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waltet werden und nicht die deutsche gesellschaft betreffen (z. B. Kostenin- formationen einer auslandischen Produktionsgesellschaft) Es lasst sich nicht ausschlieBen, dass solche Daten, z B. auch Daten einer auslandischen mut gesellschaft, von den Behorden als steuerlich relevant eingestuft werden. Diesen umfassenden Informationsbedarf versucht die Finanzverwaltung in der Praxis oft damit zu begrunden, dass sie nur in der Lage sei, die entschei dung eines ordentlichen Gesellschafters zu uberprufen, wenn sie Zugang zu einen Informationsmoglichkeiten habe Im Ubrigen konnte ein aspekt des oben genannten neuen Beschlusses des BFH wegen der neuen Moglichkeiten des Datenzugriffs an Bedeutung verlieren. Das Gericht hat festgestellt, dass eine deutsche Tochtergesellschaft einer auslandischen Muttergesellschaft keine bestimmten Dokumente zur Verfugung stellen muss, die sich allein in Besitz der mutter befinden fremde Dritte einen Zugriff auf solche Un- terlagen nicht vereinbaren wurden Ob dies allerdings seine Gultigkeit behalt, venn die auslandischen Daten uber das Intranet im Inland verfuigbar sind, ist nicht absehbar. Eine weitere Gefahr neben der direkten Verfugbarkeit der aten ist das gesetzliche Recht der Steuerbehorden, die analysemoglichkei- n innerhalb des edv-Systems des Steuerzahlers zu verwenden. Da moderne Software-Pakete immer haufiger umfangreiche analytische Merkmale best- en konnten steuerbehorden diese verwenden um Resultate zu berechnen die sie als relevant fur Verrechnungspreise erachten So konnten sie z. B Ana- lysen zur Profitabilitat einiger hente. Produktlinien oder produkte vor- nehmen. umzu beweisen. dass der steuerzahler in diesen bereichen nicht dem waren dem Risiko eines Datenzugriffs ausgesetzt. Il. Schlussfolgerungen Nach der Einfuhrung des neuen Gesetzes zum Zugriff auf digitale Daten bei Betriebsprufungen sehen sich die Steuerzahler mit neuen Verpflichtungen und zusatzlichen Ausgaben und Risiken konfrontiert. Steuerzahler sollten sich darauf vorbereiten, den Anforderungen der neuen Bestimmungen inner halb eines vernunftigen Zeitrahmens nachzukommen Sie sollten die fur di Besteuerung relevanten Daten identifizieren und sie zentral in einem ange- messenen Datenverarbeitungssystem speichern, um so die Kosten eines wei teren zeitaufwendigen Klassifikationsprozesses zu vermeiden. In Hinblick auf len Zugriff der Behorden sollte ein effektives System, das auf Zugriffsberech beruht, installiert werden, um einen begrenzten read -only zugriff sicherzustellen, soweit wie dies gesetzlich moglich ist. Archivierte digitale Informationen und die dementsprechende Software sollten analog organisiert erden und der tatsachliche Zugriff konnte mithilfe geeigneter Prog ufgezeichnet werden, um die Rechtsposition des Steuerzahlers zu sichern (vgl. Strunk, a a O, S. 704). Dabei ist davon auszugehen, dass sig nifikante Investitionen notig werden und somit die Kosten einer Betriebspru- fung fur den Steuerzahler steigen. Aus Sicht der Steuerbehorden wird der Zugriff auf digitale Daten ihre Position sichtbar starken Der Umfang der rufenden Daten steigt dementsprechend an, und die Identifizierung der Feh- r und Unstimmigkeiten im System des steuerzahlers wird erleichtert (vgl Andresen, a a.O., S. 312). Daruber hinaus konnten die steuerbehorden ih ewonnenes Wissen fur statistische Datensammlungen verwenden, die dann iederum fur Wahrscheinlichkeitseinschatzungen von Verrechnungspreiser oder verwandten Sachverhalten eingesetzt werden konnten. 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1772waltet werden und nicht die deutsche Gesellschaft betreffen (z. B. Kostenin￾formationen einer ausländischen Produktionsgesellschaft). Es lässt sich nicht ausschließen, dass solche Daten, z. B. auch Daten einer ausländischen Mut￾tergesellschaft, von den Behörden als steuerlich relevant eingestuft werden. Diesen umfassenden Informationsbedarf versucht die Finanzverwaltung in der Praxis oft damit zu begründen, dass sie nur in der Lage sei, die Entschei￾dung eines ordentlichen Gesellschafters zu überprüfen, wenn sie Zugang zu seinen Informationsmöglichkeiten habe. Im Übrigen könnte ein Aspekt des oben genannten neuen Beschlusses des BFH wegen der neuen Möglichkeiten des Datenzugriffs an Bedeutung verlieren. Das Gericht hat festgestellt, dass eine deutsche Tochtergesellschaft einer ausländischen Muttergesellschaft keine bestimmten Dokumente zur Verfügung stellen muss, die sich allein im Besitz der Mutter befinden, wenn fremde Dritte einen Zugriff auf solche Un￾terlagen nicht vereinbaren würden. Ob dies allerdings seine Gültigkeit behält, wenn die ausländischen Daten über das Intranet im Inland verfügbar sind, ist nicht absehbar. Eine weitere Gefahr neben der direkten Verfügbarkeit der Daten ist das gesetzliche Recht der Steuerbehörden, die Analysemöglichkei￾ten innerhalb des EDV-Systems des Steuerzahlers zu verwenden. Da moderne Software-Pakete immer häufiger umfangreiche analytische Merkmale besit￾zen, könnten Steuerbehörden diese verwenden, um Resultate zu berechnen, die sie als relevant für Verrechnungspreise erachten. So könnten sie z. B. Ana￾lysen zur Profitabilität einiger Segmente, Produktlinien oder Produkte vor￾nehmen, um zu beweisen, dass der Steuerzahler in diesen Bereichen nicht dem Fremdvergleichstest entsprochen hat. Auch sämtliche vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Analysen zur Profitabilität, Deckungsbeiträgen, Kosten etc. wären dem Risiko eines Datenzugriffs ausgesetzt. III. Schlussfolgerungen Nach der Einführung des neuen Gesetzes zum Zugriff auf digitale Daten bei Betriebsprüfungen sehen sich die Steuerzahler mit neuen Verpflichtungen und zusätzlichen Ausgaben und Risiken konfrontiert. Steuerzahler sollten sich darauf vorbereiten, den Anforderungen der neuen Bestimmungen inner￾halb eines vernünftigen Zeitrahmens nachzukommen. Sie sollten die für die Besteuerung relevanten Daten identifizieren und sie zentral in einem ange￾messenen Datenverarbeitungssystem speichern, um so die Kosten eines wei￾teren zeitaufwendigen Klassifikationsprozesses zu vermeiden. In Hinblick auf den Zugriff der Behörden sollte ein effektives System, das auf Zugriffsberech￾tigungen beruht, installiert werden, um einen begrenzten read-only Zugriff sicherzustellen, soweit wie dies gesetzlich möglich ist. Archivierte digitale Informationen und die dementsprechende Software sollten analog organisiert werden und der tatsächliche Zugriff könnte mithilfe geeigneter Programme aufgezeichnet werden, um die Rechtsposition des Steuerzahlers zu sichern (vgl. Strunk, a. a. O., S. 704). Dabei ist davon auszugehen, dass sig￾nifikante Investitionen nötig werden und somit die Kosten einer Betriebsprü- fung für den Steuerzahler steigen. Aus Sicht der Steuerbehörden wird der Zugriff auf digitale Daten ihre Position sichtbar stärken. Der Umfang der zu prüfenden Daten steigt dementsprechend an, und die Identifizierung der Feh￾ler und Unstimmigkeiten im System des Steuerzahlers wird erleichtert (vgl. Andresen, a. a. O., S. 312). Darüber hinaus könnten die Steuerbehörden ihr gewonnenes Wissen für statistische Datensammlungen verwenden, die dann wiederum für Wahrscheinlichkeitseinschätzungen von Verrechnungspreisen oder verwandten Sachverhalten eingesetzt werden könnten. e 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1772 - 994 -
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