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V. Vorteile und Nachteile des zweifachen Weges Bisher bestand Streit daruber, ob die Deckung des Leistungsbedarfs inner- halb eines Konzerns mit einem Gewinnaufschlag verbunden sein darf ode sogar sein muss Die Begrundungen fur die eine oder andere Auffassung oder fur beide gleichzeitig lasen sich oft sehr gewunden Dieser Streit konnte jetzt muhelos bereinigt werden Das ware ein Vorteil. Soll die Leistung ohne Ge- vinnaufschlag erbracht werden, wird man hierfur den(oder die) Leistenden mit den Leistungsempfangern in einem Pool zusammenschlieBen Innerhalb les Pools findet kein Leistungsaustausch statt. Ein Gewinnaufschlag scheidt in Form einer Einzelabrechnung oder in Form einer Konzernumlage erbracht In beiden Fallen enthalt das Entgelt ein gewinnelement Der Nachteil besteht darin, dass sich das aubere erscheinungsbild einer Kon. ernumlage und einer Kostenverteilung kaum voneinander unterscheidet Da die Rechtsfolgen aber unterschiedlich sind, muss die wahl eines der beiden Wege verdeutlicht werden Die neuen Verwaltungsgrundsatze zu den Umla gen haben fur die Kostenverteilung strenge Anerkennungs-und Nachweiser- fordernisse aufgestellt(Tz. 5). Diese erscheinen zwar als etwas uberzoger achen aber deutlich, dass das steuerpflichtige Unternehmen mit der auf klarung belastet ist Es ist zwar ratsam, sowohl fur die Wahl einer Konzern umlage als auch fur die einer Kostenverteilung im Vorhinein klare und ein- deutige schriftliche Vertrage abzuschlieBen, weil dies spater unnotigen Arger rermeidet. Zwingend notwendig ist das nicht Auch mundliche Vereinbarungen sind Vertrage und daher steuerlich wirksam. Das hat der BFH mehrfach zum Ausdruck gebracht (vgl. bspw. BFH-Urt v 19. 3. 1969-I R 31/67, BStBl 1969 IIS. 497, 498). Ahnlich wie bei der Abgren zung zu der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung einer Leistung nur eine Vermutung besteht, die stets widerlegbar ist(vgl. z B. Wassermeyer, Mehrere Kostenaufschlagsmethode, also mit Gewinnaufschlag, und b ge nach der Konzernunternehmen den Betrag, ist von diesem Zeitpunkt ab zivilrechtlich ein Vertrag uber die Erhebung einer Konzernumlage zustande gekommen und damit die erforderliche Wahl getroffen. Ein solcher Vertragsabschluss ist auch steuerlich anzuerkennen Etwas Ahnliches wurde gelten, wenn im gesamte Konzern eine Konzernumlage erhoben wird und ein neu hinzugekommenes Unternehmen erstmals mit einer Konzermumlage belastet wird. Auch hier sprechen die Umstande fur die Wahl einer Konzernumlage. Ⅵ I. Ergebnis Entgegen dem ersten Anschein ist die auf einem Leistungsaustausch beru- hende Konzernumlage nicht verschwunden. Der Leistungsbedarf innerhalb eines Konzerns kann sowohl durch entgeltliche Leistungen befriedigt werden wobei das Entgelt mittels einer Einzelabrechnung oder mittels einer Konzern umlage beglichen wird. Ebenso kann dieser Leistungsbedarf, abweichend ervon, innerhalb eines Pools befriedigt werden, bei dem kein Leistungsaus- tausch stattfindet, sondern die entstandenen Kosten verteilt werden Wegen der unterschiedlichen Steuerfolgen der beiden Losungswege ist die getroffene Wahl von dem steuerpfichtigen Unternehmen zu verdeutlichen Gruppe 2. Seite 882V. Vorteile und Nachteile des zweifachen Weges Bisher bestand Streit darüber, ob die Deckung des Leistungsbedarfs inner￾halb eines Konzerns mit einem Gewinnaufschlag verbunden sein darf oder sogar sein muss. Die Begründungen für die eine oder andere Auffassung oder für beide gleichzeitig lasen sich oft sehr gewunden. Dieser Streit könnte jetzt mühelos bereinigt werden. Das wäre ein Vorteil. Soll die Leistung ohne Ge￾winnaufschlag erbracht werden, wird man hierfür den (oder die) Leistenden mit den Leistungsempfängern in einem Pool zusammenschließen. Innerhalb des Pools findet kein Leistungsaustausch statt. Ein Gewinnaufschlag scheidet deshalb aus. Wird hingegen ein Gewinnaufschlag gewünscht, muss ein Leis￾tungsaustausch vereinbart werden. Das Leistungsentgelt wird dann entweder in Form einer Einzelabrechnung oder in Form einer Konzernumlage erbracht. In beiden Fällen enthält das Entgelt ein Gewinnelement. Der Nachteil besteht darin, dass sich das äußere Erscheinungsbild einer Kon￾zernumlage und einer Kostenverteilung kaum voneinander unterscheidet. Da die Rechtsfolgen aber unterschiedlich sind, muss die Wahl eines der beiden Wege verdeutlicht werden. Die neuen Verwaltungsgrundsätze zu den Umla￾gen haben für die Kostenverteilung strenge Anerkennungs- und Nachweiser￾fordernisse aufgestellt (Tz. 5). Diese erscheinen zwar als etwas überzogen, machen aber deutlich, dass das steuerpflichtige Unternehmen mit der Auf￾klärung belastet ist. Es ist zwar ratsam, sowohl für die Wahl einer Konzern￾umlage als auch für die einer Kostenverteilung im Vorhinein klare und ein￾deutige schriftliche Verträge abzuschließen, weil dies später unnötigen Ärger vermeidet. Zwingend notwendig ist das nicht. Auch mündliche Vereinbarungen sind Verträge und daher steuerlich wirksam. Das hat der BFH mehrfach zum Ausdruck gebracht (vgl. bspw. BFH-Urt. v. 19. 3. 1969 - I R 31/67, BStBl 1969 II S. 497, 498). Ähnlich wie bei der Abgren￾zung zu der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung einer Leistung nur eine Vermutung besteht, die stets widerlegbar ist (vgl. z. B. Wassermeyer, Mehrere Fremdvergleichsvorschläge im Steuerrecht?, StbJb 1998/99 S. 157, insbeson￾dere S. 167), kann die getroffene Wahl auch durch andere Umstände verdeut￾licht werden. Erhebt bspw. die Konzernzentrale eine Konzernumlage nach der Kostenaufschlagsmethode, also mit Gewinnaufschlag, und begleicht das Konzernunternehmen den Betrag, ist von diesem Zeitpunkt ab zivilrechtlich ein Vertrag über die Erhebung einer Konzernumlage zustande gekommen und damit die erforderliche Wahl getroffen. Ein solcher Vertragsabschluss ist auch steuerlich anzuerkennen. Etwas Ähnliches würde gelten, wenn im gesamten Konzern eine Konzernumlage erhoben wird und ein neu hinzugekommenes Unternehmen erstmals mit einer Konzernumlage belastet wird. Auch hier sprechen die Umstände für die Wahl einer Konzernumlage. VI. Ergebnis Entgegen dem ersten Anschein ist die auf einem Leistungsaustausch beru￾hende Konzernumlage nicht verschwunden. Der Leistungsbedarf innerhalb eines Konzerns kann sowohl durch entgeltliche Leistungen befriedigt werden, wobei das Entgelt mittels einer Einzelabrechnung oder mittels einer Konzern￾umlage beglichen wird. Ebenso kann dieser Leistungsbedarf, abweichend hiervon, innerhalb eines Pools befriedigt werden, bei dem kein Leistungsaus￾tausch stattfindet, sondern die entstandenen Kosten verteilt werden. Wegen der unterschiedlichen Steuerfolgen der beiden Lösungswege ist die getroffene Wahl von dem steuerpflichtigen Unternehmen zu verdeutlichen. e 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 882 - 284 -
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