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AuBensteuerrecht Entwurf der RVo zu s 90 Abs. 3 AO-E 3 schaftsbetrieb des Steuerpflichtigen gehort und sich erheblich auf die hohe seiner Einkunfte auswirkt. Als Beispiele werden vermogensubertragungen im Zuge von UmstrukturierungsmaBnahmen, wesentliche Funktionsanderun gen, Geschaftsvorfalle nach Anderung der Geschaftsstrategie, Abschluss und Anderung langfristiger Vertrage von besonderem Gewicht benannt. Die Re- gierungsbegruindung(siehe Anderungsantrag der Fraktionen SPD und Bund- nis 90/Die Grunen- Formulierungshilfe, Umdruck Nr 29)hatte bisher nur das Beispiel der RestrukturierungsmaBnahmen erwahnt. Es scheint ins samt aber wenig hilfreich zu sein, wenn der Gesetzgeber versucht, den begriff auBergewohnlich"durch das Gegenteil gewohnlich "zu beschreiben. Es ist weiterhin nicht klar wann sich ein geschaftsvorfall erheblich auf die hohe der Einkuinfte des Steuerpflichtigen auswirkt Zieht man die in der verord nung genannten Beispiele in Betracht, so stehen offensichtlich einmalige Ge- schafte (Ubertragung von Geschaftsgutern, Restrukturierungen) im vorder trage auch auf Dauerschuldbeziehungen. Hinsichtlich des Letzteren ist wie. derum unklar, ab welcher groBenordnung ein langfristiger Vertrag von be- sonderem Gewicht ist, so dass sich die Subsumtion als auBergewohnlicher Geschaftsvorfall rechtfertigt Eine nahere kla ng hinsichtlich der Geschaftsvorfalle, die der Ge- setzgeber intendiert, scheint daher unerlasslich, zumal daran wesentliche Rechtsfolgen geknuipft sind SchlieBlich ist anzumerken, dass die Rechtsverordnung in sich widerspruch- lich ist. Die zeitnahe D ntation wird ausdrucklich nur fur auBerge wohnliche Transaktionen gefordert Insoweit besteht Ubereinstimmung mit s 90 Abs. 3 Satz 2 AO-E s 1 RVO-E verlangt vom Steuerpfichtigen jedoch, dass er vor dem Abschluss von Geschaften mit Nahestehenden Uberlegungen anzustellen und aufzuzeichnen hat, ob und wieweit die geschaftsbedingun gen, insbesondere die Preise, dem Fremdvergleichsgrundsatz ents tsachlich hat der Steuerpflichtige rundlage des$ 1 RVO-E lso seine Uberlegungen vor dem Abschluss der Transaktionen aufzuzeich nen. Das bedeutet aber, dass der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen zu dem Zeitpunkt der Transaktionen zu erstellen hat Das steht aber in wider pruch zu$ 90 Abs. 3 Satz 3 AO-E, derder Rechtsverordnung vorgeht, und: §± der Rechtsverordnung selbst 6. Liste der notwendigen Aufzeichnungen an die zwingend erforderlichen Dokumente auf ein MindestmaB reduziert werden wurden. Diese Hoffnung ist basierend auf dem bisherigen ent wurfsstand ttauscht worden, da als zwingend erforderliche Dokumente immerhin 13 verschiedene Unterlagen aufgelistet werden Weiterhin ist fest zustellen, dass die Liste der allgemeinen Informationen(siehe oben I 2. )ei- nige zwingende Elemente enthalt, die u. E. zweifelhaft sind. Es scheint zu IWB Nr 6 vom 26.3. 2003schäftsbetrieb des Steuerpflichtigen gehört und sich erheblich auf die Höhe seiner Einkünfte auswirkt. Als Beispiele werden Vermögensübertragungen im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen, wesentliche Funktionsänderun￾gen, Geschäftsvorfälle nach Änderung der Geschäftsstrategie, Abschluss und Änderung langfristiger Verträge von besonderem Gewicht benannt. Die Re￾gierungsbegründung (siehe Änderungsantrag der Fraktionen SPD und Bünd￾nis 90/Die Grünen — Formulierungshilfe, Umdruck Nr. 29) hatte bisher nur das Beispiel der Restrukturierungsmaßnahmen erwähnt. Es scheint insge￾samt aber wenig hilfreich zu sein, wenn der Gesetzgeber versucht, den Begriff „außergewöhnlich“ durch das Gegenteil „gewöhnlich“ zu beschreiben. Es ist weiterhin nicht klar, wann sich ein Geschäftsvorfall erheblich auf die Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen auswirkt. Zieht man die in der Verord￾nung genannten Beispiele in Betracht, so stehen offensichtlich einmalige Ge￾schäfte (Übertragung von Geschäftsgütern, Restrukturierungen) im Vorder￾grund. Andererseits jedoch, bezieht sich das Beispiel der langfristigen Ver￾träge auch auf Dauerschuldbeziehungen. Hinsichtlich des Letzteren ist wie￾derum unklar, ab welcher Größenordnung ein langfristiger Vertrag von be￾sonderem Gewicht ist, so dass sich die Subsumtion als außergewöhnlicher Geschäftsvorfall rechtfertigt. Es ist natürlich zuzugeben, dass der Gesetzgeber nicht jede Detailfrage durch die Rechtsverordnung regeln kann. Allerdings ist abzusehen, dass diese wenig konkreten Formulierungen zu Disputen mit der Betriebsprüfung führen wer￾den, ob etwa ein Vertrag langfristig ist und ob er von besonderem Gewicht ist. Eine nähere Klassifizierung hinsichtlich der Geschäftsvorfälle, die der Ge￾setzgeber intendiert, scheint daher unerlässlich, zumal daran wesentliche Rechtsfolgen geknüpft sind. Schließlich ist anzumerken, dass die Rechtsverordnung in sich widersprüch￾lich ist. Die zeitnahe Dokumentation wird ausdrücklich nur für außerge￾wöhnliche Transaktionen gefordert. Insoweit besteht Übereinstimmung mit § 90 Abs. 3 Satz 2 AO-E. § 1 RVO-E verlangt vom Steuerpflichtigen jedoch, dass er vor dem Abschluss von Geschäften mit Nahestehenden Überlegungen anzustellen und aufzuzeichnen hat, ob und wieweit die Geschäftsbedingun￾gen, insbesondere die Preise, dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Tatsächlich hat der Steuerpflichtige — auf der Grundlage des § 1 RVO-E — also seine Überlegungen vor dem Abschluss der Transaktionen aufzuzeich￾nen. Das bedeutet aber, dass der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen zu dem Zeitpunkt der Transaktionen zu erstellen hat. Das steht aber in Wider￾spruch zu § 90 Abs. 3 Satz 3 AO-E, der der Rechtsverordnung vorgeht, und zu § 4 der Rechtsverordnung selbst. 6. Liste der notwendigen Aufzeichnungen Nach intensiven Diskussionen bestand die Hoffnung, dass die Anforderungen an die zwingend erforderlichen Dokumente auf ein Mindestmaß reduziert werden würden. Diese Hoffnung ist — basierend auf dem bisherigen Ent￾wurfsstand — enttäuscht worden, da als zwingend erforderliche Dokumente immerhin 13 verschiedene Unterlagen aufgelistet werden. Weiterhin ist fest￾zustellen, dass die Liste der allgemeinen Informationen (siehe oben I. 2.) ei￾nige zwingende Elemente enthält, die u. E. zweifelhaft sind. Es scheint zu￾Außensteuerrecht Entwurf der RVO zu § 90 Abs. 3 AO-E 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1929 IWB Nr. 6 vom 26. 3. 2003 - 257 -
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