nachst unzweifelhaft zu sein, dass die Betriebsprufung Informationen hin htlich der Beteiligungsverhaltnisse und der organisatorischen und opera tiven Strukturen benotigt. Die Finanzbehorde kann ohne diese Daten die Transaktionen zwischen verbundenen unternehmen nur schwerlich nach. ollziehen. Es ist jedoch zu betonen, dass sich diese allgemeinen Informatio- hen auf die tatsachlich an den Transaktionen beteiligten Unternehmen zu eschranken hat Ansonsten waren groBkonzerne, die haufig mehrere hun- ert Beteiligungsgesellschaften haben, zwingend verpflichtet, diese Strukt ollstandig darzustellen Diese Forderung ware wohl kaum mit dem Verhalt nismaBigkeitsgrundsatz vereinbar Fur die Besteuerung des Steuerpfichtigen sind nur die Transaktionen von Bedeutung, an denen er auch beteiligt ist Da es sich um notwendige Dokumente handelt, sollte der Wortlaut entsprechend korrigiert werden Das Gleiche gilt fur die beschreibung der Aktivitaten des sollen auch Informationen uber besondere geschaftsstrategien des Unter- nehmens und uber einen vorgenommenen Vorteilsausgleich aufgezeichne und vorgelegt werden Es soll nochmals betont werden, dass$6 RVO-E defi niert, welche Aufzeichnungen zwingend anzufertigen sind Aufzeichnungen, die nur in Ausnahmefallen anzufertigen sind, sollten dementsprechend nicht in der Liste der zwingenden allgemeinen Informationen enthalten sein. Fraglich ist in diesem Zusammenhang ferner, ob es nicht sinnvoll ware, zwi schen notwendigen Aufzeichnungen, deren ZahI auf das erforderliche Min- destmaB reduziert werden sollte, und weiteren, hilfreichen"und nutzli chen" Dokumenten zu unterscheiden. Dieser Ansatz. den insbesondere die US-Regs. und auch die OECD-Leitlinien verfolgen, findet sich in dem bishe- rigen Entwurf nicht wieder. Es ist weiter beachtenswert, dass$6 RVO-E auch Aufzeichnungen hinsicht lich der Kostenaufteilung und Details in Bezug auf Kostenumlagevertrage verlangt. Tz. 5 der Kostenumlage- Verwaltungsgrundsatze enthalt eine aus fuhrliche Liste von Dokumenten, die der Steuerpfichtige erstellen soll Die in lem RvO-E genannten Unterlagen finden sich jedoch gleichermaBen in den Verwaltungsgrundsatzen. Es ist unklar, ob der Steuerpflichtige in Zukunft nur noch die in der Rvo genannten Aufzeichnungen zwingend zu erstellen Von uberragender Bedeutung in der Praxis ist sicherlich auch das Erfordernis ine Begrundung fur eine bestehende verlustsituation zu geben. Auch wenn ie Frist von 3 aufeinander folgenden Jahren, in denen ein verlust ausgewie- sen wird, bereits in den letzten Jahren in die Praxis Eingang gefunden hat, so ist doch beachtenswert. dass die 3-Jahres-Frist als fester Wert rechtlich ver- 7. Verwertbarkeit von Aufzeichnungen Cs wurde bereits darauf hingewiesen (vgl. unter II. 4. ) dass die Begriffe in$7 RVO-EG, Aufzeichnungen in wesentlichen Teilen unvollstandig", n, offensicht- lich ungeeignete Verrechnungspreismethode ")nicht hinreichend genau be- stimmt sind. $7 RVO-E definiert, wann Aufzeichnungen als unverwertbar anzusehen sind. Anders als der erste Entwurf des art. 10 StevaG. komme die schwerwiegenden Strafzuschlage des $162 Abs. 4 AO-E in der nun vor Bundestag beschlossenen Form auch dann zur Anwendung, wenn die n, aut eichnungen im Wesentlichen unverwertbar" sind. Insbesondere vor dem Hintergrund der Strafzuschlage, ist eine Definition, wann Aufzeichnungen als Gruppe 1. Seite 1930nächst unzweifelhaft zu sein, dass die Betriebsprüfung Informationen hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse und der organisatorischen und operativen Strukturen benötigt. Die Finanzbehörde kann ohne diese Daten die Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen nur schwerlich nachvollziehen. Es ist jedoch zu betonen, dass sich diese allgemeinen Informationen auf die tatsächlich an den Transaktionen beteiligten Unternehmen zu beschränken hat. Ansonsten wären Großkonzerne, die häufig mehrere hundert Beteiligungsgesellschaften haben, zwingend verpflichtet, diese Struktur vollständig darzustellen. Diese Forderung wäre wohl kaum mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Für die Besteuerung des Steuerpflichtigen sind nur die Transaktionen von Bedeutung, an denen er auch beteiligt ist. Da es sich um notwendige Dokumente handelt, sollte der Wortlaut entsprechend korrigiert werden. Das Gleiche gilt für die Beschreibung der Aktivitäten des Steuerpflichtigen. Es sollen auch Informationen über besondere Geschäftsstrategien des Unternehmens und über einen vorgenommenen Vorteilsausgleich aufgezeichnet und vorgelegt werden. Es soll nochmals betont werden, dass § 6 RVO-E defi- niert, welche Aufzeichnungen zwingend anzufertigen sind. Aufzeichnungen, die nur in Ausnahmefällen anzufertigen sind, sollten dementsprechend nicht in der Liste der zwingenden allgemeinen Informationen enthalten sein. Fraglich ist in diesem Zusammenhang ferner, ob es nicht sinnvoll wäre, zwischen notwendigen Aufzeichnungen, deren Zahl auf das erforderliche Mindestmaß reduziert werden sollte, und weiteren, „hilfreichen“ und „nützlichen“ Dokumenten zu unterscheiden. Dieser Ansatz, den insbesondere die US-Regs. und auch die OECD-Leitlinien verfolgen, findet sich in dem bisherigen Entwurf nicht wieder. Es ist weiter beachtenswert, dass § 6 RVO-E auch Aufzeichnungen hinsichtlich der Kostenaufteilung und Details in Bezug auf Kostenumlageverträge verlangt. Tz. 5 der Kostenumlage-Verwaltungsgrundsätze enthält eine ausführliche Liste von Dokumenten, die der Steuerpflichtige erstellen soll. Die in dem RVO-E genannten Unterlagen finden sich jedoch gleichermaßen in den Verwaltungsgrundsätzen. Es ist unklar, ob der Steuerpflichtige in Zukunft nur noch die in der RVO genannten Aufzeichnungen zwingend zu erstellen hat. Von überragender Bedeutung in der Praxis ist sicherlich auch das Erfordernis, eine Begründung für eine bestehende Verlustsituation zu geben. Auch wenn die Frist von 3 aufeinander folgenden Jahren, in denen ein Verlust ausgewiesen wird, bereits in den letzten Jahren in die Praxis Eingang gefunden hat, so ist doch beachtenswert, dass die 3-Jahres-Frist als fester Wert rechtlich verbindlich festgeschrieben wird. 7. Verwertbarkeit von Aufzeichnungen Es wurde bereits darauf hingewiesen (vgl. unter II. 4.), dass die Begriffe in § 7 RVO-E („Aufzeichnungen in wesentlichen Teilen unvollständig“, „offensichtlich ungeeignete Verrechnungspreismethode“) nicht hinreichend genau bestimmt sind. § 7 RVO-E definiert, wann Aufzeichnungen als unverwertbar anzusehen sind. Anders als der erste Entwurf des Art. 10 SteVAG, kommen die schwerwiegenden Strafzuschläge des § 162 Abs. 4 AO-E in der nun vom Bundestag beschlossenen Form auch dann zur Anwendung, wenn die „Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar“ sind. Insbesondere vor dem Hintergrund der Strafzuschläge, ist eine Definition, wann Aufzeichnungen als 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1930 - 258 -