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AuBensteuerrecht Entwurf der RVo zu s 90 Abs. 3 AO-E 3 n wesentlichen Teilen unvollstandig zu gelten haben, zwingend erforderlich. Ohne eine nahere Erlauterung steht es allein in der entscheidung der b triebsprufung die Dokumentation als unvollstandig abzulehnen, was zu zahl reichen Gerichtsverfahren fuhren duirfte 8. Anwendungsregelungen fuir kleinere Unternehmen Die groBenordnung von 5 Mio E fur Lieferungen aus Waren und von 500 000 E ur andere Leistungen erscheint auf den ersten blick angemessen allerdings sind Steuerpfichtige, deren Summe der fremdublichen Entgelte fur Transa tionen mit Nahestehenden die Schwellenwerte unterschreitet, nicht vollig von der Aufzeichnungspflicht befreit Diese Steuerpflichtigen haben auf auffor derung der Betriebsprufung Auskunft zu erteilen und Unterlagen innerhalb der 60-Tage-Frist i S des 90 Abs. 3 Satze 8 und 9 AO-E vorzulegen 9. Aufbewahrung Zu begriBen ist, dass die aufbewahrung von Dokumenten nun auch im Aus land zulassig sein soll Das entspricht der tatsachlichen Praxis der Unterneh- men, die haufig zentral Dokumente verwalten Da bereits eine Reiley Landern Dokumentationsvorschriften erlassen haben, werden die aufzeich. ungen oftmals an einer Stelle koordiniert, um eine duplizierung der adm nistrativen Arbeiten zu vermeiden Die Gestaltung der Belegaufbewahrung sollte dem Steuerpflichtigen uberlas en bleiben. Er sollte sich daher dafur entscheiden konnen, Aufzeichnungen entweder in der ursprunglichen Originalfassung abzulegen oder sie in sach gerecht gegliederten Ordnern aufzubewahren (vgl. Tz 5.5 der OECD-Leitli en). Es ist nicht einzusehen, dass der Steuerpfichtige verpflichtet sein sollte e bestimmte Form der Aufbewahrung zu wahlen. Es ist nochmals (vg bereits Kroppen/Rasch/Roeder, IWB 2001, F 3 Deutschland Gr. 1, s. 1787 1792; dies, Tax Notes International 2001, s. 1111, 1113)zu betonen, dass die Dokumentation eine zusatzliche administrative Last fur den Steuerpfichti gen bedeutet, die mit einem hohen Kostenaufwand verbunden ist. Die ver- pfichtenden Vorgaben sollten auf das absolute Mindestmab reduziert werden. Leider hat sich das BMF offensichtlich jedoch nicht fur einen progressiveren Ansatz hinsichtlich der Sprache der abzulegenden Dokumente entschlieBen konnen Es wurde fur die Steuerpfichtigen ohne Zweifel eine Entlastung dar stellen, wenn sie die Dokumente, die im grenzuberschreitenden d R in englischer Sprache verfasst werden, in der Originalsprache und aufbewahren konnten. Wenngleich $87 Abs. 1 AO auch bestimI die Amtssprache Deutsch ist, so stellt sich doch die Frage, ob dies fur den Bereich der Verrechnungspreise wirklich angemessen ist Tz 5.5 der OECD-Leitlinien fuhrt dazu aus, dass sich der Steuerpflichtige frei dafur entscheiden kann, die maBgebenden Unterlagen in jeglicher bevorzug- ten Sprache in ihrer ursprtinglichen Originalfassung abzulegen". Einem be grundeten Ersuchen der Finanzverwaltung um Ubersetzung wird der Steu erpfichtige dann jedoch nachzukommen haben Dieser Gedanke findet sich im Grundsatz auch in$87 Abs. 2 AO und dem Anwendungserlass zur AO 15. 7.- BMF IV A-S0062-13/98, BStBl 1998 I, S 630 in der Form v. 1. 7. 2002, BStBl 2002 I, S 639)zu$87 wieder Danach steht das Verlangen IWB Nr 6 vom 26. 3. 2003 -259-in wesentlichen Teilen unvollständig zu gelten haben, zwingend erforderlich. Ohne eine nähere Erläuterung steht es allein in der Entscheidung der Be￾triebsprüfung die Dokumentation als unvollständig abzulehnen, was zu zahl￾reichen Gerichtsverfahren führen dürfte. 8. Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen Die Größenordnung von 5 Mio  für Lieferungen aus Waren und von 500 000  für andere Leistungen erscheint auf den ersten Blick angemessen. Allerdings sind Steuerpflichtige, deren Summe der fremdüblichen Entgelte für Transak￾tionen mit Nahestehenden die Schwellenwerte unterschreitet, nicht völlig von der Aufzeichnungspflicht befreit. Diese Steuerpflichtigen haben auf Auffor￾derung der Betriebsprüfung Auskunft zu erteilen und Unterlagen innerhalb der 60-Tage-Frist i. S. des § 90 Abs. 3 Sätze 8 und 9 AO-E vorzulegen. 9. Aufbewahrung Zu begrüßen ist, dass die Aufbewahrung von Dokumenten nun auch im Aus￾land zulässig sein soll. Das entspricht der tatsächlichen Praxis der Unterneh￾men, die häufig zentral Dokumente verwalten. Da bereits eine ganze Reihe von Ländern Dokumentationsvorschriften erlassen haben, werden die Aufzeich￾nungen oftmals an einer Stelle koordiniert, um eine Duplizierung der admi￾nistrativen Arbeiten zu vermeiden. Die Gestaltung der Belegaufbewahrung sollte dem Steuerpflichtigen überlas￾sen bleiben. Er sollte sich daher dafür entscheiden können, Aufzeichnungen entweder in der ursprünglichen Originalfassung abzulegen oder sie in sach￾gerecht gegliederten Ordnern aufzubewahren (vgl. Tz. 5.5 der OECD-Leitli￾nien). Es ist nicht einzusehen, dass der Steuerpflichtige verpflichtet sein sollte, eine bestimmte Form der Aufbewahrung zu wählen. Es ist nochmals (vgl. bereits Kroppen/Rasch/Roeder, IWB 2001, F. 3 Deutschland Gr. 1, S. 1787, 1792; dies., Tax Notes International 2001, S. 1111, 1113) zu betonen, dass die Dokumentation eine zusätzliche administrative Last für den Steuerpflichti￾gen bedeutet, die mit einem hohen Kostenaufwand verbunden ist. Die ver￾pflichtenden Vorgaben sollten auf das absolute Mindestmaß reduziert werden. Leider hat sich das BMF offensichtlich jedoch nicht für einen progressiveren Ansatz hinsichtlich der Sprache der abzulegenden Dokumente entschließen können. Es würde für die Steuerpflichtigen ohne Zweifel eine Entlastung dar￾stellen, wenn sie die Dokumente, die im grenzüberschreitenden Verkehr i. d. R. in englischer Sprache verfasst werden, in der Originalsprache ablegen und aufbewahren könnten. Wenngleich § 87 Abs. 1 AO auch bestimmt, dass die Amtssprache Deutsch ist, so stellt sich doch die Frage, ob dies für den Bereich der Verrechnungspreise wirklich angemessen ist. Tz. 5.5 der OECD-Leitlinien führt dazu aus, dass sich der Steuerpflichtige frei dafür entscheiden kann, die maßgebenden Unterlagen „in jeglicher bevorzug￾ten Sprache in ihrer ursprünglichen Originalfassung abzulegen“. Einem be￾gründeten Ersuchen der Finanzverwaltung um Übersetzung wird der Steu￾erpflichtige dann jedoch nachzukommen haben. Dieser Gedanke findet sich im Grundsatz auch in § 87 Abs. 2 AO und dem Anwendungserlass zur AO (v. 15. 7. 1998 - BMF IV A - S 0062 - 13/98, BStBl 1998 I, S. 630 in der Form v. 1. 7. 2002, BStBl 2002 I, S. 639) zu § 87 wieder. Danach steht das Verlangen Außensteuerrecht Entwurf der RVO zu § 90 Abs. 3 AO-E 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1931 IWB Nr. 6 vom 26. 3. 2003 - 259 -
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