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gefasst werden konnen. Auch wenn die Thematik der Mehr-Jahres-Analyse icht im Rahmen der Dokumentationsbestimmungen diskutiert werden olIte. ist es doch bemerkenswert dass das bmf den Zusammenschluss von Geschaftsvorfallen auf die Transaktionen innerhalb eines Geschaftsjahres eschranken will. Dies weicht von dem Verstandnis der multiple-year-ana lysis"ab, wie sie sowohl von der OECD (vgl. Tz. 1.49-1.51 der OECD-Leitli nien) als auch von den US-Regulations(Us Treas Reg. Sec. 1.482-1(f(2)(iii) nerkannt wird Die multiple-year-analysis wird als eine hilfreiche Moglich keit zur Analyse der Wirkung von Geschafts-oder Produktzyklen, Wechsel kurs- und anderen Geschaftsrisiken sowie weiteren Einflussen gesehen Der Einfluss dieser Faktoren kann i d R besser bei Betrachtung uber einen lan- geren Zeitraum beurteilt werden. Des Weiteren ist leider festzustellen. dass die Finar ung, die Dokumentationslasten des Steuerpflichtigen zu reduzieren, leider nur in geringem MaBe Beachtung geschenkt hat Es ware sinnvoll und wun- schenswert gewesen, die Aufzeichnungspficht auf solche Transaktionen z beschranken, die einen gewissen Mindestbetrag oder eine gewisse Bedeutung erreichen Die Rechtsverordnung verlangt in der vorliegenden Entwurfsform jedoch das genaue Gegenteil Es ist jede einzelne Transaktion zu dokumen tieren Die Finanzverwaltung beachtet u. E nicht genugend die Umstande in groBen multinationalen Unternehmen Es ist solchen Unternehmen schlicht nmoglich, jede Transaktion zu dokumentieren. Die unglaublich hohe Anzahl von Einzeltransaktionen lasst eine solche Vorgehensweise nicht zu. Es ware daher angemessen, nur die Dokumentation der wesentlichen Transaktionen oder Transaktionsstrome innerhalb der gruppe zu verlangen 4 wahl der methode s2RVO-E bestatigt, dass der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, Aufzeich ungen fur mehr als eine verrechnungspreismethode zu erstellen Er ha sachlich nur die Grunde fur die Wahl der angewandten Methode zu dokumen tieren. Diese Klarstellung ist sicherlich hilfreich und steht in Ubereinstim- lung mit Tz. 1.69 der OECD-Richtlinien. Es sollte jedoch beachtet werden Lass gem. s 7 RVO-E eine Dokumentation als unverwertbar angesehen wird enn der Steuerpfichtige eine offensichtlich unangemessene Verrechnungs- eismethode gewahlt hat und entsprechende aufzeichnungen vorlegt Dabei st jedoch festzustellen, dass der Begriff n offensichtlich unangemessene Ver- rechnungspreismethode"nicht hinreichend definiert ist. In der Praxis wird deshalb die Finanzverwaltung entscheiden, ob aus ihrer Sicht eine gewahlte Verrechnungspreismethode unan n ist. Daruber hinaus bleibt abzu- warten,ob die Betriebsprufung einen Nachweis daruber verlangen wird varum andere Methoden nicht zuruckgewiesen worden sind, da die Anwen- dung und die beibringung von grunden fur die eine Methode zumindest im- plizit die ablehnung anderer Methoden verlan 5. Zeitpunkt der Dokumentation (, zeitnahe aufzeichnung" S 4 RVO-E erlautert das Kriterium der zeitnahen Dokumentation 90 Abs. 3 Satz 3 AO-E verlangt eine zeitnahe Dokumentation ausdrucklich nur noch fur, auBerge the"Geschaftsvorfalle, ohne jedoch den Begriff naher zu erlautern. Es heiSt lediglich: , Bei auBergewohnlichen Geschaftsvorfallen nd die aufzeichnungen zeitnah zu erstellen"(vgl. dazu auch Kroppen/ asch, 11 Transfer Pricing Report, S 885 f ) Nach$4 RVO-E ist eine Trans aktion als aubergewohnlich"anzusehen, die nicht zum gewohnlichen ge 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1928gefasst werden können. Auch wenn die Thematik der Mehr-Jahres-Analyse nicht im Rahmen der Dokumentationsbestimmungen diskutiert werden sollte, ist es doch bemerkenswert, dass das BMF den Zusammenschluss von Geschäftsvorfällen auf die Transaktionen innerhalb eines Geschäftsjahres beschränken will. Dies weicht von dem Verständnis der „multiple-year-ana￾lysis“ ab, wie sie sowohl von der OECD (vgl. Tz. 1.49–1.51 der OECD-Leitli￾nien) als auch von den US-Regulations (US Treas. Reg. Sec. 1.482-1(f)(2)(iii)) anerkannt wird. Die multiple-year-analysis wird als eine hilfreiche Möglich￾keit zur Analyse der Wirkung von Geschäfts- oder Produktzyklen, Wechsel￾kurs- und anderen Geschäftsrisiken sowie weiteren Einflüssen gesehen. Der Einfluss dieser Faktoren kann i. d. R. besser bei Betrachtung über einen län￾geren Zeitraum beurteilt werden. Des Weiteren ist leider festzustellen, dass die Finanzverwaltung der Anre￾gung, die Dokumentationslasten des Steuerpflichtigen zu reduzieren, leider nur in geringem Maße Beachtung geschenkt hat. Es wäre sinnvoll und wün￾schenswert gewesen, die Aufzeichnungspflicht auf solche Transaktionen zu beschränken, die einen gewissen Mindestbetrag oder eine gewisse Bedeutung erreichen. Die Rechtsverordnung verlangt in der vorliegenden Entwurfsform jedoch das genaue Gegenteil. Es ist jede einzelne Transaktion zu dokumen￾tieren. Die Finanzverwaltung beachtet u. E. nicht genügend die Umstände in großen multinationalen Unternehmen. Es ist solchen Unternehmen schlicht unmöglich, jede Transaktion zu dokumentieren. Die unglaublich hohe Anzahl von Einzeltransaktionen lässt eine solche Vorgehensweise nicht zu. Es wäre daher angemessen, nur die Dokumentation der wesentlichen Transaktionen oder Transaktionsströme innerhalb der Gruppe zu verlangen. 4. Wahl der Methode § 2 RVO-E bestätigt, dass der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, Aufzeich￾nungen für mehr als eine Verrechnungspreismethode zu erstellen. Er hat tat￾sächlich nur die Gründe für die Wahl der angewandten Methode zu dokumen￾tieren. Diese Klarstellung ist sicherlich hilfreich und steht in Übereinstim￾mung mit Tz. 1.69 der OECD-Richtlinien. Es sollte jedoch beachtet werden, dass gem. § 7 RVO-E eine Dokumentation als unverwertbar angesehen wird, wenn der Steuerpflichtige eine offensichtlich unangemessene Verrechnungs￾preismethode gewählt hat und entsprechende Aufzeichnungen vorlegt. Dabei ist jedoch festzustellen, dass der Begriff „offensichtlich unangemessene Ver￾rechnungspreismethode“ nicht hinreichend definiert ist. In der Praxis wird deshalb die Finanzverwaltung entscheiden, ob aus ihrer Sicht eine gewählte Verrechnungspreismethode unangemessen ist. Darüber hinaus bleibt abzu￾warten, ob die Betriebsprüfung einen Nachweis darüber verlangen wird, warum andere Methoden nicht zurückgewiesen worden sind, da die Anwen￾dung und die Beibringung von Gründen für die eine Methode zumindest im￾plizit die Ablehnung anderer Methoden verlangt. 5. Zeitpunkt der Dokumentation („zeitnahe Aufzeichnung“) § 4 RVO-E erläutert das Kriterium der zeitnahen Dokumentation. § 90 Abs. 3 Satz 3 AO-E verlangt eine zeitnahe Dokumentation ausdrücklich nur noch für „außergewöhnliche“ Geschäftsvorfälle, ohne jedoch den Begriff näher zu erläutern. Es heißt lediglich: „Bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen“ (vgl. dazu auch Kroppen/ Rasch, 11 Transfer Pricing Report, S. 885 f.). Nach § 4 RVO-E ist eine Trans￾aktion als „außergewöhnlich“ anzusehen, die nicht zum gewöhnlichen Ge- 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1928 - 256 -
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