JOBNAME: kein Jobname SEITE: 1 VERS: 5 AUSGABE: Mon Jun 1712: 55: 15 2002 /nwb/loseblatt/iwb lief/intwibri/eig1547 Black Verrechnungspreise 6 2· Seite Neue Verrechnungspreisrichtlinien in Thailand on Dipl. -Kim StB Axel Eigelshoven und RA Dr. Stephan Rasch Deloitte Touche Dusseldorf Geltungsbereich: Thailand. Rechtsgrundlage: Verwaltungsgrundsatze(Dept Inst. No Paw. 113/2545)V. 16. 5. 2002. Die thailandische Finanzverwaltung hat am 16. Mai diesen Jahres Verwal tungsgrundsatze(Dept Inst. No Paw. 113/2545)veroffentlicht, die sich um fassend mit der Bestimmung von angemessenen Verrechnungspreisen und de ren Dokumentation beschaftigen In den zur Zeit existierenden Vorschriften les thailandischen Abgabengesetzes ist das sog. n arms length"-Prinzip fu die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise kodifiziert Danach ist der og , Marktwert" unter anderem fuir die Bestimmung von Verrechnungspre sen zwischen verbundenen Unternehmen fur den Verkauf, die Ubertragung der das Leasing von Gutern oder Kapital sowie die Erbringung von Dienst. eistungen anzuwenden. Die Finanzverwaltung sah sich jedoch dazu veran lasst, neue Verwaltungsgrundsatze zu erarbeiten, weil das thailandische ab gabengesetz keinerlei Vorschriften dazu enthalt, wie der sog. , Marktwert tatsachlich zu bestimmen ist. Ahnlich wie die deutschen verwaltungsgrund atze soll die neue Richtlinie der Finanzverwaltung eine konkrete Handlungs- yesung geben, sie ist allerdings nicht fur den Steuerpfichtigen bindend Grundsatzlich ist es das erklarte Ziel der thailandischen Finanzverwaltung die international akzeptierten grundsatze der OECD-Leitlinien zu uberneh- I. Allgemeines jedes Unternehmen, sei es eine rechtlich selbstandige Gesellschaft, eine Be triebsstatte oder eine Form der Personengesellschaft, die in direkter oder direkter Form Einfiuss auf die geschaftsleitung bzw. die Kontrolle uber ein nderes Unternehmen ausuben konnte oder gesellschaftsrechtlich beteiligt ist. Weiterhin ist es zwingend, dass Verrechnungspreise fur den Transfer von Gutern bzw das Erbringen von Dienstleistungen auf der Basis des Marktprei ses bestimmt werden, es sei denn der Steuerpfichtige kann nachweisen, dass ein vom , Marktwert"abweichender Preis im Einzelfall gerechtfertigt ist Der Marktwert"seinerseits soll in Ubereinstimmung sowohl mit dem ,arms length"-Prinzip als auch den Vorgaben der thailandischen rechnungsle gungsstandards bestimmt werden Il. Verrechnungspreismethoden Zur Bestimmung der Verrechnungspreise erlaubt die richtlinie nicht nur die vergleichs-, Wiederverkaufspreis- sowie Kostenaufschlagsmethode), sondern es sind grundsatzlich auch die transaktionsbezogene Nettomargenmethode owie die gewinnaufteilungsmethoden zulassig. Zudem sollen die Methoden hinsichtlich ihrer Anwendung- ahnlich wie in den USA- gleichrangig ne beneinander stehen, so dass eine vorrangige anwendung der sog. Standard IWB Nr 12 vom 26. 6. 2002
JOBNAME: kein Jobname SEITE: 1 VERS: 5 AUSGABE: Mon Jun 17 12:55:15 2002 /nwb/loseblatt/iwb_lief/intwibri/eig1547 Black Steuerrecht Verrechnungspreise 6 Thailand Gruppe 2 · Seite 29 Neue Verrechnungspreisrichtlinien in Thailand von Dipl.-Kfm. StB Axel Eigelshoven und RA Dr. Stephan Rasch, Deloitte & Touche, Düsseldorf Geltungsbereich: Thailand. Rechtsgrundlage: Verwaltungsgrundsätze (Dept. Inst. No. Paw. 113/2545) v. 16. 5. 2002. Die thailändische Finanzverwaltung hat am 16. Mai diesen Jahres Verwaltungsgrundsätze (Dept. Inst. No. Paw. 113/2545) veröffentlicht, die sich umfassend mit der Bestimmung von angemessenen Verrechnungspreisen und deren Dokumentation beschäftigen. In den zur Zeit existierenden Vorschriften des thailändischen Abgabengesetzes ist das sog. „arm‘s length“-Prinzip für die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise kodifiziert. Danach ist der sog. „Marktwert“ unter anderem für die Bestimmung von Verrechnungspreisen zwischen verbundenen Unternehmen für den Verkauf, die Übertragung oder das Leasing von Gütern oder Kapital sowie die Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden. Die Finanzverwaltung sah sich jedoch dazu veranlasst, neue Verwaltungsgrundsätze zu erarbeiten, weil das thailändische Abgabengesetz keinerlei Vorschriften dazu enthält, wie der sog. „Marktwert“ tatsächlich zu bestimmen ist. Ähnlich wie die deutschen Verwaltungsgrundsätze soll die neue Richtlinie der Finanzverwaltung eine konkrete Handlungsanweisung geben, sie ist allerdings nicht für den Steuerpflichtigen bindend. Grundsätzlich ist es das erklärte Ziel der thailändischen Finanzverwaltung, die international akzeptierten Grundsätze der OECD-Leitlinien zu übernehmen. I. Allgemeines Die Verwaltungsgrundsätze definieren u. a. „verbundene Unternehmen“ als jedes Unternehmen, sei es eine rechtlich selbständige Gesellschaft, eine Betriebsstätte oder eine Form der Personengesellschaft, die in direkter oder indirekter Form Einfluss auf die Geschäftsleitung bzw. die Kontrolle über ein anderes Unternehmen ausüben könnte oder gesellschaftsrechtlich beteiligt ist. Weiterhin ist es zwingend, dass Verrechnungspreise für den Transfer von Gütern bzw. das Erbringen von Dienstleistungen auf der Basis des Marktpreises bestimmt werden, es sei denn der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass ein vom „Marktwert“ abweichender Preis im Einzelfall gerechtfertigt ist. Der „Marktwert“ seinerseits soll in Übereinstimmung sowohl mit dem „arm‘s length“-Prinzip als auch den Vorgaben der thailändischen Rechnungslegungsstandards bestimmt werden. II. Verrechnungspreismethoden Zur Bestimmung der Verrechnungspreise erlaubt die Richtlinie nicht nur die Anwendung der drei traditionellen transaktionsbezogenen Methoden (Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis- sowie Kostenaufschlagsmethode), sondern es sind grundsätzlich auch die transaktionsbezogene Nettomargenmethode sowie die Gewinnaufteilungsmethoden zulässig. Zudem sollen die Methoden hinsichtlich ihrer Anwendung - ähnlich wie in den USA - gleichrangig nebeneinander stehen, so dass eine vorrangige Anwendung der sog. StandardIWB Nr. 12 vom 26. 6. 2002 - 611 -
JOBNAME: kein Jobname SEITE: 2 VERS: 5 AUSGABE: Mon Jun 1712: 55: 15 2002 /nwb/loseblatt/iwb lief/intwibri/eig 1547 Black methoden nicht zwingend ist Insoweit weicht die thailandische Finanzver- waltung von den OECD-Richtlinien ab und lehnt sich stark an die US-a rikanische ,best method rule"an(vgl. sec. 1.482-1(c)US-Regs ) Die Finan rerwaltung hat grundsatzlich die vom Steuerpflichtigen gewahlte Methode zi kzeptieren. Sollte die Finanzverwaltung jedoch zu dem Schluss kommen dass die vom Steuerpflichtigen verwendete Methode fur die jeweilige Trans- aktion nicht angemessen ist, kann sie eine andere Methode wahlen. Es bleibt tigt sein soll, die Methode des Steuerpflichtigen abzulehnen Sofer thailandische Finanzverwaltung tatsachlich an den OECD-Richtlinier tieren wird, ware eine Abweichung nur zulassig, wenn die verwendun im Einklang mit den Vorgaben der Kapitel II und Ill der OECD-Leitlinien erfolgt (vgl. Tz 1.36 OECD-Leitlinien III Dokumentation Thailand wird wie schon viele Lander zuvor in Zukunft beachtliche infor- derungen an die Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dokumentation von ang essene Verrechnungspreisen stellen BegruBenswert ist jedoch, dass die nanzverwaltung nach den bisherigen Planen eine Dokumentation, mag si uch im Ausland von an den grenzuberschreitenden Transaktionen beteilig ten verbundenen Unternehmen angefertigt worden sein, akzeptieren wird venn und soweit sie in Ubereinstimmung mit international anerkannten Re- geln zur Dokumentation von Verrechnungspreistransaktionen erstellt worden ist. Problematisch ist aber dass es keinen Konsens uber international aner- annte Regeln gibt Bisher existiert als ubergreifender anforderungskatale nur Kapitel Vder OECD-Leitlinien, der jedoch nur vage formuliert ist Zudem gekundigt haben, gezeigt, dass haufig extensive, von Staat zu Staat unter- Stelle wird zu uberlegen sein, inwiefern ein einheitlicher Ansatz in dieser Hinsicht die Anforderungen der Staaten vereinheitlichen kann. In sollte eine Verrechnungspreisdokumentation unter anderem folgende Doku- mente enthalten. Beschreibung der Rechtsform des Steuerpflichtigen und Organigramm der Gruppe der verbundenen Gesellschaften Budgets der Gesellschaft in Thailand und/ oder der an der Transaktion verbundenen Auflistung der Umsatzzahlen und der operativen Ergebnisse, Beschreibung der Transak tionen mit verbundenen Gesellschaften durchgefuhrt wurden. Beschreibung der Preispolitik, Produktprofitabilitat, Marktinformationen Funktions-und Risikoprofil der an der Transaktion verbundenen Unternehmen, Analyse der gewahlten Methode inkl. der grunde, die zur Anwendung einer bestimm- ten und zur ablehnung einer anderen Methode gefuhrt haben Dokumentation des Verhandlungsprozesses olte jedoch beachtet werden, dass die bisherigen Verwaltungsanweisul gen keine Strafen fur die Nichtbefolgung der Dokumentationsanforderungen vorsehen. Allerdings kann eine Nichtbeachtung der Dokumentationsanfor- derungen dazu fuhren, dass die Finanzverwaltung eine umfangliche Prufung des Steuerpfichtigen anordnet 6 Thailand Gruppe 2. Seite 30
JOBNAME: kein Jobname SEITE: 2 VERS: 5 AUSGABE: Mon Jun 17 12:55:15 2002 /nwb/loseblatt/iwb_lief/intwibri/eig1547 Black methoden nicht zwingend ist. Insoweit weicht die thailändische Finanzverwaltung von den OECD-Richtlinien ab und lehnt sich stark an die US-amerikanische „best method rule“ an (vgl. sec. 1.482-1(c) US-Regs.). Die Finanzverwaltung hat grundsätzlich die vom Steuerpflichtigen gewählte Methode zu akzeptieren. Sollte die Finanzverwaltung jedoch zu dem Schluss kommen, dass die vom Steuerpflichtigen verwendete Methode für die jeweilige Transaktion nicht angemessen ist, kann sie eine andere Methode wählen. Es bleibt jedoch völlig unklar, mit welcher Begründung die Finanzverwaltung berechtigt sein soll, die Methode des Steuerpflichtigen abzulehnen. Sofern sich die thailändische Finanzverwaltung tatsächlich an den OECD-Richtlinien orientieren wird, wäre eine Abweichung nur zulässig, wenn die Verwendung nicht im Einklang mit den Vorgaben der Kapitel II und III der OECD-Leitlinien erfolgt (vgl. Tz. 1.36 OECD-Leitlinien). III. Dokumentation Thailand wird, wie schon viele Länder zuvor, in Zukunft beachtliche Anforderungen an die Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dokumentation von angemessenen Verrechnungspreisen stellen. Begrüßenswert ist jedoch, dass die Finanzverwaltung nach den bisherigen Plänen eine Dokumentation, mag sie auch im Ausland von an den grenzüberschreitenden Transaktionen beteiligten verbundenen Unternehmen angefertigt worden sein, akzeptieren wird, wenn und soweit sie in Übereinstimmung mit international anerkannten Regeln zur Dokumentation von Verrechnungspreistransaktionen erstellt worden ist. Problematisch ist aber, dass es keinen Konsens über international anerkannte Regeln gibt. Bisher existiert als übergreifender Anforderungskatalog nur Kapitel V der OECD-Leitlinien, der jedoch nur vage formuliert ist. Zudem hat die Praxis der Staaten, die entweder in der jüngeren Vergangenheit entsprechende Regelungen erlassen oder für die Zukunft solche Vorschriften angekündigt haben, gezeigt, dass häufig extensive, von Staat zu Staat unterschiedliche Dokumentationsvorschriften verabschiedet wurden. An anderer Stelle wird zu überlegen sein, inwiefern ein einheitlicher Ansatz in dieser Hinsicht die Anforderungen der Staaten vereinheitlichen kann. Insgesamt sollte eine Verrechnungspreisdokumentation unter anderem folgende Dokumente enthalten: — Beschreibung der Rechtsform des Steuerpflichtigen und Organigramm der Gruppe der verbundenen Gesellschaften, — Budgets der Gesellschaft in Thailand und/oder der an der Transaktion verbundenen Gesellschaften sowie Auflistung der Umsatzzahlen und der operativen Ergebnisse, — Beschreibung der Transaktionen sowie eine Angabe von Gründen, warum Transaktionen mit verbundenen Gesellschaften durchgeführt wurden, — Beschreibung der Preispolitik, Produktprofitabilität, Marktinformationen, — Funktions- und Risikoprofil der an der Transaktion verbundenen Unternehmen, — Analyse der gewählten Methode inkl. der Gründe, die zur Anwendung einer bestimmten und zur Ablehnung einer anderen Methode geführt haben, — Dokumentation des Verhandlungsprozesses. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die bisherigen Verwaltungsanweisungen keine Strafen für die Nichtbefolgung der Dokumentationsanforderungen vorsehen. Allerdings kann eine Nichtbeachtung der Dokumentationsanforderungen dazu führen, dass die Finanzverwaltung eine umfängliche Prüfung des Steuerpflichtigen anordnet. e 6 Thailand Gruppe 2 · Seite 30 - 612 -