Deutschland Digitaler Datenzugriff 3 Gruppe1·sete1769 Verrechnungspreisauswirkungen der neuen Grundsatze zum digitalen Datenzugriff der Finanzverwaltung RA/StB Dr Heinz-Klaus Kroppen, LL M. und Dipl.-Ok Marc Schnell, Deloitte&Touche, Dusseldorf Geltungsbereich: Deutschland. Rechtsgrundlagen: S 146 Abs. 5. 5 147 Abs. 2, 5, 6,s 200 Abs. 1 AO, BMF-Schreiben v 16.7.2001-ⅣVD2·S0316·136/01 O PP nents of er Pricing Under German Tax Law, In Im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes v. 23. 10. 2000 wurden Anderungen in der Ab gabenordnung (AO) vorgenomn erlicher AuBenprufungen den Zugriff auf digitale Daten als Bestandteil des EDV-Systems Steuerpflichtigen ermoglichen sollen Das BMF-Schreibenv. 16. 7. 2001(BStBl 2001I,S 415)zu den Grundsatzen zum Datenzugriff und zur Prufbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdu) ist die Konkretisierung dieser Neuerungen durch die Finanzverwaltung. Im Ergebnis werden die in Deutschland Steuerpfichtigen mit einer Erweiterung ihrer steu dem 31. 12. 2001 beginnen, konfrontiert. Das BMF stellt in seinem Schreiben fest, dass es rforderlich sei, die Prufmethoden den modernen Buchfuhrungstechniken anzupassen nsbesondere im Hinblick auf die zunehmende bedeutung der des Geschaftsverkehrs. Der neue s 147 Abs. 6 AO und das BMF-Schreiben sollen in die. sem Zusammenhang zu rationelleren und zeitnaheren AuBenprufungen fuhren. I Umfang des Zugriffs Durch die n Bestimmungen werden die Finanzbehorden ermachtigt, im Rahmen einer steuerlichen AuBenprufung auf alle digitalen Daten zuzugrei- fen, welche steuerlich relevant sind Explizit werden in diesem Zusammen hang die Finanzbuchhaltung, die Anlagenbuchhaltung und die Lohnbuch itale Daten aus seinem EDV-System zur Verfugung zu stellen, soweit diese ur steuerliche Zwecke relevant sind Er hat dabei eine Qualifizierung dahin gehend vorzunehmen, welche digitalen Daten in einem steuerlichen Zusam- enhang relevant sind Falls die Finanzbehorde jedoch die durch den Steu genommene Qualifizierung fur nicht sachgerecht halt, kann als nicht steuerlich relevant eingeordnet hat In diesem Zusammenhang kann leicht vorhergesehen werden, dass die Klassifizierung digitaler Daten in erlich relevante und nicht steuerlich relevante Bestandteile zu einem Haupt- streitpunkt zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehorde werden wird (vgl IWB Nr20vom24.10.2001
Steuerrecht Digitaler Datenzugriff 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1769 Verrechnungspreisauswirkungen der neuen Grundsätze zum digitalen Datenzugriff der Finanzverwaltung von RA/StB Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M. und Dipl.-Ök. Marc Schnell, Deloitte & Touche, Düsseldorf Geltungsbereich: Deutschland. Rechtsgrundlagen: § 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5, 6, § 200 Abs. 1 AO, BMF-Schreiben v. 16. 7. 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01, BStBl 2001 I, S. 415. Literatur: Andresen, Germany‘s Electronic Audit Guidelines: The Implications for Transfer Pricing Audits, Tax Management Transfer Pricing, Vol. 10 No. 9, 22. 8. 2001, S. 310 ff.; K r omer, StSenkG: Änderungen der AO zum Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen, DB 2001, S. 67 ff; Kroppen/Eigelshoven, Dokumentationspflichten bei der Bestimmung von Verrechnungspreisen?, IWB F. 3 Gr. 1, S. 1745 ff.; K r oppen/Eigelshoven, Landmark Decision of German Tax Court: No Documentation Requirements of Transfer Pricing Under German Tax Law, International Transfer Pricing Journal 2001, No. 6 (in Veröffentlichung); Kuhsel/Kaeser, Bemerkungen zum BMF-Schreiben betr. den Datenzugriff der Finanzverwaltung ab 1. 1. 2002, DB 2001, S. 1583 ff.; Schmitz, Elektronischer Geschäftsverkehr und seine steuerliche Kontrolle, StBp 1998, S. 197 ff.; Strunk/Zöllkau, Zugriff der Finanzverwaltung auf Daten des Betriebs bei der Betriebsprüfung, BB 2001, S. 703 ff. Im Rahmen des Steuersenkungsgesetzes v. 23. 10. 2000 wurden Änderungen in der Abgabenordnung (AO) vorgenommen, die der Finanzverwaltung im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen den Zugriff auf digitale Daten als Bestandteil des EDV-Systems des Steuerpflichtigen ermöglichen sollen. Das BMF-Schreiben v. 16. 7. 2001 (BStBl 2001 I, S. 415) zu den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) ist die Konkretisierung dieser Neuerungen durch die Finanzverwaltung. Im Ergebnis werden die in Deutschland Steuerpflichtigen mit einer Erweiterung ihrer steuerlichen Mitwirkungspflichten im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen, welche nach dem 31. 12. 2001 beginnen, konfrontiert. Das BMF stellt in seinem Schreiben fest, dass es erforderlich sei, die Prüfmethoden den modernen Buchführungstechniken anzupassen, insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung der papierlosen Abwicklung des Geschäftsverkehrs. Der neue § 147 Abs. 6 AO und das BMF-Schreiben sollen in diesem Zusammenhang zu rationelleren und zeitnäheren Außenprüfungen führen. I. Umfang des Zugriffs Durch die neuen Bestimmungen werden die Finanzbehörden ermächtigt, im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung auf alle digitalen Daten zuzugreifen, welche steuerlich relevant sind. Explizit werden in diesem Zusammenhang die Finanzbuchhaltung, die Anlagenbuchhaltung und die Lohnbuchhaltung genannt. Der Steuerpflichtige hat jedoch darüber hinaus weitere digitale Daten aus seinem EDV-System zur Verfügung zu stellen, soweit diese für steuerliche Zwecke relevant sind. Er hat dabei eine Qualifizierung dahingehend vorzunehmen, welche digitalen Daten in einem steuerlichen Zusammenhang relevant sind. Falls die Finanzbehörde jedoch die durch den Steuerpflichtigen vorgenommene Qualifizierung für nicht sachgerecht hält, kann sie den Zugriff auf digitale Daten fordern, die der Steuerzahler ursprünglich als nicht steuerlich relevant eingeordnet hat. In diesem Zusammenhang kann leicht vorhergesehen werden, dass die Klassifizierung digitaler Daten in steuerlich relevante und nicht steuerlich relevante Bestandteile zu einem Hauptstreitpunkt zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde werden wird (vgl. IWB Nr. 20 vom 24. 10. 2001 - 991 -
Kuhsel/Kaeser, a.a. O.,S. 1584). Die Erfahrung zeigt, dass Betriebsprufer den Begriff.steuerlich relevan der Vergangenheit sehr weit ausgelegt haben. Zum Beispiel wurden Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen fur bestimmte steuerliche Fragestellungen als relevant angesehen. Dasselbe gilt fur Planungs- und Budgetinformationen und auch fur die interne Seg entberichterstattung. Falls die Steuerbehorden in der Lage sein werden ihre Position durchzusetzen, werden die geschafte des Steuerpflichtigen fur die Betriebsprufer eine bisher nicht gekannte Transparenz beke en. Die steu- erbehorden verfugen nunmehr uber drei kombinierbare Moglichkeiten des Zugriffs auf digitales Datenmaterial: Erstens konnen die Steuerbehorden di rekt auf die elektronisch gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen Zi nehmen(unmittelbarer Datenzugriff. Der Zugriff ist allerdings beschrankt auf einen read-only Zugriff unter Zuhilfenahme der Hard-und Software des Steuerpflichtigen, was das lesen, Filtern und Sortieren der Daten beinhaltet Zweitens haben die Steuerbehorden das recht, vom Steuerpflichtigen ein Datenanalyse nach ihren speziellen Vorgaben unter dem Einsatz der im EDV System des Steuerpflichtigen vorhandenen Analysemoglichkeiten zu verlan- en(mittelbarer Datenzugriff) Drittens kann gefordert werden, dass die di- talen Daten auf einem maschinell verwertbaren Datentrager zur Auswer g fur den Zeitraum bis zum Abschluss der AuBenprufung uberlassen wer- den Datentrageruberlassung) Unter Berucksichtigung des Grundsatzes der VerhaltnismaBigkeit hat der Steuerpflichtige die Kosten aus diesen Verpflich- tungen zu tragen, die sich insbesondere aus erhohten Archivierungsaufwen dungen und vermehrtem Personaleinsatz ergeben konnen Il. Verrechnungspreisaspekte Fur die Prufung angemessener verrechnungspreise durch die finanzverw tung werden die neuen Bestimmungen signifikante Auswirkungen zur Fol haben. Es ist offensichtlich, dass der Themenkreis der Verrechnungspreise nicht vollstandig durch Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung und Lohn- buchhaltung abgedeckt wird Die Bestimmung von Verrechnungspreisen wird durch eine Vielzahl weiterer Aspekte beeinflusst, welche den Austausch von Gutern und Dienstleistungen zwischen verbundenen und unverbundenen Unternehmen betreffen. Aus diesem Grund ist es leicht vorhersehbar. dass die Finanzbehorden versuchen werden, moglichst viele Daten als verrechnungs und damit als steuerlich relevant zu klassifizieren. Nach den Cntscheidungsgrunden eines aktuellen BFH-Beschlusses sind die Dokumen tationserfordernisse unter dem aktuell geltenden deutschen Steuerrecht be- grenzt, da im Gesetzestext keine expliziten Dokumentationsvorschriften ver nkert sind (BFH-Beschl v 10. 5. 2001. DB 2001, s. 1180). AuBerungen der Finanzverwaltung lassen allerdings erwarten, dass die deutsche Gesetzge ung in naher Zukunft dahingehend geandert wird, dass detaillierte Verrech- lungspreis-Dokumentationsvorschriften explizit in das gesetz aufge en werden (vgl. Kroppen/Eigelshoven, aa O.,S. 1748; Kroppen/Eigels hoven, aa O, in VeroffentlichungD) Falls diese neuen Dokumentationsvor schriften dem unten beschriebenen Entwurf der Verwaltungsgrundsatze zu Verrechnungspreisdokumentationen folgen, werden sich die Steuerzahler mit erheblichen zusatzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Archivierung und Verfugbarmachung digitaler Daten, die im Bereich Verrechnungspreise von euerlicher Relevanz sind. konfrontiert sehen. Das bmf hat am 20.8. 2000 einen Entwurf der verwaltungsgrundsatze bezuglich der Dokumentations pflichten veroffentlicht. Bisher ist die endgultige Version dieser Verwaltungs 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1770 992
Kuhsel/Kaeser, a. a. O., S. 1584). Die Erfahrung zeigt, dass Betriebsprüfer den Begriff „steuerlich relevant“ in der Vergangenheit sehr weit ausgelegt haben. Zum Beispiel wurden Protokolle von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen für bestimmte steuerliche Fragestellungen als relevant angesehen. Dasselbe gilt für Planungs- und Budgetinformationen und auch für die interne Segmentberichterstattung. Falls die Steuerbehörden in der Lage sein werden ihre Position durchzusetzen, werden die Geschäfte des Steuerpflichtigen für die Betriebsprüfer eine bisher nicht gekannte Transparenz bekommen. Die Steuerbehörden verfügen nunmehr über drei kombinierbare Möglichkeiten des Zugriffs auf digitales Datenmaterial: Erstens können die Steuerbehörden direkt auf die elektronisch gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen Zugriff nehmen (unmittelbarer Datenzugriff). Der Zugriff ist allerdings beschränkt auf einen read-only Zugriff unter Zuhilfenahme der Hard- und Software des Steuerpflichtigen, was das Lesen, Filtern und Sortieren der Daten beinhaltet. Zweitens haben die Steuerbehörden das Recht, vom Steuerpflichtigen eine Datenanalyse nach ihren speziellen Vorgaben unter dem Einsatz der im EDVSystem des Steuerpflichtigen vorhandenen Analysemöglichkeiten zu verlangen (mittelbarer Datenzugriff). Drittens kann gefordert werden, dass die digitalen Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Auswertung für den Zeitraum bis zum Abschluss der Außenprüfung überlassen werden (Datenträgerüberlassung). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat der Steuerpflichtige die Kosten aus diesen Verpflichtungen zu tragen, die sich insbesondere aus erhöhten Archivierungsaufwendungen und vermehrtem Personaleinsatz ergeben können. II. Verrechnungspreisaspekte Für die Prüfung angemessener Verrechnungspreise durch die Finanzverwaltung werden die neuen Bestimmungen signifikante Auswirkungen zur Folge haben. Es ist offensichtlich, dass der Themenkreis der Verrechnungspreise nicht vollständig durch Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung und Lohnbuchhaltung abgedeckt wird. Die Bestimmung von Verrechnungspreisen wird durch eine Vielzahl weiterer Aspekte beeinflusst, welche den Austausch von Gütern und Dienstleistungen zwischen verbundenen und unverbundenen Unternehmen betreffen. Aus diesem Grund ist es leicht vorhersehbar, dass die Finanzbehörden versuchen werden, möglichst viele Daten als verrechnungspreisrelevant und damit als steuerlich relevant zu klassifizieren. Nach den Entscheidungsgründen eines aktuellen BFH-Beschlusses sind die Dokumentationserfordernisse unter dem aktuell geltenden deutschen Steuerrecht begrenzt, da im Gesetzestext keine expliziten Dokumentationsvorschriften verankert sind (BFH-Beschl. v. 10. 5. 2001, DB 2001, S. 1180). Äußerungen der Finanzverwaltung lassen allerdings erwarten, dass die deutsche Gesetzgebung in naher Zukunft dahingehend geändert wird, dass detaillierte Verrechnungspreis-Dokumentationsvorschriften explizit in das Gesetz aufgenommen werden. (vgl. Kroppen/Eigelshoven, a. a. O., S. 1748; Kroppen/Eigelshoven, a. a. O., [in Veröffentlichung]). Falls diese neuen Dokumentationsvorschriften dem unten beschriebenen Entwurf der Verwaltungsgrundsätze zu Verrechnungspreisdokumentationen folgen, werden sich die Steuerzahler mit erheblichen zusätzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Archivierung und Verfügbarmachung digitaler Daten, die im Bereich Verrechnungspreise von steuerlicher Relevanz sind, konfrontiert sehen. Das BMF hat am 20. 8. 2000 einen Entwurf der Verwaltungsgrundsätze bezüglich der Dokumentationspflichten veröffentlicht. Bisher ist die endgültige Version dieser Verwaltungs- 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1770 - 992 -
Steuerrecht Digitaler Datenzugriff 3 grundsatze nicht veroffentlicht worden, da eine gewisse Unsicherheit durch nnte BFH-Entscheidung existiert, die als Dokumentationspflichten gewertet werden kann. Folgt man allerdings der Entwurf der Verwaltungsgrundsatze, so werden die Betriebsprufer am Tag der Terminfestsetzung fur eine Betriebsprufung eine Reihe von Dokumenten anfordern, um ihre Prufung gezielter vorzubereiten (Organigram, Jahres abschlusse und Kontoauszuge, eine Liste der Vertrage, Informationen uber yorherige Preisabsprachen, Verrechnungspreisdokumentationer nderer Lander vorbereitet wurden und -falls vol handen-interne Verrechnungspreisregulierungen) Daruber hinaus legt der Entwurf dar, dass die Steuerzahler vor dem Festlegen von Preisen uberlegen sollten, ob die Verrechnungspreise mit dem Fremdvergleichsprinzip uberein- stimmen und dah man den vorgeschlagenen Dokumentationsvorschriften, so soll die Dokumenta- ion den Entscheidungsprozess bei Transaktionen und die daraus resultie ende Preispolitik deutlich machen. In jedem einzelnen Fall sollte die Doku mentation aus folgenden Dokumenten bestehen: Darstellung des Geschafts felds (z B. Produkte, Leistungen), Umfang der Geschaftsbeziehungen mit auslandischen verbundenen Unternehmen, Darstellung der Wertschopfungs kette, Informationen uber Entscheidungskompetenzen, Informationen uber Entscheidungsgrundlagen fur die Festlegung des verrechnungspreises, Be ner Transaktionen und der herangezogenen Fremdtransaktion, der Verwen- dung immaterieller Vermogensgegenstande und der Marktverhaltnisse Infor mationen uber einzelne/spezielle Faktoren(z. B. Geschaftsstrategien) sollter ebenfalls zuganglich sein, da die Betriebsprufer diese Aufzeichnungen wah end einer Betriebsprufung verlangen konnten. In Hinblick auf andere Que len muss der Steuerzahler Unterlagen, die den Planungs-und Finanzierungs prozess betreffen, vorlegen, darunter auch Erklarungen uber die abweichun- gen zwischen Plan/Budget und den tatsachlichen Ergebnissen und eine Be Diese Dokumente sollen nachweisen, dass der Steuerzahler nach Einfuhrung eines neuen Produkts einen angemessenen Gewinn innerhalb eines senen Zeitrahmens geplant hatte. Daher sollte der Steuerzahler berucksich- tigen, dass im Allgemeinen auch Planungsdokumente, die fur interne Mana sementzwecke erstellt worden sind, sehr wahrscheinlich von der Steuerbe- horde angefordert werden Nimmt man den umfangreichen Dokumentations wunschzettel der Steuerbehorde in den verwaltungsgrundsatzen zur Doku mentation als Hinweis darauf, was die behorden als relevant i S. von 147 Abs. 6 AO erachten konnten, so wird deutlich, wie weitgreifend die datenzu griffsrechte von den Behorden interpretiert werden konnten. Ein anderer Bereich, der beim Datenzugriff Anlass zur Sorge geben konnte, ist das in vielen Unternehmen vorhandene sog Intranet Innerhalb des Intranets haben deutsche er und das Management oft Zugriff auf vielfaltige Daten der Grupp ergibt sich die Frage, ob sich der Datenzugriff do Beholden auch Daten erstreckt, die fur deutsche Mitarbeiter und Geschaftsfuhrer ch sind. selbst wenn sie nicht in deutschland ver- IWB Nr20vom24.10.2001
grundsätze nicht veröffentlicht worden, da eine gewisse Unsicherheit durch die oben genannte BFH-Entscheidung existiert, die als Verneinung spezieller Dokumentationspflichten gewertet werden kann. Folgt man allerdings dem Entwurf der Verwaltungsgrundsätze, so werden die Betriebsprüfer am Tag der Terminfestsetzung für eine Betriebsprüfung eine Reihe von Dokumenten anfordern, um ihre Prüfung gezielter vorzubereiten (Organigramm, Jahresabschlüsse und Kontoauszüge, eine Liste der Verträge, Informationen über vorherige Preisabsprachen, Verrechnungspreisdokumentationen, die bereits für die Steuerbehörden anderer Länder vorbereitet wurden; und — falls vorhanden — interne Verrechnungspreisregulierungen). Darüber hinaus legt der Entwurf dar, dass die Steuerzahler vor dem Festlegen von Preisen überlegen sollten, ob die Verrechnungspreise mit dem Fremdvergleichsprinzip übereinstimmen und daher angemessene Dokumentationen vorbereiten. Folgt man den vorgeschlagenen Dokumentationsvorschriften, so soll die Dokumentation den Entscheidungsprozess bei Transaktionen und die daraus resultierende Preispolitik deutlich machen. In jedem einzelnen Fall sollte die Dokumentation aus folgenden Dokumenten bestehen: Darstellung des Geschäftsfelds (z. B. Produkte, Leistungen), Umfang der Geschäftsbeziehungen mit ausländischen verbundenen Unternehmen, Darstellung der Wertschöpfungskette, Informationen über Entscheidungskompetenzen, Informationen über Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung des Verrechnungspreises, Beschreibung der gewählten Verrechnungspreismethode, Erläuterung der Fremdvergleichskonformität der Verrechnungspreise, Analyse konzerninterner Transaktionen und der herangezogenen Fremdtransaktion, der Verwendung immaterieller Vermögensgegenstände und der Marktverhältnisse. Informationen über einzelne/spezielle Faktoren (z. B. Geschäftsstrategien) sollten ebenfalls zugänglich sein, da die Betriebsprüfer diese Aufzeichnungen während einer Betriebsprüfung verlangen könnten. In Hinblick auf andere Quellen muss der Steuerzahler Unterlagen, die den Planungs- und Finanzierungsprozess betreffen, vorlegen, darunter auch Erklärungen über die Abweichungen zwischen Plan/Budget und den tatsächlichen Ergebnissen und eine Beschreibung der Abhilfemaßnahmen, die der Steuerzahler eingeleitet hat. Diese Dokumente sollen nachweisen, dass der Steuerzahler nach Einführung eines neuen Produkts einen angemessenen Gewinn innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens geplant hatte. Daher sollte der Steuerzahler berücksichtigen, dass im Allgemeinen auch Planungsdokumente, die für interne Managementzwecke erstellt worden sind, sehr wahrscheinlich von der Steuerbehörde angefordert werden. Nimmt man den umfangreichen Dokumentationswunschzettel der Steuerbehörde in den Verwaltungsgrundsätzen zur Dokumentation als Hinweis darauf, was die Behörden als relevant i. S. von § 147 Abs. 6 AO erachten könnten, so wird deutlich, wie weitgreifend die Datenzugriffsrechte von den Behörden interpretiert werden könnten. Ein anderer Bereich, der beim Datenzugriff Anlass zur Sorge geben könnte, ist das in vielen Unternehmen vorhandene sog. Intranet. Innerhalb des Intranets haben deutsche Mitarbeiter und das Management oft Zugriff auf vielfältige Daten der Gruppe. Daraus ergibt sich die Frage, ob sich der Datenzugriff der Behörden auch auf solche Daten erstreckt, die für deutsche Mitarbeiter und Geschäftsführer zugänglich sind, selbst wenn sie nicht in Deutschland verSteuerrecht Digitaler Datenzugriff 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1771 IWB Nr. 20 vom 24. 10. 2001 - 993 -
waltet werden und nicht die deutsche gesellschaft betreffen (z. B. Kostenin- formationen einer auslandischen Produktionsgesellschaft) Es lasst sich nicht ausschlieBen, dass solche Daten, z B. auch Daten einer auslandischen mut gesellschaft, von den Behorden als steuerlich relevant eingestuft werden. Diesen umfassenden Informationsbedarf versucht die Finanzverwaltung in der Praxis oft damit zu begrunden, dass sie nur in der Lage sei, die entschei dung eines ordentlichen Gesellschafters zu uberprufen, wenn sie Zugang zu einen Informationsmoglichkeiten habe Im Ubrigen konnte ein aspekt des oben genannten neuen Beschlusses des BFH wegen der neuen Moglichkeiten des Datenzugriffs an Bedeutung verlieren. Das Gericht hat festgestellt, dass eine deutsche Tochtergesellschaft einer auslandischen Muttergesellschaft keine bestimmten Dokumente zur Verfugung stellen muss, die sich allein in Besitz der mutter befinden fremde Dritte einen Zugriff auf solche Un- terlagen nicht vereinbaren wurden Ob dies allerdings seine Gultigkeit behalt, venn die auslandischen Daten uber das Intranet im Inland verfuigbar sind, ist nicht absehbar. Eine weitere Gefahr neben der direkten Verfugbarkeit der aten ist das gesetzliche Recht der Steuerbehorden, die analysemoglichkei- n innerhalb des edv-Systems des Steuerzahlers zu verwenden. Da moderne Software-Pakete immer haufiger umfangreiche analytische Merkmale best- en konnten steuerbehorden diese verwenden um Resultate zu berechnen die sie als relevant fur Verrechnungspreise erachten So konnten sie z. B Ana- lysen zur Profitabilitat einiger hente. Produktlinien oder produkte vor- nehmen. umzu beweisen. dass der steuerzahler in diesen bereichen nicht dem waren dem Risiko eines Datenzugriffs ausgesetzt. Il. Schlussfolgerungen Nach der Einfuhrung des neuen Gesetzes zum Zugriff auf digitale Daten bei Betriebsprufungen sehen sich die Steuerzahler mit neuen Verpflichtungen und zusatzlichen Ausgaben und Risiken konfrontiert. Steuerzahler sollten sich darauf vorbereiten, den Anforderungen der neuen Bestimmungen inner halb eines vernunftigen Zeitrahmens nachzukommen Sie sollten die fur di Besteuerung relevanten Daten identifizieren und sie zentral in einem ange- messenen Datenverarbeitungssystem speichern, um so die Kosten eines wei teren zeitaufwendigen Klassifikationsprozesses zu vermeiden. In Hinblick auf len Zugriff der Behorden sollte ein effektives System, das auf Zugriffsberech beruht, installiert werden, um einen begrenzten read -only zugriff sicherzustellen, soweit wie dies gesetzlich moglich ist. Archivierte digitale Informationen und die dementsprechende Software sollten analog organisiert erden und der tatsachliche Zugriff konnte mithilfe geeigneter Prog ufgezeichnet werden, um die Rechtsposition des Steuerzahlers zu sichern (vgl. Strunk, a a O, S. 704). Dabei ist davon auszugehen, dass sig nifikante Investitionen notig werden und somit die Kosten einer Betriebspru- fung fur den Steuerzahler steigen. Aus Sicht der Steuerbehorden wird der Zugriff auf digitale Daten ihre Position sichtbar starken Der Umfang der rufenden Daten steigt dementsprechend an, und die Identifizierung der Feh- r und Unstimmigkeiten im System des steuerzahlers wird erleichtert (vgl Andresen, a a.O., S. 312). Daruber hinaus konnten die steuerbehorden ih ewonnenes Wissen fur statistische Datensammlungen verwenden, die dann iederum fur Wahrscheinlichkeitseinschatzungen von Verrechnungspreiser oder verwandten Sachverhalten eingesetzt werden konnten. 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1772
waltet werden und nicht die deutsche Gesellschaft betreffen (z. B. Kosteninformationen einer ausländischen Produktionsgesellschaft). Es lässt sich nicht ausschließen, dass solche Daten, z. B. auch Daten einer ausländischen Muttergesellschaft, von den Behörden als steuerlich relevant eingestuft werden. Diesen umfassenden Informationsbedarf versucht die Finanzverwaltung in der Praxis oft damit zu begründen, dass sie nur in der Lage sei, die Entscheidung eines ordentlichen Gesellschafters zu überprüfen, wenn sie Zugang zu seinen Informationsmöglichkeiten habe. Im Übrigen könnte ein Aspekt des oben genannten neuen Beschlusses des BFH wegen der neuen Möglichkeiten des Datenzugriffs an Bedeutung verlieren. Das Gericht hat festgestellt, dass eine deutsche Tochtergesellschaft einer ausländischen Muttergesellschaft keine bestimmten Dokumente zur Verfügung stellen muss, die sich allein im Besitz der Mutter befinden, wenn fremde Dritte einen Zugriff auf solche Unterlagen nicht vereinbaren würden. Ob dies allerdings seine Gültigkeit behält, wenn die ausländischen Daten über das Intranet im Inland verfügbar sind, ist nicht absehbar. Eine weitere Gefahr neben der direkten Verfügbarkeit der Daten ist das gesetzliche Recht der Steuerbehörden, die Analysemöglichkeiten innerhalb des EDV-Systems des Steuerzahlers zu verwenden. Da moderne Software-Pakete immer häufiger umfangreiche analytische Merkmale besitzen, könnten Steuerbehörden diese verwenden, um Resultate zu berechnen, die sie als relevant für Verrechnungspreise erachten. So könnten sie z. B. Analysen zur Profitabilität einiger Segmente, Produktlinien oder Produkte vornehmen, um zu beweisen, dass der Steuerzahler in diesen Bereichen nicht dem Fremdvergleichstest entsprochen hat. Auch sämtliche vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Analysen zur Profitabilität, Deckungsbeiträgen, Kosten etc. wären dem Risiko eines Datenzugriffs ausgesetzt. III. Schlussfolgerungen Nach der Einführung des neuen Gesetzes zum Zugriff auf digitale Daten bei Betriebsprüfungen sehen sich die Steuerzahler mit neuen Verpflichtungen und zusätzlichen Ausgaben und Risiken konfrontiert. Steuerzahler sollten sich darauf vorbereiten, den Anforderungen der neuen Bestimmungen innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens nachzukommen. Sie sollten die für die Besteuerung relevanten Daten identifizieren und sie zentral in einem angemessenen Datenverarbeitungssystem speichern, um so die Kosten eines weiteren zeitaufwendigen Klassifikationsprozesses zu vermeiden. In Hinblick auf den Zugriff der Behörden sollte ein effektives System, das auf Zugriffsberechtigungen beruht, installiert werden, um einen begrenzten read-only Zugriff sicherzustellen, soweit wie dies gesetzlich möglich ist. Archivierte digitale Informationen und die dementsprechende Software sollten analog organisiert werden und der tatsächliche Zugriff könnte mithilfe geeigneter Programme aufgezeichnet werden, um die Rechtsposition des Steuerzahlers zu sichern (vgl. Strunk, a. a. O., S. 704). Dabei ist davon auszugehen, dass signifikante Investitionen nötig werden und somit die Kosten einer Betriebsprü- fung für den Steuerzahler steigen. Aus Sicht der Steuerbehörden wird der Zugriff auf digitale Daten ihre Position sichtbar stärken. Der Umfang der zu prüfenden Daten steigt dementsprechend an, und die Identifizierung der Fehler und Unstimmigkeiten im System des Steuerzahlers wird erleichtert (vgl. Andresen, a. a. O., S. 312). Darüber hinaus könnten die Steuerbehörden ihr gewonnenes Wissen für statistische Datensammlungen verwenden, die dann wiederum für Wahrscheinlichkeitseinschätzungen von Verrechnungspreisen oder verwandten Sachverhalten eingesetzt werden könnten. e 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1772 - 994 -