erwaltungsbezogene Leistungen im Konzem 3 Gruppe2·sete879 Verwaltungsbezogene Leistungen im Konzern und die neuen Verwaltungsgrundsatze zu den Anlagen Rechtsanwalt helmut becker. Fachanwalt fuir Steuerrecht Rechtsgrundlagen: BMF-Schreiben v 30. 12. 1999-Grundsatze fur die Prufung de vertrage zwische termehmen, BStBl 1999IS zogenen Leistungen im Konzern waren bisher in den Tz. 6 und 7 der gsgrundsatze zur Einkunftsabgrenzung(BStBl 1983IS. 218)geregelt. Unter- schieden wurde zwischen Leistungen, die ihren Rechtsgrund in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen ha ben(Tz. 6.1 Leistungen, die aufgrund einer schuldrechtlichen Geschaftsbeziehung erbracht wur- den. Diese waren wieder unterteilt in entgeltliche Leistungen, die mittels einer Einzelabrechnung entgolten wurden Konzernumlagen, , wenn das Entgelt fur die so ve ten Uberlassungen od Leistungen nur zusammengefasst bewertet werden kann oder die Ermittlung der en einzelnen Leistungen gesondert zuzurechnenden Kosten schwierig ist (Tz.7.1.1) Leistungen innerhalb eines Pools (Tz 7.1.3) Durch die neuen Verwaltungsgrundsatze zu den Umlagen v 30. 12. 1999(BStBl 1999 I s 1122)ist die Tz. 7 der Verwaltungsgrundsatze zur Einkunftsabgrenzung aufgehoben worden(Tz. 7 Verw GrdsUml) Anstelle der aufgehobenen Regelungen sind die neuen Ver- I. Unterscheidungen aufgrund der neuen verwaltungsgrundsatze Die Tz. 6 der alten verwaltungsgrundsatze zur Verw Grds)ist unverandert bestehen geblieben. Es wird deshalb nach wie vor unterschieden zwischen Leistungen auf gesellschaftsrechtlicher grundlage und Leistungen auf schuldrechtlicher Grundlage. Bei den Leistungen auf schuldrechtlicher Grundlage bleiben die entgeltlichen Leistungen, die mittels ee fortbestebeecen ng ent den awte en d ave de eitnleias nergzut zch des neuen Verwaltungsgrundsatze. Auch die Leistungen innerhalb eines Pools sind weiterhin erfasst. Ihnen gelten die gesamten neuen Verwaltungsgrund satze Nicht mehrerwahnt werden solche entgeltlichen Leistungen, bei denen das Entgelt fur die so verrechneten Uberlassungen oder Leistungen nur zu. zelnen Leistungen zuzurechnenden Kosten schwierig ist also dier den ein mmengefasst bewertet werden(konnen) oder die Ermittlung der den ein die Konzen umlagen. Zwar wird in den neuen Verwaltungsgrundsatzen bei der Erwah nung der Einzelabrechnung darauf hingewiesen, dass diese, mit Hilfe der direkten und der indirekten Methode" vollzogen werden kann, aber dieser Hinweis. der ohnehin nicht recht verstandlich ist. bezieht sich nur auf die Einzelabrechnung und nicht auch auf eine Umlage Es scheint also g als b Umlagen nur noch innerhalb eines Pools moglich seien und die auf einer entgeltlichen Leistung beruhende Konzernumlage verschwunden ware IWB Nr 6 vom 22. 3. 2000 -281
Doppelbesteuerung Verwaltungsbezogene Leistungen im Konzern 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 879 Verwaltungsbezogene Leistungen im Konzern und die neuen Verwaltungsgrundsätze zu den Umlagen Rechtsanwalt Helmut Becker, Fachanwalt für Steuerrecht Geltungsbereich: Deutschland. Rechtsgrundlagen: BMF-Schreiben v. 30. 12. 1999 - Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundener Unternehmen, BStBl 1999 I S. 1122. Die verwaltungsbezogenen Leistungen im Konzern waren bisher in den Tz. 6 und 7 der Verwaltungsgrundsätze zur Einkunftsabgrenzung (BStBl 1983 I S. 218) geregelt. Unterschieden wurde zwischen — Leistungen, die ihren Rechtsgrund in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (Tz. 6.1), — Leistungen, die aufgrund einer schuldrechtlichen Geschäftsbeziehung erbracht wurden. Diese waren wieder unterteilt in + entgeltliche Leistungen, die mittels einer Einzelabrechnung entgolten wurden (Tz. 6.4.2), + Konzernumlagen, „wenn das Entgelt für die so verrechneten Überlassungen oder Leistungen nur zusammengefasst bewertet werden kann oder die Ermittlung der den einzelnen Leistungen gesondert zuzurechnenden Kosten schwierig ist“ (Tz. 7.1.1), + Leistungen innerhalb eines Pools (Tz. 7.1.3). Durch die neuen Verwaltungsgrundsätze zu den Umlagen v. 30. 12. 1999 (BStBl 1999 I S. 1122) ist die Tz. 7 der Verwaltungsgrundsätze zur Einkunftsabgrenzung aufgehoben worden (Tz. 7 VerwGrdsUml). Anstelle der aufgehobenen Regelungen sind die neuen Verwaltungsgrundsätze getreten. I. Unterscheidungen aufgrund der neuen Verwaltungsgrundsätze Die Tz. 6 der alten Verwaltungsgrundsätze zur Einkunftsabgrenzung (VerwGrds) ist unverändert bestehen geblieben. Es wird deshalb nach wie vor unterschieden zwischen Leistungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage und Leistungen auf schuldrechtlicher Grundlage. Bei den Leistungen auf schuldrechtlicher Grundlage bleiben die entgeltlichen Leistungen, die mittels einer Einzelabrechnung entgolten werden, unverändert. Das ergibt sich aus der fortbestehenden Tz. 6.4.2 der alten und aus der Einleitung zu Tz. 1 der neuen Verwaltungsgrundsätze. Auch die Leistungen innerhalb eines Pools sind weiterhin erfasst. Ihnen gelten die gesamten neuen Verwaltungsgrundsätze. Nicht mehr erwähnt werden solche entgeltlichen Leistungen, bei denen „das Entgelt für die so verrechneten Überlassungen oder Leistungen nur zusammengefasst bewertet werden (können) oder die Ermittlung der den einzelnen Leistungen zuzurechnenden Kosten schwierig ist“, also die Konzernumlagen. Zwar wird in den neuen Verwaltungsgrundsätzen bei der Erwähnung der Einzelabrechnung darauf hingewiesen, dass diese „mit Hilfe der direkten und der indirekten Methode“ vollzogen werden kann, aber dieser Hinweis, der ohnehin nicht recht verständlich ist, bezieht sich nur auf die Einzelabrechnung und nicht auch auf eine Umlage. Es scheint also ganz so, als ob Umlagen nur noch innerhalb eines Pools möglich seien und die auf einer entgeltlichen Leistung beruhende Konzernumlage verschwunden wäre. IWB Nr. 6 vom 22. 3. 2000 - 281 -
Il. Unterscheidungen der OECD-Leitlinien Die OECD-Leitlinien sprechen nicht von verwaltungsbezogenen Leistungen Pool und Umlagen Sie unterscheiden zwischen konzerninternen Dienstleistungen einerseits, die im Kapitel VII geregelt sind, und dem Cost Sharing andererseits, das in Kapitel VilI geregelt wurde Fur das Cost-Sh ng wurde der deutsche Begriff Kostenverteilungsvertrage eingefuhrt erechnung(Tz 7.20 f ) und der indirekten Preisberechnung (tz. 7. 22 ff )un- terschieden, was man im deutschen Sprachgebrauch mit Einzelabrechnung und Konzernumlage bezeichnen wurde. Die OECD geht demnach davon aus, dass bei den konzerninternen Dienstleis- ngen ein Leistungsaustausch stattfindet, dessen Preisverrechnung auf zwe erschiedene Weisen stattfinden kann. Den Cost-Sharing-Vertragen liegt demgegenuber kein Leistungsaustausch zugrunde, weshalb sie auch nicht zu einem Entgelt fuhren Die in dem Pool gleichgerichteter Interessen entstehen- den Kosten werden unter den Mitgliedern verteilt, was die neuen verwa tungsgrundsatze als Umlage bezeichnen Es ergibt sich zunachst eine beachtliche Begriffsvielfalt, die zur Verwirrung gilt insbesondere fur den Begriff Umlagen, unter dem die net grundsatze eine Kostenverteilung innerhalb eines Pools Es er- scheint deshalb ratsam, die oben im Vorspann wiedergegebenen Begriffe bei zubehalten. Es gibt also gesellschaftsrechtlich bedingte Leistungen, die nicht verrechenbar sind, einen schuldrechtlichen Leistungsaustausch, derauf zweifache Weise verrechnet den kann mittels einer Einzelabrechnung und mittels einer Konzernumlage, sowie Kostenverteilungsvertrage( Cost-Sharing), bei denen kein Leistungsaustausch statt indet, sondern die entstehenden Kosten unter den Vertragsteilnehmern verteilt umgelegt -werden. Von der Begriffsvielfalt abgesehen wird aus den OECD-Leitlinien deutlich dass die Konzernumlagen nicht weggefallen sind, sondern unter der Bezeich nung indirekte Preisverrechnung eine international anerkannte Methode dar- stellen, mit der konzerninterne Dienstleistungen entgolten werden konnen Ill. Berechtigung von Konzernumlagen Konzerninterne Dienstleistungen beruhen auf einem Leistungsaustausch Sie stellen bei dem Leistenden verrechenbare Leistungen und bei dem Empfanger entgeltpflichtige Fremdleistungen dar Das ist unbestritten. Offen ist nur, in welcher Form das Entgelt zu entrichten ist. Die Finanzverwaltungen bevor- ugen bei der Verrechnung von konzerninternen Dienstleistungen die Ein- elabrechnung(vgl. Tz 7.20 OECD-Leitl ) Es ist allerdings ebenso unbestrit en, dass es Falle gibt, bei denen eine solche Einzelabrechnung nicht moglich ist oder mit unzumutbar hohen Kosten verbunden ware. Fuirsolche Falle wird wiederum unbestritten, eine Umlage als die zutreffende losung angesehe An dieser Stelle wird es kritisch. Richtet sich dann die Umlage zwangslaufig an dem Poolgedanken aus, wird eine Kostenverteilung vorgenommen; es liegt dann ein Cost-Sharing vor. Eine derartige Umlage beruht dann aber nicht mehr auf einem Leistungsaustausch(vgl. Tz. 1.4 Verw GrdsUml) Die konzern- 3 Deutschland Gruppe 2. Seite 880
II. Unterscheidungen der OECD-Leitlinien Die OECD-Leitlinien sprechen nicht von verwaltungsbezogenen Leistungen sowie von Pool und Umlagen. Sie unterscheiden zwischen konzerninternen Dienstleistungen einerseits, die im Kapitel VII geregelt sind, und dem CostSharing andererseits, das in Kapitel VIII geregelt wurde. Für das Cost-Sharing wurde der deutsche Begriff Kostenverteilungsverträge eingeführt. Bei den konzerninternen Dienstleistungen wird zwischen der direkten Preisberechnung (Tz. 7.20 f.) und der indirekten Preisberechnung (Tz. 7.22 ff.) unterschieden, was man im deutschen Sprachgebrauch mit Einzelabrechnung und Konzernumlage bezeichnen würde. Die OECD geht demnach davon aus, dass bei den konzerninternen Dienstleistungen ein Leistungsaustausch stattfindet, dessen Preisverrechnung auf zwei verschiedene Weisen stattfinden kann. Den Cost-Sharing-Verträgen liegt demgegenüber kein Leistungsaustausch zugrunde, weshalb sie auch nicht zu einem Entgelt führen. Die in dem Pool gleichgerichteter Interessen entstehenden Kosten werden unter den Mitgliedern verteilt, was die neuen Verwaltungsgrundsätze als Umlage bezeichnen. Es ergibt sich zunächst eine beachtliche Begriffsvielfalt, die zur Verwirrung führt und wahrscheinlich viele Missverständnisse zur Folge haben wird. Dies gilt insbesondere für den Begriff Umlagen, unter dem die neuen Verwaltungsgrundsätze eine Kostenverteilung innerhalb eines Pools verstehen. Es erscheint deshalb ratsam, die oben im Vorspann wiedergegebenen Begriffe beizubehalten. Es gibt also — gesellschaftsrechtlich bedingte Leistungen, die nicht verrechenbar sind, — einen schuldrechtlichen Leistungsaustausch, der auf zweifache Weise verrechnet werden kann, + mittels einer Einzelabrechnung und + mittels einer Konzernumlage, sowie — Kostenverteilungsverträge (Cost-Sharing), bei denen kein Leistungsaustausch statt- findet, sondern die entstehenden Kosten unter den Vertragsteilnehmern verteilt — umgelegt — werden. Von der Begriffsvielfalt abgesehen wird aus den OECD-Leitlinien deutlich, dass die Konzernumlagen nicht weggefallen sind, sondern unter der Bezeichnung indirekte Preisverrechnung eine international anerkannte Methode darstellen, mit der konzerninterne Dienstleistungen entgolten werden können. III. Berechtigung von Konzernumlagen Konzerninterne Dienstleistungen beruhen auf einem Leistungsaustausch. Sie stellen bei dem Leistenden verrechenbare Leistungen und bei dem Empfänger entgeltpflichtige Fremdleistungen dar. Das ist unbestritten. Offen ist nur, in welcher Form das Entgelt zu entrichten ist. Die Finanzverwaltungen bevorzugen bei der Verrechnung von konzerninternen Dienstleistungen die Einzelabrechnung (vgl. Tz. 7.20 OECD-Leitl.). Es ist allerdings ebenso unbestritten, dass es Fälle gibt, bei denen eine solche Einzelabrechnung nicht möglich ist oder mit unzumutbar hohen Kosten verbunden wäre. Für solche Fälle wird, wiederum unbestritten, eine Umlage als die zutreffende Lösung angesehen. An dieser Stelle wird es kritisch. Richtet sich dann die Umlage zwangsläufig an dem Poolgedanken aus, wird eine Kostenverteilung vorgenommen; es liegt dann ein Cost-Sharing vor. Eine derartige Umlage beruht dann aber nicht mehr auf einem Leistungsaustausch (vgl. Tz. 1.4 VerwGrdsUml). Die konzern- 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 880 - 282 -
Doppelbesteuerung Verwaltungsbezogene Leistungen im Konzern 3 Gruppe 2. Seite 881 interne Dienstleistung hatte damit plotzlich ihr Wesen geandert. Aus einem nur, weil Schwierigkeiten bei der Leistungsbewertung entstanden sind Diese Auffassung wird man ernstlich nicht vertreten konnen Es muss also trotz der Umlage bei einem Leistungsaustausch bleiben. Das bedeutet, dass Konzern umlagen und Kostenverteilung zwei wesensmaBig getrennte Bereiche darstel len-ganz so, wie es die OECD-Leitlinien zutreffend darstellen Es ist im Steuerrecht ublich, Schwierigkeiten bei der Bemessungsgrundlage und der Bewertung mit Hilfe einer Schatzung zu losen. Konzerninterne Leis- tungen, deren Entgelt nur schwierig zu ermitteln ist oder die nur zusammen gefasst bewertet werden konnen, durfen deshalb ohne Systembruch durch eine Schatzung ermittelt werden Das Ergebnis ware eine Konzernumlage Die verwaltungsgrundsatze verweisen an mehreren Stellen auf die betriebs- wirtschaftlichen Grundsatze(vgl. Tz 2.2.4 und die bisherige Tz 7.1.2). Auc die OECD-Leitlinien berufen sich bei den Verrechnungspreisen auf die be triebswirtschaft. Betriebswirtschaftlich konnen aber Leistungen, die in ei nem Konzern erbracht werden, sowohl auf der grundlage eines Leistungs- austauschs als auch mittels eines Pools mit Kostenverteilung erbracht wer- den. Das deutet bereits die losung des Problems an. IV. Befriedigung des Konzernbedarfs durch Konzernumlagen oder ostenvertellung Innerhalb eines Konzerns besteht ein erheblicher Bedarf an Leistungen, die zweckmaBigerweise nicht von jedem Konzernmitglied fur sich selbst erstellt sondern zentral von einer stelle erbracht werden. die dafur besonders befa- higt ist. Die Tatigkeit der Stabsabteilungen kann stellvertretend fur diesen Leistungsbereich genannt werder Dieser Bedarf kann auf zwei verschiedene Weisen befriedigt werden. Am deutlichsten wird dies, wenn entweder ein Konzernmitglied der zentralen Stelle einen Auftrag zur Leistungserbringung erteilt oder, abweichend hier- von, sich mit mehreren Konzernmitgliedern zusammenschlieBt, um im Weg einer Arbeitsteilung die unterschiedlichen Leistungen von dem jeweils Befa- gsten erbringen zu lassen. Im ersten Fall lage ein Leistungsaustausch vor, der zu einer Konzernumlage fuhren konnte Im zweiten Fall lage ein Leis- tungspool vor, bei dem eine Kostenverteilung vorzunehmen ware Beide Wege d steuerlich zulassig Der Konzern kann einen der beiden Wege wahlen. Diese Wahl des Weges kann ihm durch die Finanzverwaltung nicht vorgeschrieben werden. Das ent. spricht der anerkannten Organisationsfreiheit im Konzern. Hat allerdings der Konzern seine Wahl getroffen, ist er an die steuerlichen Folgen gebunden Es ergibt sich somit, dass der Leistungsbedarf innerhalb eines Konzerns so- wohl mittels einer Konzernumlage als auch mittels einer Kostenverteilung befriedigt werden kann Die Konzernumlage ist weiterhin steuerlich zulassig Das sollte auch in den verwaltungsgrundsatzen verdeutlicht werden Die Er- ganzung der alten verwaltungsgrundsatze um eine neue Tz 6.4.3 ware dafur der zweckmaBige Weg. Alles andere konnte unverandert bleiben IWB Nr 6 vom 22.3. 2000
interne Dienstleistung hätte damit plötzlich ihr Wesen geändert. Aus einem Leistungsaustausch wäre ein Nicht-Leistungsaustausch geworden, und das nur, weil Schwierigkeiten bei der Leistungsbewertung entstanden sind. Diese Auffassung wird man ernstlich nicht vertreten können. Es muss also trotz der Umlage bei einem Leistungsaustausch bleiben. Das bedeutet, dass Konzernumlagen und Kostenverteilung zwei wesensmäßig getrennte Bereiche darstellen — ganz so, wie es die OECD-Leitlinien zutreffend darstellen. Es ist im Steuerrecht üblich, Schwierigkeiten bei der Bemessungsgrundlage und der Bewertung mit Hilfe einer Schätzung zu lösen. Konzerninterne Leistungen, deren Entgelt nur schwierig zu ermitteln ist oder die nur zusammengefasst bewertet werden können, dürfen deshalb ohne Systembruch durch eine Schätzung ermittelt werden. Das Ergebnis wäre eine Konzernumlage. Die Verwaltungsgrundsätze verweisen an mehreren Stellen auf die betriebswirtschaftlichen Grundsätze (vgl. Tz. 2.2.4 und die bisherige Tz. 7.1.2). Auch die OECD-Leitlinien berufen sich bei den Verrechnungspreisen auf die Betriebswirtschaft. Betriebswirtschaftlich können aber Leistungen, die in einem Konzern erbracht werden, sowohl auf der Grundlage eines Leistungsaustauschs als auch mittels eines Pools mit Kostenverteilung erbracht werden. Das deutet bereits die Lösung des Problems an. IV. Befriedigung des Konzernbedarfs durch Konzernumlagen oder Kostenverteilung Innerhalb eines Konzerns besteht ein erheblicher Bedarf an Leistungen, die zweckmäßigerweise nicht von jedem Konzernmitglied für sich selbst erstellt, sondern zentral von einer Stelle erbracht werden, die dafür besonders befä- higt ist. Die Tätigkeit der Stabsabteilungen kann stellvertretend für diesen Leistungsbereich genannt werden. Dieser Bedarf kann auf zwei verschiedene Weisen befriedigt werden. Am deutlichsten wird dies, wenn entweder ein Konzernmitglied der zentralen Stelle einen Auftrag zur Leistungserbringung erteilt oder, abweichend hiervon, sich mit mehreren Konzernmitgliedern zusammenschließt, um im Wege einer Arbeitsteilung die unterschiedlichen Leistungen von dem jeweils Befä- higsten erbringen zu lassen. Im ersten Fall läge ein Leistungsaustausch vor, der zu einer Konzernumlage führen könnte. Im zweiten Fall läge ein Leistungspool vor, bei dem eine Kostenverteilung vorzunehmen wäre. Beide Wege sind steuerlich zulässig. Der Konzern kann einen der beiden Wege wählen. Diese Wahl des Weges kann ihm durch die Finanzverwaltung nicht vorgeschrieben werden. Das entspricht der anerkannten Organisationsfreiheit im Konzern. Hat allerdings der Konzern seine Wahl getroffen, ist er an die steuerlichen Folgen gebunden. Es ergibt sich somit, dass der Leistungsbedarf innerhalb eines Konzerns sowohl mittels einer Konzernumlage als auch mittels einer Kostenverteilung befriedigt werden kann. Die Konzernumlage ist weiterhin steuerlich zulässig. Das sollte auch in den Verwaltungsgrundsätzen verdeutlicht werden. Die Ergänzung der alten Verwaltungsgrundsätze um eine neue Tz. 6.4.3 wäre dafür der zweckmäßige Weg. Alles andere könnte unverändert bleiben. Doppelbesteuerung Verwaltungsbezogene Leistungen im Konzern 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 881 IWB Nr. 6 vom 22. 3. 2000 - 283 -
V. Vorteile und Nachteile des zweifachen Weges Bisher bestand Streit daruber, ob die Deckung des Leistungsbedarfs inner- halb eines Konzerns mit einem Gewinnaufschlag verbunden sein darf ode sogar sein muss Die Begrundungen fur die eine oder andere Auffassung oder fur beide gleichzeitig lasen sich oft sehr gewunden Dieser Streit konnte jetzt muhelos bereinigt werden Das ware ein Vorteil. Soll die Leistung ohne Ge- vinnaufschlag erbracht werden, wird man hierfur den(oder die) Leistenden mit den Leistungsempfangern in einem Pool zusammenschlieBen Innerhalb les Pools findet kein Leistungsaustausch statt. Ein Gewinnaufschlag scheidt in Form einer Einzelabrechnung oder in Form einer Konzernumlage erbracht In beiden Fallen enthalt das Entgelt ein gewinnelement Der Nachteil besteht darin, dass sich das aubere erscheinungsbild einer Kon. ernumlage und einer Kostenverteilung kaum voneinander unterscheidet Da die Rechtsfolgen aber unterschiedlich sind, muss die wahl eines der beiden Wege verdeutlicht werden Die neuen Verwaltungsgrundsatze zu den Umla gen haben fur die Kostenverteilung strenge Anerkennungs-und Nachweiser- fordernisse aufgestellt(Tz. 5). Diese erscheinen zwar als etwas uberzoger achen aber deutlich, dass das steuerpflichtige Unternehmen mit der auf klarung belastet ist Es ist zwar ratsam, sowohl fur die Wahl einer Konzern umlage als auch fur die einer Kostenverteilung im Vorhinein klare und ein- deutige schriftliche Vertrage abzuschlieBen, weil dies spater unnotigen Arger rermeidet. Zwingend notwendig ist das nicht Auch mundliche Vereinbarungen sind Vertrage und daher steuerlich wirksam. Das hat der BFH mehrfach zum Ausdruck gebracht (vgl. bspw. BFH-Urt v 19. 3. 1969-I R 31/67, BStBl 1969 IIS. 497, 498). Ahnlich wie bei der Abgren zung zu der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung einer Leistung nur eine Vermutung besteht, die stets widerlegbar ist(vgl. z B. Wassermeyer, Mehrere Kostenaufschlagsmethode, also mit Gewinnaufschlag, und b ge nach der Konzernunternehmen den Betrag, ist von diesem Zeitpunkt ab zivilrechtlich ein Vertrag uber die Erhebung einer Konzernumlage zustande gekommen und damit die erforderliche Wahl getroffen. Ein solcher Vertragsabschluss ist auch steuerlich anzuerkennen Etwas Ahnliches wurde gelten, wenn im gesamte Konzern eine Konzernumlage erhoben wird und ein neu hinzugekommenes Unternehmen erstmals mit einer Konzermumlage belastet wird. Auch hier sprechen die Umstande fur die Wahl einer Konzernumlage. Ⅵ I. Ergebnis Entgegen dem ersten Anschein ist die auf einem Leistungsaustausch beru- hende Konzernumlage nicht verschwunden. Der Leistungsbedarf innerhalb eines Konzerns kann sowohl durch entgeltliche Leistungen befriedigt werden wobei das Entgelt mittels einer Einzelabrechnung oder mittels einer Konzern umlage beglichen wird. Ebenso kann dieser Leistungsbedarf, abweichend ervon, innerhalb eines Pools befriedigt werden, bei dem kein Leistungsaus- tausch stattfindet, sondern die entstandenen Kosten verteilt werden Wegen der unterschiedlichen Steuerfolgen der beiden Losungswege ist die getroffene Wahl von dem steuerpfichtigen Unternehmen zu verdeutlichen Gruppe 2. Seite 882
V. Vorteile und Nachteile des zweifachen Weges Bisher bestand Streit darüber, ob die Deckung des Leistungsbedarfs innerhalb eines Konzerns mit einem Gewinnaufschlag verbunden sein darf oder sogar sein muss. Die Begründungen für die eine oder andere Auffassung oder für beide gleichzeitig lasen sich oft sehr gewunden. Dieser Streit könnte jetzt mühelos bereinigt werden. Das wäre ein Vorteil. Soll die Leistung ohne Gewinnaufschlag erbracht werden, wird man hierfür den (oder die) Leistenden mit den Leistungsempfängern in einem Pool zusammenschließen. Innerhalb des Pools findet kein Leistungsaustausch statt. Ein Gewinnaufschlag scheidet deshalb aus. Wird hingegen ein Gewinnaufschlag gewünscht, muss ein Leistungsaustausch vereinbart werden. Das Leistungsentgelt wird dann entweder in Form einer Einzelabrechnung oder in Form einer Konzernumlage erbracht. In beiden Fällen enthält das Entgelt ein Gewinnelement. Der Nachteil besteht darin, dass sich das äußere Erscheinungsbild einer Konzernumlage und einer Kostenverteilung kaum voneinander unterscheidet. Da die Rechtsfolgen aber unterschiedlich sind, muss die Wahl eines der beiden Wege verdeutlicht werden. Die neuen Verwaltungsgrundsätze zu den Umlagen haben für die Kostenverteilung strenge Anerkennungs- und Nachweiserfordernisse aufgestellt (Tz. 5). Diese erscheinen zwar als etwas überzogen, machen aber deutlich, dass das steuerpflichtige Unternehmen mit der Aufklärung belastet ist. Es ist zwar ratsam, sowohl für die Wahl einer Konzernumlage als auch für die einer Kostenverteilung im Vorhinein klare und eindeutige schriftliche Verträge abzuschließen, weil dies später unnötigen Ärger vermeidet. Zwingend notwendig ist das nicht. Auch mündliche Vereinbarungen sind Verträge und daher steuerlich wirksam. Das hat der BFH mehrfach zum Ausdruck gebracht (vgl. bspw. BFH-Urt. v. 19. 3. 1969 - I R 31/67, BStBl 1969 II S. 497, 498). Ähnlich wie bei der Abgrenzung zu der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung einer Leistung nur eine Vermutung besteht, die stets widerlegbar ist (vgl. z. B. Wassermeyer, Mehrere Fremdvergleichsvorschläge im Steuerrecht?, StbJb 1998/99 S. 157, insbesondere S. 167), kann die getroffene Wahl auch durch andere Umstände verdeutlicht werden. Erhebt bspw. die Konzernzentrale eine Konzernumlage nach der Kostenaufschlagsmethode, also mit Gewinnaufschlag, und begleicht das Konzernunternehmen den Betrag, ist von diesem Zeitpunkt ab zivilrechtlich ein Vertrag über die Erhebung einer Konzernumlage zustande gekommen und damit die erforderliche Wahl getroffen. Ein solcher Vertragsabschluss ist auch steuerlich anzuerkennen. Etwas Ähnliches würde gelten, wenn im gesamten Konzern eine Konzernumlage erhoben wird und ein neu hinzugekommenes Unternehmen erstmals mit einer Konzernumlage belastet wird. Auch hier sprechen die Umstände für die Wahl einer Konzernumlage. VI. Ergebnis Entgegen dem ersten Anschein ist die auf einem Leistungsaustausch beruhende Konzernumlage nicht verschwunden. Der Leistungsbedarf innerhalb eines Konzerns kann sowohl durch entgeltliche Leistungen befriedigt werden, wobei das Entgelt mittels einer Einzelabrechnung oder mittels einer Konzernumlage beglichen wird. Ebenso kann dieser Leistungsbedarf, abweichend hiervon, innerhalb eines Pools befriedigt werden, bei dem kein Leistungsaustausch stattfindet, sondern die entstandenen Kosten verteilt werden. Wegen der unterschiedlichen Steuerfolgen der beiden Lösungswege ist die getroffene Wahl von dem steuerpflichtigen Unternehmen zu verdeutlichen. e 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 882 - 284 -