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JOBNAME: kein Jobname SEITE: 2 VERS: 5 AUSGABE: Mon Jun 1712: 55: 15 2002 /nwb/loseblatt/iwb lief/intwibri/eig 1547 Black methoden nicht zwingend ist Insoweit weicht die thailandische Finanzver- waltung von den OECD-Richtlinien ab und lehnt sich stark an die US-a rikanische ,best method rule"an(vgl. sec. 1.482-1(c)US-Regs ) Die Finan rerwaltung hat grundsatzlich die vom Steuerpflichtigen gewahlte Methode zi kzeptieren. Sollte die Finanzverwaltung jedoch zu dem Schluss kommen dass die vom Steuerpflichtigen verwendete Methode fur die jeweilige Trans- aktion nicht angemessen ist, kann sie eine andere Methode wahlen. Es bleibt tigt sein soll, die Methode des Steuerpflichtigen abzulehnen Sofer thailandische Finanzverwaltung tatsachlich an den OECD-Richtlinier tieren wird, ware eine Abweichung nur zulassig, wenn die verwendun im Einklang mit den Vorgaben der Kapitel II und Ill der OECD-Leitlinien erfolgt (vgl. Tz 1.36 OECD-Leitlinien III Dokumentation Thailand wird wie schon viele Lander zuvor in Zukunft beachtliche infor- derungen an die Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dokumentation von ang essene Verrechnungspreisen stellen BegruBenswert ist jedoch, dass die nanzverwaltung nach den bisherigen Planen eine Dokumentation, mag si uch im Ausland von an den grenzuberschreitenden Transaktionen beteilig ten verbundenen Unternehmen angefertigt worden sein, akzeptieren wird venn und soweit sie in Ubereinstimmung mit international anerkannten Re- geln zur Dokumentation von Verrechnungspreistransaktionen erstellt worden ist. Problematisch ist aber dass es keinen Konsens uber international aner- annte Regeln gibt Bisher existiert als ubergreifender anforderungskatale nur Kapitel Vder OECD-Leitlinien, der jedoch nur vage formuliert ist Zudem gekundigt haben, gezeigt, dass haufig extensive, von Staat zu Staat unter- Stelle wird zu uberlegen sein, inwiefern ein einheitlicher Ansatz in dieser Hinsicht die Anforderungen der Staaten vereinheitlichen kann. In sollte eine Verrechnungspreisdokumentation unter anderem folgende Doku- mente enthalten. Beschreibung der Rechtsform des Steuerpflichtigen und Organigramm der Gruppe der verbundenen Gesellschaften Budgets der Gesellschaft in Thailand und/ oder der an der Transaktion verbundenen Auflistung der Umsatzzahlen und der operativen Ergebnisse, Beschreibung der Transak tionen mit verbundenen Gesellschaften durchgefuhrt wurden. Beschreibung der Preispolitik, Produktprofitabilitat, Marktinformationen Funktions-und Risikoprofil der an der Transaktion verbundenen Unternehmen, Analyse der gewahlten Methode inkl. der grunde, die zur Anwendung einer bestimm- ten und zur ablehnung einer anderen Methode gefuhrt haben Dokumentation des Verhandlungsprozesses olte jedoch beachtet werden, dass die bisherigen Verwaltungsanweisul gen keine Strafen fur die Nichtbefolgung der Dokumentationsanforderungen vorsehen. Allerdings kann eine Nichtbeachtung der Dokumentationsanfor- derungen dazu fuhren, dass die Finanzverwaltung eine umfangliche Prufung des Steuerpfichtigen anordnet 6 Thailand Gruppe 2. Seite 30JOBNAME: kein Jobname SEITE: 2 VERS: 5 AUSGABE: Mon Jun 17 12:55:15 2002 /nwb/loseblatt/iwb_lief/intwibri/eig1547 Black methoden nicht zwingend ist. Insoweit weicht die thailändische Finanzver￾waltung von den OECD-Richtlinien ab und lehnt sich stark an die US-ame￾rikanische „best method rule“ an (vgl. sec. 1.482-1(c) US-Regs.). Die Finanz￾verwaltung hat grundsätzlich die vom Steuerpflichtigen gewählte Methode zu akzeptieren. Sollte die Finanzverwaltung jedoch zu dem Schluss kommen, dass die vom Steuerpflichtigen verwendete Methode für die jeweilige Trans￾aktion nicht angemessen ist, kann sie eine andere Methode wählen. Es bleibt jedoch völlig unklar, mit welcher Begründung die Finanzverwaltung berech￾tigt sein soll, die Methode des Steuerpflichtigen abzulehnen. Sofern sich die thailändische Finanzverwaltung tatsächlich an den OECD-Richtlinien orien￾tieren wird, wäre eine Abweichung nur zulässig, wenn die Verwendung nicht im Einklang mit den Vorgaben der Kapitel II und III der OECD-Leitlinien erfolgt (vgl. Tz. 1.36 OECD-Leitlinien). III. Dokumentation Thailand wird, wie schon viele Länder zuvor, in Zukunft beachtliche Anfor￾derungen an die Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dokumentation von ange￾messenen Verrechnungspreisen stellen. Begrüßenswert ist jedoch, dass die Fi￾nanzverwaltung nach den bisherigen Plänen eine Dokumentation, mag sie auch im Ausland von an den grenzüberschreitenden Transaktionen beteilig￾ten verbundenen Unternehmen angefertigt worden sein, akzeptieren wird, wenn und soweit sie in Übereinstimmung mit international anerkannten Re￾geln zur Dokumentation von Verrechnungspreistransaktionen erstellt worden ist. Problematisch ist aber, dass es keinen Konsens über international aner￾kannte Regeln gibt. Bisher existiert als übergreifender Anforderungskatalog nur Kapitel V der OECD-Leitlinien, der jedoch nur vage formuliert ist. Zudem hat die Praxis der Staaten, die entweder in der jüngeren Vergangenheit ent￾sprechende Regelungen erlassen oder für die Zukunft solche Vorschriften an￾gekündigt haben, gezeigt, dass häufig extensive, von Staat zu Staat unter￾schiedliche Dokumentationsvorschriften verabschiedet wurden. An anderer Stelle wird zu überlegen sein, inwiefern ein einheitlicher Ansatz in dieser Hinsicht die Anforderungen der Staaten vereinheitlichen kann. Insgesamt sollte eine Verrechnungspreisdokumentation unter anderem folgende Doku￾mente enthalten: — Beschreibung der Rechtsform des Steuerpflichtigen und Organigramm der Gruppe der verbundenen Gesellschaften, — Budgets der Gesellschaft in Thailand und/oder der an der Transaktion verbundenen Gesellschaften sowie Auflistung der Umsatzzahlen und der operativen Ergebnisse, — Beschreibung der Transaktionen sowie eine Angabe von Gründen, warum Transak￾tionen mit verbundenen Gesellschaften durchgeführt wurden, — Beschreibung der Preispolitik, Produktprofitabilität, Marktinformationen, — Funktions- und Risikoprofil der an der Transaktion verbundenen Unternehmen, — Analyse der gewählten Methode inkl. der Gründe, die zur Anwendung einer bestimm￾ten und zur Ablehnung einer anderen Methode geführt haben, — Dokumentation des Verhandlungsprozesses. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die bisherigen Verwaltungsanweisun￾gen keine Strafen für die Nichtbefolgung der Dokumentationsanforderungen vorsehen. Allerdings kann eine Nichtbeachtung der Dokumentationsanfor￾derungen dazu führen, dass die Finanzverwaltung eine umfängliche Prüfung des Steuerpflichtigen anordnet. e 6 Thailand Gruppe 2 · Seite 30 - 612 -
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