. a. O., S. 221 ff.). Vorliegend sollen einige Aspekte des Verrechnungspreiserlasses vorgestellt und analysiert werden. IWB Nr. 14 vom 25. 7. 2001 - 715 -
Il. Verrechnungspreis-Erlass er neue Verrechnungspreis-Erlass(IFZ2001/295M) bestatigt ausdrucklich die OECD-Leitlinien und soll eine Anleitung fur die anwendung des ngth principle"in den Niederlanden bieten. Anders als in dem Entwurf vom 20. 11. 2000 angekundigt, enthalten die aktuellen Verrechnungspreis-Richt linien noch keine ausfuhrlichen Bestimmungen uber die vom Steuerpflichti- gen zu erfullenden Dokumentationserfordernisse Die niederlandischen finanzbehorden werden laut dem erlass erfreulicher. eise bei der Bestimmung angemessener Verrechnungspreise und der anzu- wendenden Methoden einen flexiblen Ansatz verfolgen. Idealerweise sollte in Fremdvergleichspreis transaktionsbezogen festgelegt werden. In enger Anlehnung an die oECD-Leitlinien bestatigen die neuen niederlandischen Richtlinien jedoch, dass dies in der praktischen Ausfuhrung mit erheblichen Problemen verbunden sein kann Daher wird die bestimmung zusammenhan gender Geschafte, die fur sich allein sachgerecht nicht beurteilt werden ko en, als zulassig anerkannt (vgl. OECD-Leitlinien Tz 1. 42-1. 44). In diesen Fallen, in denen beispielsweise eine groBe Anzahl gleichartiger Transaktionen orgenommen werden, sollte der Steuerpflichtige jedoch in der Lage sein dar- ulegen, dass der Verrechnungspreis fur die zusammenhangenden Geschafte mit dem Fremdvergleich ubereinstimmt. Die niederlandische Finanzverwaltung erkennt ferner auf der Basis der OECD-Leitlinien(vgl. Tz. 1.45-1.48)die Verwendung einer Bandbreite an, da die verrechnungspreisbestimmung keine n exakte wissenschaft"sei. Unter chieden werden Konstellationen, in denen zuverlassige und ausreichende Vergleichsdaten vorliegen und Situationen, in denen nur wenig aussagekraf tige Vergleichsdaten vorhanden sind Im ersteren Fall wird die Bandbreite aus den gesamten vorhandenen Informationen hinsichtlich der vergleichsunter- nehmen bestehen. Eine Berichtigung wird in diesem Fall nur dann vorgenom- en werden, wenn der vereinbarte verrechnungspreis auBerhalb der band rite liegt und der Steuerpflichtige keine ausreichende erklarung fur die Abweichung darlegen kann(Tz. 1.48 der OECD-Leitlinien sieht u a den Fall des Vorteilsausgleichs oder eine besondere Geschaftsstrategie als grunde fur ein Abweichen von der Bandbreite vor; vgl. dazu Becker O.,Tz.1.48 Anm. 2). Die Berichtigung hat dann auf den Median zu erfolgen, es sei denn ein bestimmter Punkt innerhalb der bandbreite reflektiert am besten die tat chen und umstande der Transaktion. Diese Sichtweise ist- auch fuir die leutsche situation-kritisch zu betrachten. es ist nicht einzusehen. dass sich emde Dritte schematisch auf die Mitte einer Bandbreite einigen werden es sollte vielmehr eine Anpassung auf den ersten Preis erfolgen, der sich inner- halb einer Bandbreite an der Ober- bzw. Unterseite befindet (vgl. zur beur- teilung aus deutscher Sicht: Kroppen, aa O, TZ 7.30 Anm. 7 ff. ) Fur den all, dass dem Steuerpfichtigen nur wenig aussagekraftige vergleichsdaten fur die Bestimmung einer Bandbreite zur verfugung stehen, sieht es die Fy nanzverwaltung als erforderlich an, die Zuverlassigkeit vorhandener Ver- gleichsdaten anhand statistischer Methoden wie etwa dem sog. m interquartile range"zu erhohen. Das wird in der Praxis in Deutschland ebenso gesehen(vgl Kuckhoff/ Schreiber, a a. O, RZ. 166). SchlieBlich wird auch die ve dung ron Daten mehrerer Jahre zugelassen. Eine Berichtigung kommt daher nur ann in Frage, wenn die Verrechnungspreise weder innerhalb der Bandbreite les zu prufenden Jahres noch innerhalb der Bandbreite der Ergebnisse der Mehrjahresanalyse liegen(vgl. auch Tz. 1.49-15l der OECD-Leitlinien 5 Niederlande Gruppe 2. Seite 322
II. Verrechnungspreis-Erlass Der neue Verrechnungspreis-Erlass (IFZ2001/295M) bestätigt ausdrücklich die OECD-Leitlinien und soll eine Anleitung für die Anwendung des „arm’s length principle“in den Niederlanden bieten. Anders als in dem Entwurf vom 20. 11. 2000 angekündigt, enthalten die aktuellen Verrechnungspreis-Richtlinien noch keine ausführlichen Bestimmungen über die vom Steuerpflichtigen zu erfüllenden Dokumentationserfordernisse. Die niederländischen Finanzbehörden werden laut dem Erlass erfreulicherweise bei der Bestimmung angemessener Verrechnungspreise und der anzuwendenden Methoden einen flexiblen Ansatz verfolgen. Idealerweise sollte ein Fremdvergleichspreis transaktionsbezogen festgelegt werden. In enger Anlehnung an die OECD-Leitlinien bestätigen die neuen niederländischen Richtlinien jedoch, dass dies in der praktischen Ausführung mit erheblichen Problemen verbunden sein kann. Daher wird die Bestimmung zusammenhängender Geschäfte, die für sich allein sachgerecht nicht beurteilt werden können, als zulässig anerkannt (vgl. OECD-Leitlinien Tz. 1.42-1.44). In diesen Fällen, in denen beispielsweise eine große Anzahl gleichartiger Transaktionen vorgenommen werden, sollte der Steuerpflichtige jedoch in der Lage sein darzulegen, dass der Verrechnungspreis für die zusammenhängenden Geschäfte mit dem Fremdvergleich übereinstimmt. Die niederländische Finanzverwaltung erkennt ferner auf der Basis der OECD-Leitlinien (vgl. Tz. 1.45-1.48) die Verwendung einer Bandbreite an, da die Verrechnungspreisbestimmung keine „exakte Wissenschaft“sei. Unterschieden werden Konstellationen, in denen zuverlässige und ausreichende Vergleichsdaten vorliegen und Situationen, in denen nur wenig aussagekräftige Vergleichsdaten vorhanden sind. Im ersteren Fall wird die Bandbreite aus den gesamten vorhandenen Informationen hinsichtlich der Vergleichsunternehmen bestehen. Eine Berichtigung wird in diesem Fall nur dann vorgenommen werden, wenn der vereinbarte Verrechnungspreis außerhalb der Bandbreite liegt und der Steuerpflichtige keine ausreichende Erklärung für die Abweichung darlegen kann (Tz. 1.48 der OECD-Leitlinien sieht u. a. den Fall des Vorteilsausgleichs oder eine besondere Geschäftsstrategie als Gründe für ein Abweichen von der Bandbreite vor; vgl. dazu Becker, a. a. O., Tz. 1.48 Anm. 2). Die Berichtigung hat dann auf den Median zu erfolgen, es sei denn ein bestimmter Punkt innerhalb der Bandbreite reflektiert am besten die Tatsachen und Umstände der Transaktion. Diese Sichtweise ist — auch für die deutsche Situation — kritisch zu betrachten. Es ist nicht einzusehen, dass sich fremde Dritte schematisch auf die Mitte einer Bandbreite einigen werden. Es sollte vielmehr eine Anpassung auf den ersten Preis erfolgen, der sich innerhalb einer Bandbreite an der Ober- bzw. Unterseite befindet (vgl. zur Beurteilung aus deutscher Sicht: Kroppen, a. a. O., Tz. 7.30 Anm. 7 ff.). Für den Fall, dass dem Steuerpflichtigen nur wenig aussagekräftige Vergleichsdaten für die Bestimmung einer Bandbreite zur Verfügung stehen, sieht es die Finanzverwaltung als erforderlich an, die Zuverlässigkeit vorhandener Vergleichsdaten anhand statistischer Methoden wie etwa dem sog. „interquartile range“zu erhöhen. Das wird in der Praxis in Deutschland ebenso gesehen (vgl. Kuckhoff/Schreiber, a. a. O., Rz. 166). Schließlich wird auch die Verwendung von Daten mehrerer Jahre zugelassen. Eine Berichtigung kommt daher nur dann in Frage, wenn die Verrechnungspreise weder innerhalb der Bandbreite des zu prüfenden Jahres noch innerhalb der Bandbreite der Ergebnisse der Mehrjahresanalyse liegen (vgl. auch Tz. 1.49-1.51 der OECD-Leitlinien). 5 Niederlande Gruppe 2 · Seite 322 - 716 -
Steuerrecht 5 Niederlande Auch die Methoden, die fur die Bestimmung angemessener Verrechnungs- preise Verwendung finden sollen, sind in Anlehnung an die OECD-Leitlinien geregelt worden Neben den drei Standardmethoden werden die transaktions- bezogenen Gewinnmethoden (Gewinnaufteilungsmethode, Netto-Margen Methode)als zulassig erachtet Dabei ist der Steuerpflichtige in der Wahl der Methode frei. Die , best-method- rule"(vgl. US-Regs 1.482-1(c))wird aus drucklich abgelehnt Hinsichtlich der Gewinnmethoden ist festzustellen, dass das Finanzministerium scheinbar die Netto-Margen-Methode bevorzugt wahrend diese relativ ausfuhrlich beschrieben und gegenuber der Kostena schlags- und der wiederverkaufspreismethode abgegrenzt wird, fehlen wei. tere Hinweise fur die gewinnaufteilungsmethode (vgl. Sporken, a.a.O Die Richtlinien sehen bei einem Transfer immaterieller Wirtschaftsguter das Problem, dass eine Bewertung zum Zeitpunkt der Transaktion regelmaBig problematisch ist, da der Nutzen und die risiken erst in der Zukunft umfas- send beurteilt und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt adaquat bewertet werden konnen Aufgrund dieses Unsicherheitsfaktors wurden fremde UI ernehmen einen Preis nur unter Verwendung einer Preisanpassungsklausel bestimmen. Dementsprechend wird dies auch fur den Leistungsaustausch verbundener Unternehmen gefordert Fraglich ist allerdings, ob diese Fest. stellung in ihrer Absolutheit zutrifft Mit jedem Geschaft, nicht nur mit dem Erwerb und der VerauBerung von immateriellen wirtschaftsgutern, sind Un- sicherheiten uber die chancen und Risiken in der Zukunft verbunden. ohne dass regelmaBig Preisanpassungsklauseln vereinbart werden Dies gilt auch fur die Ubertragung immaterieller Wirtschaftsguter Die Richtlinien anerkennen-ebenfalls auf der grundlage der OECD-Leit linien-die Notwendigkeit der Verrechnung konzerninterner Dienstleistun- gen, die nicht Gegenstand eines Kostenumlagevertrags sind, anhand der sog indirekten Methode(vgl. Tz. 7.20 ff. OECD-Leitlinien). Die Verrechnung ei- nes Gewinnaufschlags ist dann richtigerweise zur Bestimmung eines Frem vergleichspreises erforderlich In diesem Punkt sind die Richtlinien erfreuli cherweise genauer als die deutschen Umlagengrundsatze(BMF-Schr v 0. 12. 1999-IVB4-S1341-14/ 99), nach denen die Anwendung der indirek ten Methode auBerhalb von Umlagevertragen zweifelhaft ist. allerdings be tont der Erlass, dass die verrechnung anhand der direkten Methode nach wie vor bevorzugt wird Beachtenswert sind die Aussagen des Erlasses zu den Kostenumlagevertra en. Die niederlandische Finanzverwaltung interpretiert Tz 8.15 OECD Leitlinien dahingehend, dass es den Staaten uberlassen bleiben soll, ob Bei trage zu Kostenverteilungsvertragen auf der grundlage von Marktpreisen d.h. inklusive eines Gewinnaufschlags, oder allein zu Kosten zu berechnen sind Eine eigene Definition des Kostenumlagevertrages sieht der Erlass nicht vor: Folglich ist auch die verrechnung eines Gewinnaufschlags freigestellt So konnen die Beitrage zu einem Kostenumlagevertrag zu Kosten erfolgen, wenn die Mitglieder eines Kostenumlagevertrages vergleichbare Leistungen furden Poolerbringen und jeweils einen vergleichbaren Nutzen aus der Teilnahme dem Pool ziehen. Jedoch bestunde insbesondere zu Beginn eines Kostenum- gevertrags das Problem, die erwarteten Kosten und den Nutzen der Tei IWB Nr 14 vom 25.7. 2001
Auch die Methoden, die für die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise Verwendung finden sollen, sind in Anlehnung an die OECD-Leitlinien geregelt worden. Neben den drei Standardmethoden werden die transaktionsbezogenen Gewinnmethoden (Gewinnaufteilungsmethode, Netto-MargenMethode) als zulässig erachtet. Dabei ist der Steuerpflichtige in der Wahl der Methode frei. Die „best-method-rule“(vgl. US-Regs. § 1.482-1(c)) wird ausdrücklich abgelehnt. Hinsichtlich der Gewinnmethoden ist festzustellen, dass das Finanzministerium scheinbar die Netto-Margen-Methode bevorzugt. Während diese relativ ausführlich beschrieben und gegenüber der Kostenaufschlags- und der Wiederverkaufspreismethode abgegrenzt wird, fehlen weitere Hinweise für die Gewinnaufteilungsmethode (vgl. Sporken, a. a. O., S. 27, 29). Die Richtlinien sehen bei einem Transfer immaterieller Wirtschaftsgüter das Problem, dass eine Bewertung zum Zeitpunkt der Transaktion regelmäßig problematisch ist, da der Nutzen und die Risiken erst in der Zukunft umfassend beurteilt und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt adäquat bewertet werden können. Aufgrund dieses Unsicherheitsfaktors würden fremde Unternehmen einen Preis nur unter Verwendung einer Preisanpassungsklausel bestimmen. Dementsprechend wird dies auch für den Leistungsaustausch verbundener Unternehmen gefordert. Fraglich ist allerdings, ob diese Feststellung in ihrer Absolutheit zutrifft. Mit jedem Geschäft, nicht nur mit dem Erwerb und der Veräußerung von immateriellen Wirtschaftsgütern, sind Unsicherheiten über die Chancen und Risiken in der Zukunft verbunden, ohne dass regelmäßig Preisanpassungsklauseln vereinbart werden. Dies gilt auch für die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter. Die Richtlinien anerkennen — ebenfalls auf der Grundlage der OECD-Leitlinien — die Notwendigkeit der Verrechnung konzerninterner Dienstleistungen, die nicht Gegenstand eines Kostenumlagevertrags sind, anhand der sog. indirekten Methode (vgl. Tz. 7.20 ff. OECD-Leitlinien). Die Verrechnung eines Gewinnaufschlags ist dann richtigerweise zur Bestimmung eines Fremdvergleichspreises erforderlich. In diesem Punkt sind die Richtlinien erfreulicherweise genauer als die deutschen Umlagengrundsätze (BMF-Schr. v. 30. 12. 1999 - IV B 4-S 1341-14/99), nach denen die Anwendung der indirekten Methode außerhalb von Umlageverträgen zweifelhaft ist. Allerdings betont der Erlass, dass die Verrechnung anhand der direkten Methode nach wie vor bevorzugt wird. Beachtenswert sind die Aussagen des Erlasses zu den Kostenumlageverträ- gen. Die niederländische Finanzverwaltung interpretiert Tz. 8.15 OECDLeitlinien dahingehend, dass es den Staaten überlassen bleiben soll, ob Beiträge zu Kostenverteilungsverträgen auf der Grundlage von Marktpreisen, d. h. inklusive eines Gewinnaufschlags, oder allein zu Kosten zu berechnen sind. Eine eigene Definition des Kostenumlagevertrages sieht der Erlass nicht vor. Folglich ist auch die Verrechnung eines Gewinnaufschlags freigestellt. So können die Beiträge zu einem Kostenumlagevertrag zu Kosten erfolgen, wenn die Mitglieder eines Kostenumlagevertrages vergleichbare Leistungen für den Pool erbringen und jeweils einen vergleichbaren Nutzen aus der Teilnahme an dem Pool ziehen. Jedoch bestünde insbesondere zu Beginn eines Kostenumlagevertrags das Problem, die erwarteten Kosten und den Nutzen der TeilSteuerrecht Verrechnungspreise 5 Niederlande Gruppe 2 · Seite 323 IWB Nr. 14 vom 25. 7. 2001 - 717 -
nehmer richtig zu bestimmen. Daher vertritt die niederlandische Finanzver- waltung die Ansicht, dass konzerninterne Transaktionen grundsatzlich der Verrechnung eines Gewinnaufschlags bedurfen will der Steuerpflichtige da von absehen, einen Gewinnaufschlag zu verrechnen, so hat er eine geeignete Dokumentation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass sich die erbrachten Leis- und der zu ziehende Nutzen gleichwertig gege weis hat demnach der Steuerpflichtige zu fuhren. Die Literatur(vgl. Doets, S 43 f; Verdoner, a a O,S.55 ff. )kritisiert diesen Ansatz insbeson dere im Hinblick auf die abweichende handhabung in den Landern der wic gen Handelspartner der Niederlande Es sei zunachst problematisch, dass nicht definiert worden sei, was unter einem Kostenumlagevertrag zu verte- hen sei Dies erschwere die handhabung der Kostenumlage. Die mogliche Verrechnung eines Gewinnaufschlags konnte zu einer erhohten Anzahl von Verstandigungsverfahren mit den Finanzverwaltungen anderer Lander fuh ren, da in den meisten anderen Staaten ein gewinnaufschlag nicht verrechnet urde. Tatsachlich bereitet die niederlandische Sichtweise a priori Problem aus deutscher Sicht, da bekanntlich die deutschen Umlagegrundsatze einen Gewinnaufschlag ablehnen (tz. 2.2 Verwaltungsgrundsatze umlage). Auch scheint die grundaussage zum Poolkonzept angreifbar, nach der es notwendig ein soll, dass die Mitglieder gleichwertige Leistungen erbringen sollen. Es gibt in der Praxis zahlreiche Poolkonzepte, bei denen nur ein Mitglied oder dass durch die bundelung der Nachfrage und der Leistungserbringung Kos- ten gespart werden, was gerade voraussetzt, dass nicht jeder Teilnehmer Lei stungen erbringt. Der Grund fur eine verrechnung auf Kostenbasis liegt darin, dass die Poolkosten an die Stelle der Kosten jedes Teilnehmers treten und man nicht an sich selbst verdienen kann. Allerdings scheint das Problem Erlass hervorhebt, dass in anderen Staaten die verrechnung eines gewinnauf- schlags nicht akzeptiert werden wird, gleichwohl die verrechnung eines En gelts zulassig ist, dass das eingesetzte Eigenkapital berucksichtigt. Dies trifft luch fur die deutschen Verwaltungsgrundsatze zu(vgl. Tz. 2.1, 3. Absatz ver- waltungsgrundsatze Umlage). Diese als Kompromiss fur internationale Streitfalle gedachte Regelung kann jedoch auch kritisch gesehen werden Fraglich ist, ob sich insofern nicht ein Widerspruch ergibt, da die tatsachli chen direkten und indirekten Aufwendungen, auf die Tz. 2.1 1. Absatz der Verwaltungsgrundsatze Umlage expressis verbis abstellt, die kalkulatori schen Kosten, um die es sich bei den Kosten fur die verzinsung des Eigenk pitals handelt, nicht umfasst Ill. Finanzierung und Lizenzgebuhren In multinationalen Gesellschaften werden haufig Finanzierungsgesellschaf- ten in den Niederlanden angesiedelt, um etwa n back-to-back"Finanzierun gen uber diese Gesellschaften abzuwickeln, mit dem Ziel auslandische Quel- lensteuern auf Zinsen zu reduzieren. Daher beschaftigt sich ein weiterer er- lass(IFZ2001/294M)mit Gesellschaften, die reine Finanzierungsfunktionen ubernehmen bzw. mit solchen Gesellschaften, die lediglich Lizenzgebuhren ereinnahmen, aber uber wenig oder keine wirtschaftliche Substanz in den nederlanden verfugen. Bisher konnten Gesellschaften, deren Tatigkeit sich allein in der Zahlung oder Vereinnahmung von Zinsen und Lizenzgebuhrer erschopfte, verbindliche Vorabauskuinfte erhalten Dies wird sich in Zukunft
nehmer richtig zu bestimmen. Daher vertritt die niederländische Finanzverwaltung die Ansicht, dass konzerninterne Transaktionen grundsätzlich der Verrechnung eines Gewinnaufschlags bedürfen. Will der Steuerpflichtige davon absehen, einen Gewinnaufschlag zu verrechnen, so hat er eine geeignete Dokumentation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass sich die erbrachten Leistungen und der zu ziehende Nutzen gleichwertig gegenüberstehen. Den Nachweis hat demnach der Steuerpflichtige zu führen. Die Literatur (vgl. Doets, a. a. O., S. 43 f.; Verdoner, a. a. O., S. 55 ff.) kritisiert diesen Ansatz insbesondere im Hinblick auf die abweichende Handhabung in den Ländern der wichtigen Handelspartner der Niederlande. Es sei zunächst problematisch, dass nicht definiert worden sei, was unter einem Kostenumlagevertrag zu verstehen sei. Dies erschwere die Handhabung der Kostenumlage. Die mögliche Verrechnung eines Gewinnaufschlags könnte zu einer erhöhten Anzahl von Verständigungsverfahren mit den Finanzverwaltungen anderer Länder führen, da in den meisten anderen Staaten ein Gewinnaufschlag nicht verrechnet würde. Tatsächlich bereitet die niederländische Sichtweise a priori Probleme aus deutscher Sicht, da bekanntlich die deutschen Umlagegrundsätze einen Gewinnaufschlag ablehnen (Tz. 2.2 Verwaltungsgrundsätze Umlage). Auch scheint die Grundaussage zum Poolkonzept angreifbar, nach der es notwendig sein soll, dass die Mitglieder gleichwertige Leistungen erbringen sollen. Es gibt in der Praxis zahlreiche Poolkonzepte, bei denen nur ein Mitglied oder wenige Mitglieder, aber nicht alle, die Leistung erbringen. Grundlage ist hier, dass durch die Bündelung der Nachfrage und der Leistungserbringung Kosten gespart werden, was gerade voraussetzt, dass nicht jeder Teilnehmer Leistungen erbringt. Der Grund für eine Verrechnung auf Kostenbasis liegt darin, dass die Poolkosten an die Stelle der Kosten jedes Teilnehmers treten und man nicht an sich selbst verdienen kann. Allerdings scheint das Problem weniger dramatisch zu sein, als es zunächst anmutet, da der niederländische Erlass hervorhebt, dass in anderen Staaten die Verrechnung eines Gewinnaufschlags nicht akzeptiert werden wird, gleichwohl die Verrechnung eines Entgelts zulässig ist, dass das eingesetzte Eigenkapital berücksichtigt. Dies trifft auch für die deutschen Verwaltungsgrundsätze zu (vgl. Tz. 2.1, 3. Absatz Verwaltungsgrundsätze Umlage). Diese als Kompromiss für internationale Streitfälle gedachte Regelung kann jedoch auch kritisch gesehen werden. Fraglich ist, ob sich insofern nicht ein Widerspruch ergibt, da die tatsächlichen direkten und indirekten Aufwendungen, auf die Tz. 2.1., 1. Absatz der Verwaltungsgrundsätze Umlage expressis verbis abstellt, die kalkulatorischen Kosten, um die es sich bei den Kosten für die Verzinsung des Eigenkapitals handelt, nicht umfasst. III. Finanzierung und Lizenzgebühren In multinationalen Gesellschaften werden häufig Finanzierungsgesellschaften in den Niederlanden angesiedelt, um etwa „back-to-back“Finanzierungen über diese Gesellschaften abzuwickeln, mit dem Ziel ausländische Quellensteuern auf Zinsen zu reduzieren. Daher beschäftigt sich ein weiterer Erlass (IFZ2001/294M) mit Gesellschaften, die reine Finanzierungsfunktionen übernehmen bzw. mit solchen Gesellschaften, die lediglich Lizenzgebühren vereinnahmen, aber über wenig oder keine wirtschaftliche Substanz in den Niederlanden verfügen. Bisher konnten Gesellschaften, deren Tätigkeit sich allein in der Zahlung oder Vereinnahmung von Zinsen und Lizenzgebühren erschöpfte, verbindliche Vorabauskünfte erhalten. Dies wird sich in Zukunft 5 Niederlande Gruppe 2 · Seite 324 - 718 -
Steuerrecht 5 Niederlande andern. da die Finanzbehorden eine solche nur dann erteilen werden, wenn die gesellschaft gewisse Anforderungen erfullt So ist erforderlich, dass wenigstens 50 V. H. der Mitglieder des Vorstands in den Niederlanden ar die Mitglieder uber einen genugenden Sachverstand und die entspre- ende Kompetenz verfugen mussen, um die ubertragenen Pflichten wahr nehmen zu konnen ntscheidende Vorstandsentscheidungen in den Niederlanden getroffen erden mussen die verwaltung der Gesellschaft in den Niederlanden erfolgen muss; das Hauptbankkonto in den Niederlanden gefuhrt werden muss das Unternehmen uber genugend Eigenkapital verfugen muss, um die Funktionen und Risiken auszufullen Zudem mussen die Unternehmen die typischen Risiken toren-,w Finanze. rungsgesellschaften ubernehmen Dies sind das debit wahrungs-, Markt- und das betriebsrisiko. Unternehmen. die solche rungsgesellschaft typischen Risiken nicht ubernehmen, kann die anrechnung fur auslandische Quellensteuern versagt werden. IV. Advance Pricing Agreements Der APA-Erlass(IFZ2001/292M), der mit den OECD-Leitlinien von 1999 abereinstimmt, erlautert das Verfahren furen APA, das nunmehrauf uni-,bi- und multilateraler Ebene gewahrt werden kann Ein unilaterales APA kommt u.a.in Frage, wenn sich die beteiligte Finanzverwaltung eines Staates wei- gert, ein APA zu gewahren, wenn ausreichende vergleichsdaten vorhanden infach gelagerte Falle handelt (vgl. auch Dodge/DiCenso, a a.O., S. 19, 20). Der Steuerpfichtige kann ein APa hin er Verrechnungspreisfragen ublicherweise fur einen Zeitraum von vier bis funf Jahren erlangen, es sei denn langlaufende vertrage beduirfen ei ner langerfristigen Beurteilung Die erforderlichen Antragsunterlagen fur ein APA entsprechen denen, die die OECD-Leitlinien empfehlen (vgl. OECD Leitlinien Tz 4.124 ff.) In abhangigkeit von den Umstanden des Einzelfalls hat der Steuerpfichtige daher unter anderem folgende Unterlagen vorzulegen irmengeschichte, der Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der Produktbeschreibungen, der Funktionen, Risiken und Vermogensge- nstande(materieller und immaterieller art) Beschreibung der Transaktionen, Produkte, Geschaftsfelder und Verein arungen, die von dem APa umfasst sein sollen, und-soweit erforderlich eine kurze Begrundung dafur, warum ggf murein Teil der Transaktionen, der Produkte, der Geschaftsfelder oder Vereinbarungen in der Anfrage enthalten sind Unternehmen und Betriebsstatten. die in die Transaktionen oder verein barungen eingebunden sind; IWB Nr 14 vom 25.7. 2001 719
ändern, da die Finanzbehörden eine solche nur dann erteilen werden, wenn die Gesellschaft gewisse Anforderungen erfüllt. So ist erforderlich, dass — wenigstens 50 v. H. der Mitglieder des Vorstands in den Niederlanden ansässig sind; — die Mitglieder über einen genügenden Sachverstand und die entsprechende Kompetenz verfügen müssen, um die übertragenen Pflichten wahrnehmen zu können; — entscheidende Vorstandsentscheidungen in den Niederlanden getroffen werden müssen; — die Verwaltung der Gesellschaft in den Niederlanden erfolgen muss; — das Hauptbankkonto in den Niederlanden geführt werden muss; — das Unternehmen über genügend Eigenkapital verfügen muss, um die Funktionen und Risiken auszufüllen. Zudem müssen die Unternehmen die typischen Risiken solcher Finanzierungsgesellschaften übernehmen. Dies sind u. a. das Debitoren-, Währungs-, Markt- und das Betriebsrisiko. Unternehmen, die solche für eine Finanzierungsgesellschaft typischen Risiken nicht übernehmen, kann die Anrechnung für ausländische Quellensteuern versagt werden. IV. Advance Pricing Agreements Der APA-Erlass (IFZ2001/292M), der mit den OECD-Leitlinien von 1999 übereinstimmt, erläutert das Verfahren für ein APA, das nunmehr auf uni-, biund multilateraler Ebene gewährt werden kann. Ein unilaterales APA kommt u. a. in Frage, wenn sich die beteiligte Finanzverwaltung eines Staates weigert, ein APA zu gewähren, wenn ausreichende Vergleichsdaten vorhanden sind oder es sich um einfach gelagerte Fälle handelt (vgl. auch Dodge/DiCenso, a. a. O., S. 19, 20). Der Steuerpflichtige kann ein APA hinsichtlich aller Verrechnungspreisfragen üblicherweise für einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren erlangen, es sei denn langlaufende Verträge bedürfen einer längerfristigen Beurteilung. Die erforderlichen Antragsunterlagen für ein APA entsprechen denen, die die OECD-Leitlinien empfehlen (vgl. OECDLeitlinien Tz. 4.124 ff.). In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls hat der Steuerpflichtige daher unter anderem folgende Unterlagen vorzulegen: — Beschreibung der weltweiten Organisationsstruktur, einschließlich der Firmengeschichte, der Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, der Produktbeschreibungen, der Funktionen, Risiken und Vermögensgegenstände (materieller und immaterieller Art); — Beschreibung der Transaktionen, Produkte, Geschäftsfelder und Vereinbarungen, die von dem APA umfasst sein sollen, und - soweit erforderlich - eine kurze Begründung dafür, warum ggf. nur ein Teil der Transaktionen, der Produkte, der Geschäftsfelder oder Vereinbarungen in der Anfrage enthalten sind; — Unternehmen und Betriebsstätten, die in die Transaktionen oder Vereinbarungen eingebunden sind; Steuerrecht Verrechnungspreise 5 Niederlande Gruppe 2 · Seite 325 IWB Nr. 14 vom 25. 7. 2001 - 719 -
Informationen, die von den involvierten Finanzverwaltungen eines oder mehrerer Staaten angefordert worden sind Beschreibung der vorgesehenen Verrechnungspreismethode sowie Infor- mationen und Analysen hinsichtlich der gewahlten Methoden, u a Infor- mationen uber Vergleichsunternehmen oder Vergleichsmargen und mog liche Berichtigungen; Annahmen, die der Anfrage zugrunde liegen und eine Analyse moglicher uswirkungen, wenn sich diese Auswirkungen ar gebnisse, diedie anfrage nachhaltig beeinflussen konnen, wie etwa Ande rungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, Rechtsprechungsanderun- gen, Einfuhrbeschrankungen Beschreibung der Marktverhaltnisse(zum Beispiel: Marktentwicklung nd Wettbewerbssituationen) Auch bezuglich der Anfrage nach einer ver- bindlichen vorabauskunft haben die steuerbehorden die vom steuer- pflichtigen gewahlte Methode als Ausgangspunkt zu wahlen. Das ist kon sistent mit dem bereits beschriebenen Ansatz bei der allgemeinen Wahl der Verrechnungspreismethode V. Dokumentation und beweislast Erstaunlicherweise enthalten die umfangreichen Erlasse keine ausfuhrlichen Dokumentationsvorschriften. Allerdings kann auch insoweit noch mit einer rganzung im Zuge der gesetzlichen Fixierung des fremdvergleichsgrund atzes gerechnet werden, die in der zweiten Jahreshalfte zu erwarten ist. Die Frage der Beweislast stellt sich genauso aktuell wie in der deutschen Ent wicklung der Verrechnungspreisgrundsatze, in der eine mogliche Reduzie rung der Sachaufklarung ebenso diskutiert wird wie eine Umkehr der Be weislast (vgl. nur Kroppen/Eigelshoven, a a O, s 1745 ff. In den Niederlanden hat grundsatzlich die Partei den Nachweis zu fuhren, die geltend macht, dass der angewendete Verrechnungspreis fehlerhaft ist. In inem interessanten Urteil des Finanzgerichtshofs s'Hertogenbosch (v. 20. 6. 2000, Az. 96/3008, vgl. dazu Heijenrath/Tilstra/Van der Klok, a. aO S 669, 672)wurde festgestellt, dass die Finanzverwaltung eindeutig die be- weislast tragt, wenn eine Berichtigung des Verrechnungspreises vorgenom- men werden soll, auch wenn der Preis einseitig-ohne nachweisbare Preis- Es ist aber angesichts der bereits etablierten Dokumentationsvorschriften zu Kostenumlagevertragen und den noch zu erwartenden Erganzungen die Ten denz erkennbar, dass die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen in den Niederlanden erhoht werden Gruppe2· Seite326
— Informationen, die von den involvierten Finanzverwaltungen eines oder mehrerer Staaten angefordert worden sind; — Beschreibung der vorgesehenen Verrechnungspreismethode sowie Informationen und Analysen hinsichtlich der gewählten Methoden, u. a. Informationen über Vergleichsunternehmen oder Vergleichsmargen und mögliche Berichtigungen; — Annahmen, die der Anfrage zugrunde liegen und eine Analyse möglicher Auswirkungen, wenn sich diese Auswirkungen ändern (unerwartete Ergebnisse, die die Anfrage nachhaltig beeinflussen können, wie etwa Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, Rechtsprechungsänderungen, Einfuhrbeschränkungen); — Beschreibung der Marktverhältnisse (zum Beispiel: Marktentwicklung und Wettbewerbssituationen). Auch bezüglich der Anfrage nach einer verbindlichen Vorabauskunft haben die Steuerbehörden die vom Steuerpflichtigen gewählte Methode als Ausgangspunkt zu wählen. Das ist konsistent mit dem bereits beschriebenen Ansatz bei der allgemeinen Wahl der Verrechnungspreismethode. V. Dokumentation und Beweislast Erstaunlicherweise enthalten die umfangreichen Erlasse keine ausführlichen Dokumentationsvorschriften. Allerdings kann auch insoweit noch mit einer Ergänzung im Zuge der gesetzlichen Fixierung des Fremdvergleichsgrundsatzes gerechnet werden, die in der zweiten Jahreshälfte zu erwarten ist. Die Frage der Beweislast stellt sich genauso aktuell wie in der deutschen Entwicklung der Verrechnungspreisgrundsätze, in der eine mögliche Reduzierung der Sachaufklärung ebenso diskutiert wird wie eine Umkehr der Beweislast (vgl. nur Kroppen/Eigelshoven, a. a. O., S. 1745 ff.). In den Niederlanden hat grundsätzlich die Partei den Nachweis zu führen, die geltend macht, dass der angewendete Verrechnungspreis fehlerhaft ist. In einem interessanten Urteil des Finanzgerichtshofs s’Hertogenbosch (v. 20. 6. 2000, Az. 96/3008, vgl. dazu Heijenrath/Tilstra/Van der Klok, a. a. O., S. 669, 672) wurde festgestellt, dass die Finanzverwaltung eindeutig die Beweislast trägt, wenn eine Berichtigung des Verrechnungspreises vorgenommen werden soll, auch wenn der Preis einseitig — ohne nachweisbare Preisverhandlungen — von der ausländischen Muttergesellschaft bestimmt wurde. Es ist aber angesichts der bereits etablierten Dokumentationsvorschriften zu Kostenumlageverträgen und den noch zu erwartenden Ergänzungen die Tendenz erkennbar, dass die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen in den Niederlanden erhöht werden. e 5 Niederlande Gruppe 2 · Seite 326 - 720 -