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Doppelbesteuerung Verwaltungsbezogene Leistungen im Konzern 3 Gruppe 2. Seite 881 interne Dienstleistung hatte damit plotzlich ihr Wesen geandert. Aus einem nur, weil Schwierigkeiten bei der Leistungsbewertung entstanden sind Diese Auffassung wird man ernstlich nicht vertreten konnen Es muss also trotz der Umlage bei einem Leistungsaustausch bleiben. Das bedeutet, dass Konzern umlagen und Kostenverteilung zwei wesensmaBig getrennte Bereiche darstel len-ganz so, wie es die OECD-Leitlinien zutreffend darstellen Es ist im Steuerrecht ublich, Schwierigkeiten bei der Bemessungsgrundlage und der Bewertung mit Hilfe einer Schatzung zu losen. Konzerninterne Leis- tungen, deren Entgelt nur schwierig zu ermitteln ist oder die nur zusammen gefasst bewertet werden konnen, durfen deshalb ohne Systembruch durch eine Schatzung ermittelt werden Das Ergebnis ware eine Konzernumlage Die verwaltungsgrundsatze verweisen an mehreren Stellen auf die betriebs- wirtschaftlichen Grundsatze(vgl. Tz 2.2.4 und die bisherige Tz 7.1.2). Auc die OECD-Leitlinien berufen sich bei den Verrechnungspreisen auf die be triebswirtschaft. Betriebswirtschaftlich konnen aber Leistungen, die in ei nem Konzern erbracht werden, sowohl auf der grundlage eines Leistungs- austauschs als auch mittels eines Pools mit Kostenverteilung erbracht wer- den. Das deutet bereits die losung des Problems an. IV. Befriedigung des Konzernbedarfs durch Konzernumlagen oder ostenvertellung Innerhalb eines Konzerns besteht ein erheblicher Bedarf an Leistungen, die zweckmaBigerweise nicht von jedem Konzernmitglied fur sich selbst erstellt sondern zentral von einer stelle erbracht werden. die dafur besonders befa- higt ist. Die Tatigkeit der Stabsabteilungen kann stellvertretend fur diesen Leistungsbereich genannt werder Dieser Bedarf kann auf zwei verschiedene Weisen befriedigt werden. Am deutlichsten wird dies, wenn entweder ein Konzernmitglied der zentralen Stelle einen Auftrag zur Leistungserbringung erteilt oder, abweichend hier- von, sich mit mehreren Konzernmitgliedern zusammenschlieBt, um im Weg einer Arbeitsteilung die unterschiedlichen Leistungen von dem jeweils Befa- gsten erbringen zu lassen. Im ersten Fall lage ein Leistungsaustausch vor, der zu einer Konzernumlage fuhren konnte Im zweiten Fall lage ein Leis- tungspool vor, bei dem eine Kostenverteilung vorzunehmen ware Beide Wege d steuerlich zulassig Der Konzern kann einen der beiden Wege wahlen. Diese Wahl des Weges kann ihm durch die Finanzverwaltung nicht vorgeschrieben werden. Das ent. spricht der anerkannten Organisationsfreiheit im Konzern. Hat allerdings der Konzern seine Wahl getroffen, ist er an die steuerlichen Folgen gebunden Es ergibt sich somit, dass der Leistungsbedarf innerhalb eines Konzerns so- wohl mittels einer Konzernumlage als auch mittels einer Kostenverteilung befriedigt werden kann Die Konzernumlage ist weiterhin steuerlich zulassig Das sollte auch in den verwaltungsgrundsatzen verdeutlicht werden Die Er- ganzung der alten verwaltungsgrundsatze um eine neue Tz 6.4.3 ware dafur der zweckmaBige Weg. Alles andere konnte unverandert bleiben IWB Nr 6 vom 22.3. 2000interne Dienstleistung hätte damit plötzlich ihr Wesen geändert. Aus einem Leistungsaustausch wäre ein Nicht-Leistungsaustausch geworden, und das nur, weil Schwierigkeiten bei der Leistungsbewertung entstanden sind. Diese Auffassung wird man ernstlich nicht vertreten können. Es muss also trotz der Umlage bei einem Leistungsaustausch bleiben. Das bedeutet, dass Konzern￾umlagen und Kostenverteilung zwei wesensmäßig getrennte Bereiche darstel￾len — ganz so, wie es die OECD-Leitlinien zutreffend darstellen. Es ist im Steuerrecht üblich, Schwierigkeiten bei der Bemessungsgrundlage und der Bewertung mit Hilfe einer Schätzung zu lösen. Konzerninterne Leis￾tungen, deren Entgelt nur schwierig zu ermitteln ist oder die nur zusammen￾gefasst bewertet werden können, dürfen deshalb ohne Systembruch durch eine Schätzung ermittelt werden. Das Ergebnis wäre eine Konzernumlage. Die Verwaltungsgrundsätze verweisen an mehreren Stellen auf die betriebs￾wirtschaftlichen Grundsätze (vgl. Tz. 2.2.4 und die bisherige Tz. 7.1.2). Auch die OECD-Leitlinien berufen sich bei den Verrechnungspreisen auf die Be￾triebswirtschaft. Betriebswirtschaftlich können aber Leistungen, die in ei￾nem Konzern erbracht werden, sowohl auf der Grundlage eines Leistungs￾austauschs als auch mittels eines Pools mit Kostenverteilung erbracht wer￾den. Das deutet bereits die Lösung des Problems an. IV. Befriedigung des Konzernbedarfs durch Konzernumlagen oder Kostenverteilung Innerhalb eines Konzerns besteht ein erheblicher Bedarf an Leistungen, die zweckmäßigerweise nicht von jedem Konzernmitglied für sich selbst erstellt, sondern zentral von einer Stelle erbracht werden, die dafür besonders befä- higt ist. Die Tätigkeit der Stabsabteilungen kann stellvertretend für diesen Leistungsbereich genannt werden. Dieser Bedarf kann auf zwei verschiedene Weisen befriedigt werden. Am deutlichsten wird dies, wenn entweder ein Konzernmitglied der zentralen Stelle einen Auftrag zur Leistungserbringung erteilt oder, abweichend hier￾von, sich mit mehreren Konzernmitgliedern zusammenschließt, um im Wege einer Arbeitsteilung die unterschiedlichen Leistungen von dem jeweils Befä- higsten erbringen zu lassen. Im ersten Fall läge ein Leistungsaustausch vor, der zu einer Konzernumlage führen könnte. Im zweiten Fall läge ein Leis￾tungspool vor, bei dem eine Kostenverteilung vorzunehmen wäre. Beide Wege sind steuerlich zulässig. Der Konzern kann einen der beiden Wege wählen. Diese Wahl des Weges kann ihm durch die Finanzverwaltung nicht vorgeschrieben werden. Das ent￾spricht der anerkannten Organisationsfreiheit im Konzern. Hat allerdings der Konzern seine Wahl getroffen, ist er an die steuerlichen Folgen gebunden. Es ergibt sich somit, dass der Leistungsbedarf innerhalb eines Konzerns so￾wohl mittels einer Konzernumlage als auch mittels einer Kostenverteilung befriedigt werden kann. Die Konzernumlage ist weiterhin steuerlich zulässig. Das sollte auch in den Verwaltungsgrundsätzen verdeutlicht werden. Die Er￾gänzung der alten Verwaltungsgrundsätze um eine neue Tz. 6.4.3 wäre dafür der zweckmäßige Weg. Alles andere könnte unverändert bleiben. Doppelbesteuerung Verwaltungsbezogene Leistungen im Konzern 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 881 IWB Nr. 6 vom 22. 3. 2000 - 283 -
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