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chendurchschnittswerte konnen allenfalls fur Zwecke der verprobung ver endet werden Ill. Vergleichbarkeitsanalyse bei der Wiederverkaufspreismethode nenhang zwischen Wiederverkaufspreismethode und vergleich- barkeitsanaly Neben den formellen Aspekten muBte das Gericht sich auch mit der materi- ellen Ausgestaltung des FremdvergleichsmaBstabs beschaftigen Zur Bestim- ng des angemessenen Verrechnungspreises benutzte das Fa wie auch das G verschiedene Ansatze, wobei stets die wiederverkaufspreismethode al tewendet wurde Eine Analyse ist deshalb interessant, weil das gericht und die Bp bei der Anwendung der wiederverkaufspreismethode mit ahnlichen Problemen wie der Stpfl. bei der Anwendung dieser Methode konfrontiert aren Der Urteilsfall ist insofern typisch, als daB in der Praxis oft nur schwer rgleichbare Transaktionen zu unverbundenen Lieferanten vorhanden sind Das Problem von schwer vergleichbaren Transaktionen lenkt die Aufmerk- samkeit auf einen weiteren Themenkreis bei der Bestimmung von Verrech- nungspreisen, namlich auf die sachgerechte anwendung der Vergleichbar keitsanalyse Der Begriff der Vergleichbarkeitsanalyse ist von der oECD gepragt worden Demnach sollen bei einem Vergleich einer Transaktion zwischen verbundenen d unverbundenen Gesellschaften alle wirtschaftlich relevanten Unter- schiede angepaBt werden(vgl. Tz. 1. 15 bis 1.35 OECD-Leitlinien; Sec. 1. 482 1(d) US-Regs ) Ein direkter Vergleich der Transaktionen- also ohne Anpas- sungsrechnungen -ist nur in Ausnahmefallen moglich. Damit ist die ver- gleichbarkeitsanalyse bei der Bestimmung des angemessenen Verrechnungs- preises von zentraler Bedeutung. Analytisch vollzieht sich die vergleichbar eitsanalyse bei der Wiederverkaufspreismethode in zwei Schritten In einen ersten Schritt mussen alle Unterschiede zwischen den zu vergleichenden roh gewinnmargen identifiziert werden. Unterschiede konnen hinsichtlich der enen Funktionen(z. B Werbung, Service, Transport), der Risi- Vertragsbedingungen (z B. Zahlungs- und Lieferbedingungen), der wirt schaftlichen Umstande (z B. Markenrechtsinhaberschaft, geographische Markte, Wettbewerbssituation) sowie hinsichtlich der Geschaftsstrategien bestehen. In einem zweiten Schritt mussen dann die bestehenden Unter schiede quantifiziert werden. Auch im Urteilsfall bestanden zwischen den zu vergleichenden Transaktionen erhebliche Unterschiede. es ist deshalb interessant wie sich die fin verw bzw das Gericht Anpassungsrechnungen vorstellen 2. Wiederverkaufspreismethode des Finanzamts Das FA schatzte die Hohe der vGa auf der Basis eines externen Rohgewinn margenvergleichs. Dabei verfolgte es zwei Ansatze Der erste Ansatz basierte auf Branchendurchschnittswerten und der zweite wie bereits oben beschrie- ben, auf Rohgewinnen, die von vier GroBhandlern in der gleichen Branche erzielt wurden ei der Ermittlung der angemessenen Rohgewinnmarge uber Branchen durchschnitte wurden Daten der Richtssatzsammlung der Fin verw zugrunde gelegt. Die Bp -Kartei gab fur GroBhandler in der Textilindustrie eine Band breite von angemessenen Rohgewinnmargen zwischen 17% und 23% vor Die 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1594chendurchschnittswerte können allenfalls für Zwecke der Verprobung ver￾wendet werden. III. Vergleichbarkeitsanalyse bei der Wiederverkaufspreismethode 1. Zusammenhang zwischen Wiederverkaufspreismethode und Vergleich￾barkeitsanalyse Neben den formellen Aspekten mußte das Gericht sich auch mit der materi￾ellen Ausgestaltung des Fremdvergleichsmaßstabs beschäftigen. Zur Bestim￾mung des angemessenen Verrechnungspreises benutzte das FA wie auch das FG verschiedene Ansätze, wobei stets die Wiederverkaufspreismethode an￾gewendet wurde. Eine Analyse ist deshalb interessant, weil das Gericht und die Bp. bei der Anwendung der Wiederverkaufspreismethode mit ähnlichen Problemen wie der Stpfl. bei der Anwendung dieser Methode konfrontiert waren. Der Urteilsfall ist insofern typisch, als daß in der Praxis oft nur schwer vergleichbare Transaktionen zu unverbundenen Lieferanten vorhanden sind. Das Problem von schwer vergleichbaren Transaktionen lenkt die Aufmerk￾samkeit auf einen weiteren Themenkreis bei der Bestimmung von Verrech￾nungspreisen, nämlich auf die sachgerechte Anwendung der Vergleichbar￾keitsanalyse. Der Begriff der Vergleichbarkeitsanalyse ist von der OECD geprägt worden. Demnach sollen bei einem Vergleich einer Transaktion zwischen verbundenen und unverbundenen Gesellschaften alle wirtschaftlich relevanten Unter￾schiede angepaßt werden (vgl. Tz. 1.15 bis 1.35 OECD-Leitlinien; Sec. 1.482- 1(d) US-Regs.). Ein direkter Vergleich der Transaktionen - also ohne Anpas￾sungsrechnungen - ist nur in Ausnahmefällen möglich. Damit ist die Ver￾gleichbarkeitsanalyse bei der Bestimmung des angemessenen Verrechnungs￾preises von zentraler Bedeutung. Analytisch vollzieht sich die Vergleichbar￾keitsanalyse bei der Wiederverkaufspreismethode in zwei Schritten. In einem ersten Schritt müssen alle Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Roh￾gewinnmargen identifiziert werden. Unterschiede können hinsichtlich der wahrgenommenen Funktionen (z. B. Werbung, Service, Transport), der Risi￾ken (z. B. Lagerhaltungs-, Preis-, Währungs-, Forderungsausfallrisiko), der Vertragsbedingungen (z. B. Zahlungs- und Lieferbedingungen), der wirt￾schaftlichen Umstände (z. B. Markenrechtsinhaberschaft, geographische Märkte, Wettbewerbssituation) sowie hinsichtlich der Geschäftsstrategien bestehen. In einem zweiten Schritt müssen dann die bestehenden Unter￾schiede quantifiziert werden. Auch im Urteilsfall bestanden zwischen den zu vergleichenden Transaktionen erhebliche Unterschiede. Es ist deshalb interessant, wie sich die FinVerw bzw. das Gericht Anpassungsrechnungen vorstellen. 2. Wiederverkaufspreismethode des Finanzamts Das FA schätzte die Höhe der vGA auf der Basis eines externen Rohgewinn￾margenvergleichs. Dabei verfolgte es zwei Ansätze. Der erste Ansatz basierte auf Branchendurchschnittswerten und der zweite, wie bereits oben beschrie￾ben, auf Rohgewinnen, die von vier Großhändlern in der gleichen Branche erzielt wurden. Bei der Ermittlung der angemessenen Rohgewinnmarge über Branchen￾durchschnitte wurden Daten der Richtssatzsammlung der FinVerw zugrunde gelegt. Die Bp.-Kartei gab für Großhändler in der Textilindustrie eine Band￾breite von angemessenen Rohgewinnmargen zwischen 17% und 23% vor. Die 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1594 - 16 -
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