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Il. Unterscheidungen der OECD-Leitlinien Die OECD-Leitlinien sprechen nicht von verwaltungsbezogenen Leistungen Pool und Umlagen Sie unterscheiden zwischen konzerninternen Dienstleistungen einerseits, die im Kapitel VII geregelt sind, und dem Cost Sharing andererseits, das in Kapitel VilI geregelt wurde Fur das Cost-Sh ng wurde der deutsche Begriff Kostenverteilungsvertrage eingefuhrt erechnung(Tz 7.20 f ) und der indirekten Preisberechnung (tz. 7. 22 ff )un- terschieden, was man im deutschen Sprachgebrauch mit Einzelabrechnung und Konzernumlage bezeichnen wurde. Die OECD geht demnach davon aus, dass bei den konzerninternen Dienstleis- ngen ein Leistungsaustausch stattfindet, dessen Preisverrechnung auf zwe erschiedene Weisen stattfinden kann. Den Cost-Sharing-Vertragen liegt demgegenuber kein Leistungsaustausch zugrunde, weshalb sie auch nicht zu einem Entgelt fuhren Die in dem Pool gleichgerichteter Interessen entstehen- den Kosten werden unter den Mitgliedern verteilt, was die neuen verwa tungsgrundsatze als Umlage bezeichnen Es ergibt sich zunachst eine beachtliche Begriffsvielfalt, die zur Verwirrung gilt insbesondere fur den Begriff Umlagen, unter dem die net grundsatze eine Kostenverteilung innerhalb eines Pools Es er- scheint deshalb ratsam, die oben im Vorspann wiedergegebenen Begriffe bei zubehalten. Es gibt also gesellschaftsrechtlich bedingte Leistungen, die nicht verrechenbar sind, einen schuldrechtlichen Leistungsaustausch, derauf zweifache Weise verrechnet den kann mittels einer Einzelabrechnung und mittels einer Konzernumlage, sowie Kostenverteilungsvertrage( Cost-Sharing), bei denen kein Leistungsaustausch statt indet, sondern die entstehenden Kosten unter den Vertragsteilnehmern verteilt umgelegt -werden. Von der Begriffsvielfalt abgesehen wird aus den OECD-Leitlinien deutlich dass die Konzernumlagen nicht weggefallen sind, sondern unter der Bezeich nung indirekte Preisverrechnung eine international anerkannte Methode dar- stellen, mit der konzerninterne Dienstleistungen entgolten werden konnen Ill. Berechtigung von Konzernumlagen Konzerninterne Dienstleistungen beruhen auf einem Leistungsaustausch Sie stellen bei dem Leistenden verrechenbare Leistungen und bei dem Empfanger entgeltpflichtige Fremdleistungen dar Das ist unbestritten. Offen ist nur, in welcher Form das Entgelt zu entrichten ist. Die Finanzverwaltungen bevor- ugen bei der Verrechnung von konzerninternen Dienstleistungen die Ein- elabrechnung(vgl. Tz 7.20 OECD-Leitl ) Es ist allerdings ebenso unbestrit en, dass es Falle gibt, bei denen eine solche Einzelabrechnung nicht moglich ist oder mit unzumutbar hohen Kosten verbunden ware. Fuirsolche Falle wird wiederum unbestritten, eine Umlage als die zutreffende losung angesehe An dieser Stelle wird es kritisch. Richtet sich dann die Umlage zwangslaufig an dem Poolgedanken aus, wird eine Kostenverteilung vorgenommen; es liegt dann ein Cost-Sharing vor. Eine derartige Umlage beruht dann aber nicht mehr auf einem Leistungsaustausch(vgl. Tz. 1.4 Verw GrdsUml) Die konzern- 3 Deutschland Gruppe 2. Seite 880II. Unterscheidungen der OECD-Leitlinien Die OECD-Leitlinien sprechen nicht von verwaltungsbezogenen Leistungen sowie von Pool und Umlagen. Sie unterscheiden zwischen konzerninternen Dienstleistungen einerseits, die im Kapitel VII geregelt sind, und dem Cost￾Sharing andererseits, das in Kapitel VIII geregelt wurde. Für das Cost-Sha￾ring wurde der deutsche Begriff Kostenverteilungsverträge eingeführt. Bei den konzerninternen Dienstleistungen wird zwischen der direkten Preis￾berechnung (Tz. 7.20 f.) und der indirekten Preisberechnung (Tz. 7.22 ff.) un￾terschieden, was man im deutschen Sprachgebrauch mit Einzelabrechnung und Konzernumlage bezeichnen würde. Die OECD geht demnach davon aus, dass bei den konzerninternen Dienstleis￾tungen ein Leistungsaustausch stattfindet, dessen Preisverrechnung auf zwei verschiedene Weisen stattfinden kann. Den Cost-Sharing-Verträgen liegt demgegenüber kein Leistungsaustausch zugrunde, weshalb sie auch nicht zu einem Entgelt führen. Die in dem Pool gleichgerichteter Interessen entstehen￾den Kosten werden unter den Mitgliedern verteilt, was die neuen Verwal￾tungsgrundsätze als Umlage bezeichnen. Es ergibt sich zunächst eine beachtliche Begriffsvielfalt, die zur Verwirrung führt und wahrscheinlich viele Missverständnisse zur Folge haben wird. Dies gilt insbesondere für den Begriff Umlagen, unter dem die neuen Verwaltungs￾grundsätze eine Kostenverteilung innerhalb eines Pools verstehen. Es er￾scheint deshalb ratsam, die oben im Vorspann wiedergegebenen Begriffe bei￾zubehalten. Es gibt also — gesellschaftsrechtlich bedingte Leistungen, die nicht verrechenbar sind, — einen schuldrechtlichen Leistungsaustausch, der auf zweifache Weise verrechnet wer￾den kann, + mittels einer Einzelabrechnung und + mittels einer Konzernumlage, sowie — Kostenverteilungsverträge (Cost-Sharing), bei denen kein Leistungsaustausch statt- findet, sondern die entstehenden Kosten unter den Vertragsteilnehmern verteilt — umgelegt — werden. Von der Begriffsvielfalt abgesehen wird aus den OECD-Leitlinien deutlich, dass die Konzernumlagen nicht weggefallen sind, sondern unter der Bezeich￾nung indirekte Preisverrechnung eine international anerkannte Methode dar￾stellen, mit der konzerninterne Dienstleistungen entgolten werden können. III. Berechtigung von Konzernumlagen Konzerninterne Dienstleistungen beruhen auf einem Leistungsaustausch. Sie stellen bei dem Leistenden verrechenbare Leistungen und bei dem Empfänger entgeltpflichtige Fremdleistungen dar. Das ist unbestritten. Offen ist nur, in welcher Form das Entgelt zu entrichten ist. Die Finanzverwaltungen bevor￾zugen bei der Verrechnung von konzerninternen Dienstleistungen die Ein￾zelabrechnung (vgl. Tz. 7.20 OECD-Leitl.). Es ist allerdings ebenso unbestrit￾ten, dass es Fälle gibt, bei denen eine solche Einzelabrechnung nicht möglich ist oder mit unzumutbar hohen Kosten verbunden wäre. Für solche Fälle wird, wiederum unbestritten, eine Umlage als die zutreffende Lösung angesehen. An dieser Stelle wird es kritisch. Richtet sich dann die Umlage zwangsläufig an dem Poolgedanken aus, wird eine Kostenverteilung vorgenommen; es liegt dann ein Cost-Sharing vor. Eine derartige Umlage beruht dann aber nicht mehr auf einem Leistungsaustausch (vgl. Tz. 1.4 VerwGrdsUml). Die konzern- 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 880 - 282 -
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