Betriebs-Berater(BB) 62/8. I Heft7 12 Februar 2007 STEUERRECHT3. Aktuelle Fragen der Verrechnungspreisdokumentation I Rasch I Rettinger Dr. Stephan Rasch, Rechtsanmwalt, und Dipl. -Vw. Frederik Rettinger, Miinchen Aktuelle Fragen der Verrechnungspreisdokumentation Unternehmenscharakterisierung und Methodenwahl in den Verwaltungsgrundsatze-Verfahren In Betriebspruifungen wird die Frage der Angemessenheit kon- Die Bestandteile()und(2)haben deskriptiven Charakter Unse- zerninterner, grenzuberschreitender verrechnungspreise zu- rer Einschatzung nach sollte die erstellung den Steuerpflichtigen nehmend starker beleuchtet. Dies ist die Folge der Vorschriften, im Regelfall nicht vor grofere Probleme stellen, da die entspre- die der deutsche Gesetzgeber in den letzten Jahren verabschie. chenden Informationen im Unternehmen vorhanden sein soll- det hat Finanzverwaltung, Steuerpflichtige und steuerberater ten. Sorgfalt ist jedoch bei der Zusammenstellung der wesentli- stehen hierbei vor umfangreichen Vorgaben, nach denen die chen immateriellen Wirtschaftsguter geboten, die im Rahmen der ngemessenheit der Verrechnungspreise zu dokumentieren Darstellung der Geschaftsbeziehungen zu erfolgen hat. Die Allo- ist. Unternehmenscharakterisierung und Methodenwahl als kation von immateriellen Wirtschaftsgutern innerhalb des Kon- Elemente der okonomischen Verrechnungspreisanalysestellen zernverbundes ist entscheidend fur die Funktions-und Risikoana- in der Praxis eine besondere Herausforderung dar. lyse und die Unternehmenscharakterisierung. Der Bestandteil der Sachverhaltsdokumentation, die Funktions-und Risikoanaly I. Einfuhrung ist die grundlage fur die Angemessenheitsdokumentation Dem internationalen Trend folgend hat der deutsche Gesetzgeber und somit von zentraler Bedeutung fur die Unternehmenscharak- in den letzten Jahren verscharfte Vorschriften zur Dokumentati. terisierung und fur die Wahl der Verrechnungspreismethode den unternehmen erlassen. Die am 12.4. 2005 veroffentlichten ll. Angemessenheitsdokumentation Verwaltungsgrundsatze-Verfahren (Vwg.-Verfahren)sind der vor- Die Angemessenheitsdokumentation besteht aus der Unterneh- laufige Schlusspunkt dieser Bemuhungen. Sie enthalten die In- menscharakterisierung, aus der Wahl der Methode und aus der an- terpretation der deutschen Verrechnungspreisvorschriften durch wendung der gewahlten Methoden(d h der okonomischen Ana- die Finanzverwaltung.2 Wenngleich die Vwg -Verfahren nur die lyse). Die Angemessenheit mentation muss das, ernsthafte Be. Finanzverwaltung binden, ist es Steuerpflichtigen zu empfehlen, muhen"des Steuerpflichtigen belegen, dass er bei der Bestimmung sich mit deren Inhalt vertraut zu machen seine Verrechnungspreise und somit bei der Ermittlung der steuerli In der Literatur und in den Stellungnahmen zu den Entwurfen chen Einkunfte den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat. wurden die vwg-Vertahren kritisch aufgenommen. Die Analy- 1. Unternehmenscharakterisierung und Mitwirkungspflichten auseinander. Im vorliegenden Beitrag a)OECD-Grundsatze: Routineunternehmen stehen Fragen der Dokumentationspraxis im Mittelpunkt. An ind Strategietrager and von Beispielen werden typische Fragestellungen beleuchtet, Grundlegendes Element der Angemessenheitsdokumentation ist mit denen sich Steuerpflichtige und Berater seit gut eineinhalb die Erstellung von Funktions- und Risikoanalysen der verbunde Jahren konfrontiert sehen. So wird etwa die frage der Zulassigkeit der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode(TNMM)analy- 1 Grundsatze fur die prufung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden siert. Diese Methode sehen Teile der deutschen Finanzverwaltung nach wie vor kritisch Sie spielt jedoch in der internationalen Do- ings-und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf verstandigung umentationspraxis eine groBe Rolle. Deshalb werden ause wahlte Aspekte der deutschen Dokumentationsvorschriften in Abs. 3. 162 Abs. 3 und 4 Ao sowie die gauf2v die das bundesfinanzministeri- len internationalen Zusammenhang eingeordnet Besondere Be um auf der Grundlage dess 90 Abs. 3 Satz 5 AO erlassen hat. rucksichtigung finden dabei die OECD-Verrechnungspreisgrund 3 Vgl. dazu mit zahlreichen Nachweisen die Kommentierung von Schreiber Erlau- erfahren, in: Kropp en(Hrsg. ) Hand- satze von 1995, an denen sich die nationalen verrechnungs buch Internationale Verrechnungspreise, VerwGr. Verf. preisvorschriften vieler Lander orientieren. erwaltungsgrundsatze-Verfahren, IWB 2005, Fach 3 Gruppe 1, S. 2113-2118 ll. Sachverhaltsdokumentation 5 Vgl. Weinert u a, Dokumentation von Verrechnungspreislisten: Ausgewahlte Aspekte der Verwaltungsgrundsatze-Verfahren (Teil I), IStR 2005, 714(717) Eine Verrechnungspreisdokumentation besteht aus einer Sachver 6 Organisation fur wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Verrech- Itsdokumentation und einer Angemessenheitsdokumentati- nungspreisgrundsatze fur multinationale Unternehmen und Steuerverwaltun- gen, Paris 1995, deutsche Ubersetz on. Die Sachverhaltsdokumentation setzt sich zusammen aus gl Frischmuth, Verrechnungspreisvorschriften und Dokumentationspflichten im europaischen Vergleich -ein Uberblick, IWB 2005, Fach 11 Gruppe 2, 1. allgemeinen Informationen uber Beteiligungsverhaltnisse, Ge 699-704 8 Abs. 2 GAufzV, Tz 3.4.11 Vwg--Verfahren. 9 s1 Abs. I und 3 GAufaV, Tz. 3.4.12 Vwg--Verfahren. 2. Darstellung der geschaftsbeziehungen zu nahe stehenden Per- 10. $4 GAufzV, Tz. 3.4.11.2-3.4.11.5 Vwg-Verfahren. 11§4Nr.2 b Gauzy. 12 4 Nr 3a GAufzv, Tz. 3.4. 11.4 Vwg-Verfahren. 3. Funktions-und Risikoanalyse. o 13 $4 Nr. 4a GAufzv, Tz. 3.4.12.1 Vwg-Verfahren
Betriebs-Berater (BB) | 62. Jg. | Heft 7 | 12. Februar 2007 STEUERRECHT 353 Aktuelle Fragen der Verrechnungspreisdokumentation | Rasch | Rettinger Dr. Stephan Rasch, Rechtsanwalt, und Dipl.-Vw. Frederik Rettinger, Mnchen Aktuelle Fragen der Verrechnungspreisdokumentation: Unternehmenscharakterisierung und Methodenwahl in den Verwaltungsgrundstze-Verfahren In Betriebsprfungen wird die Frage der Angemessenheit konzerninterner, grenzberschreitender Verrechnungspreise zunehmend strker beleuchtet. Dies ist die Folge der Vorschriften, die der deutsche Gesetzgeber in den letzten Jahren verabschiedet hat. Finanzverwaltung, Steuerpflichtige und Steuerberater stehen hierbei vor umfangreichen Vorgaben, nach denen die Angemessenheit der Verrechnungspreise zu dokumentieren ist. Unternehmenscharakterisierung und Methodenwahl als Elemente der konomischen Verrechnungspreisanalyse stellen in der Praxis eine besondere Herausforderung dar. I. Einfhrung Dem internationalen Trend folgend hat der deutsche Gesetzgeber in den letzten Jahren verschrfte Vorschriften zur Dokumentation von grenzberschreitenden Transaktionen von nahe stehenden Unternehmen erlassen. Die am 12. 4. 2005 verffentlichten Verwaltungsgrundstze-Verfahren (Vwg.-Verfahren) sind der vorlufige Schlusspunkt dieser Bemhungen.1 Sie enthalten die Interpretation der deutschen Verrechnungspreisvorschriften durch die Finanzverwaltung.2 Wenngleich die Vwg.-Verfahren nur die Finanzverwaltung binden, ist es Steuerpflichtigen zu empfehlen, sich mit deren Inhalt vertraut zu machen. In der Literatur und in den Stellungnahmen zu den Entwrfen wurden die Vwg.-Verfahren kritisch aufgenommen3 . Die Analysen setzen sich u. a. mit kritischen Punkten bei den Ermittlungsund Mitwirkungspflichten auseinander.4 Im vorliegenden Beitrag stehen Fragen der Dokumentationspraxis im Mittelpunkt. Anhand von Beispielen werden typische Fragestellungen beleuchtet, mit denen sich Steuerpflichtige und Berater seit gut eineinhalb Jahren konfrontiert sehen. So wird etwa die Frage der Zulssigkeit der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode (TNMM) analysiert. Diese Methode sehen Teile der deutschen Finanzverwaltung nach wie vor kritisch. Sie spielt jedoch in der internationalen Dokumentationspraxis eine große Rolle.5 Deshalb werden ausgewhlte Aspekte der deutschen Dokumentationsvorschriften in den internationalen Zusammenhang eingeordnet. Besondere Bercksichtigung finden dabei die OECD-Verrechnungspreisgrundstze von 19956 , an denen sich die nationalen Verrechnungspreisvorschriften vieler Lnder orientieren.7 II. Sachverhaltsdokumentation Eine Verrechnungspreisdokumentation besteht aus einer Sachverhaltsdokumentation8 und einer Angemessenheitsdokumentation.9 Die Sachverhaltsdokumentation setzt sich zusammen aus 1. allgemeinen Informationen ber Beteiligungsverhltnisse, Geschftsbetrieb und Organisationsaufbau, 2. Darstellung der Geschftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen und 3. Funktions- und Risikoanalyse.10 Die Bestandteile (1) und (2) haben deskriptiven Charakter. Unserer Einschtzung nach sollte die Erstellung den Steuerpflichtigen im Regelfall nicht vor grßere Probleme stellen, da die entsprechenden Informationen im Unternehmen vorhanden sein sollten. Sorgfalt ist jedoch bei der Zusammenstellung der wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgter geboten, die im Rahmen der Darstellung der Geschftsbeziehungen zu erfolgen hat.11 Die Allokation von immateriellen Wirtschaftsgtern innerhalb des Konzernverbundes ist entscheidend fr die Funktions- und Risikoanalyse und die Unternehmenscharakterisierung. Der Bestandteil (3) der Sachverhaltsdokumentation, die Funktions- und Risikoanalyse12, ist die Grundlage fr die Angemessenheitsdokumentation und somit von zentraler Bedeutung fr die Unternehmenscharakterisierung und fr die Wahl der Verrechnungspreismethode. III. Angemessenheitsdokumentation Die Angemessenheitsdokumentation besteht aus der Unternehmenscharakterisierung, aus der Wahl der Methode und aus der Anwendung der gewhlten Methoden (d.h. der konomischen Analyse). Die Angemessenheitsdokumentationmuss das „ernsthafte Bemhen“ des Steuerpflichtigen belegen, dass er bei der Bestimmung seine Verrechnungspreise und somit bei der Ermittlung der steuerlichen Einknfte den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat.13 1. Unternehmenscharakterisierung a) OECD-Grundstze: Routineunternehmen und Strategietrger Grundlegendes Element der Angemessenheitsdokumentation ist die Erstellung von Funktions- und Risikoanalysen der verbunde- 1 Grundstze fr die Prfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personenmit grenzberschreitenden Geschftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verstndigungsund EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundstze-Verfahren) vom 12. 4. 2005. 2 Rechtliche Grundlage der deutschen Dokumentationspflichten sind die §§ 90 Abs. 3, 162 Abs. 3 und 4 AO sowie die GAufzV, die das Bundesfinanzministerium auf der Grundlage des § 90 Abs. 3 Satz 5 AO erlassen hat. 3 Vgl. dazu mit zahlreichen Nachweisen die Kommentierung von Schreiber, Erluterungen zu den Verwaltungsgrundstze Verfahren, in: Kroppen (Hrsg.), Handbuch Internationale Verrechnungspreise, VerwGr. Verf. 4 Kroppen/Rasch, Aufzeichnungspflichten fr internationale Verrechnungspreise – Verwaltungsgrundstze-Verfahren, IWB 2005, Fach 3 Gruppe 1, S. 2113–2118. 5 Vgl. Wehnert u. a., Dokumentation von Verrechnungspreislisten: Ausgewhlte Aspekte der Verwaltungsgrundstze-Verfahren (Teil I), IStR 2005, 714 (717). 6 Organisation fr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Verrechnungspreisgrundstze fr multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen, Paris 1995, deutsche bersetzung: Kln 1996. 7 Vgl. Frischmuth, Verrechnungspreisvorschriften und Dokumentationspflichten im europischen Vergleich – ein berblick, IWB 2005, Fach 11 Gruppe 2, 699–704. 8 § 1 Abs. 2 GAufzV, Tz. 3.4.11 Vwg.-Verfahren. 9 § 1 Abs. 1 und 3 GAufzV, Tz. 3.4.12 Vwg.-Verfahren. 10 § 4 GAufzV, Tz. 3.4.11.2-3.4.11.5 Vwg.-Verfahren. 11 § 4 Nr. 2b GAufzV. 12 § 4 Nr. 3a GAufzV, Tz. 3.4.11.4 Vwg.-Verfahren. 13 § 4 Nr. 4a GAufzV, Tz. 3.4.12.1 Vwg.-Verfahren.
354STEUERRECHT Betriebs-Berater(BB) 62 /8.I Heft7 12 Februar 2007 Rasch I Ettinger Aktuelle Fragen der verrechnungspreisdokumentation nen Unternehmen, deren konzerninterne Verrechnungspreise zu Von Seiten der deutschen Finanzverwaltung wird argumentiert, dokumentieren sind. Wesentliche Kriterien einer Funktions- dass sich diese Strukturierung aus dem a Residualsansatz" herlei- ind Risikoanalyse sind nach den OECD-Grundsatzen ublicher- ten lasse Dieser sei schon im Weisbuch des Internal Revenue Ser weise folgende Punkte vice(IRS)aus dem Jahr 1988 verankert. 5 Unserer Auffassung i. Routinefunktionen vs. wesentliche, erfolgskritische Funktio. nach lasst sich die von der Finanzverwaltung vorgesehene Eintei- lung aus dem Weisbuch jedoch nicht ableiten. 26 ii.hohe Risiken vs. geringe Risiken, iii. Einsatz von Wirtschaftsgutern in hohem vs in geringem Um- fanglun Routinefunktioner wirtschaftsguter in gerin- dardmethoden nicht iv. Struktur und Organisation des Konzerns. 8 gem Umfang Geringe, stabile Gewinne Nachweis der Vergleichbar Folgt man den gegenubergestellten Punkten i. bis iii, ergeben ch zwei idealtypische Unternehmen TNMM nicht anwendbar C Central Entrepreneur Unternehmen mit Routinefunktion und ter in groBem -Ausnahme: abgrenzbare Strategietrager materielle Wirtschaftsguter -Profit Split moglich Ein Unternehmen mit Routinefunktion tragt nur sehr be- Mitteluntermehmen Komplexere Funktionen- TNMM nicht anwendbar schrank Risiken und setzt wirtschaftsguter nur in geringem Coheres Risiko Umfang ein. Analog zu Geschaften zwischen fremden Dritten Kein Entrepreneur hatte ein solches Routineunternehmen innerhalb eines konzerns lur Anspruch auf einen beschrankten (aber stetigen)Ertrag. Nach den OECD-Grundsatzen sind Beispiele fur Routineunter Bei der Unternehmenscharakterisierung kann man davon ausge- nehmen reine Vertriebsunternehmen mit geringen Risiken oder hen, dass in der okonomischen Realitat Unternehmen unter- Produktions- und Forschungsunternehmen, die auf Auftragsbasis tatig sind.20 men mit minimalen Risiken einerseits bis zu Strategietragern an- dererseits. Um die Vergleichbarkeit von Transaktionen und /oder Zweites idealtypisches Unternehmen ist ein so genannter Strate- Brutto-/Nettomargen sicher zu stellen, werden fur die Verrech- gietrager Central Entrepreneur"), der zentrale Funktionen aus- nungspreisanalyse die Funktions- und Risikoprofile des zu doku fuhr, wesentliche Risiken ubernimmt und in grofem Umfang mentierenden Unternehmens und der(potenziellen) vergleichs Wirtschaftsguter einsetzt. Innerhalb eines Konzerns sind imma- unternehmen gegenuber gestellt. Fur den Steuerpflichtigen erge- rielle Wirtschaftsguter und Know-how regelmabig im Besitz des ben sich aus der dreifachen Kategorisierung der Unternehmen in Strategietragers. Prinzipiell kann als Trager der Geschaftsstrategie Vwg -Verfahren zwei wesentliche Problemkreise eines Konzerns somit jede funktional geeignete und mit entspre- die damit die volle marktverantwortung tragt. 22 Korrespondie--Konsistenz von Verrechnungspreissystemen und -dokumenta- rend zu den Funktionen und Risiken wird dem Strategietrager ein groBerer Anteil vom Konzernergebnis zugewiesen (in Abhangig. aa)Abgrenzungsprobleme bei den Unternehmenstypen keit vom Eintritt moglicher Risiken)bzw. das Residuum nach Ver In den Vwg -Verfahren wird der Untermehmenstyp , Mittelunter nehmen"als Residuum definiert. Alle Unternehmen, die weder b)Verwaltungsgrundsatze-Verfahren: Routineunternehmen Strategietrager und zusatzlich, Mittelunternehmen" 14 $4 Nr 3a GAufzV, Tz. 3.4. 11.4 Vwg-Verfahren. 15 OECD-Grundsatze In den Vwg.-Verfahren werden hingegen drei Unternehmensty 16Tz2.1.23OEC pen unterschieden: 17 Tz 1.22 OECD-Grundsa 18 Tz. 1. 20 OECD-Grundsatzs Unternehmen mit Routinefunktionen 19 Tz. 1.25 OECD-Grundsatze: vgl. auch Tz 3. 4.10.2a)Vwg--Verfahren Kritisch Strategietrager( Central Entrepreneur")und hierzu: Finsterwalder, Einkunftsabgrenzung bei grenzuberschreitenden Ge- Mittelunternehmen"die den beiden ersten Kategorien nicht 20 >chaftsbeziehungen, DStR 2005, 765(768) zugeordnet werden konnen. 21 Vgl. Borstell: ABC der Verrechnungspreise, in: Vogele/Borstel/Engler, Hand- buch der Verrechnungspreise, S 24, sowie Borstell: Lieferungen von Gutern und Die Kategorie , Mittelunternehmen"ist eine Besonderheit der deut- Waren, in: vOgele/BorstellyEngler, Handbuch der Verrechnungspreise, Tz. N chen verrechnungspreisregeln. Eine solche Kategorie findet sich n Vergleich zu den OECD-Grundsatzen eder in den OECD-Grundsatzen noch in den Verrechnungspreis- 22 Borstell, in: Vogele/ Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungspreise,Tz.N regeln anderer Industriestaaten Auch das vom sog Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforum(EU Joint Transfer Pricing Forum)er- 23 2. 3. 4.10.2 Vwg- Verfahren. In der Literatur werden.Mittelunternehmen" arbeitete Konzept der ,EU Transfer Pricing Documentation"(EU 714(717))oder, Hybrid-Unternehmen"(Bremm/Tuchia, Dokumentation von Ver- TPD) sieht eine solche Einteilung in keiner Weise vor. Das Konzept echnungspreisen: zur Strukturierung der Angemessenheitsanalyse IStR 2006, des mittelunternehmens findet sich dort nicht Es stellt sich daher 499(500f ))bezeichnet. die Frage, wie das nationale Konzept mit dem vom Rat und der EU. 24 EntschlieBung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter de der Mitgliedstaaten vom 27. 6. 2006 zu einem Verhaltenskodex Kommission beschlossenen verhaltenskodex 4 in Ubereinstim- ition fuir verbundene unternehmen in der mung gebracht werden kann Union (EU TPD), ABIEU 2006C 176/0 25 So z.B. Naumann, Statement zu den neuen Verwaltungsgrundsatzen aus Sicht Wenn sich ein Steuerpflichtiger entscheidet, dem EU TPD-Kon- waltung, in: Dokumentation von ven zept zu folgen, ist fraglich, ob ihm daraus Nachteile entstehen punkte der neuen Verwaltungsgrundsatze-Verfahren, hg. von Pricewaterhouse- durfen, dass er die vorgesehene Unternehmenseinteilung nac Coopers AG, S3-5(4) 26 Internal Revenue Service(IRS), A Study of Intercompany Pricing under Section nationalen Verwaltungsanweisungen nicht befolgt 482 of the Code(1988 White Paper), Discussion Draft, 1988
354 STEUERRECHT Betriebs-Berater (BB) | 62. Jg. | Heft 7 | 12. Februar 2007 Rasch | Rettinger | Aktuelle Fragen der Verrechnungspreisdokumentation nen Unternehmen, deren konzerninterne Verrechnungspreise zu dokumentieren sind.14 Wesentliche Kriterien einer Funktionsund Risikoanalyse sind nach den OECD-Grundstzen blicherweise folgende Punkte: i. Routinefunktionen vs. wesentliche, erfolgskritische Funktionen15, ii. hohe Risiken vs. geringe Risiken16, iii. Einsatz von Wirtschaftsgtern in hohem vs. in geringem Umfang17 und iv. Struktur und Organisation des Konzerns.18 Folgt man den gegenbergestellten Punkten i. bis iii., ergeben sich zwei idealtypische Unternehmen: – Unternehmen mit Routinefunktion und – Strategietrger. Ein Unternehmen mit Routinefunktion trgt nur sehr beschrnkt Risiken und setzt Wirtschaftsgter nur in geringem Umfang ein. Analog zu Geschften zwischen fremden Dritten htte ein solches Routineunternehmen innerhalb eines Konzerns nur Anspruch auf einen beschrnkten (aber stetigen) Ertrag.19 Nach den OECD-Grundstzen sind Beispiele fr Routineunternehmen reine Vertriebsunternehmen mit geringen Risiken oder Produktions- und Forschungsunternehmen, die auf Auftragsbasis ttig sind.20 Zweites idealtypisches Unternehmen ist ein so genannter Strategietrger („Central Entrepreneur“), der zentrale Funktionen ausfhrt, wesentliche Risiken bernimmt und in großem Umfang Wirtschaftsgter einsetzt.21 Innerhalb eines Konzerns sind immaterielle Wirtschaftsgter und Know-how regelmßig im Besitz des Strategietrgers. Prinzipiell kann als Trger der Geschftsstrategie eines Konzerns somit jede funktional geeignete und mit entsprechender Substanz ausgestattete Gesellschaft bestimmt werden, die damit die volle Marktverantwortung trgt.22 Korrespondierend zu den Funktionen und Risiken wird dem Strategietrger ein grßerer Anteil vom Konzernergebnis zugewiesen (in Abhngigkeit vom Eintritt mglicher Risiken) bzw. das Residuum nach Vergtung der Routinefunktionen. b) Verwaltungsgrundstze-Verfahren: Routineunternehmen, Strategietrger und zustzlich „Mittelunternehmen“ In den Vwg.-Verfahren werden hingegen drei Unternehmenstypen unterschieden: – Unternehmen mit Routinefunktionen, – Strategietrger („Central Entrepreneur“) und – „Mittelunternehmen“, die den beiden ersten Kategorien nicht zugeordnet werden knnen.23 Die Kategorie „Mittelunternehmen“ ist eine Besonderheit der deutschen Verrechnungspreisregeln. Eine solche Kategorie findet sich weder in den OECD-Grundstzen noch in den Verrechnungspreisregeln anderer Industriestaaten. Auch das vom sog. Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforum (EU Joint Transfer Pricing Forum) erarbeitete Konzept der „EU Transfer Pricing Documentation“ (EU TPD) sieht eine solche Einteilung in keiner Weise vor. Das Konzept des Mittelunternehmens findet sich dort nicht. Es stellt sich daher die Frage, wie das nationale Konzept mit dem vom Rat und der EUKommission beschlossenen Verhaltenskodex24 in bereinstimmung gebracht werden kann. Wenn sich ein Steuerpflichtiger entscheidet, dem EU TPD-Konzept zu folgen, ist fraglich, ob ihm daraus Nachteile entstehen drfen, dass er die vorgesehene Unternehmenseinteilung nach nationalen Verwaltungsanweisungen nicht befolgt. Von Seiten der deutschen Finanzverwaltung wird argumentiert, dass sich diese Strukturierung aus dem „Residualsansatz“ herleiten lasse. Dieser sei schon im Weißbuch des Internal Revenue Service (IRS) aus dem Jahr 1988 verankert.25 Unserer Auffassung nach lsst sich die von der Finanzverwaltung vorgesehene Einteilung aus dem Weißbuch jedoch nicht ableiten.26 Bei der Unternehmenscharakterisierung kann man davon ausgehen, dass in der konomischen Realitt Unternehmen unterschiedlichster Ausprgung existieren – von Routine-Unternehmen mit minimalen Risiken einerseits bis zu Strategietrgern andererseits. Um die Vergleichbarkeit von Transaktionen und/oder Brutto-/Nettomargen sicher zu stellen, werden fr die Verrechnungspreisanalyse die Funktions- und Risikoprofile des zu dokumentierenden Unternehmens und der (potenziellen) Vergleichsunternehmen gegenber gestellt. Fr den Steuerpflichtigen ergeben sich aus der dreifachen Kategorisierung der Unternehmen in Vwg.-Verfahren zwei wesentliche Problemkreise: – Abgrenzung der Unternehmenstypen – Konsistenz von Verrechnungspreissystemen und -dokumentationen. aa) Abgrenzungsprobleme bei den Unternehmenstypen In den Vwg.-Verfahren wird der Unternehmenstyp „Mittelunternehmen“ als Residuum definiert. Alle Unternehmen, die weder Unternehmenstyp Beschreibung Methode Unternehmen mit Routinefunktionen – Einfache Funktionen – Wirtschaftsgter in geringem Umfang – Geringe, stabile Gewinne – TNMM mglich, wenn Standardmethoden nicht anwendbar – Nachweis der Vergleichbarkeit Strategietrger („Central Entrepreneur“) – Zentrale Funktionen – Wirtschaftsgter in großem Umfang – Know-how und immaterielle Wirtschaftsgter – TNMM nicht anwendbar – Ausnahme: abgrenzbare Routineaktivitten – Planrechnungen – Profit Split mglich Mittelunternehmen – Komplexere Funktionen – Hheres Risiko – Kein Entrepreneur – TNMM nicht anwendbar – Planrechnungen – Renditekennzahlen nur zur Plausibilisierung 14 § 4 Nr. 3a GAufzV, Tz. 3.4.11.4 Vwg.-Verfahren. 15 Tz. 1. 20 OECD-Grundstze. 16 Tz. 1.23 OECD-Grundstze. 17 Tz. 1.22 OECD-Grundstze. 18 Tz. 1. 20 OECD-Grundstze. 19 Tz. 1.25 OECD-Grundstze; vgl. auch Tz. 3.4.10.2a) Vwg.-Verfahren. Kritisch hierzu: Finsterwalder, Einkunftsabgrenzung bei grenzberschreitenden Geschftsbeziehungen, DStR 2005, 765 (768). 20 Tz. 1.25 OECD-Grundstze. 21 Vgl. Borstell: ABC der Verrechnungspreise, in: Vgele/Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungspreise, S. 24, sowie Borstell: Lieferungen von Gtern und Waren, in: Vgele/Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungspreise, Tz. N 212–218, fr eine Abgrenzung der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung im Vergleich zu den OECD-Grundstzen. 22 Borstell, in: Vgele/Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungspreise, Tz. N 218. 23 Tz. 3.4.10.2 Vwg.-Verfahren. In der Literatur werden „Mittelunternehmen“ auch als „vollausgestattete Funktionsgesellschaften“ (Wehnert u. a., IStR 2005, 714 (717)) oder „Hybrid-Unternehmen“ (Brem/Tucha, Dokumentation von Verrechnungspreisen: zur Strukturierung der Angemessenheitsanalyse IStR 2006, 499 (500 f.)) bezeichnet. 24 Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. 6. 2006 zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation fr verbundene Unternehmen in der Europischen Union (EU TPD), ABlEU 2006 C 176/01. 25 So z. B. Naumann, Statement zu den neuen Verwaltungsgrundstzen aus Sicht der Finanzverwaltung, in: Dokumentation von Verrechnungspreisen – Brennpunkte der neuen Verwaltungsgrundstze-Verfahren, hg. von PricewaterhouseCoopers AG, S. 3–5 (4). 26 Internal Revenue Service (IRS), A Study of Intercompany Pricing under Section 482 of the Code (1988 White Paper), Discussion Draft, 1988.
Betriebs-Berater(BB) 62/8. I Heft7 12 Februar 2007 STEUERRECHT355 Aktuelle Fragen der Verrechnungspreisdokumentation I Rasch I Ettinger Routineunternehmen noch, Entrepreneur"sind, gelten als Mittel- Brem/Tucha soweit, den Begriff des risikos fur die Unternehmens- unternehmen. Die Vwg-Verfahren lassen offen, anhand welchen charakterisierung weiter zu differenzieren. Was die Funktionsart Funktions-und Risikoprofils sich ein Unternehmen als Routine- eines Unternehmens (im Sinne der Beherrschung unternehmen- unternehmen oder als Mittelunternehmen qualifizieren lasst.27 schen Risikos)angeht, unterteilen sie in(1)bestimmbares Risiko Der Finanzverwaltung schwebt eine Einzelfallanalyse vor, da eine und (2) koordinierte Unsicherheit 30 Risiko sei m beherrschbar" Zuordnung n anhand der Umstande des jeweiligen Falles"erfol- und kone als Wahrscheinlichkeit ausgedruckt werden. Das Risi gen soll.break b17> ko werde nhaufig in der Kostenkalkulation im Sinne einer Schreiber schlagt in seiner Kommentierung der vwg.-Verfahrer Versicherungspramie berucksichtigt "3 Dem Begriff der Unsicher hle hingegen ren. Der Unternehmer versuche. Unsicherheit durch seine koor- Typische Routinefunktionen im Sinne der Vwg -Verfahren sind dinationsfahigkeit zu beherrschen. 32 Auftragsfertigung, Die Konzeption leiten sie aus Tz. 3.4.10.2 a)bis c)ab. 33Unserer Standardmontage Einschatzung nach sind sowohl die Unterteilung in Risiko und Unsicherheit als auch die Funktions- und Risikoanalyse , im wei- teren Sinne-wie sie von Brem/Tucha dargestellt wird- nicht hung und ohne Weiteres direkt aus den Vwg.Verfahren zu entnehmen. Si- cher ware es wunschenswert, die Unternehmenscharakterisierung Vertrieb(sofern ohne Einfluss auf Produkt-, Preis, Marketingpo- starker zu systematisieren und Ansatze der Transaktionskosten- litik ausgeubt und ohne Kundendienst okonomie in die Analyse einzubeziehen. Im Sinne der Vwg.Verfahren seien folgende Funktionen nicht als Aus unserer Sicht sind jedoch folgende Punkte zu bedenken: Die vorgeschlagene Analyse fuhrt zu noch hoherem Dokumentations- Forschung und entwicklung, aufwand fur den Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige wird da- rauf angewiesen sein, in noch starkerem Mabe als bisher Exper tenrat fur die Verrechnungspreisdokumentation hinzuzuziehen Marketi Der Mehrwert, den die verfeinerung der Unternehmenscharakt Vertrieb(mit Einfluss auf Produkt-, Preis-und Marketingpolitik nisierung fur die okonomische Analyse bringen wurde, durfte rela- und mit Kundendienst und gewahrleistung) tiv uberschaubar bleiben. Zudem bleibt unklar, ob und inwieweit Die von Schreiber vorgegebene Einteilung kann jedoch nur eine die Finanzverwaltung den dargestellten Konzepten folgen wurde grobe Richtschnur sein Unserer Einschatzung nach ist die in den bb)Konsistenz von Verrechnungspreissystemen Vwg -Verfahren vorgegebene Einzelfallanalyse fur den Steuer pflichtigen schwer handhabbar. Der zweite Problemkreis ergibt sich in Bezug auf die Konsistenz von Verrechnungspreissystemen und-dokumentationen fur Kon- Unserer Auffassung nach sollte in der Dokumentationspraxis zerneinheiten in mehreren Landern. Aufgrund der deutschen auch der klassische Eigenhandler"als Routineunternehmen in Sonderregeln kann es dazu kommen, dass Vertriebsgesellschaften Sinne der Vwg-Verfahren charakterisiert werden. Ein solcher Ei- in mehreren Landern trotz deckungsgleicher Funktions- und Risi genhandler mit typischen Funktionen und Risiken, so z B. die koprofile unterschiedlich charakterisiert werden-in anderen eu- eutsche Vertriebsgesellschaft eines internationalen Konzerns, ropaischen Landern als Routineunternehmen und in Deutsch hat oft einen nicht unerheblichen Einfluss auf die in deutschland land als mittelunternehmen umgesetzte Produkt-, Preis-und Marketingpolitik. Wir wurden diesen Einfluss als einen integralen Bestandteil der Routinefunkti- Beispiel on des vertriebs einschatzen Ein Konzern hat seine Zentrale, die Forschungs- und Entwicklungsabtei- wie im Folgenden im Detail dargestellt, geht die Charakterisie- sellschaften in mehreren europaischen Landern vertreiben die Produkte rung eines Unternehmens als Routineunternehmen mit einem Is Eigenhandler Eigentuimer der wesentlichen immateriellen wirtschafts- deutlich vereinfachten Dokumentationsaufwand einher. wir pla- guter ist die niederlandische Konzernmutter Internationalen Standards dieren daher dafur, bei Abgrenzungsproblemen im Zweifel die folgend lassen sich die Vertriebsgesellschaften als Unternehmen mit Rou- Charakterisierung als Routineunternehmen zu ermoglichen tinefunktion charakterisieren. wie im folgenden Kapitel ausgefuhrt wird, findet fur die Verrechnungspreisanalyse international im Regelfall die Beispiel TNMM Anwendung In pan-europasichen Datenbanken lassen sich zuver ne Vertriebsgesellschaft tragt nur ,kommissionarsahnliche Risiken"und lassige Nettomargen fur vergleichbare Transaktionen bzw. Unternehmen etzt in sehr geringem Umfang Wirtschaftsguter ein. Im Sinne der Vwg finden. In Deutschland hingegen ist die TNMM fur Mittelunternehmen verfahren handelt es sich hierbei um ein typisches Routineunternehmen. nicht anwendbar e Vertriebsgesellschaft erweitert nun ihr Geschaftsmodell und uber- Die deutschen Regeln fuhren somit zu zusatzlichem Dokumenta nimmt auf dem lokalen Markt preis-und marketingpolitische Aktivitaten. tionsaufwand fur den Steuerpflichtigen. Unserer Einschatzung ahren ware ein solches Unternehmen unter umstanden schon als mittelunternehmen zu charakterisieren nach ergeben sich aus dieser Abweichung von internationalen Dokumentationsstandards zahlreiche friktionen bei der Entwick Es zeigt sich somit, dass sich in der Praxis die Abgrenzungsproble- lung eines konsistenten Dokumentationsansatzes- gerade fur me vor allem zwischen Routine- und Mittelunternehmen erge- ben Zwischen Mittelunternehmen und Strategietragern hingegen 27 Vgl. Wehnertu a, IStR 2005, 714(717) durfte regelmabig die Verfugung uber wesentliche immaterielle 28 Tz. 3.4.10.2 Vwg-Verfahren Wirts entscheidend fur den unt 29 Schreiber, Erlauterungen zu den Verwaltungsgrundsatze Verfahren, in: Kroppen 4.10.2, Manche autoren stellen bei der wahl riums starker auf das ubernommene Risiko ab. Um die Abgren- 32 Vgl.ebenda zung der Unternehmenstypen starker zu systematisieren, gehen 33 Vgl. Brem/Tucha, IStR 2006, 499(502)
Betriebs-Berater (BB) | 62. Jg. | Heft 7 | 12. Februar 2007 STEUERRECHT 355 Aktuelle Fragen der Verrechnungspreisdokumentation | Rasch | Rettinger Routineunternehmen noch „Entrepreneur“ sind, gelten als Mittelunternehmen. Die Vwg.-Verfahren lassen offen, anhand welchen Funktions- und Risikoprofils sich ein Unternehmen als Routineunternehmen oder als Mittelunternehmen qualifizieren lsst.27 Der Finanzverwaltung schwebt eine Einzelfallanalyse vor, da eine Zuordnung „anhand der Umstnde des jeweiligen Falles“28 erfolgen soll.?breakb b17> Schreiber schlgt in seiner Kommentierung der Vwg.-Verfahren die folgende Einteilung vor:29 Typische Routinefunktionen im Sinne der Vwg.-Verfahren sind – Auftragsfertigung, – Standardmontage, – Lagerhaltung, – Verpachtung und – Vertrieb (sofern ohne Einfluss auf Produkt-, Preis-, Marketingpolitik ausgebt und ohne Kundendienst). Im Sinne der Vwg.-Verfahren seien folgende Funktionen nicht als Routinefunktionen zu charakterisieren: – Forschung und Entwicklung, – Eigenfertigung, – Marketing und – Vertrieb (mit Einfluss auf Produkt-, Preis- und Marketingpolitik und mit Kundendienst und Gewhrleistung). Die von Schreiber vorgegebene Einteilung kann jedoch nur eine grobe Richtschnur sein. Unserer Einschtzung nach ist die in den Vwg.-Verfahren vorgegebene Einzelfallanalyse fr den Steuerpflichtigen schwer handhabbar. Unserer Auffassung nach sollte in der Dokumentationspraxis auch der „klassische Eigenhndler“ als Routineunternehmen in Sinne der Vwg.-Verfahren charakterisiert werden. Ein solcher Eigenhndler mit typischen Funktionen und Risiken, so z. B. die deutsche Vertriebsgesellschaft eines internationalen Konzerns, hat oft einen nicht unerheblichen Einfluss auf die in Deutschland umgesetzte Produkt-, Preis- und Marketingpolitik. Wir wrden diesen Einfluss als einen integralen Bestandteil der Routinefunktion des Vertriebs einschtzen. Wie im Folgenden im Detail dargestellt, geht die Charakterisierung eines Unternehmens als Routineunternehmen mit einem deutlich vereinfachten Dokumentationsaufwand einher. Wir pl- dieren daher dafr, bei Abgrenzungsproblemen im Zweifel die Charakterisierung als Routineunternehmen zu ermglichen. Beispiel: Eine Vertriebsgesellschaft trgt nur „kommissionrshnliche Risiken“ und setzt in sehr geringem Umfang Wirtschaftsgter ein. Im Sinne der Vwg.- Verfahren handelt es sich hierbei um ein typisches Routineunternehmen. Die Vertriebsgesellschaft erweitert nun ihr Geschftsmodell und bernimmt auf dem lokalen Markt preis- und marketingpolitische Aktivitten. Laut Vwg.-Verfahren wre ein solches Unternehmen unter Umstnden schon als Mittelunternehmen zu charakterisieren. Es zeigt sich somit, dass sich in der Praxis die Abgrenzungsprobleme vor allem zwischen Routine- und Mittelunternehmen ergeben. Zwischen Mittelunternehmen und Strategietrgern hingegen drfte regelmßig die Verfgung ber wesentliche immaterielle Wirtschaftsgter, die entscheidend fr den Unternehmenserfolg sind, als Entscheidungskriterium dienen. Manche Autoren stellen bei der Wahl des Entscheidungskriteriums strker auf das bernommene Risiko ab. Um die Abgrenzung der Unternehmenstypen strker zu systematisieren, gehen Brem/Tucha soweit, den Begriff des Risikos fr die Unternehmenscharakterisierung weiter zu differenzieren. Was die Funktionsart eines Unternehmens (im Sinne der Beherrschung unternehmerischen Risikos) angeht, unterteilen sie in (1) bestimmbares Risiko und (2) koordinierte Unsicherheit.30 Risiko sei „beherrschbar“ und knne als Wahrscheinlichkeit ausgedrckt werden. Das Risiko werde „hufig […] in der Kostenkalkulation im Sinne einer Versicherungsprmie bercksichtigt.“31 Dem Begriff der Unsicherheit fehle hingegen die Eigenschaft des quantitativ Bestimmbaren. Der Unternehmer versuche, Unsicherheit durch seine Koordinationsfhigkeit zu beherrschen.32 Die Konzeption leiten sie aus Tz. 3.4.10.2 a) bis c) ab.33 Unserer Einschtzung nach sind sowohl die Unterteilung in Risiko und Unsicherheit als auch die Funktions- und Risikoanalyse „im weiteren Sinne“ – wie sie von Brem/Tucha dargestellt wird – nicht ohne Weiteres direkt aus den Vwg.-Verfahren zu entnehmen. Sicher wre es wnschenswert, die Unternehmenscharakterisierung strker zu systematisieren und Anstze der Transaktionskosten- konomie in die Analyse einzubeziehen. Aus unserer Sicht sind jedoch folgende Punkte zu bedenken: Die vorgeschlagene Analyse fhrt zu noch hherem Dokumentationsaufwand fr den Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige wird darauf angewiesen sein, in noch strkerem Maße als bisher Expertenrat fr die Verrechnungspreisdokumentation hinzuzuziehen. Der Mehrwert, den die Verfeinerung der Unternehmenscharakterisierung fr die konomische Analyse bringen wrde, drfte relativ berschaubar bleiben. Zudem bleibt unklar, ob und inwieweit die Finanzverwaltung den dargestellten Konzepten folgen wrde. bb) Konsistenz von Verrechnungspreissystemen Der zweite Problemkreis ergibt sich in Bezug auf die Konsistenz von Verrechnungspreissystemen und -dokumentationen fr Konzerneinheiten in mehreren Lndern. Aufgrund der deutschen Sonderregeln kann es dazu kommen, dass Vertriebsgesellschaften in mehreren Lndern trotz deckungsgleicher Funktions- und Risikoprofile unterschiedlich charakterisiert werden – in anderen europischen Lndern als Routineunternehmen und in Deutschland als Mittelunternehmen. Beispiel: Ein Konzern hat seine Zentrale, die Forschungs- und Entwicklungsabteilung und die Produktion in den Niederlanden. Verbundene Vertriebsgesellschaften in mehreren europischen Lndern vertreiben die Produkte als Eigenhndler. Eigentmer der wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgter ist die niederlndische Konzernmutter. Internationalen Standards folgend lassen sich die Vertriebsgesellschaften als Unternehmen mit Routinefunktion charakterisieren. Wie im folgenden Kapitel ausgefhrt wird, findet fr die Verrechnungspreisanalyse international im Regelfall die TNMM Anwendung. In pan-europsichen Datenbanken lassen sich zuverlssige Nettomargen fr vergleichbare Transaktionen bzw. Unternehmen finden. In Deutschland hingegen ist die TNMM fr Mittelunternehmen nicht anwendbar. Die deutschen Regeln fhren somit zu zustzlichem Dokumentationsaufwand fr den Steuerpflichtigen. Unserer Einschtzung nach ergeben sich aus dieser Abweichung von internationalen Dokumentationsstandards zahlreiche Friktionen bei der Entwicklung eines konsistenten Dokumentationsansatzes – gerade fr 27 Vgl. Wehnert u. a., IStR 2005, 714 (717). 28 Tz. 3.4.10.2 Vwg.-Verfahren. 29 Schreiber, Erluterungen zu den Verwaltungsgrundstze Verfahren, in: Kroppen (Hrsg.), Handbuch Internationale Verrechnungspreise, VerwGr. Verf. Tz. 3.4.10.2, Anm. 158. 30 Vgl. Brem/Tucha, IStR 2006, 499 (500 f.). 31 Brem/Tucha, IStR 2006, 499 (501). 32 Vgl. ebenda. 33 Vgl. Brem/Tucha, IStR 2006, 499 (502).
356STEUERRECHT Betriebs-Berater(BB) 62 /8.I Heft7 12 Februar 2007 Rasch I Ettinger Aktuelle Fragen der verrechnungspreisdokumentation Konzerne mit nahe stehenden Unternehmen in zahlreichen ver- doch bleiben die vwg -Verfahren hinter dem zuruck, was aus in- schiedenen Landern. wie im folgenden Kapitel gezeigt wird, hat termationaler Perspektive wunschenswert ware. Hinzu kommt, die Unternehmenscharakterisierung entscheidenden Einfluss auf dass von einigen Autoren die rechtsgrundlage fur diese Vorgabe die wahl der Verrechnungspreismethode der Finanzverwaltung in Zweifel gezogen wird. 2. Wahl der Verrechnungspreismethode Fur Strategietrager gilt, dass ihnen der Residualgewinn nach Ver- gutung der Routinefunktionen und Funktionen der, Mittelunter Ein zentraler Aspekt der Angemessenheitsdokumentation ist die nehmen"zugewiesen wird Eine separate Methodenwahl entfallt, Methodenwahl. Die Wahl einer geeigneten Methode bestimmt sofern keine grenzuberschreitende gewinnabgrenzung zwischen ganz wesentlich, ob eine Angemessenheitsdokumentation den ge- mehreren Strategietragern erfolgen muss Ist jedoch der residual- setzlichen Vorgaben genugt Die Finanzverwaltung geht davon aus, gewinn grenzuberschreitend aufzuteilen, kommt es nach den dass der ordentliche und gewissenhafte Geschaftsleiter 4 die Me. Vwg -Verfahren zur Anwendung der geschaftsvorfallbezogenen thode auswahlt, die bei seiner Verrechnungspreis-oder Ergebniser- Gewinnaufteilungsmethode profit split method"). Die Aus- mittlung seinen Verhaltnissen am besten gerecht wird. wahl dieser Methode entspricht auch internationalen Stan- Der Steuerpflichtige ist angehalten, die Eignung der tatsachlich an- gewendeten verrechnungspreismethode zu begrunden. Zu einer 3. Anwendung der Methoden erpflichtige jedoch nichtverpflichtet 7 Auch muss er nicht begun- a)TNMM den, warum er andere Methoden fur weniger geeignet halt. Zwar Die auf Routineunternehmen beschrankte Anwendung der sind Aufzeichnungen uber mehr als eine geeignete Methode grund- TNMM folgt weitestgehend den internationalen Standards.Fur satzlich nicht zu erstellen. Es sind aber Informationen und Unter- einzelne oder zusammengefasste Geschaftsvorfalle werden die lagen vorzulegen, die es der Finanzbehorde ermoglichen, gegebe-(Netto-)Renditekennzahlen mit denen vergleichbarer Unterneh- nenfalls mit einer anderen Methode eine Verprobung der vom Steu- men in Bezug gesetzt. Als mogliche Renditekennzahlen nennen erpflichtigen vorgelegten Ergebnisse zu ermoglichen. die Vwg.-Verfahren Nettomargen, Gewinndaten bezogen auf das Insgesamt stellen diese Vorgaben eine gewisse Erleichterung fur eingesetzte Kapitel, auf die eingesetzten wirtschaftsguter, auf die deutsche Steuerpflichtige im internationalen Vergleich dar. So operativen Kosten, auf den Umsatz etc. 3 Diese Profitabilitats- muss der Steuerpflichtige fur zahlreiche Finanzbehorden im Aus- kennzahlen ( et margin, return on capital employed, retum on as- land begrunden, warum die angewendete Methode allen anderen sets, return on cost, operating margin") werden dann in Abhangig- Methoden vorgezogen wurde bZw. muss diejenige Methode vor- keit von der Funktion des untersuchten Unternehmens ausge- ziehen, die eine verlasslichere Bestimmung fremdublicher Preise waht. So wird man typischerweise fur eine Vertriebsgesellschaft oder Margen ermoglicht. Jedoch bestimmen die Vwg -Verfah- mit nur kommissionarsahnlichen Risiken den Umsatz als Basis ren, dass es zu Berichtigungen kommen kann, wenn die Ergeb. der Rentabilitatsbetrachtung auswahlen und fur einen kapitalin- nisse einer von der Finanzbehorde verwendeten Alternativmetho. tensiv produzierenden Auftragsfertiger das eingesetzte le einen hoheren grad der Wahrscheinlichkeit" aufweisen . 4l In Fur die Ermittlung der geforderten Renditekennziffern kann der r Literatur wird darauf hingewiesen, dass diese Regelung im Er- Steuerpflichtige auf eine pan-europaische Datenbank+(zB.Bu- gebnis nicht stark von der, Best-Method-Vorgabe abweicht. reau van Dijk's Amadeus, OneSource Business Browser) zuruck- In den Vwg -Verfahren werden Vorgaben hinsichtlich der metho- enwahl gemacht. Grundsatzlich auBert die Finanzverwaltung 34 So bereits Tz. 2.1. 1 Satz 3 verwaltungsgrundsatze 1983 nach wie vor eine Praferenz fuir die Standardmethoden(Preisver- 35 Tz 3.4.10.1 Vwg.-Verfahrer sleichs-, Wiederverkaufspreis. und Kostenaufschlagsmethode). 37. 4.10.1 ywg- verfahren. egrulenswerterweise kann der Steuerpflichtige-unter noch zu 38 52Abs 2Satz3GAufzV diskutierenden Voraussetzungen -die geschaftsvorfallbezogene 39 Tz. 3.4.18.2 b)Vwg.-Verfahren Nettomargenmethode (TNMM) bzw. die Gewinnaufteilungsme- 40 So z.B. Internal Revenue Service (IRS), Section 482 Internal Revenue Code thode anwenden. Die deutsche Finanzverwaltung folgt damit in- (IRC), US-Regulations (US-Regs ) sS 1.482-1(c), 1.482-8 411z.3.4.20 zwischen zwar starker den OECD-Empfehlungen und der interna- 42 Vgl. Kroppen/Rasch, Die Aufzeichnungspflichten fur internationale Verrech- tionalen Dokumentationspraxis als zuvor, dennoch verbleiben lungspreise, IWB 2003, Fach 3 Gruppe 1, 1981; Vogele, Die Verwaltungsgrund- gravierende Kritikpunkte. Nach Vwg.-Verfahren ist der Steuer tze zur Dokumentation von Verrechnungspreisen- Der Fremdvergleich und die Angemessenheit der Verrechnungspreise, DB 2005, 1079(1080). pflichtige nicht verpflichtet, einen datenbankgestutzten Netto- 43 T2.3.410 Ywg-verfahren renditevergleich durchzufuhren. Jedoch zeigt die Dokumentati- 44 Vgl. hierzu ausfuhrlich: Eigelshoven/Nientimp, Die Dokumentati nspraxis, dass auch in den Fallen, in denen die Anwendung der ner Verrechnungspreise nach Verwaltungsgrundsatze-Verfahren: Eine kritische TNMM nicht erfolgen darf, der Steuerpflichtige die verwendung nalyse DB 2005. 1184 45Tz.3.4.12 Vwg -Verfahrer von Datenbanken zur Ermittlung von Fremdvergleichsdaten oft 46 Tz.3.4.10.3 b)Wwg.-Verfahren nicht umgehen kann 47 T2. 3.4. 12.6 Vwg.-Verfahren Nach den vwg -Verfahren ist die TNMM grundsatzlich auf Unter 48 Naumann, Statement zu den neuen Verwaltungsgrundsatzen aus Sicht der Fi- nanzverwaltung, in: Dokumentation von Verrechnungspreisen-Brennpunkte ehmen mit Routinefunktion beschrankt und darf nur dann ange. der neuen Verwaltungsgrundsatze-Verfahren, hg. von Pricewaterhouse Coopers wendet werden, wenn Fremdvergleichsdaten zur Anwendung von AG,S.35(4 anderen Methoden fehlen oder Mangel aufweisen. Hiermit schrank die deutsche Finanzverwaltung die Anwendung der 2005,Fach3 Gruppe1,2091(2098f) TNMM starker ein, als dies international ublich ist. Fur Mittelunter 50 Vgl. Kroppen/Rasch, IWB 2005, Fach 3 Gruppe 1, 2091(2099); Baumhoff/Ditz/ ehmen mit ,erheblichen individuellen Risiken"und ,komplexe- reinert, Die Dokumentation internationaler Verrechnungspreise nach den ren aktivitaten" ist sie nicht anwendbar +b der nach u Verwaltungsgrundsatze-Verfahren", DStR 2005, 1549(1553) 511z.34.10.3 Fremdublichkeit hat mit Hilfe von Planrechnungen zu erfolgen. 52 T2.3.5 OECD-Grundsatze Grundsatzlich ist die bereitschaft der deutschen finanzverwal- 3 T2. 3.4.10.3b) Vwg.-Verfahren. 54 Vgl. fur pan-europaische Datenbankstudien: Meenan/ Dawid/Hilshorst, Tax Ma- tung zu begruBen, die Anwendung der TNMM zuzulassen nagement Transfer Pricing Special Report Nr. 23, 2004, S 3ff
356 STEUERRECHT Betriebs-Berater (BB) | 62. Jg. | Heft 7 | 12. Februar 2007 Rasch | Rettinger | Aktuelle Fragen der Verrechnungspreisdokumentation Konzerne mit nahe stehenden Unternehmen in zahlreichen verschiedenen Lndern. Wie im folgenden Kapitel gezeigt wird, hat die Unternehmenscharakterisierung entscheidenden Einfluss auf die Wahl der Verrechnungspreismethode. 2. Wahl der Verrechnungspreismethode Ein zentraler Aspekt der Angemessenheitsdokumentation ist die Methodenwahl. Die Wahl einer geeigneten Methode bestimmt ganz wesentlich, ob eine Angemessenheitsdokumentation den gesetzlichen Vorgaben gengt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der ordentliche und gewissenhafte Geschftsleiter34 die Methode auswhlt, die bei seiner Verrechnungspreis- oder Ergebnisermittlung seinen Verhltnissen am besten gerecht wird.35 Der Steuerpflichtige ist angehalten, die Eignung der tatschlich angewendeten Verrechnungspreismethode zu begrnden.36 Zu einer Verprobung der Ergebnisse mit einer anderen Methode ist der Steuerpflichtige jedoch nicht verpflichtet.37Auch muss er nicht begrnden, warum er andere Methoden fr weniger geeignet hlt. Zwar sind Aufzeichnungen ber mehr als eine geeignete Methode grundstzlich nicht zu erstellen.38 Es sind aber Informationen und Unterlagen vorzulegen, die es der Finanzbehrde ermglichen, gegebenenfalls mit einer anderen Methode eine Verprobung der vom Steuerpflichtigen vorgelegten Ergebnisse zu ermglichen.39 Insgesamt stellen diese Vorgaben eine gewisse Erleichterung fr deutsche Steuerpflichtige im internationalen Vergleich dar. So muss der Steuerpflichtige fr zahlreiche Finanzbehrden im Ausland begrnden, warum die angewendete Methode allen anderen Methoden vorgezogen wurde bzw. muss diejenige Methode vorziehen, die eine verlsslichere Bestimmung fremdblicher Preise oder Margen ermglicht.40 Jedoch bestimmen die Vwg.-Verfahren, dass es zu Berichtigungen kommen kann, wenn die Ergebnisse einer von der Finanzbehrde verwendeten Alternativmethode einen „hheren Grad der Wahrscheinlichkeit“ aufweisen.41 In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass diese Regelung im Ergebnis nicht stark von der „Best-Method“-Vorgabe abweicht.42 In den Vwg.-Verfahren werden Vorgaben hinsichtlich der Methodenwahl gemacht.43 Grundstzlich ußert die Finanzverwaltung nach wie vor eine Prferenz fr die Standardmethoden (Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis- und Kostenaufschlagsmethode). Begrßenswerterweise kann der Steuerpflichtige – unter noch zu diskutierenden Voraussetzungen – die geschftsvorfallbezogene Nettomargenmethode (TNMM) bzw. die Gewinnaufteilungsmethode anwenden. Die deutsche Finanzverwaltung folgt damit inzwischen zwar strker den OECD-Empfehlungen und der internationalen Dokumentationspraxis als zuvor, dennoch verbleiben gravierende Kritikpunkte.44 Nach Vwg.-Verfahren ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, einen datenbankgesttzten Nettorenditevergleich durchzufhren.45 Jedoch zeigt die Dokumentationspraxis, dass auch in den Fllen, in denen die Anwendung der TNMM nicht erfolgen darf, der Steuerpflichtige die Verwendung von Datenbanken zur Ermittlung von Fremdvergleichsdaten oft nicht umgehen kann. Nach den Vwg.-Verfahren ist die TNMM grundstzlich auf Unternehmen mit Routinefunktion beschrnkt und darf nur dann angewendet werden, wenn Fremdvergleichsdaten zur Anwendung von anderen Methoden fehlen oder Mngel aufweisen. Hiermit schrnkt die deutsche Finanzverwaltung die Anwendung der TNMM strker ein, als dies international blich ist. Fr Mittelunternehmen mit „erheblichen individuellen Risiken“ und „komplexeren Aktivitten“ ist sie nicht anwendbar.46 Der Nachweis der Fremdblichkeit hat mit Hilfe von Planrechnungen zu erfolgen.47 Grundstzlich ist die Bereitschaft der deutschen Finanzverwaltung zu begrßen, die Anwendung der TNMM zuzulassen.48 Jedoch bleiben die Vwg.-Verfahren hinter dem zurck, was aus internationaler Perspektive wnschenswert wre.49 Hinzu kommt, dass von einigen Autoren die Rechtsgrundlage fr diese Vorgabe der Finanzverwaltung in Zweifel gezogen wird.50 Fr Strategietrger gilt, dass ihnen der Residualgewinn nach Vergtung der Routinefunktionen und Funktionen der „Mittelunternehmen“ zugewiesen wird. Eine separate Methodenwahl entfllt, sofern keine grenzberschreitende Gewinnabgrenzung zwischen mehreren Strategietrgern erfolgen muss. Ist jedoch der Residualgewinn grenzberschreitend aufzuteilen, kommt es nach den Vwg.-Verfahren zur Anwendung der geschftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode („profit split method“).51 Die Auswahl dieser Methode entspricht auch internationalen Standards.52 3. Anwendung der Methoden a) TNMM Die auf Routineunternehmen beschrnkte Anwendung der TNMM folgt weitestgehend den internationalen Standards. Fr einzelne oder zusammengefasste Geschftsvorflle werden die (Netto-)Renditekennzahlen mit denen vergleichbarer Unternehmen in Bezug gesetzt. Als mgliche Renditekennzahlen nennen die Vwg.-Verfahren Nettomargen, Gewinndaten bezogen auf das eingesetzte Kapitel, auf die eingesetzten Wirtschaftsgter, auf die operativen Kosten, auf den Umsatz etc.53 Diese Profitabilittskennzahlen („net margin, return on capital employed, return on assets, return on cost, operating margin“) werden dann in Abhngigkeit von der Funktion des untersuchten Unternehmens ausgewhlt. So wird man typischerweise fr eine Vertriebsgesellschaft mit nur kommissionrshnlichen Risiken den Umsatz als Basis der Rentabilittsbetrachtung auswhlen und fr einen kapitalintensiv produzierenden Auftragsfertiger das eingesetzte Kapital. Fr die Ermittlung der geforderten Renditekennziffern kann der Steuerpflichtige auf eine pan-europische Datenbank54 (z. B. Bureau van Dijk’s Amadeus, OneSource Business Browser) zurck- 34 So bereits Tz. 2.1.1 Satz 3 Verwaltungsgrundstze 1983. 35 Tz. 3.4.10.1 Vwg.-Verfahren. 36 Tz. 3.4.12.1 Vwg.-Verfahren. 37 Tz. 3.4.10.1 Vwg.-Verfahren. 38 § 2 Abs. 2 Satz 3 GAufzV. 39 Tz. 3.4.18.2 b) Vwg.-Verfahren. 40 So z. B. Internal Revenue Service (IRS), Section 482 Internal Revenue Code (IRC), US-Regulations (US-Regs.), §§ 1.482-1(c), 1.482-8. 41 Tz. 3. 4. 20 d) Vwg.-Verfahren. 42 Vgl. Kroppen/Rasch, Die Aufzeichnungspflichten fr internationale Verrechnungspreise, IWB 2003, Fach 3 Gruppe 1, 1981; Vgele, Die Verwaltungsgrundstze zur Dokumentation von Verrechnungspreisen – Der Fremdvergleich und die Angemessenheit der Verrechnungspreise, DB 2005, 1079 (1080). 43 Tz. 3.4.10 Vwg.-Verfahren. 44 Vgl. hierzu ausfhrlich: Eigelshoven/Nientimp, Die Dokumentation angemessener Verrechnungspreise nach Verwaltungsgrundstze-Verfahren: Eine kritische Analyse, DB 2005, 1184. 45 Tz. 3.4.12.4 Vwg.-Verfahren. 46 Tz. 3.4.10.3 b) Vwg.-Verfahren. 47 Tz. 3.4.12.6 Vwg.-Verfahren. 48 Naumann, Statement zu den neuen Verwaltungsgrundstzen aus Sicht der Finanzverwaltung, in: Dokumentation von Verrechnungspreisen – Brennpunkte der neuen Verwaltungsgrundstze-Verfahren, hg. von PricewaterhouseCoopers AG, S. 3–5 (4). 49 Vgl. Kroppen/Rasch, Die Konkretisierung der Aufzeichnungspflichten fr internationale Verrechnungspreise in den Verwaltungsgrundstze-Verfahren, IWB 2005, Fach 3 Gruppe 1, 2091 (2098 f.). 50 Vgl. Kroppen/Rasch, IWB 2005, Fach 3 Gruppe 1, 2091 (2099); Baumhoff/Ditz/ Greinert, Die Dokumentation internationaler Verrechnungspreise nach den „Verwaltungsgrundstze-Verfahren“, DStR 2005, 1549 (1553). 51 Tz. 3.4.10.3c Vwg.-Verfahren. 52 Tz. 3.5 OECD-Grundstze. 53 Tz. 3.4.10.3 b) Vwg.-Verfahren. 54 Vgl. fr pan-europische Datenbankstudien: Meenan/Dawid/Hlshorst, Tax Management Transfer Pricing Special Report Nr. 23, 2004, S. 3 ff.
Betriebs-Berater(BB) 62/8. I Heft7 12 Februar 2007 STEUERRECHT 357 Aktuelle Fragen der Verrechnungspreisdokumentation I Rasch I Ettinger greifen, die je nach Anbieter und Version mehrere Millionen Un- Beabsichtigt der Steuerpflichtige zudem, dem Geist der Vwg.-Ver ternehmensdatensatze enthalt fahren zu folgen, wird er versuchen, bei Mittelunternehmen ge- nau zwischen der anwendung der TNMM und der Anwendung b) Planrechnungen von Planrechnungen zu trennen. Dies fuhrt dazu, dass in Da die deutsche Finanzverwaltung als Mittelunternehmen qualifi. Deutschland ein von internationalen Standards abweichendes zieten Unternehmen die anwendung der TNMM-wie schon dargestellt-nicht erlaubt, hat der Steuerpflichtige seine Verrech- Beispiel lungspreise aufgrund von Planrechnungen zu ermitteln. Zur Wie oben. Fur deutsche Dokumentationszwecke I Durchfuhrung und Dokumentation von Planrechnungen macht handler( Mittelunternehmen"im Sinne der Vwg -Verfahren) Planrech die deutsche Finanzverwaltung umfangreiche Vorgaben se nungen zur Anwendung kommen. Fur die anderen europaischen Eigen handler wird die TNMM angewendet, in deren Rahmen interquartile Herauszuheben sind vor allem folgende Punkte: Obwohl die Fi- Bandbreiten von fremdublichen Nettomargen ermittelt werden. Die An anzverwaltung die anwendung der TNMM ausschlielt, ist der wendung von Planrechnungen entspricht jedoch nicht den internationa- Steuerpflichtige angewiesen, seine auf internen Planzahlen basie- len Standards. Der Steuerpflichtige in den Niederlanden wird somit fur rende angemessenheitsdokumentation mit Fremdvergleichsdaten niederlandische Dokumentationszwecke die TNMM fur die Transaktionen stutzen Es werden explizit Gewinnaufschlage oder eine markt- mit dem deutschen Eigenhandler anwenden Neben dem zusatzlichen Do- bliche Kapitalverzinsung genannt. Weiterhin verweist di kumentationsaufwand fur Deutschland konnen sich uU. auch Friktionen nanzverwaltung als, Anhaltspunkt fur eine vorsichtige, kaufman- dadurch ergeben, dass die Ergebnisse der planrechnungen fur deutsche niche Gewinnerwartung" auf Renditekennziffern funktional (zumindest eingeschrankt) vergleichbarer Unternehmen. Zwar Die Vorgaben der Vwg -Verfahren konnen somit zu einem erheb muss"das Ergebnis der Planrechnungen nicht mit den ermittel- lichen Dokumentationsmehraufwand fur auslandische Konzerne ten Renditekennziffern ubereinstimmen, jedoch ist der Unter- und ihre deutschen Tochtergesellschaften fuhren Ein konsisten- chied zur Anwendung einer geschaftsvorfallbezogenen Netto- ter pan-europaischer Dokumentationsansatz, der den Aufwand argenmethode inklusive Ermittlung einer interquartilen Band- fur die Dokumentation der konzerninternen Transaktionen redu- breite unserer Einschatzung nach eher eine Frage der Bezeich. zieren wurde, kann somit nur eingeschrankt verfolgt werden lung. Auch Planrechnungen durfen auf der Zusammenfassung Beispiel on Geschaftsvorfallen basieren (sofern zulassig). Fur die Ermitt lung der geforderten Renditekennziffern wird der Steuerpflichtige Die deutsche Konzernmutter halt alle wesentlichen immateriellen wirt. ahnlich der Anwendung der TNMM-typischerweise eine der schattsguter und ist somit Strategietrager Mehrere Vertriebstochtergesell pan-europaischen Datenbank nutzen Bei der dort derzeit verfug. lien und den Niederlanden) die Produkte an Endkunden. Das Funktions- baren Datenbasis moglicher Vergleichsunternehmen wird er hau- und Risikoprofil der Tochterunternehmen entspricht dem eines Eigen ig auf Nettomargen oder die verzinsung des eingesetzten Kapi- handlers bzw. einesmitte ehmens"im Sinne der Vwg -Verfahren Ebenso wie Eigelshoven/Nientimp kommen auch Baumhoff/Ditz die Anwendung der TNMM. Nach den Vwg -Verfahren ware es jedoch un- Reinert zu Recht zu dem Schluss, dass die Anwendung von Plan zulassig, fur deutsche Dokumentationszwecke die TNMM anzuwenden Somit ist eine Durchfuhrung von Planrechnungen erforderlich. rechnungen somit n de facto auf eine anwendung der TNMM hinauslauft.Aufgrund der Nahe der Methoden in der Praxis ge- Dies bedeutet, dass sich ein Mehraufwand auch bei der Erstellung hen sie sogar soweit, anzunehmen, dass die anwendung der der Dokumentation fur auslandische Tochtergesellschaften deut- TNMM bei Mittelunternehmen offen"sei Ihrer Einschatzung scher Konzerne ergeben kann, die fur deutsche Zwecke erfolgt nach gelte dies vor allem, weil n die Ermittlung von Gewinnmar- gen mittels der TNMM bei Mittelgesellschaften-insbesondere in lichkeiten der TNMM weicht die deutsche Finanzverwaltung von der Form von Vertriebsgesellschaften- gangige Verrechnungs. im Ausland gangigen Standards ab. Wie im obigen Beispiel be- schrieben kann dies bei den betroffenen unternehmen zu erheb Zudem wird angezweifelt, dass die anwendung von TNMM-Ana- lichen zusatzlichen dokumentationsaufwand fuhren,bb zudem ysen(bzw. datenbankgestutzter Renditevergleiche) im Falle von nungspreisdokumentation und -richtlinie ein. 7 Eine internatio. mentation fuhrt bo wie Schreiber ausfuhrt sind die zweifel unter nal abgestimmte Verrechnungspreisdokumentation bietet hinge- weil der Steuerpflichtige durch die Erstellung sein ernsthaftes ternen Aufwand im Konzern und geringere Beratung.geren in. anderem deshalb angebracht gen mehrere Vorteile: einen schnelleren Abschluss der Angemes- senheitsprufung durch die Finanzverwalt Bemuhen zum Ausdruck gebracht habe, 55Tz.3.4.10.2c),3.4.10.3b),3.4.19 c)Vwg-Verfahren weil Renditevergleiche zur Plausibilisierung und Verprobung 56 Tz. 3.4.12.6 a) und b)vwg dienen konnten°2und 57 T2. 3.4.12. b), erster Spiegelstrich, Vwg-Verfahren. 58 Eigelshoven/Nientimp, DB 2005, 1184(1185f) weil der Steuerpflichtige verpflichtet sei, zu verwendende und 59 Baumhoff/ Ditz/Reinert, DStR37/2005, 1549(1553) zu beschaffende Daten aufzuzeichnen (u a. explizit aufgezahlt 60 Vgl. Schreiber, Erlauterungen zu den Verwaltungsgrundsatze-Verfahren, in werden hierbei Nettospannen und Gewinnaufteilungen) Kroppen(Hrsg. ), Handbuch Internationale Verrechnungspreise, Verw Gr verf. 1z3.4.19.Anm.269 Abgesehen von der Beschaffung von Drittdaten hat der Steuer 61 Hier eine Zusammenfassung der Einschatzung von Schreiber. Vgl. dazu ausfuhr- flichtige weitere Elemente der Verrechnungspreisbestimmung ich: Schreiber, in: Kroppen(Hrsg. ) Handbuch Internationale Verrechnungsprei VerwGr. Verf. Tz. 3. 4. 19. Anm. 269 mittels Planrechnungen zu beachten Folgt er vollumfanglich den 62 Tz.3.4.10. b)Vwg.-Verfahren Vorgaben der Vwg -Verfahren, sind Teile der Dokumentation ein 63 1 Abs. 3 Satz3 GAuf2v. regelmaBiger Soll-Ist-Abgleich sowie ggf. erforderliche unterneh- 64 Vgl. Eigelshoven/Nientimp, DB2005, 1184(1187) merische MaBnahmen zur Gegensteuerung bei Abweichungen. 65 Tz. 3.4.12.6 c)Vwg -Verfahren. Dies alles gehort zu den Aufzeichnungen und ist den Finanzbe- 66 Vgl. Kroppen/Rasch, New German Draft Ordinance on Transfer Pricing Docu- 67 Vgl. Kroppen/Rasch, IWB 2005, Fach 3 Gruppe 1, 2091 (2099
Betriebs-Berater (BB) | 62. Jg. | Heft 7 | 12. Februar 2007 STEUERRECHT 357 Aktuelle Fragen der Verrechnungspreisdokumentation | Rasch | Rettinger greifen, die je nach Anbieter und Version mehrere Millionen Unternehmensdatenstze enthlt. b) Planrechnungen Da die deutsche Finanzverwaltung als Mittelunternehmen qualifizierten Unternehmen die Anwendung der TNMM – wie schon dargestellt – nicht erlaubt, hat der Steuerpflichtige seine Verrechnungspreise aufgrund von Planrechnungen zu ermitteln.55 Zur Durchfhrung und Dokumentation von Planrechnungen macht die deutsche Finanzverwaltung umfangreiche Vorgaben.56 Herauszuheben sind vor allem folgende Punkte: Obwohl die Finanzverwaltung die Anwendung der TNMM ausschließt, ist der Steuerpflichtige angewiesen, seine auf internen Planzahlen basierende Angemessenheitsdokumentation mit Fremdvergleichsdaten zu sttzen. Es werden explizit Gewinnaufschlge oder eine markt- bliche Kapitalverzinsung genannt. Weiterhin verweist die Finanzverwaltung als „Anhaltspunkt fr eine vorsichtige, kaufmnnische Gewinnerwartung“57 auf Renditekennziffern funktional (zumindest eingeschrnkt) vergleichbarer Unternehmen. Zwar „muss“ das Ergebnis der Planrechnungen nicht mit den ermittelten Renditekennziffern bereinstimmen, jedoch ist der Unterschied zur Anwendung einer geschftsvorfallbezogenen Nettomargenmethode inklusive Ermittlung einer interquartilen Bandbreite unserer Einschtzung nach eher eine Frage der Bezeichnung. Auch Planrechnungen drfen auf der Zusammenfassung von Geschftsvorfllen basieren (sofern zulssig). Fr die Ermittlung der geforderten Renditekennziffern wird der Steuerpflichtige – hnlich der Anwendung der TNMM – typischerweise eine der pan-europischen Datenbank nutzen. Bei der dort derzeit verfgbaren Datenbasis mglicher Vergleichsunternehmen wird er hufig auf Nettomargen oder die Verzinsung des eingesetzten Kapitals zurckgreifen. Ebenso wie Eigelshoven/Nientimp58 kommen auch Baumhoff/Ditz/ Greinert zu Recht zu dem Schluss, dass die Anwendung von Planrechnungen somit „de facto auf eine Anwendung der TNMM“ hinausluft. Aufgrund der Nhe der Methoden in der Praxis gehen sie sogar soweit, anzunehmen, dass die Anwendung der TNMM bei Mittelunternehmen „offen“ sei. Ihrer Einschtzung nach gelte dies vor allem, weil „die Ermittlung von Gewinnmargen mittels der TNMM bei Mittelgesellschaften – insbesondere in der Form von Vertriebsgesellschaften – gngige Verrechnungspreispraxis“ sei.59 Zudem wird angezweifelt, dass die Anwendung von TNMM-Analysen (bzw. datenbankgesttzter Renditevergleiche) im Falle von Mittelunternehmen immer zu einer Unverwertbarkeit der Dokumentation fhrt.60 Wie Schreiber ausfhrt, sind die Zweifel unter anderem deshalb angebracht61, – weil der Steuerpflichtige durch die Erstellung sein ernsthaftes Bemhen zum Ausdruck gebracht habe, – weil Renditevergleiche zur Plausibilisierung und Verprobung dienen knnten62 und – weil der Steuerpflichtige verpflichtet sei, zu verwendende und zu beschaffende Daten aufzuzeichnen (u. a. explizit aufgezhlt werden hierbei Nettospannen und Gewinnaufteilungen).63 Abgesehen von der Beschaffung von Drittdaten hat der Steuerpflichtige weitere Elemente der Verrechnungspreisbestimmung mittels Planrechnungen zu beachten. Folgt er vollumfnglich den Vorgaben der Vwg.-Verfahren, sind Teile der Dokumentation ein regelmßiger Soll-Ist-Abgleich sowie ggf. erforderliche unternehmerische Maßnahmen zur Gegensteuerung bei Abweichungen.64 Dies alles gehrt zu den Aufzeichnungen und ist den Finanzbehrden vorzulegen.65 Beabsichtigt der Steuerpflichtige zudem, dem Geist der Vwg.-Verfahren zu folgen, wird er versuchen, bei Mittelunternehmen genau zwischen der Anwendung der TNMM und der Anwendung von Planrechnungen zu trennen. Dies fhrt dazu, dass in Deutschland ein von internationalen Standards abweichendes Vorgehen bei der Dokumentation gewhlt werden muss. Beispiel: Wie oben. Fr deutsche Dokumentationszwecke mssen fr den Eigenhndler („Mittelunternehmen“ im Sinne der Vwg.-Verfahren) Planrechnungen zur Anwendung kommen. Fr die anderen europischen Eigenhndler wird die TNMM angewendet, in deren Rahmen interquartile Bandbreiten von fremdblichen Nettomargen ermittelt werden. Die Anwendung von Planrechnungen entspricht jedoch nicht den internationalen Standards. Der Steuerpflichtige in den Niederlanden wird somit fr niederlndische Dokumentationszwecke die TNMM fr die Transaktionen mit dem deutschen Eigenhndler anwenden. Neben dem zustzlichen Dokumentationsaufwand fr Deutschland knnen sich u. U. auch Friktionen dadurch ergeben, dass die Ergebnisse der Planrechnungen fr deutsche Zwecke andere Ergebnisse hervorbringen als die Anwendung der TNMM. Die Vorgaben der Vwg.-Verfahren knnen somit zu einem erheblichen Dokumentationsmehraufwand fr auslndische Konzerne und ihre deutschen Tochtergesellschaften fhren. Ein konsistenter pan-europischer Dokumentationsansatz, der den Aufwand fr die Dokumentation der konzerninternen Transaktionen reduzieren wrde, kann somit nur eingeschrnkt verfolgt werden. Beispiel: Die deutsche Konzernmutter hlt alle wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgter und ist somit Strategietrger. Mehrere Vertriebstochtergesellschaften verkaufen in verschiedenen europischen Lndern (so z. B. in Italien und den Niederlanden) die Produkte an Endkunden. Das Funktionsund Risikoprofil der Tochterunternehmen entspricht dem eines Eigenhndlers bzw. eines „Mittelunternehmens“ im Sinne der Vwg.-Verfahren. Fr die lokalen Verrechnungspreisdokumentationen erfolgt typischerweise die Anwendung der TNMM. Nach den Vwg.-Verfahren wre es jedoch unzulssig, fr deutsche Dokumentationszwecke die TNMM anzuwenden. Somit ist eine Durchfhrung von Planrechnungen erforderlich. Dies bedeutet, dass sich ein Mehraufwand auch bei der Erstellung der Dokumentation fr auslndische Tochtergesellschaften deutscher Konzerne ergeben kann, die fr deutsche Zwecke erfolgt. Mit den auf Routineunternehmen reduzierten Anwendungsmglichkeiten der TNMM weicht die deutsche Finanzverwaltung von im Ausland gngigen Standards ab. Wie im obigen Beispiel beschrieben, kann dies bei den betroffenen Unternehmen zu erheblichem zustzlichen Dokumentationsaufwand fhren.66 Zudem schrnkt dies die Konsistenz einer lnderbergreifenden Verrechnungspreisdokumentation und -richtlinie ein.67 Eine international abgestimmte Verrechnungspreisdokumentation bietet hingegen mehrere Vorteile: einen schnelleren Abschluss der Angemessenheitsprfung durch die Finanzverwaltungen, niedrigeren internen Aufwand im Konzern und geringere Beratungskosten.68 55 Tz. 3.4.10.2 c), 3.4.10.3 b), 3. 4. 19 c) Vwg.-Verfahren. 56 Tz. 3.4.12.6 a) und b) Vwg.-Verfahren. 57 Tz. 3.4.12.6 b), erster Spiegelstrich, Vwg.-Verfahren. 58 Eigelshoven/Nientimp, DB 2005, 1184 (1185 f.). 59 Baumhoff/Ditz/Greinert, DStR 37/2005, 1549 (1553). 60 Vgl. Schreiber, Erluterungen zu den Verwaltungsgrundstze-Verfahren, in: Kroppen (Hrsg.), Handbuch Internationale Verrechnungspreise, VerwGr. Verf. Tz. 3. 4. 19, Anm. 269. 61 Hier eine Zusammenfassung der Einschtzung von Schreiber. Vgl. dazu ausfhrlich: Schreiber, in: Kroppen (Hrsg.), Handbuch Internationale Verrechnungspreise, VerwGr. Verf. Tz. 3. 4. 19, Anm. 269. 62 Tz. 3.4.10.3 b) Vwg.-Verfahren. 63 § 1 Abs. 3 Satz 3 GAufzV. 64 Vgl. Eigelshoven/Nientimp, DB 2005, 1184 (1187). 65 Tz. 3.4.12.6 c) Vwg.-Verfahren. 66 Vgl. Kroppen/Rasch, New German Draft Ordinance on Transfer Pricing Documentation, Tax Notes International, 10. 1. 2005, S. 197 (201). 67 Vgl. Kroppen/Rasch, IWB 2005, Fach 3 Gruppe 1, 2091 (2099).
358STEUERRECHT Betriebs-Berater(BB) 62. 8. Heft7 12 Februar 2007 Eicker I Seiffert I EUGH: Haftung des vergutungsschuldners gemaS 5 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG trotz Beitreibungsrichtlinie? Hinzu kommt, dass die ablehnung der TNMM fur Mittelunterneh- fen werden, fur die die vorgaben der gaufzv (inklusive der An- en aus Sicht der Beratungspraxis wenig uberzeugend ist Unserer drohung von Strafzuschlagen) Anwendung finden. Erfahrung nach lassen sich in pan-europaischen Datenbanken Ei- Einerseits haben Steuerpflichtige und Steuerberater durch die Ver- genhandler und Eigenproduzenten haufig leichter und in groener offentlichung der Vwg -Verfahren im April 2005 ein klareres Bild davon erhalten, welche Erwartungen die deutsche Finanzverwal- c)Gewinnaufteilungsmethode ung hinsichtlich der verrechnungspreisdokumentationen hat Andererseits bleiben dennoch zahlreiche punkte, die zu unklar. Der Strategietrager halt die wesentlichen immateriellen wirt- heiten, Abgrenzungsproblemen und zusatzlichem Dokumentati- schaftsguter im Konzernverbund. Thm verbleibt der Residualge. onsaufwand fuhren konnen winn/-verlust nach Vergutung der Routinefunktionen. Ob das vom Strategietrager erzielte Ergebnis fremdublich ist, lasst sich mangels vergleichbarer Unternehmen regelmaBig nicht unter DR. STEPHAN RASCH hrgang 1972 Studium der Rechtswissenschaft und des Fur Konzerne mit einer Zentrale(zentralisierte Allokation von im Maschinenbaus in bochum. Dissertation 1999 im Bereich materiellen Wirtschaftsgutern) ist die Zuweisung dieses restge- Verrechnungspreise und Europaisches Steuerrecht. Seit winns eine vergleichsweise einfache Ubung. Im ersten Schritt 2001 als Rechtsanwalt im Bereich Verrechnungspreise bei Deloitte zunachst in Dusseldorf, seit Anfang 2005 als Lel- werden die routinefunktion bzw. die funktionen anderer nahe ter Verrechnungspreise fur den Standort Munchen tatig stehender Unternehmen Mittelunternehmen") vergutet. Im Diverse Veroffentlichungen im Bereich Verrechnungsprei- zweiten Schritt verbleibt dann der Restgewinn oder- verlust beim se und internationales steuerrecht Strategietrager Bei einer dezentralen Allokation der immateriellen Wirtschaftsgu- FREDERIK RETTINGER ter ist eine weitere aufteilung des residualgewinns/-verlusts nach Jahrgang 1977. Studium der Volkswirtschaftslehre, Be- Vergutung der Routinefunktionen erforderlich. Diese erfolgt nach iebswirtschaftslehre und Politikwissenschaft in Main der Bedeutung der immateriellen wirtschaftsguter und ihres Bei- und Toronto(York University) von 1998-2004. Abschlu ags zum Unternehmenserfolg. Es kommt somit zur Anwendung Diplom-Volkswirt. Seit 2004 Mitarbeiter bei Deloitte in der geschaftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode (pro- analyse, Branchen: Elektronik- und Automobilindus- ⅣV. Fait Die Vwg -Verfahren sind von zentraler Bedeutung fur das Ver- 68 Vgl. Vogele/Brem, Dokumentation von Verrechnungssachverhalten, in: Vogele/ rechnungspreisklima in Deutschland und das Vorgehen in Be Borstel/Engler, Handbuch der Verrechnungspreise, TZ. E 148 69 Vgl. Weinert u a, IStR 2005, 714(718) triebsprufungen in den nachsten Jahren. Dies gilt insbesondere 70 Tz. 3.4.10.2 b)Vwg.-Verfahren dann, wenn die wirtschaftsjahre in Betriebsprufungen aufgegrif- 71 Tz. 3.4.10.3 c)Vwg.-Verfahren
358 STEUERRECHT Betriebs-Berater (BB) | 62. Jg. | Heft 7 | 12. Februar 2007 Eicker | Seiffert | EuGH: Haftung des Vergtungsschuldners gemß § 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG trotz Beitreibungsrichtlinie? Hinzu kommt, dass die Ablehnung der TNMM fr Mittelunternehmen aus Sicht der Beratungspraxis wenig berzeugend ist. Unserer Erfahrung nach lassen sich in pan-europischen Datenbanken Eigenhndler und Eigenproduzenten hufig leichter und in grßerer Zahl identifizieren als Agenten oder Auftragsfertiger.69 c) Gewinnaufteilungsmethode Der Strategietrger hlt die wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgter im Konzernverbund. Ihm verbleibt der Residualgewinn/-verlust nach Vergtung der Routinefunktionen. Ob das vom Strategietrger erzielte Ergebnis fremdblich ist, lsst sich mangels vergleichbarer Unternehmen regelmßig nicht unter Verwendung von Fremdvergleichsdaten ermitteln.70 Fr Konzerne mit einer Zentrale (zentralisierte Allokation von immateriellen Wirtschaftsgtern) ist die Zuweisung dieses Restgewinns eine vergleichsweise einfache bung. Im ersten Schritt werden die Routinefunktion bzw. die Funktionen anderer nahe stehender Unternehmen („Mittelunternehmen“) vergtet. Im zweiten Schritt verbleibt dann der Restgewinn oder -verlust beim Strategietrger. Bei einer dezentralen Allokation der immateriellen Wirtschaftsg- ter ist eine weitere Aufteilung des Residualgewinns/-verlusts nach Vergtung der Routinefunktionen erforderlich. Diese erfolgt nach der Bedeutung der immateriellen Wirtschaftsgter und ihres Beitrags zum Unternehmenserfolg. Es kommt somit zur Anwendung der geschftsvorfallbezogenen Gewinnaufteilungsmethode („profit split method“).71 IV. Fazit Die Vwg.-Verfahren sind von zentraler Bedeutung fr das Verrechnungspreisklima in Deutschland und das Vorgehen in Betriebsprfungen in den nchsten Jahren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wirtschaftsjahre in Betriebsprfungen aufgegriffen werden, fr die die Vorgaben der GAufzV (inklusive der Androhung von Strafzuschlgen) Anwendung finden. Einerseits haben Steuerpflichtige und Steuerberater durch die Ver- ffentlichung der Vwg.-Verfahren im April 2005 ein klareres Bild davon erhalten, welche Erwartungen die deutsche Finanzverwaltung hinsichtlich der Verrechnungspreisdokumentationen hat. Andererseits bleiben dennoch zahlreiche Punkte, die zu Unklarheiten, Abgrenzungsproblemen und zustzlichem Dokumentationsaufwand fhren knnen. DR. STEPHAN RASCH Jahrgang 1972. Studium der Rechtswissenschaft und des Maschinenbaus in Bochum. Dissertation 1999 im Bereich Verrechnungspreise und Europisches Steuerrecht. Seit 2001 als Rechtsanwalt im Bereich Verrechnungspreise bei Deloitte zunchst in Dsseldorf, seit Anfang 2005 als Leiter Verrechnungspreise fr den Standort Mnchen ttig. Diverse Verffentlichungen im Bereich Verrechnungspreise und internationales Steuerrecht. FREDERIK RETTINGER Jahrgang 1977. Studium der Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und Politikwissenschaft in Mainz und Toronto (York University) von 1998–2004. Abschluss: Diplom-Volkswirt. Seit 2004 Mitarbeiter bei Deloitte in der Service Line Transfer Pricing in Mnchen. Arbeitsschwerpunkte: Verrechnungspreisdokumentation und Finanzanalyse, Branchen: Elektronik- und Automobilindustrie, Finanzdienstleistung. 68 Vgl. Vgele/Brem, Dokumentation von Verrechnungssachverhalten, in: Vgele/ Borstell/Engler, Handbuch der Verrechnungspreise, Tz. E 148. 69 Vgl. Wehnert u. a., IStR 2005, 714 (718). 70 Tz. 3.4.10.2 b) Vwg.-Verfahren. 71 Tz. 3.4.10.3 c) Vwg.-Verfahren.