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nach einer Ubersetzung eingereichter Belege im Ermessen der Finanzverwal ng. Das bedeutet, dass nur in den Fallen, in denen das Gesuch um eine vindbare Sprachbarrieren bestehen, eine Ubersetzung angefordert werden sollte. Im Ubrigen ist es nicht mit dem VerhaltnismaBigkeitsprinzip in Ein- lang zu bringen, wenn die Finanzbehorde eine Ubersetzung anfordert, ohne sich um eine Verwendung des originalsprachlichen Textes zu bemuhen. E ruBen, wenn dieser Gedanke in die Rechtsverordnung finden wirde Es ist jedoch weiter kritisch zu hinterfragen, ob nicht weitere Restriktionen ngesichts der etablierten grenzuberschreitenden Geschaftstatigkeit erfo derlich sind. becker ist zuzustimmen wenn er feststellt. dass die internatio nale Verkehrssprache englisch ist (in: Schon(Hrsg ) Gedachtnisschrift fur Brigitte Knobbe-Keuk, 1997, S 557, 560; ders, International Transfer Pricing Journal1995,S.560,562) Eine Ubersetzung eines englischsprachigen Textes sollte daher nur in abso- luten Ausnahmefallen gefordert werden. Unzweifelhaft sollte es sein, dass ein Verlangen um Ubersetzung eher gerechtfertigt ist, wenn es sich um andere als englischsprachige Dokumente handelt. Auch wird bei umfangreichen, kom plizierten englischsprachigen Vertragstexten eine Ubersetzung im Zweifel nicht unverhaltnismaBig sein, wenn sich die Parteien darauf einigen, ver- schiedene relevante Passagen zu ubersetzen. Allein der Umfang eines eng orachigen Textes begruindet u E aber nicht schon die Forderung, einen solchen Text zu ubersetzen Pragmatisch und realitatsnah ist auch der vor- chlag, dass die amtstrager in Grenzgebieten haufig in der Lage sein werden Dokumente in der jeweils anderen Landessprache zu verstehen. Eine Uber tzung sollte auch in diesen fallen-unter Berucksichtigung der Umstande des Einzelfalls nicht erforderlich sein (vgl. Rasch, in: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, O TZ 5.5, erscheint dem nachst; Becker, International Transfer Pricing Journal 1995, S560, 562; Zu- stimmend auch Schuch, a a.O., S97, 120) IL. AbschlieBende Anmerkungen Es ist nochmals zu betonen, dass den Steuerpflichtigen-nach dem bisher- gen Entwurf - ein Entscheidungsspielraum fur gewohnliche" Transaktionen erst zu dem kt zu erstellen in dem die Betriebsprufung die Anfrage stellt Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht bstanpfehlen. Die Praxis zeigt, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der anstehenden Betriebsprufung vor dem Problem steht, Unterlagen fur be- stimmte Transaktionen zu beschaffen Haufig wird sich auch die Situation nstellen. dass die verantwortlichen Personen die etwa eine Transaktion ir der Vergangenheit begleitet haben, nicht mehr dem Unternehmen angehoren. Die Erstellung von Aufzeichnungen im Nachhinein ist in diesen Fallen be- sonders zeit- und kostenintensiv Dies gilt entsprechend auch fur die Begrundung von Verlustsituationen vo- rangegangener Wirtschaftsjahre. Die Zusammenstellung von Grunden und Auswirkungen fur eine mogliche Verlustsituation gestaltet sich im Zeitablauf i.d. R zunehmend schwierig. In der Verlustsituation sollte der Steuerpflich tige daher in Betracht ziehen, eine entsprechende Dokumentation in engem eitlichem Zusammenhang mit den Verlusten auszuarbeiten Dies sollte be- reits in erheblichem MaBe dazu beitragen, mogliche Konfliktfelder in einer Betriebsprufung zu vermeiden. Gruppe 1. Seite 1932nach einer Übersetzung eingereichter Belege im Ermessen der Finanzverwal￾tung. Das bedeutet, dass nur in den Fällen, in denen das Gesuch um eine Übersetzung seitens der Finanzverwaltung unumgänglich ist, weil unüber￾windbare Sprachbarrieren bestehen, eine Übersetzung angefordert werden sollte. Im Übrigen ist es nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in Ein￾klang zu bringen, wenn die Finanzbehörde eine Übersetzung anfordert, ohne sich um eine Verwendung des originalsprachlichen Textes zu bemühen. Es wäre zu begrüßen, wenn dieser Gedanke in die Rechtsverordnung Eingang finden würde. Es ist jedoch weiter kritisch zu hinterfragen, ob nicht weitere Restriktionen angesichts der etablierten grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit erfor￾derlich sind. Becker ist zuzustimmen, wenn er feststellt, dass die internatio￾nale Verkehrssprache englisch ist (in: Schön (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Brigitte Knobbe-Keuk, 1997, S. 557, 560; ders., International Transfer Pricing Journal 1995, S. 560, 562). Eine Übersetzung eines englischsprachigen Textes sollte daher nur in abso￾luten Ausnahmefällen gefordert werden. Unzweifelhaft sollte es sein, dass ein Verlangen um Übersetzung eher gerechtfertigt ist, wenn es sich um andere als englischsprachige Dokumente handelt. Auch wird bei umfangreichen, kom￾plizierten englischsprachigen Vertragstexten eine Übersetzung im Zweifel nicht unverhältnismäßig sein, wenn sich die Parteien darauf einigen, ver￾schiedene relevante Passagen zu übersetzen. Allein der Umfang eines eng￾lischsprachigen Textes begründet u. E. aber nicht schon die Forderung, einen solchen Text zu übersetzen. Pragmatisch und realitätsnah ist auch der Vor￾schlag, dass die Amtsträger in Grenzgebieten häufig in der Lage sein werden, Dokumente in der jeweils anderen Landessprache zu verstehen. Eine Über￾setzung sollte auch in diesen Fällen — unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls — nicht erforderlich sein (vgl. Rasch, in: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, O Tz. 5.5, erscheint dem￾nächst; Becker, International Transfer Pricing Journal 1995, S. 560, 562; zu￾stimmend auch Schuch, a. a. O., S. 97, 120). III. Abschließende Anmerkungen Es ist nochmals zu betonen, dass den Steuerpflichtigen — nach dem bisheri￾gen Entwurf — ein Entscheidungsspielraum verbleibt, die Aufzeichnungen für „gewöhnliche“ Transaktionen erst zu dem Zeitpunkt zu erstellen, in dem die Betriebsprüfung die Anfrage stellt. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht zu empfehlen. Die Praxis zeigt, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der anstehenden Betriebsprüfung vor dem Problem steht, Unterlagen für be￾stimmte Transaktionen zu beschaffen. Häufig wird sich auch die Situation einstellen, dass die verantwortlichen Personen, die etwa eine Transaktion in der Vergangenheit begleitet haben, nicht mehr dem Unternehmen angehören. Die Erstellung von Aufzeichnungen im Nachhinein ist in diesen Fällen be￾sonders zeit- und kostenintensiv. Dies gilt entsprechend auch für die Begründung von Verlustsituationen vo￾rangegangener Wirtschaftsjahre. Die Zusammenstellung von Gründen und Auswirkungen für eine mögliche Verlustsituation gestaltet sich im Zeitablauf i. d. R. zunehmend schwierig. In der Verlustsituation sollte der Steuerpflich￾tige daher in Betracht ziehen, eine entsprechende Dokumentation in engem zeitlichem Zusammenhang mit den Verlusten auszuarbeiten. Dies sollte be￾reits in erheblichem Maße dazu beitragen, mögliche Konfliktfelder in einer Betriebsprüfung zu vermeiden. e 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1932 - 260 -
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