RUSSISCHE FODERATION STEUERRECHT SEITE 123 GRUPPE 2 FACH 5 Die Reformen des steuersystems und die verrechnungspreise in der Russischen federation Ariana Kosyan In den letzten Jahren hat das Kabinett von Prasident Putin wichtige Reformen des Steuersystems der Russischen Foderation durchgesetzt Das seit Anfang der 90er Jahre geltende auBerst komplexe und widerspruchliche Steuersystem hatte einen groBen Spielraum fur die Willkur der Finanzverwaltung eroffnet. Die dadurch entstehende Unsicherheit und die immense Steuerlast fur die Unternehmen fuhrten zu massenhaften Steuerhinterziehungen und ermutigten zur Kapitalflucht Seit 2001 wurden von der Regierung schrittweise Masnahmen zur Vereinfachung der Steuergesetzgebung und zur Senkung der wichtigsten Steuersatze ergriffen. Dies haffung ei Daruber hinaus sollten hiermit Anreize gesetzt werden, die Geschaftstatigkeit im legale Rahmen zu betreiben INHALTSUBERSICHT L. Reform des Steuerkodexes L. Besteuerung der naturlichen Personen IV. Auswirkungen der Steuerreform auf die Betriebsprufungen V. Verrechnungspreise in Russland L Reform des Steuerkodexes Der Steuerkodex (Sk) der Russischen Foderation(RF)besteht aus Teilen. teil l sK beinhaltet allgemeine Bestimmungen, Definitionen der Steuerpfli und Steuerbe. Dipl. -Okonomin Ariana Kosyan ist bei Deloitte Touche in Munchen beschaftip WBNr.9wom10.5.2006
Die Reformen des Steuersystems und die Verrechnungspreise in der Russischen Föderation Ariana Kosyan* In den letzten Jahren hat das Kabinett von Präsident Putin wichtige Reformen des Steuersystems der Russischen Föderation durchgesetzt. Das seit Anfang der 90er Jahre geltende äußerst komplexe und widersprüchliche Steuersystem hatte einen großen Spielraum für die Willkür der Finanzverwaltung eröffnet. Die dadurch entstehende Unsicherheit und die immense Steuerlast für die Unternehmen führten zu massenhaften Steuerhinterziehungen und ermutigten zur Kapitalflucht. Seit 2001 wurden von der Regierung schrittweise Maßnahmen zur Vereinfachung der Steuergesetzgebung und zur Senkung der wichtigsten Steuersätze ergriffen. Dies sollte zur Schaffung eines attraktiven und freundlichen Investitionsklimas beitragen. Darüber hinaus sollten hiermit Anreize gesetzt werden, die Geschäftstätigkeit im legalen Rahmen zu betreiben. Inhaltsübersicht I. Reform des Steuerkodexes II. Besteuerung der natürlichen Personen III. Unternehmensbesteuerung IV. Auswirkungen der Steuerreform auf die Betriebsprüfungen V. Verrechnungspreise in Russland I. Reform des Steuerkodexes Der Steuerkodex (SK) der Russischen Föderation (RF) besteht aus zwei Teilen. Teil I SK beinhaltet allgemeine Bestimmungen, Definitionen der Steuerpflichtigen und Steuerbe- * Dipl.-Ökonomin Ariana Kosyan ist bei Deloitte & Touche in München beschäftigt. Russische Föderation Steuerrecht Seite 123 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 9 vom 10.5.2006 397
REFORMEN DES STEUERSYSTEMS U 2 SEITE 124 horden, Angaben zu deren Rechten und Pflichten, Sanktionen bei Nichterfullung der Pflichten sowie Bestimmungen zu Rechtsbeschwerden. Im Teil ll SK sind Bestimmungen zu den folgenden Steuerarten dargelegt: Bundessteuer, spezielle Steuerregime, regionale Steuern und Abgaben Gemeindesteuern Die Steuerreform wurde mit dem Inkrafttreten des Teils I SK der RF am 1.1.1999 eingeleitet. Die grundlegenden Verbesserungen der Besteuerung wurden allerdings implementiert, nachdem Teil ll SK am 1.1.2001 in Kraft getreten wa Nach Angaben des stellvertretenden Finanzministers der RF, Sergei Shatalov, befindet sich die Reform des Steuersystems der RF in den letzten Zugen Nach seinen Worten wurden die grundlegenden MaBnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems, zur Erhohung der Gerechtigkeit und der okonomischen Begrundung der zu erhebenden Steuern in den Jahren 2000 bis 2005 ergriffen Als das wichtigste Resultat der Reform lasst sich die Reduzierung der Steuerlast auf die volkswirtschaft in den letzten jahren i H von ca 1%des BlP feststellen. Eine ahnliche Entwicklung wird fur die Jahre 2006 bis 2008 angenommen. Daruber hinaus sollen ab 2006 weitere Vereinfachungen bei der Besteuerung implementiert werden. So sollen die Regelungen fur den Verlustvortrag liberaler gestaltet werden, insbesondere soll die Grenze, bis zu derder Gewinn des laufenden Geschaftsjahres durch den Verlust der Vorjahre gemindert werden kann, von 30 %auf 50% erhoht werden und ab 2007 wegfallen Trotz der erheblichen Steuersenkungsma Bnahmen erzielte der russische Fiskus in der jungs ten Vergangenheit eine spurbare Steigerung des Steueraufkommens, was zu einem Haus- haltsuberschuss i H von 4, 6 %des BIP fuhrte, nicht zuletzt auch durch die hohen Erdolpreise. Der Erdol-und Erdgassektor, insbesondere Exploration und Export von Erdol, wird im Gegensatz zu den anderen Geschaftsbereichen steuerlich sehr viel starker belastet, da eine Verlagerung der Geschaftsaktivitat weg vom Energiesektor angestrebt wird Dadurch wird der russische Fiskus allerdings stark von den Einnahmen des Energiesektors abhangig gemacht. Auf die Besteuerung des Energiesektors wird in diesem Artikel nicht weiter eingegangen. Da dieses Thema sehr umfangreich ist, sollte es Gegenstand einer separaten Arbeit werden Il. Besteuerung der naturlichen Personen Die Besteuerung der naturlichen Personen wird durch das Kap. 23 Teil ll SK der RF geregelt. Demnach wird zwischen unbeschrankt und beschrankt Steuerpflichtigen unterschieden -Gem. Teil I Abschn. I SK zahlen zu Ersteren naturliche Personen die faktisch mindestens 183 Tage in einem Kalenderjahr in Russland verbringen Diese sind mit ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig. Dabei gilt gem. Art. 224 Kap. 23 Teil ll SK ein Pauschal WBNr.9vom10.5.2006
hörden, Angaben zu deren Rechten und Pflichten, Sanktionen bei Nichterfüllungder Pflichten sowie Bestimmungen zu Rechtsbeschwerden. Im Teil II SK sind Bestimmungen zu den folgenden Steuerarten dargelegt: Bundessteuer, spezielle Steuerregime, regionale Steuern und Abgaben, Gemeindesteuern. Die Steuerreform wurde mit dem Inkrafttreten des Teils I SK der RF am 1.1.1999 eingeleitet. Die grundlegenden Verbesserungen der Besteuerung wurden allerdings implementiert, nachdem Teil II SK am 1.1.2001 in Kraft getreten war. Nach Angaben des stellvertretenden Finanzministers der RF, Sergei Shatalov, befindet sich die Reform des Steuersystems der RF in den letzten Zügen. Nach seinen Worten wurden die grundlegenden Maßnahmen zur Vereinfachungdes Steuersystems, zur Erhöhungder Gerechtigkeit und der ökonomischen Begründungder zu erhebenden Steuern in den Jahren 2000 bis 2005 ergriffen. Als das wichtigste Resultat der Reform lässt sich die Reduzierungder Steuerlast auf die Volkswirtschaft in den letzten Jahren i. H.von ca. 1 % des BIP feststellen. Eine ähnliche Entwicklungwird für die Jahre 2006 bis 2008 angenommen. Darüber hinaus sollen ab 2006 weitere Vereinfachungen bei der Besteuerung implementiert werden. So sollen die Regelungen für den Verlustvortrag „liberaler” gestaltet werden, insbesondere soll die Grenze, bis zu der der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres durch den Verlust der Vorjahre gemindert werden kann, von 30 % auf 50 % erhöht werden und ab 2007 wegfallen. Trotz der erheblichen Steuersenkungsmaßnahmen erzielte der russische Fiskus in der jüngsten Vergangenheit eine spürbare Steigerung des Steueraufkommens, was zu einem Haushaltsüberschuss i. H. von 4,6 % des BIP führte, nicht zuletzt auch durch die hohen Erdölpreise. Der Erdöl- und Erdgassektor, insbesondere Exploration und Export von Erdöl, wird im Gegensatz zu den anderen Geschäftsbereichen steuerlich sehr viel stärker belastet, da eine Verlagerung der Geschäftsaktivität weg vom Energiesektor angestrebt wird. Dadurch wird der russische Fiskus allerdings stark von den Einnahmen des Energiesektors abhängig gemacht. Auf die Besteuerung des Energiesektors wird in diesem Artikel nicht weiter eingegangen. Da dieses Thema sehr umfangreich ist, sollte es Gegenstand einer separaten Arbeit werden. II. Besteuerung der natürlichen Personen Die Besteuerungder natürlichen Personen wird durch das Kap. 23 Teil II SK der RF geregelt. Demnach wird zwischen unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen unterschieden. ˘ Gem. Teil I Abschn. I SK zählen zu Ersteren natürliche Personen, die faktisch mindestens 183 Tage in einem Kalenderjahr in Russland verbringen. Diese sind mit ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig. Dabei gilt gem. Art. 224 Kap. 23 Teil II SK ein PauschalFach 5 | Gruppe 2 | Seite 124 Reformen des Steuersystems und Verrechnungspreise 398 IWB Nr. 9 vom 10.5.2006
RUSSISCHE FODERATION STEUERRECHT SEITE 125 GRUPPE 2 FACH 5 steuersatz von 13% des zu versteuernden Einkommens(nach Tz. 2 Art. 224 Kap. 23 Teil ll SK der rF gilt ein Steuersatz von 35 %fur das eine bestimmte Grenze uberschreitende Einkommen aus einigen wenigen Quellen Naturliche Personen, die sich weniger als 183 Tage eines Kalenderjahres in der RF befinden, zahlen zu den beschrankt Steuerpflichtigen und mussen nur das aus russischen Quellen erhaltene Einkommen in der RF versteuern Der Steuersatz in diesem Fall betragt paschal 30%. Diese Entwicklung ermutigt legitime Arbeitsverhaltnisse auf dem legalen Arbeitsmarkt und tragt zur Bekampfung der Schwarzarbeit bei. Die von den Arbeitgebern abzufuhrende Sozialversicherungsteuer ( Einheitliche Soziale Steuer")fur die Arbeitnehmer, die durch das Kap. 24 Teil ll SK geregelt wird, wurde auch gesenkt und betragt ab Januar 2005 maximal 26% im Gegensatz zu dem fruheren Hochstsat 5,5% Ab Januar 2003 unterliegt auch das Arbeitseinkommen der beschrankt Steuerpflichtigen der Sozialversicherungsbesteuerung (fur detaillierte Ausfuhrungen zum Einkommensteuerrecht siehe Schuldheis, IWB 2006, F 5 Russische Foderation Gr 2 S. 113 ff.) llL. Unternehmensbesteuerung lach Kap. 25 Teil ll SK der RF, das im Januar 2002 in Kraft getreten ist, wurde eine pauschal Korperschaftsteuer von 24 %eingefuhrt (vgl. Art. 284 Kap. 25 Teil ll SK: Tz. 2 des genannten Artikels sieht einige hmen mit niedrigeren Steuersatzen vor). Somit ist auch der Korperschaftsteuersatz signifikant niedriger als in den meisten Landern der Region. Die steuerliche Belastung der Unternehmen wird allerdings wegen der Sozialversicherungs- und sonstigen Abgaben erhoht Nach Kap. 26.3 Teil Il SK durfen , individuelle Unternehmer"(naturliche Personen, die Geschaftstatigkeit betreiben ohne eine juristische Person gebildet zu haben)und Unter nehmen im Falle der Durchfuhrung bestimmter Wirtschaftstatigkeiten eine Einheitliche teuer auf zugerechnetes Einkommen aus bestimmten Tatigkeiten von 15 statt einer Reihe von diversen Steuern(inklusive Korperschaftsteuer, Sozialversicherungsteuer, Verma gensteuer, Mehrwertsteuer ) zahlen. Wichtige Bestandteile der Steuerreform wurden im Jahre 2004 implementiert. So wurde die Mehrwertsteuer ab 1.1.2004 von 20 % auf 18%(vgl. Kap. 21 Teil ll SK; in bestimmten Fallen, wie z B fur die meisten Bankdienstleistungen betragt die Mehrwertsteuer 0 % bzw. 10%fur WBNr.9wom10.5.2006 399
steuersatz von 13 % des zu versteuernden Einkommens (nach Tz. 2 Art. 224 Kap. 23 Teil II SK der RF gilt ein Steuersatz von 35 % für das eine bestimmte Grenze überschreitende Einkommen aus einigen wenigen Quellen). ˘ Natürliche Personen, die sich weniger als 183 Tage eines Kalenderjahres in der RF befinden, zählen zu den beschränkt Steuerpflichtigen und müssen nur das aus russischen Quellen erhaltene Einkommen in der RF versteuern. Der Steuersatz in diesem Fall beträgt pauschal 30 %. Diese Entwicklungermutigt legitime Arbeitsverhältnisse auf dem legalen Arbeitsmarkt und trägt zur Bekämpfungder Schwarzarbeit bei. Die von den Arbeitgebern abzuführende Sozialversicherungsteuer („Einheitliche Soziale Steuer”) für die Arbeitnehmer, die durch das Kap. 24 Teil II SK geregelt wird, wurde auch gesenkt und beträgt ab Januar 2005 maximal 26 % im Gegensatz zu dem früheren Höchstsatz von 36,5 %. Ab Januar 2003 unterliegt auch das Arbeitseinkommen der beschränkt Steuerpflichtigen der Sozialversicherungsbesteuerung (für detaillierte Ausführungen zum Einkommensteuerrecht siehe Schuldheis, IWB 2006, F. 5 Russische Föderation Gr. 2 S. 113 ff.). III. Unternehmensbesteuerung Nach Kap. 25 Teil II SK der RF, das im Januar 2002 in Kraft getreten ist, wurde eine pauschale Körperschaftsteuer von 24 % eingeführt (vgl. Art. 284 Kap. 25 Teil II SK; Tz. 2 des genannten Artikels sieht einige Ausnahmen mit niedrigeren Steuersätzen vor). Somit ist auch der Körperschaftsteuersatz signifikant niedriger als in den meisten Ländern der Region. Die steuerliche Belastung der Unternehmen wird allerdings wegen der Sozialversicherungsund sonstigen Abgaben erhöht. Nach Kap. 26.3 Teil II SK dürfen „individuelle Unternehmer” (natürliche Personen, die Geschäftstätigkeit betreiben ohne eine juristische Person gebildet zu haben) und Unternehmen im Falle der Durchführungbestimmter Wirtschaftstätigkeiten eine Einheitliche Steuer auf zugerechnetes Einkommen aus bestimmten Tätigkeiten von 15 % statt einer Reihe von diversen Steuern (inklusive Körperschaftsteuer, Sozialversicherungsteuer, Vermö- gensteuer, Mehrwertsteuer) zahlen. Wichtige Bestandteile der Steuerreform wurden im Jahre 2004 implementiert. So wurde die Mehrwertsteuer ab 1.1.2004 von 20 % auf 18 % (vgl. Kap. 21 Teil II SK; in bestimmten Fällen, wie z. B. für die meisten Bankdienstleistungen beträgt die Mehrwertsteuer 0 %, bzw. 10 % für Russische Föderation Steuerrecht Seite 125 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 9 vom 10.5.2006 399
REFORMEN DES STEUERSYSTEMS U GRUPPE 2 SEITE 126 bestimmte Lebensmittel und Medikamente) gesenkt und die Umsatzsteuer, die zu den regionalen Steuern zahlt, wurde ab 1.1.2004 trotz des Widerstandes mehrerer Parlamentarier bgeschafft, nachdem sie im Jahre 2002 auf 5 gesenkt worden war. Im Jahr 2005 wurde mehrmals vorgeschlagen, die Mehrwertsteuer ab 2007 weiter auf 13 zu senken, um somit das Wirtschaftswachstum zu fordern. Das Finanzministerium sieht allerdings in diesem Schritt groBe Gefahren und ist hochstens bereit, eine Absenkung nur auf 15% erst ab dem Jahr 2009 zu akzeptieren(vgl. Lungu, in: Taxanalyst v 6. 12. 2005) IV Auswirkungen der Steuerreform auf die Betriebsprufungen Die Steuerreform mag zwar eine immense Entwicklung im Bereich der Besteuerung in der RF bedeuten, dennoch laufen vor allem groBe Unternehmen sowie russische Niederlassungen landischer Konzerne Gefahr, politisch motiviertem Druck ausgesetzt zu werden, insb- sondre vor dem Hintergrund der Yukos-Affare Daruber hinaus werden oft von den regio- nalen Verwaltungen diverse Steuern und Gebuhren auferlegt, die mit dem Gesetz nicht rereinbar sind und eigentlich darauf abzielen, die regionalen Budgets zu fullen Als Folge von Betriebsprufungen sind in der naheren Vergangenheit einige groBe Unter nehmen( darunter Urengoigazprom -ein Tochterunternehmen des russischen Gasmonopo- listen Gasprom; TNK-BP-ein Joint Venture mit Beteiligung von Sibneft und British Petroleum LUKoil; Sibneft; VimpelCom; Japan Tobacco International etc. ) mit betrachtlichen Steuer nachforderungen konfrontiert worden (vgl. auch Factiva, Economist Intelligence Unit, 14.7. 2005:, Country Forecast- Main report: July 14th 2005,5. 27 Diese Situation fuhrte zu einem Vertrauensverlust des privaten Sektors in die russische Wirtschaft und zur Abnahme der Investitionsbereitschaft. Um das vertrauen der Unter khmer wiederzugewinnen, betonte Prasident Putin in letzter Zeit mehrmals in offentlichen Ansprachen die Notwendigkeit eines transparenten und fairen Steuersystems und forderte ein Ende des, Steuerterrors"seitens der Finanzverwaltung, insbesondere durch wiederholte Das offentliche Misstrauen wurde allerdings durch die mit der Yukos-Affare verbundene Entwicklung weiter verstarkt Obwohl nach Art. 113 Teil I SK die Verjahrungsfrist fur Steuer- nachforderungen nur drei Jahre betragt, verlangte die Steuerverwaltung in 2004 gigantische Steuernachzahlungen und Geldstrafen von dem Erdolriesen Yukos fur die Jahre 2000 und 2001. In einem Urteil vom 14.7. 2005 entschied das Verfassungsgericht, dass die oben erwahnte Verjahrungsfrist verfassungskonform ist, dass diese jedoch entfallt, wenn die Finanzverwaltung eine arglistige Behinderung bzw. Verzogerung der ursprunglichen Betriebs prufung seitens des steuerzahlers nachweisen kann 400 WBNr.9vom10.5.2006
bestimmte Lebensmittel und Medikamente) gesenkt und die Umsatzsteuer, die zu den regionalen Steuern zählt, wurde ab 1.1.2004 trotz des Widerstandes mehrerer Parlamentarier abgeschafft, nachdem sie im Jahre 2002 auf 5 % gesenkt worden war. Im Jahr 2005 wurde mehrmals vorgeschlagen, die Mehrwertsteuer ab 2007 weiter auf 13 % zu senken, um somit das Wirtschaftswachstum zu fördern. Das Finanzministerium sieht allerdings in diesem Schritt große Gefahren und ist höchstens bereit, eine Absenkungnur auf 15 % erst ab dem Jahr 2009 zu akzeptieren (vgl. Lungu, in: Taxanalyst v. 6.12.2005). IV. Auswirkungen der Steuerreform auf die Betriebsprüfungen Die Steuerreform magzwar eine immense Entwicklungim Bereich der Besteuerungin der RF bedeuten, dennoch laufen vor allem große Unternehmen sowie russische Niederlassungen ausländischer Konzerne Gefahr, politisch motiviertem Druck ausgesetzt zu werden, insbesondere vor dem Hintergrund der Yukos-Affäre. Darüber hinaus werden oft von den regionalen Verwaltungen diverse Steuern und Gebühren auferlegt, die mit dem Gesetz nicht vereinbar sind und eigentlich darauf abzielen, die regionalen Budgets zu füllen. Als Folge von Betriebsprüfungen sind in der näheren Vergangenheit einige große Unternehmen (darunter Urengoigazprom – ein Tochterunternehmen des russischen Gasmonopolisten Gasprom; TNK-BP – ein Joint Venture mit Beteiligung von Sibneft und British Petroleum; LUKoil; Sibneft; VimpelCom; Japan Tobacco International etc.) mit beträchtlichen Steuernachforderungen konfrontiert worden (vgl. auch Factiva, Economist Intelligence Unit, 14.7.2005: „Country Forecast – Main report: July 14th 2005”, S. 27). Diese Situation führte zu einem Vertrauensverlust des privaten Sektors in die russische Wirtschaft und zur Abnahme der Investitionsbereitschaft. Um das Vertrauen der Unternehmer wiederzugewinnen, betonte Präsident Putin in letzter Zeit mehrmals in öffentlichen Ansprachen die Notwendigkeit eines transparenten und fairen Steuersystems und forderte ein Ende des „Steuerterrors” seitens der Finanzverwaltung, insbesondere durch wiederholte Betriebsprüfungen. Das öffentliche Misstrauen wurde allerdings durch die mit der Yukos-Affäre verbundene Entwicklungweiter verstärkt. Obwohl nach Art. 113 Teil I SK die Verjährungsfrist für Steuernachforderungen nur drei Jahre beträgt, verlangte die Steuerverwaltung in 2004 gigantische Steuernachzahlungen und Geldstrafen von dem Erdölriesen Yukos für die Jahre 2000 und 2001. In einem Urteil vom 14.7.2005 entschied das Verfassungsgericht, dass die oben erwähnte Verjährungsfrist verfassungskonform ist, dass diese jedoch entfällt, wenn die Finanzverwaltung eine arglistige Behinderung bzw.Verzögerung der ursprünglichen Betriebsprüfungseitens des Steuerzahlers nachweisen kann. Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 126 Reformen des Steuersystems und Verrechnungspreise 400 IWB Nr. 9 vom 10.5.2006
RUSSISCHE FODERATION STEUERRECHT SEITE 127 GRUPPE 2FACH 5 Nach Angaben des stellvertretenden Finanzministers der RF, Sergei Shatalov, sollen weitere MaBnahmen zur Weiterentwicklung der Besteuerungspraxis auch in 2006 umgesetzt wer- den. Ein entsprechender Entwurf zur Anderung des Teil I SK liegt dem unteren Haus des russischen Parlaments-der Duma-bereits vor(vgl. Lungu, in: Taxanalyst v 23.9.2005) Diese Dokument gibt u a eine umfassende Liste aller Unterlagen vor, diedie Steuerverwaltung den Steuerzahlern wahrend einer Betriebsprufung verlangen kann Daruber hinaus regelt es, dass ein und derselbe Steuerzahler in einem Geschaftsjahr hochstens zweimal einer Betriebs- prufung im Unternehmen unterzogen werden darf. Dabei soll die Dauer einer solchen Prufung bei einer einfachen Unternehmensstruktur auf zwei Monate, und bei Firmen mit mehrstufiger Unternehmensstruktur auf drei Monate begrenzt werden. Nichtsdestotrotz behalten sich hohere Instanzen der Steuerverwaltung vor, diese Frist in begrundeten Fallen zu uberschreiten. Des Weiteren soll die Frist, die dem Steuerzahler fur die Einreichung der von dem Betriebsprufer verlangten Unterlagen eingeraumt wird, von funf auf zehn Tage erhoht en. In begri lagen, kann diese Frist verlangert werden, wenn der Vorsitzende des zustandigen Steuerver waltungsorgans dem seine Zustimmung erteilt V. Verrechnungspreise in russland 1. Regelungen Die Verrechnungspreise sind in den Art. 20 und 40 Teil I Sk der RF geregelt und traten am 1.1. 1999 in Kraft. Seitdem hat es trotz mehrfacher Diskussionen und einiger Gesetzes- entwurfe zur Novellierung der Verrechnungspreisregelungen keine groBen Anderungen der Nach dem geltenden Steuerkodex der RF sollen die zwischen Transaktionspartnern verein- barten Preise fur Guter und Dienstleistungen bei sowohl nationalen, als auch grenzuber schreitenden Transaktionen dokumentiert werden. Der vereinbarte Preis gilt als Marktpreis solange das Gegenteil nicht bewiesen worden ist, wobei diese Beweislast bei der Steuerver waltung liegt. Die Steuerbehorde darf nach dem gegenwartigen Gesetz die von den Steuerzahlern verein- barten Preise nur in den folgenden Fallen in Frage stellen 1. bei Transaktionen zwischen abhangigen Personen 2. bei Tauschgeschaften 3. bei Au Benhandeltransaktione 4. beim Abweichen des vom selben Steuerzahler berechneten Preises fur identische Waren oder Dienstleistungen um mehr als 20% nach oben oder nach unten innerhalb kurzer Zeit. WBNr.9wom10.5.2006
Nach Angaben des stellvertretenden Finanzministers der RF, Sergei Shatalov, sollen weitere Maßnahmen zur Weiterentwicklungder Besteuerungspraxis auch in 2006 umgesetzt werden. Ein entsprechender Entwurf zur Änderungdes Teil I SK liegt dem unteren Haus des russischen Parlaments – der Duma – bereits vor (vgl. Lungu, in: Taxanalyst v. 23.9.2005). Dieses Dokument gibt u. a. eine umfassende Liste aller Unterlagen vor, die die Steuerverwaltung von den Steuerzahlern während einer Betriebsprüfungverlangen kann. Darüber hinaus regelt es, dass ein und derselbe Steuerzahler in einem Geschäftsjahr höchstens zweimal einer Betriebsprüfungim Unternehmen unterzogen werden darf. Dabei soll die Dauer einer solchen Prüfungbei einer einfachen Unternehmensstruktur auf zwei Monate, und bei Firmen mit mehrstufiger Unternehmensstruktur auf drei Monate begrenzt werden. Nichtsdestotrotz behalten sich höhere Instanzen der Steuerverwaltungvor, diese Frist in begründeten Fällen zu überschreiten. Des Weiteren soll die Frist, die dem Steuerzahler für die Einreichungder von dem Betriebsprüfer verlangten Unterlagen eingeräumt wird, von fünf auf zehn Tage erhöht werden. In begründeten Fällen, wie z. B. bei einem großen Umfangder geforderten Unterlagen, kann diese Frist verlängert werden, wenn der Vorsitzende des zuständigen Steuerverwaltungsorgans dem seine Zustimmung erteilt. V. Verrechnungspreise in Russland 1. Regelungen Die Verrechnungspreise sind in den Art. 20 und 40 Teil I SK der RF geregelt und traten am 1.1.1999 in Kraft. Seitdem hat es trotz mehrfacher Diskussionen und einiger Gesetzesentwürfe zur Novellierung der Verrechnungspreisregelungen keine großen Änderungen der Regulierung gegeben. Nach dem geltenden Steuerkodex der RF sollen die zwischen Transaktionspartnern vereinbarten Preise für Güter und Dienstleistungen bei sowohl nationalen, als auch grenzüberschreitenden Transaktionen dokumentiert werden. Der vereinbarte Preis gilt als Marktpreis, solange das Gegenteil nicht bewiesen worden ist, wobei diese Beweislast bei der Steuerverwaltungliegt. Die Steuerbehörde darf nach dem gegenwärtigen Gesetz die von den Steuerzahlern vereinbarten Preise nur in den folgenden Fällen in Frage stellen: 1. bei Transaktionen zwischen abhängigen Personen; 2. bei Tauschgeschäften; 3. bei Außenhandeltransaktionen; 4. beim Abweichen des vom selben Steuerzahler berechneten Preises für identische Waren oder Dienstleistungen um mehr als 20 % nach oben oder nach unten innerhalb kurzer Zeit. Russische Föderation Steuerrecht Seite 127 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 9 vom 10.5.2006 401
REFORMEN DES STEUERSYSTEMS U GRUPPE 2 SEITE 128 Abhangigkeit besteht nach Art. 20 SK dann, wenn eine juristische Person an einer anderen direkt oder indirekt mit mehr als 20 beteiligt ist Daruber hinaus konnen Personen durch Gerichtsurteil anhand anderer Grunde als abhangig erklart werden Nachdem die Steuerverwaltung die Preise in einem der o g vier Falle gepruft hat, darf sie von den Steuerzahlern nur dann Steuernachforderungen mit Zinsen verlangen, wenn die verein- arten Preise von den marktwerten um mehr als 20 nach oben oder nach unten abweichen 2. Bestimmung des Marktpreises Die russische Finanzverwaltung gibt im Art. 40 Teil I SK drei transaktionsbezogene Methoden zur Feststellung von Marktpreisen fur Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen vor(vgl. auch Rasch/Roeder, IWB 2001, F 5 Russische Foderation Gr 2 5. 105 ff e Preisvergleichsmethode(comparable uncontrolled price method -CUP Wiederverkaufsmethode(resale price method) Kostenaufschlagsmethode(cost plus method) In der internationalen Praxis kann der Steuerzahler i. d. R die Verrechnungspreismethode anwenden, die er als am besten geeignet fur die Analyse seiner grenzuberschreitenden Transaktionen einstuft. Im Gegensatz dazu muss die Steuerverwaltung in Russland bei der Wahl einer der Verrechnungspreismethoden beweisen, dass nur die eine Methode ange- messen ist und damit die Anwendung der anderen zwei inadaquat ware schriften sind noch in ihr haben daher zahlreiche Schwachen Die Umsetzung der Regulierung erweist sich als sehr problematisch, da die Steuerverwaltung nur uber sehr eingeschrankte Erfahrungen in diesem Gebiet verfugt. So durfen zur Feststellung der Marktpreise nach Tz. 11 Art. 40 Teil I SK nur offizielle Informationsquellen zu den Marktpreisen von Waren und Dienstleistungen sowi gezogen werden Was unt verstehen ist, gibt der Steuerkodex nicht an. Sollte es allerdings bei Meinungsdifferenzen zwischen dem Steuerzahler und der Finanzverwaltung zu gerichtlichen Verhandlungen kommen, was in Russland relativ oft der Fall ist, so erlaubt tz. 12 Art. 40 Teil l SK dem Gericht bei dessen Entscheidung alle Umstande zu berucksichtigen, die fur das Ergebnis der Trans- aktion und damit die Ermittlung der Verrechnungspreise von Bedeutung sein konnen Die Finanzverwaltung scheitert oft an der Hurde, relevante offizielle Informationsquellen finden, um den vom Steuerzahler ausgewiesenen Preis als unangemessen zu qualifizieren Doch selbst wenn der Steuerbehorde dies gelingen sollte, so scheitert sie oft am nachsten Schritt, wo sie beweisen muss, dass die identifizierte offizielle Quelle Informationen uber WBNr.9vom10.5.2006
Abhängigkeit besteht nach Art. 20 SK dann, wenn eine juristische Person an einer anderen direkt oder indirekt mit mehr als 20 % beteiligt ist. Darüber hinaus können Personen durch Gerichtsurteil anhand anderer Gründe als abhängig erklärt werden. Nachdem die Steuerverwaltungdie Preise in einem der o. g. vier Fälle geprüft hat, darf sie von den Steuerzahlern nur dann Steuernachforderungen mit Zinsen verlangen, wenn die vereinbarten Preise von den Marktwerten um mehr als 20 % nach oben oder nach unten abweichen. 2. Bestimmung des Marktpreises Die russische Finanzverwaltunggibt im Art. 40 Teil I SK drei transaktionsbezogene Methoden zur Feststellungvon Marktpreisen für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen vor (vgl. auch Rasch/Roeder, IWB 2001, F. 5 Russische Föderation Gr. 2 S. 105 ff.): ˘ Preisvergleichsmethode (comparable uncontrolled price method – CUP); ˘ Wiederverkaufsmethode (resale price method); ˘ Kostenaufschlagsmethode (cost plus method). In der internationalen Praxis kann der Steuerzahler i. d. R. die Verrechnungspreismethode anwenden, die er als am besten geeignet für die Analyse seiner grenzüberschreitenden Transaktionen einstuft. Im Gegensatz dazu muss die Steuerverwaltung in Russland bei der Wahl einer der Verrechnungspreismethoden beweisen, dass nur die eine Methode angemessen ist und damit die Anwendungder anderen zwei inadäquat wäre. Die russischen Verrechnungspreisvorschriften sind noch in ihrer Entwicklungsphase und haben daher zahlreiche Schwächen. Die Umsetzungder Regulierungerweist sich als sehr problematisch, da die Steuerverwaltungnur über sehr eingeschränkte Erfahrungen in diesem Gebiet verfügt. So dürfen zur Feststellungder Marktpreise nach Tz. 11 Art. 40 Teil I SK nur offizielle Informationsquellen zu den Marktpreisen von Waren und Dienstleistungen sowie Börsennotierungen herangezogen werden. Was unter „offiziellen Informationsquellen” zu verstehen ist, gibt der Steuerkodex nicht an. Sollte es allerdings bei Meinungsdifferenzen zwischen dem Steuerzahler und der Finanzverwaltung zu gerichtlichen Verhandlungen kommen, was in Russland relativ oft der Fall ist, so erlaubt Tz. 12 Art. 40 Teil I SK dem Gericht bei dessen Entscheidungalle Umstände zu berücksichtigen, die für das Ergebnis der Transaktion und damit die Ermittlungder Verrechnungspreise von Bedeutungsein können. Die Finanzverwaltungscheitert oft an der Hürde, relevante offizielle Informationsquellen zu finden, um den vom Steuerzahler ausgewiesenen Preis als unangemessen zu qualifizieren. Doch selbst wenn der Steuerbehörde dies gelingen sollte, so scheitert sie oft am nächsten Schritt, wo sie beweisen muss, dass die identifizierte offizielle Quelle Informationen über Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 128 Reformen des Steuersystems und Verrechnungspreise 402 IWB Nr. 9 vom 10.5.2006
RUSSISCHE FODERATION STEUERRECHT SEITE 129 GRUPPE 2FACH 5 vergleichbare Transaktionen zwischen unverbundenen Unternehmen beinhaltet (vergleich- bare Waren oder Dienstleistungen, vergleichbare Markt- und Transaktionsbedingungen rgleichbare marktstellung e 3. Verrechnungspreisdokumentation Nach dem Steuerkodex der rf besteht zurzeit fur die steuerzahler weder die pflicht. eine Sachverhaltsdokumentation(Informationen zu verrechnungspreisrelevanten Transaktio- nen), noch eine Angemessenheitsdokumentation(Angemessenheitsanalyse bezuglich der Marktkonformitat der Verrechnungspreise)speziell in Bezug auf die verrechnungspreise zu erstellen Wie schon erwahnt, liegt die Beweislast bezuglich der Angemessenheit der Ver rechnungspreise bei der Steuerbehorde. Nichtsdestotrotz erlaubt der Steuerkodex der rF dem Finanzamt wahrend einer Betriebs- prufung Dokumente von dem Steuerzahler zu verlangen, wie z B die Bilanz, die Gewinn-und Verlustrechnung, die Cashflow-Rechnung, Unterlagen zur Mehrwertsteuer, Preisstrategien, Preiszusammensetzung, verrechnungspreisrelevante Vertrage etc. Russland ist kein Mitglied der OECD Demzufolge wurden die Verrechnungspreisvorschriften nicht auf Grundlage der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien fur multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen erstellt. Es ist auch bisher kein Fall bekannt, in dem das russische Finanzamt in Bezug auf Verrechnungspreise auf die OECD-Richtlinien verwiesen hatte(vgl Tissot, Transfer Pricing Documentation in Russia, 2006, erscheint demnachst als BNA Tax Management Transfer Pricing Spezialreport) 4. Trends bezuglich Anforderungen an Verrechnungspreisdokumentation In den letzten Jahren gab es in der RF vermehrt Diskussionen uber die Novellierung der gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Verrechnungspreise Im Januar 2005 wurde ein entsprechender Entwurf veroffentlicht, der aber am widerstand verschiedener Interessengruppen letztlich scheiterte. Nichtsdestotrotz weisen die in dem Entwurf enthaltenen Vorschriften auf die Trends und die vorhaben der russischen Regierung in Bezug auf Verrechnungspreisregelungen hin Nach dem oben erwahnten Entwurf sollte die Beweislast bezuglich der Angemessenheit der Verrechnungspreise auf die Steuerzahler ubergehen, sowie spezifische, in der internationalen Praxis geltende Anforderungen an die zu erstellende Verrechnungspreisdokumentation eingefuhrt werden. WBNr.9wom10.5.2006 403
vergleichbare Transaktionen zwischen unverbundenen Unternehmen beinhaltet (vergleichbare Waren oder Dienstleistungen, vergleichbare Markt- und Transaktionsbedingungen, vergleichbare Marktstellung der Beteiligten etc.). 3. Verrechnungspreisdokumentation Nach dem Steuerkodex der RF besteht zurzeit für die Steuerzahler weder die Pflicht, eine Sachverhaltsdokumentation (Informationen zu verrechnungspreisrelevanten Transaktionen), noch eine Angemessenheitsdokumentation (Angemessenheitsanalyse bezüglich der Marktkonformität der Verrechnungspreise) speziell in Bezug auf die Verrechnungspreise zu erstellen. Wie schon erwähnt, liegt die Beweislast bezüglich der Angemessenheit der Verrechnungspreise bei der Steuerbehörde. Nichtsdestotrotz erlaubt der Steuerkodex der RF dem Finanzamt während einer BetriebsprüfungDokumente von dem Steuerzahler zu verlangen, wie z. B. die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Cashflow-Rechnung, Unterlagen zur Mehrwertsteuer, Preisstrategien, Preiszusammensetzung, verrechnungspreisrelevante Verträge etc. Russland ist kein Mitglied der OECD. Demzufolge wurden die Verrechnungspreisvorschriften nicht auf Grundlage der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen erstellt. Es ist auch bisher kein Fall bekannt, in dem das russische Finanzamt in Bezugauf Verrechnungspreise auf die OECD-Richtlinien verwiesen hätte (vgl. Tissot, Transfer PricingDocumentation in Russia, 2006, erscheint demnächst als BNA Tax Management Transfer Pricing Spezialreport). 4. Trends bezüglich Anforderungen an Verrechnungspreisdokumentation In den letzten Jahren gab es in der RF vermehrt Diskussionen über die Novellierungder gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Verrechnungspreise. Im Januar 2005 wurde ein entsprechender Entwurf veröffentlicht, der aber am Widerstand verschiedener Interessengruppen letztlich scheiterte. Nichtsdestotrotz weisen die in dem Entwurf enthaltenen Vorschriften auf die Trends und die Vorhaben der russischen Regierung in Bezug auf Verrechnungspreisregelungen hin. Nach dem oben erwähnten Entwurf sollte die Beweislast bezüglich der Angemessenheit der Verrechnungspreise auf die Steuerzahler übergehen, sowie spezifische, in der internationalen Praxis geltende Anforderungen an die zu erstellende Verrechnungspreisdokumentation eingeführt werden. Russische Föderation Steuerrecht Seite 129 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 9 vom 10.5.2006 403
5 REFORMEN DES STEUERSYSTEMS U GRUPPE 2 SEITE 130 Daruber hinaus sah der Entwurf eine Liste der relevanten Informationsquellen vor, die das Finanzamt zur Prufung der Angemessenheit der Verrechnungspreise im Rahmen einer Betriebsprufung nutzen durfte Insgesamt war mit dem Entwurf eine erhebliche Verscharfung der Verrechnungspreisregulierung und insbesondere der Dokumentationsanforderungen FAZIT In dem Bemuhen, die Besteuerung transparenter zu machen, die massive Steuerhinter ziehung der 90er Jahre einzudammen, die Geschaftsaktivitat aus der Schattenwirtschaft in den legalen Markt umzuleiten und somit die Einnahmen des Staates zu stabilisieren, hat die russische Regierung in den letzten Jahren umfangreiche Anderungen des Steuer systems vorgenommen und weitere Reformen fur die kommenden Jahre geplant. Mehrere Steuersatze wurden gesenkt, und einige Steuern wurden sogar abgeschafft Im Gegensatz dazu wird der Energiesektor, insbesondere die Forderung und der Export von Erdol und Erdgas steuerlich zunehmend starker belastet, was zur Lenkung der Wirtschafts- aktivitat in den Produktionssektor beitragen soll In Bezug auf Verrechnungspreisvorschriften wurden trotz mehrfacher Diskussionen noch keine signifikanten Anderungen vorgenommen. Die Prufung der Angemessenheit der Verrechnungspreise findet im Rahmen einer Betriebsprufung statt Dabei liegt die Beweis last der Angemessenheit bei der Steuerverwaltung Da die russische Finanzverwaltung im Gebiet der Verrechnungspreise allerdings noch relativ unerfahren ist, gehen die haufig stattfindenden Schiedsverfahren meistens zu gunsten der Steuerzahler aus. Dem Ver- nehmen nach ist aber mit einer Verscharfung der Verrechnungspreisvorschriften in den kommenden Jahren zu rechnen Rechtsgrundlagen: Teil I und Teil ll des Stewerkodexes der Russischen Foderation. 2009 Russia Looks to Improve Tax Administration, in: Taxanalyst v 23.9.2005; der, Rusine 6. 12-2005; Rasch/Roeder, verr ssische Foderation Gr. 2 5. 103: Schuldheis, Das Einkommensteuerrecht der russische Foderation Gr. 2 5.113: Tissot, Transfer Pricing Documentation in Russia, 2006, erscheint Transfer Pricing Spezialreport. 404 WBNr.9vom10.5.2006
Darüber hinaus sah der Entwurf eine Liste der relevanten Informationsquellen vor, die das Finanzamt zur Prüfungder Angemessenheit der Verrechnungspreise im Rahmen einer Betriebsprüfungnutzen dürfte. Insgesamt war mit dem Entwurf eine erhebliche Verschärfung der Verrechnungspreisregulierung und insbesondere der Dokumentationsanforderungen vorgesehen. Fazit In dem Bemühen, die Besteuerungtransparenter zu machen, die massive Steuerhinterziehungder 90er Jahre einzudämmen, die Geschäftsaktivität aus der Schattenwirtschaft in den legalen Markt umzuleiten und somit die Einnahmen des Staates zu stabilisieren, hat die russische Regierung in den letzten Jahren umfangreiche Änderungen des Steuersystems vorgenommen und weitere Reformen für die kommenden Jahre geplant. Mehrere Steuersätze wurden gesenkt, und einige Steuern wurden sogar abgeschafft. Im Gegensatz dazu wird der Energiesektor, insbesondere die Förderungund der Export von Erdöl und Erdgas steuerlich zunehmend stärker belastet, was zur Lenkungder Wirtschaftsaktivität in den Produktionssektor beitragen soll. In Bezugauf Verrechnungspreisvorschriften wurden trotz mehrfacher Diskussionen noch keine signifikanten Änderungen vorgenommen. Die Prüfungder Angemessenheit der Verrechnungspreise findet im Rahmen einer Betriebsprüfungstatt. Dabei liegt die Beweislast der Angemessenheit bei der Steuerverwaltung. Da die russische Finanzverwaltung im Gebiet der Verrechnungspreise allerdings noch relativ unerfahren ist, gehen die häufig stattfindenden Schiedsverfahren meistens zu Gunsten der Steuerzahler aus. Dem Vernehmen nach ist aber mit einer Verschärfungder Verrechnungspreisvorschriften in den kommenden Jahren zu rechnen. Rechtsgrundlagen: Teil I und Teil II des Steuerkodexes der Russischen Föderation. Literatur: Factiva, Economist Intelligence Unit, Country Forecast – Main Report: Policy and Business Outlook: Taxes, v. 14.7.2005; Lungu, Russia Looks to Improve Tax Administration, in: Taxanalyst v. 23.9.2005; ders., Russia Considers DelayingVAT Reduction Until 2009, in: Taxanalyst v. 6.12.2005; Rasch/Roeder, Verrechnungspreise im Steuerrecht der Russischen Föderation, IWB 2001, F. 5 Russische Föderation Gr. 2 S. 103; Schuldheis, Das Einkommensteuerrecht der Russischen Föderation, IWB 2006, F. 5 Russische Föderation Gr. 2 S. 113; Tissot, Transfer PricingDocumentation in Russia, 2006, erscheint demnächst als BNA Tax Management Transfer PricingSpezialreport. Ô Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 130 Reformen des Steuersystems und Verrechnungspreise 404 IWB Nr. 9 vom 10.5.2006