TURKEl STEUERRECHT SEITE 149 GRUPPE 2FACH 5 Neues Verrechnungspreisgesetz im turkischen Korperschaftsteuerrecht Dr. Stephan Rasch und Abdulkerim Keser Die turkische Finanzverwaltung hat am 21.6. 2006 Verrechnungspreisvorschriften in das turkische Steuerrecht eingefuhrt. Sie folgt damit dem Trend insbesondere der europaischen Staaten, sowohl Vorschriften zur materiellen Bestimmung angemesse- ner Verrechnungspreise zu erlassen als auch die Mitwirkungspflichten des Steuer- pflichtigen in Form von Dokumentationsverpflichtungen zu regeln. Bisher enthielt das turkische Steuerrecht lediglich eine Vorschrift, wonach verdeckte Gewinnaus schuttungen der Besteuerung unterliegen und das Einkommen im Sinne der Korper chaftsteuer Kurumlar Vergisi ) nicht minden. Es ist offensichtlich, dass die turkische Finanzverwaltung damit auf den wirtschaftlichen Boom in der Turkei und die damit rgehende Vervielfachung der konzerninternen Transaktionen reagiert. Turki- sche Unternehmen sind seit dem Beginn der Zollunion 1996 in Europa besonders aktiv. Im Rahmen dieser Darstellung sollen ein erster Oberblick sowie eine erste Beurteilung der neuen gesetzlichen Regelungen gegeben werden Daruber hinaus soll anhand eines Praxisbeispiels die Problematik der Verrechnungspreisbestimmung der vergangenen Jahre verdeutlicht werden INHALTSUBERSICHT 1. Entwurf der Verrechnungspreisvorschriften Vorschrift zum schadlichen Steuerwettbewerb Unilaterale APAs/Kostenumlagen ng lL. Anmerkungen llL. Praxiserfahrun RA Dr. Stephan Rasch und Dipl. -Ww. Abdulkerim Keser, MA Deloitte, Munchen. WBNr.17vom13.9.2006 819
Neues Verrechnungspreisgesetz im türkischen Körperschaftsteuerrecht Dr. Stephan Rasch und Abdulkerim Keser* Die türkische Finanzverwaltung hat am 21.6.2006 Verrechnungspreisvorschriften in das türkische Steuerrecht eingeführt. Sie folgt damit dem Trend insbesondere der europäischen Staaten, sowohl Vorschriften zur materiellen Bestimmung angemessener Verrechnungspreise zu erlassen als auch die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen in Form von Dokumentationsverpflichtungen zu regeln. Bisher enthielt das türkische Steuerrecht lediglich eine Vorschrift, wonach verdeckte Gewinnausschüttungen der Besteuerung unterliegen und das Einkommen im Sinne der Körperschaftsteuer (Kurumlar Vergisi) nicht mindern. Es ist offensichtlich, dass die türkische Finanzverwaltung damit auf den wirtschaftlichen Boom in der Türkei und die damit einhergehende Vervielfachung der konzerninternen Transaktionen reagiert. Türkische Unternehmen sind seit dem Beginn der Zollunion 1996 in Europa besonders aktiv. Im Rahmen dieser Darstellung sollen ein erster Üb erb lick sowie eine erste Beurteilung der neuen gesetzlichen Regelungen gegeben werden. Darüber hinaus soll anhand eines Praxisbeispiels die Problematik der Verrechnungspreisbestimmung der vergangenen Jahre verdeutlicht werden. Inhaltsübersicht I. Entwurf der Verrechnungspreisvorschriften • Fremdvergleichsprinzip • Vorschrift zum schädlichen Steuerwettbewerb • Dokumentationsanforderungen • Unilaterale APAs/Kostenumlagen • Zusammenfassung II. Anmerkungen III. Praxiserfahrung * RA Dr. Stephan Rasch und Dipl.-Vw. Abdulkerim Keser, M.A., Deloitte, München. Türkei Steuerrecht Seite 149 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 17 vom 13.9.2006 819
NEUES VERRECHNUNGSPREISGESETZ IM GRUPPE 2 SEITE 150 L. Entwurf der Verrechnungspreisvorschriften 1. Fremdvergleichsprinzip Der turkische Gesetzgeber fuhrte mit dem Erlass vom 21.6. 2006 das Fremdvergleichsprinzip und das Verbundenheitskriterium in das Korperschaftsteuergesetz ein. Als nahe stehende Personen sollen dabei neben den Anteilseignern, die mindestens eine zehnprozentige Kapitalbeteiligung oder 10 % der Stimmrechte besitzen, auch die Angehorigen des anteilseig. ners getter Die Definition des Fremdvergleichsprinzips, die ebenfalls in das Korperschaftsteuergesetz aufgenommen wurde, steht in Ubereinstimmung mit der international anerkannten Defini tion des ,arm's length principle"in den OECD-Verrechnungspreisgrundsatzen(Rn. 1.6OECD- Folgerichtig werden auch die Methoden zur Konkretisierung des Fremdvergleichsprinzips, die OECD-Verrechnungspreisgrundsatze vorsehen, von der turkischen Finanzverwaltung anerkannt. So werden explizit die transaktionsbezogenen Standardmethoden anerkannt. Hervorzuheben ist aber, dass auch die transaktionsbezogenen gewinnorientierten Methoden zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise vom Steuerpflichtigen herangezogen werden konnen Und schlieBlich werden auch die vom Steuerpflichtigen in Abkehr von den Standard methoden verwendeten methoden, die nach den umstanden des einzelfalls erfor- derlich sind, anerkannt. Auch insoweit besteht Ubereinstimmung mit den OECD-Verrech- nungspreisgrundsatzen(Rn 2.49 OECD-Verrechnungspreisgrundsatze) Standardmethoden gemaS OECD-Verrechnungspreisgrundsatzen sind die Preisvergleichs methode, die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode Die Erfah- rung zeigt aber, dass nicht die Standardmethoden, sondern die transaktionsbezogene Netto- margenmethode(TNMM)in den meisten Fallen zur Anwendung kommt und somit fur den Steuerpflichtigen in der praktischen Anwendung deutlich wichtiger ist Neben der TNMM ehen die OECD-Verrechnungspreisgrundsatze insbesondere die Gewinnaufteilungsmethode (Profit Split Method) fur Sachverhalte vor, in denen nicht nur ein Unternehmen uber immaterielle Wirtschaftsguter verfugt, sondern mehrere verbundene Unternehmen als Strategiefuhrer anzusehen sind. 2. Vorschrift zum schadlichen Steuerwettbewerb Dem verabschiedeten gesetz ist daruber hinaus noch eine besonderheit zu entnehmen der turkische Gesetzgeber verfolgt das Ziel, die negativen Einflusse aus schadlichem Steue wettbewerb zu minimieren wBNr.17vom13.9.2006
I. Entwurf der Verrechnungspreisvorschriften 1. Fremdvergleichsprinzip Der türkische Gesetzgeber führte mit dem Erlass vom 21.6.2006 das Fremdvergleichsprinzip und das Verbundenheitskriterium in das Körperschaftsteuergesetz ein. Als nahe stehende Personen sollen dabei neben den Anteilseignern, die mindestens eine zehnprozentige Kapitalbeteiligung oder 10 % der Stimmrechte besitzen, auch die Angehörigen des Anteilseigners gelten. Die Definition des Fremdvergleichsprinzips, die ebenfalls in das Körperschaftsteuergesetz aufgenommen wurde, steht in Übereinstimmung mit der international anerkannten Definition des „arm's length principle” in den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen (Rn. 1.6 OECDVerrechnungspreisgrundsätze). Folgerichtig werden auch die Methoden zur Konkretisierung des Fremdvergleichsprinzips, die die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze vorsehen, von der türkischen Finanzverwaltung anerkannt. So werden explizit die transaktionsbezogenen Standardmethoden anerkannt. Hervorzuheben ist aber, dass auch die transaktionsbezogenen gewinnorientierten Methoden zur Bestimmung angemessener Verrechnungspreise vom Steuerpflichtigen herangezogen werden können. Und schließlich werden auch die vom Steuerpflichtigen in Abkehr von den Standardmethoden verwendeten Methoden, die nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich sind, anerkannt. Auch insoweit besteht Übereinstimmung mit den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen (Rn. 2.49 OECD-Verrechnungspreisgrundsätze). Standardmethoden gemäß OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen sind die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode. Die Erfahrung zeigt aber, dass nicht die Standardmethoden, sondern die transaktionsbezogene Nettomargenmethode (TNMM) in den meisten Fällen zur Anwendung kommt und somit für den Steuerpflichtigen in der praktischen Anwendung deutlich wichtiger ist. Neben der TNMM sehen die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze insbesondere die Gewinnaufteilungsmethode (Profit Split Method) für Sachverhalte vor, in denen nicht nur ein Unternehmen über immaterielle Wirtschaftsgüter verfügt, sondern mehrere verbundene Unternehmen als Strategieführer anzusehen sind. 2. Vorschrift zum schädlichen Steuerwettbewerb Dem verabschiedeten Gesetz ist darüber hinaus noch eine Besonderheit zu entnehmen. Der türkische Gesetzgeber verfolgt das Ziel, die negativen Einflüsse aus schädlichem Steuerwettbewerb zu minimieren. Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 150 Neues Verrechnungspreisgesetz im Körperschaftsteuerrecht 820 IWB Nr. 17 vom 13.9.2006
TURKEl STEUERRECHT SEITE 151 GRUPPE 2FACH 5 Daher sollen im Rahmen der Verrechnungspreisvorschriften auch solche Transaktionen behandelt werden die mit Gesellschaften in Staaten unternommen werden, die maBnahmen erlauben, die als Handlungen des sog. n schadlichen Steuerwettbewerbs"zu qualifizieren sind. Dazu soll vom turkischen Finanzministerium noch geregelt werden, welche Staaten konkret betroffen sein sollen Die Besonderheit ergibt sich nach dem bisherigen Verstandnis daraus dass die Verrechnungspreisvorschriften auch Anwendung finden sollen, wenn die Transaktio- nen nicht mit verbundenen Unternehmen stattfinden 3. Dokumentationsanforderungen Das Gesetz enthalt noch keine vorschriften zu dokumentationsvorschriften Es ist auszugehen, dass das turkische Finanzministerium moglicherweise im Rahmen einer Ver- waltungsanweisung detaillierte Regelungen zur Dokumentation der Verrechnungspreise und der damit einhergehenden Mitwirkungspflichten sowie zur Anwendung der Verrechnungs- preismethoden erlassen wird Aus praktischer Sicht empfiehlt es sich daher, etwaig vorhandene Arbeitspapiere, verfugbare Dokumente und Unterlagen, die als Darstellung der Transaktionen und idealerweise der Angemessenheit der Transaktion dienen konnen, vorzuhalten Diese werden bereits heute in Betriebsprufungen angefragt. Es ist davon auszugehen, dass die zu erwartenden Rege- lungen diese Unterlagen als Bestandteil der Verrechnungspreisdokumentation bestimmen werden 4. Unilaterale APAs/Kostenumlagen as Gesetz sieht auch die Moglichkeit vor, ein unilaterales APA hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Methode abzuschlieBen. Allerdings ist ein solches unilaterales APA in der Anwendung auf drei Jahre zeitlich begrenzt. Ob es eine Verlangerungsmoglichkeit geben wird, bisher offen Bisher enthalt das Gesetz noch keine Aussagen zur Anwendung von Kostenumlagevertragen bzw. Kostenallokationsvertragen Dem Vernehmen nach wird jedoch erwartet, dass die vom turkischen Finanzministerium zu erwartenden Erlauterungen auch Angaben zu diesen Themen enthalten werden 5. Zusammenfassung Vergleicht man die bisherige Gestaltung mit den Regelungen, die im Gesetz enthalten sind, sind zusammenfassend folgende Aspekte zu berucksichtigen WBNr.17vom13.9.2006 8
Daher sollen im Rahmen der Verrechnungspreisvorschriften auch solche Transaktionen behandelt werden, die mit Gesellschaften in Staaten unternommen werden, die Maßnahmen erlauben, die als Handlungen des sog. „schädlichen Steuerwettbewerbs” zu qualifizieren sind. Dazu soll vom türkischen Finanzministerium noch geregelt werden, welche Staaten konkret betroffen sein sollen. Die Besonderheit ergibt sich nach dem bisherigen Verständnis daraus, dass die Verrechnungspreisvorschriften auch Anwendung finden sollen, wenn die Transaktionen nicht mit verbundenen Unternehmen stattfinden. 3. Dokumentationsanforderungen Das Gesetz enthält noch keine Vorschriften zu Dokumentationsvorschriften. Es ist aber davon auszugehen, dass das türkische Finanzministerium möglicherweise im Rahmen einer Verwaltungsanweisung detaillierte Regelungen zur Dokumentation der Verrechnungspreise und der damit einhergehenden Mitwirkungspflichten sowie zur Anwendung der Verrechnungspreismethoden erlassen wird. Aus praktischer Sicht empfiehlt es sich daher, etwaig vorhandene Arbeitspapiere, verfügbare Dokumente und Unterlagen, die als Darstellung der Transaktionen und idealerweise der Angemessenheit der Transaktion dienen können, vorzuhalten. Diese werden bereits heute in Betriebsprüfungen angefragt. Es ist davon auszugehen, dass die zu erwartenden Regelungen diese Unterlagen als Bestandteil der Verrechnungspreisdokumentation bestimmen werden. 4. Unilaterale APAs/Kostenumlagen Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, ein unilaterales APA hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Methode abzuschließen. Allerdings ist ein solches unilaterales APA in der Anwendung auf drei Jahre zeitlich begrenzt.Ob es eine Verlängerungsmöglichkeit geben wird, ist bisher offen. Bisher enthält das Gesetz noch keine Aussagen zur Anwendung von Kostenumlageverträgen bzw. Kostenallokationsverträgen. Dem Vernehmen nach wird jedoch erwartet, dass die vom türkischen Finanzministerium zu erwartenden Erläuterungen auch Angaben zu diesen Themen enthalten werden. 5. Zusammenfassung Vergleicht man die bisherige Gestaltung mit den Regelungen, die im Gesetz enthalten sind, sind zusammenfassend folgende Aspekte zu berücksichtigen: Türkei Steuerrecht Seite 151 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 17 vom 13.9.2006 821
5 NEUES VERRECHNUNGSPREISGESETZ IM GRUPPE 2 SEITE 152 alte Rechtslage neue Rechtslage Definition des Bisher gesetzlich Definition im Sinne der OECD Fremdvergleichsprinzips nicht definiert. Verrechnungspreisgrundsatze Verrechnungspreis Bisher gesetzlich. Transaktionsbezogene Standard- methoden werden akzeptiert e Daruber hinaus konnen transak- tionsbezogene Gewinnmethoden angele endet werden Documentations- Bisher gesetzlich Im Gesetz noch nicht enthalten vorschriften nicht geregelt Es wird jedoch erwartet, dass das turkische Finanzministerium san weisungen erlassen wird. chadlicher Bisher gesetzlich Transaktionen mit Staaten, in denen Steuerwettbewerb nicht geregelt. MaBnahmen des schadlichen Steuer- wettbewerbs akzeptiert werden, wer- den als Transaktionen mit verbum- denen Gesellschaften qualifiziert Erlauterung zur Bisher gesetzlich m Gesetz noch nicht enthalten Fremdvergleichstests das turkische finanzministerium entsprechende Verwaltungsan- weisungen erlassen wird. unilaterale APAs Bisher gesetzlich Unilaterale APAs werden ermoglicht, nicht geregelt und zeitlich befristet auf drei Jahre. nicht Ubergangsregelungen Im Gesetz sind Ubergangs e Das gesetz tritt in Kraft mit ab dem 1.1.200 Il Anmerkungen Die Regelungen sollten zu einer Erleichterung fur die Gestaltung der Verrechnungspreise fur Transaktionen mit der Turkei beitragen. Es ist insbesondere positiv hervorzuheben, dass die turkische Finanzverwaltung scheinbar von Anbeginn neben den transaktionsbezogenen wBNr.17vom13.9.2006
Kriterium alte Rechtslage neue Rechtslage Definition des Fremdvergleichsprinzips Bisher gesetzlich nicht definiert. Definition im Sinne der OECDVerrechnungspreisgrundsätze. Verrechnungspreismethoden Bisher gesetzlich nicht definiert. ˘ Transaktionsbezogene Standardmethoden werden akzeptiert. ˘ Darüber hinaus können transaktionsbezogene Gewinnmethoden angewendet werden. Dokumentationsvorschriften Bisher gesetzlich nicht geregelt. ˘ Im Gesetz noch nicht enthalten. ˘ Es wird jedoch erwartet, dass das türkische Finanzministerium entsprechende Verwaltungsanweisungen erlassen wird. schädlicher Steuerwettbewerb Bisher gesetzlich nicht geregelt. Transaktionen mit Staaten, in denen Maßnahmen des schädlichen Steuerwettbewerbs akzeptiert werden, werden als Transaktionen mit verbundenen Gesellschaften qualifiziert. Erläuterung zur Durchführung des Fremdvergleichstests Bisher gesetzlich nicht geregelt. ˘ Im Gesetz noch nicht enthalten. ˘ Es wird jedoch erwartet, dass das türkische Finanzministerium entsprechende Verwaltungsanweisungen erlassen wird. unilaterale APAs Bisher gesetzlich nicht geregelt und nicht anwendbar. Unilaterale APAs werden ermöglicht, zeitlich befristet auf drei Jahre. Übergangsregelungen ˘ Im Gesetz sind Übergangsregelungen nicht enthalten. ˘ Das Gesetz tritt in Kraft mit Wirkung ab dem 1.1.2007. II. Anmerkungen Die Regelungen sollten zu einer Erleichterung für die Gestaltung der Verrechnungspreise für Transaktionen mit der Türkei beitragen. Es ist insbesondere positiv hervorzuheben, dass die türkische Finanzverwaltung scheinbar von Anbeginn neben den transaktionsbezogenen Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 152 Neues Verrechnungspreisgesetz im Körperschaftsteuerrecht 822 IWB Nr. 17 vom 13.9.2006
TURKEl STEUERRECHT SEITE 153 GRUPPE 2FACH 5 Standardmethoden auch die transaktionsbezogene Nettomargenmethode(TNMM)sowie die profit Split-Methode anerkennt. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass die TNMM in der Vielzahl von Fallen zur Anwendung kommt(zur Entwicklung auf OECD-Ebene, vgl. Naumann, Allerdings ergibt sich in diesem Zusammenhang das Problem, dass eine geeignete lokale Datenbank, die als Grundlage fur die Durchfuhrung einer TNMM-Datenbankanalyse dienen konnte, nicht vorhanden ist Es wird noch zu untersuchen sein, inwiefern Datenbankanalysen twa durch geeignete geographische Anpassungsrechnungen moglich sein werden Unklar ist zurzeit noch, wie die turkische Finanzverwaltung im Rahmen der Ubergangsphase mit Altfallen verfahren wird, ob also im Rahmen von Betriebsprufungen die neuen Rege- Ingen retroaktiv angewendet werden sollen. Das erscheint fraglich, da eine ruckwirkende Anwendung des Gesetzes nicht ohne weiteres in Betracht kommen wird. Allerdings ware es denkbar, zumindest die OECD-Verrechnungspreisgrundsatze zur Grundlage einer Diskussion Il Praxiserfahrung dem Hintergrund der bisherigen Praxiserfahrung in Bezug auf Transaktionen mit turkischen Gesellschaften sind die neuen Regelungen zu begruBsen. Im Rahmen von Betriebs- ufungen von in der Turkei ansassigen Unternehmen mit Routinefunktionen wird von der turkischen Finanzverwaltung i d. R. ein positives operatives Ergebnis gefordert, wobei nicht die o. g. Methoden zur Anwendung kommen. Somit ist es fur den Steuerpflichtigen problematisch, die Akzeptanz seiner angewendeten Verrechnungspreise einzuschatzen. Viel mehr werden die Verrechnungspreisregelungen des Staates berucksichtigt, in dem das andere an der Transation beteiligte Unternehmen seinen Sitz hat. Die derzeitige Situation bei konzerninternen Dienstleistungen ist noch kritischer. Dies ist sicherlich darin begrundet, dass fur die turkische Finanzverwaltung die Prufung erbrachter Dienstleistungen leichter durchzufuhren ist als die Prufung von Verrechnungspreisen zahl- icher unterschiedlicher Warenlieferungen. Hierbei ist die turkische Betriebsprufung ve gangenheitsorientiert vorgegangen und hat streng die Entwicklung von Kostenpositionen uber mehrere Jahre hinweg betrachtet und groBere Abweichungen in Frage gestellt. Die turkische Betriebsprufung hat daruber hinaus bisher die Anwendung von Verteilungsschlus- seIn zur Ermittlung der zu verteilenden Kosten im Falle von zentralisierten Dienstleistungen sehr skeptisch beurteilt Vielmehr wurde bis dato eine Verteilung nach tatsachlich ange fallenem Zeitaufwand gefordert oder zumindest praferiert. Dies ist selbstverstandlich bei vielen zentral erbrachten Dienstleistungen schwierig und nicht praktikabel. Es bleibt abzu- warten, ob mogliche Verwaltungsanweisungen fur den Bereich der Dienstleistungen detail jere Vorgaben enthalten werden WBNr.17vom13.9.2006
Standardmethoden auch die transaktionsbezogene Nettomargenmethode (TNMM) sowie die Profit Split-Methode anerkennt. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass die TNMM in der Vielzahl von Fällen zur Anwendung kommt (zur Entwicklung auf OECD-Ebene, vgl. Naumann, in: Endres, a. a. O., S. 4). Allerdings ergibt sich in diesem Zusammenhang das Problem, dass eine geeignete lokale Datenbank, die als Grundlage für die Durchführung einer TNMM-Datenbankanalyse dienen könnte, nicht vorhanden ist. Es wird noch zu untersuchen sein, inwiefern Datenbankanalysen etwa durch geeignete geographische Anpassungsrechnungen möglich sein werden. Unklar ist zurzeit noch, wie die türkische Finanzverwaltung im Rahmen der Übergangsphase mit Altfällen verfahren wird, ob also im Rahmen von Betriebsprüfungen die neuen Regelungen retroaktiv angewendet werden sollen. Das erscheint fraglich, da eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes nicht ohne weiteres in Betracht kommen wird. Allerdings wäre es denkbar, zumindest die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze zur Grundlage einer Diskussion in Betriebsprüfungen zu machen. III. Praxiserfahrung Vor dem Hintergrund der bisherigen Praxiserfahrung in Bezug auf Transaktionen mit türkischen Gesellschaften sind die neuen Regelungen zu begrüßen. Im Rahmen von Betriebsprüfungen von in der Türkei ansässigen Unternehmen mit Routinefunktionen wird von der türkischen Finanzverwaltung i. d. R. ein positives operatives Ergebnis gefordert, wobei nicht die o. g. Methoden zur Anwendung kommen. Somit ist es für den Steuerpflichtigen problematisch, die Akzeptanz seiner angewendeten Verrechnungspreise einzuschätzen. Vielmehr werden die Verrechnungspreisregelungen des Staates berücksichtigt, in dem das andere an der Transaktion beteiligte Unternehmen seinen Sitz hat. Die derzeitige Situation bei konzerninternen Dienstleistungen ist noch kritischer. Dies ist sicherlich darin begründet, dass für die türkische Finanzverwaltung die Prüfung erbrachter Dienstleistungen leichter durchzuführen ist als die Prüfung von Verrechnungspreisen zahlreicher unterschiedlicher Warenlieferungen. Hierbei ist die türkische Betriebsprüfung vergangenheitsorientiert vorgegangen und hat streng die Entwicklung von Kostenpositionen über mehrere Jahre hinweg betrachtet und größere Abweichungen in Frage gestellt. Die türkische Betriebsprüfung hat darüber hinaus bisher die Anwendung von Verteilungsschlüsseln zur Ermittlung der zu verteilenden Kosten im Falle von zentralisierten Dienstleistungen sehr skeptisch beurteilt. Vielmehr wurde bis dato eine Verteilung nach tatsächlich angefallenem Zeitaufwand gefordert oder zumindest präferiert. Dies ist selbstverständlich bei vielen zentral erbrachten Dienstleistungen schwierig und nicht praktikabel. Es bleibt abzuwarten, ob mögliche Verwaltungsanweisungen für den Bereich der Dienstleistungen detaillierte Vorgaben enthalten werden. Türkei Steuerrecht Seite 153 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 17 vom 13.9.2006 823
NEUES VERRECHNUNGSPREISGESETZ IM GRUPPE 2 SEITE 154 FAZIT Es ist grundsatzlich zu begruBen, dass die turkische Finanzverwaltung eine gesetzliche Regelung fur die Verrechnungspreisgestaltung auf der Basis der OECD-Verrechnungsprei grundsatze erlassen hat. Dies gibt dem Steuerpflichtigen die Moglichkeit, eine erhohte Rechtssicherheit fur die Bestimmung der angemessenen Verrechnungspreise zu erlangen Gerade in der praktischen Ausfuhrung bei konzerninternen Leistungen mit Gesellschaften in der Turkei hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass es mit deutlichen Problemen behaftet war, eine fremdvergleichskonforme Preisbestimmung auf der Basis der OECD Verrechnungspreismethoden vorzunehmen. Daher sollte es zu einer einfacheren Gestaltung der konzerninternen Transaktionen beitragen, dass die turkische Finanzverwaltung die Beurteilung auf der Basis der inter- national akzeptierten OECD-Verrechnungspreisgrundsatze vornimmt. Allerdings bleibt zum einen abzuwarten, wie die turkische Finanzverwaltung die Anwen- dung unter dem neuen Recht umsetzen wird Zum anderen darf nicht ubersehen werden, dass die OECD-Verrechnungspreisgrundsatze in vielerlei Hinsicht wenig konkret sind, was nur teilweise zu einer erhohten Rechtssicherheit fuhr. Es soll aber nicht ubersehen werden, dass etwa in dem dargelegten Praxisbeispiel(siehe oben unter l )eine klare Regelung auf der Basis der OECD-Vorgaben moglich ist. R grundlagen: 5520 sayal Kurumlar Vergisi Kanunu, Resmi Gazete 26205, Ankara, 21.6.2006: OECD-Ve andsatze fur multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, OECD Paris 1995/1996. teratur: Naumann, in: Endres, Dokumentation von errechnungspreisen, Brennpunkte der neue 4 wBNr.17vom13.9.2006
Fazit Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die türkische Finanzverwaltung eine gesetzliche Regelung für die Verrechnungspreisgestaltung auf der Basis der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze erlassen hat. Dies gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, eine erhöhte Rechtssicherheit für die Bestimmung der angemessenen Verrechnungspreise zu erlangen. Gerade in der praktischen Ausführung bei konzerninternen Leistungen mit Gesellschaften in der Türkei hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass es mit deutlichen Problemen behaftet war, eine fremdvergleichskonforme Preisbestimmung auf der Basis der OECDVerrechnungspreismethoden vorzunehmen. Daher sollte es zu einer einfacheren Gestaltung der konzerninternen Transaktionen beitragen, dass die türkische Finanzverwaltung die Beurteilung auf der Basis der international akzeptierten OECD-Verrechnungspreisgrundsätze vornimmt. Allerdings bleibt zum einen abzuwarten, wie die türkische Finanzverwaltung die Anwendung unter dem neuen Recht umsetzen wird. Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze in vielerlei Hinsicht wenig konkret sind, was nur teilweise zu einer erhöhten Rechtssicherheit führt. Es soll aber nicht übersehen werden, dass etwa in dem dargelegten Praxisbeispiel (siehe oben unter III.) eine klare Regelung auf der Basis der OECD-Vorgaben möglich ist. Rechtsgrundlagen: 5520 sayılı Kurumlar Vergisi Kanunu, Resmi Gazete 26205, Ankara, 21.6.2006; OECD-Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, OECD Paris 1995/1996. Literatur: Naumann, in: Endres, Dokumentation von Verrechnungspreisen, Brennpunkte der neuen Verwaltungsgrundsätze Verfahren, Heidelberg 2005. Ô Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 154 Neues Verrechnungspreisgesetz im Körperschaftsteuerrecht 824 IWB Nr. 17 vom 13.9.2006