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erwaltungsbezogene Leistungen im Konzem 3 Gruppe2·sete879 Verwaltungsbezogene Leistungen im Konzern und die neuen Verwaltungsgrundsatze zu den Anlagen Rechtsanwalt helmut becker. Fachanwalt fuir Steuerrecht Rechtsgrundlagen: BMF-Schreiben v 30. 12. 1999-Grundsatze fur die Prufung de vertrage zwische termehmen, BStBl 1999IS zogenen Leistungen im Konzern waren bisher in den Tz. 6 und 7 der gsgrundsatze zur Einkunftsabgrenzung(BStBl 1983IS. 218)geregelt. Unter- schieden wurde zwischen Leistungen, die ihren Rechtsgrund in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen ha ben(Tz. 6.1 Leistungen, die aufgrund einer schuldrechtlichen Geschaftsbeziehung erbracht wur- den. Diese waren wieder unterteilt in entgeltliche Leistungen, die mittels einer Einzelabrechnung entgolten wurden Konzernumlagen, , wenn das Entgelt fur die so ve ten Uberlassungen od Leistungen nur zusammengefasst bewertet werden kann oder die Ermittlung der en einzelnen Leistungen gesondert zuzurechnenden Kosten schwierig ist (Tz.7.1.1) Leistungen innerhalb eines Pools (Tz 7.1.3) Durch die neuen Verwaltungsgrundsatze zu den Umlagen v 30. 12. 1999(BStBl 1999 I s 1122)ist die Tz. 7 der Verwaltungsgrundsatze zur Einkunftsabgrenzung aufgehoben worden(Tz. 7 Verw GrdsUml) Anstelle der aufgehobenen Regelungen sind die neuen Ver- I. Unterscheidungen aufgrund der neuen verwaltungsgrundsatze Die Tz. 6 der alten verwaltungsgrundsatze zur Verw Grds)ist unverandert bestehen geblieben. Es wird deshalb nach wie vor unterschieden zwischen Leistungen auf gesellschaftsrechtlicher grundlage und Leistungen auf schuldrechtlicher Grundlage. Bei den Leistungen auf schuldrechtlicher Grundlage bleiben die entgeltlichen Leistungen, die mittels ee fortbestebeecen ng ent den awte en d ave de eitnleias nergzut zch des neuen Verwaltungsgrundsatze. Auch die Leistungen innerhalb eines Pools sind weiterhin erfasst. Ihnen gelten die gesamten neuen Verwaltungsgrund satze Nicht mehrerwahnt werden solche entgeltlichen Leistungen, bei denen das Entgelt fur die so verrechneten Uberlassungen oder Leistungen nur zu. zelnen Leistungen zuzurechnenden Kosten schwierig ist also dier den ein mmengefasst bewertet werden(konnen) oder die Ermittlung der den ein die Konzen umlagen. Zwar wird in den neuen Verwaltungsgrundsatzen bei der Erwah nung der Einzelabrechnung darauf hingewiesen, dass diese, mit Hilfe der direkten und der indirekten Methode" vollzogen werden kann, aber dieser Hinweis. der ohnehin nicht recht verstandlich ist. bezieht sich nur auf die Einzelabrechnung und nicht auch auf eine Umlage Es scheint also g als b Umlagen nur noch innerhalb eines Pools moglich seien und die auf einer entgeltlichen Leistung beruhende Konzernumlage verschwunden ware IWB Nr 6 vom 22. 3. 2000 -281Doppelbesteuerung Verwaltungsbezogene Leistungen im Konzern 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 879 Verwaltungsbezogene Leistungen im Konzern und die neuen Verwaltungsgrundsätze zu den Umlagen Rechtsanwalt Helmut Becker, Fachanwalt für Steuerrecht Geltungsbereich: Deutschland. Rechtsgrundlagen: BMF-Schreiben v. 30. 12. 1999 - Grundsätze für die Prüfung der Ein￾kunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundener Un￾ternehmen, BStBl 1999 I S. 1122. Die verwaltungsbezogenen Leistungen im Konzern waren bisher in den Tz. 6 und 7 der Verwaltungsgrundsätze zur Einkunftsabgrenzung (BStBl 1983 I S. 218) geregelt. Unter￾schieden wurde zwischen — Leistungen, die ihren Rechtsgrund in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen ha￾ben (Tz. 6.1), — Leistungen, die aufgrund einer schuldrechtlichen Geschäftsbeziehung erbracht wur￾den. Diese waren wieder unterteilt in + entgeltliche Leistungen, die mittels einer Einzelabrechnung entgolten wurden (Tz. 6.4.2), + Konzernumlagen, „wenn das Entgelt für die so verrechneten Überlassungen oder Leistungen nur zusammengefasst bewertet werden kann oder die Ermittlung der den einzelnen Leistungen gesondert zuzurechnenden Kosten schwierig ist“ (Tz. 7.1.1), + Leistungen innerhalb eines Pools (Tz. 7.1.3). Durch die neuen Verwaltungsgrundsätze zu den Umlagen v. 30. 12. 1999 (BStBl 1999 I S. 1122) ist die Tz. 7 der Verwaltungsgrundsätze zur Einkunftsabgrenzung aufgehoben worden (Tz. 7 VerwGrdsUml). Anstelle der aufgehobenen Regelungen sind die neuen Ver￾waltungsgrundsätze getreten. I. Unterscheidungen aufgrund der neuen Verwaltungsgrundsätze Die Tz. 6 der alten Verwaltungsgrundsätze zur Einkunftsabgrenzung (VerwGrds) ist unverändert bestehen geblieben. Es wird deshalb nach wie vor unterschieden zwischen Leistungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage und Leistungen auf schuldrechtlicher Grundlage. Bei den Leistungen auf schuldrechtlicher Grundlage bleiben die entgeltlichen Leistungen, die mittels einer Einzelabrechnung entgolten werden, unverändert. Das ergibt sich aus der fortbestehenden Tz. 6.4.2 der alten und aus der Einleitung zu Tz. 1 der neuen Verwaltungsgrundsätze. Auch die Leistungen innerhalb eines Pools sind weiterhin erfasst. Ihnen gelten die gesamten neuen Verwaltungsgrund￾sätze. Nicht mehr erwähnt werden solche entgeltlichen Leistungen, bei denen „das Entgelt für die so verrechneten Überlassungen oder Leistungen nur zu￾sammengefasst bewertet werden (können) oder die Ermittlung der den ein￾zelnen Leistungen zuzurechnenden Kosten schwierig ist“, also die Konzern￾umlagen. Zwar wird in den neuen Verwaltungsgrundsätzen bei der Erwäh￾nung der Einzelabrechnung darauf hingewiesen, dass diese „mit Hilfe der direkten und der indirekten Methode“ vollzogen werden kann, aber dieser Hinweis, der ohnehin nicht recht verständlich ist, bezieht sich nur auf die Einzelabrechnung und nicht auch auf eine Umlage. Es scheint also ganz so, als ob Umlagen nur noch innerhalb eines Pools möglich seien und die auf einer entgeltlichen Leistung beruhende Konzernumlage verschwunden wäre. IWB Nr. 6 vom 22. 3. 2000 - 281 -
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