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AuBensteuerrecht Entwurf der RVo zu s 90 Abs. 3 AO-E 3 gewinn, Nettogewinn und Gewinnverteilung. Dies ist als ein Beleg dafur zu werten, dass die Finanzverwaltung in der Praxis die gewinnorientierten Me thoden nicht ohne weiteres ablehnt, wie dies in der Vergangenheit der Fall war Es ware u E nach auch angebracht, dass die Finanzbehorde diese Me den in der Praxis Jedoch besagt demgegenuber$6, dass bloBe Gewinnver- gleiche nicht ausreichen, um die vereinbarkeit der Preisfestsetzung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zu rechtfertigen. Dies ist andererseits ein Zeichen dass die deutsche Finanzverwaltung immer noch nicht vollstandig ak rt, dass gewinnorientierte Methoden haufig die einzigen kosteneffizier en Mittel sind, die Preisbestimmung durchzufuhren und zu dokumentiere Insbesondere in Fallen in denen die Transaktion im Ausland bereits auf Basis eines gewinnorientierten Ansatzes dokumentiert wurde, ist es nicht sachge recht und viel zu kostenintensiy die identische Trankaktion im inland unter Nutzung anderer vergleichsdaten zu dokumentieren 3. Zusammenfassung von Transaktionen Die Finanzverwaltung favorisiert nach wie vor die transaktionsbezogene Preisbestimmung. Bereits Tz 2.1.2 der Verwaltungsgrundsatze von 1983 be- tont, dass der Einkunftsabgrenzung grundsatzlich das jeweilige Geschaft mit Nahestehenden zugrunde zu legen ist. Dies wird noch einmal in $2 RVO-E betont, der besagt, dass die aufzeichnung grundsatzlich fur jede einzelne Transaktion vorbereitet werden muss. Folgte man dem Wortlaut der Verwal tungsgrundsatze von 1983, wurde dies sehr viel weiter als die forderung der OECD gehen, die den Unternehmen auch erlaubt, bestimmte Transaktionen zusammenzufassen(siehe Absatz 1.42 der OECD-Richtlinien) Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die aggregation von Transaktionen nach an sicht der Verwaltungsgrundsatze von 1983 unzulassig sein sollte, da in der Praxis die Zusammenfassung von Geschaftsvorfallen zu Gruppen die einzige sachgerechte Moglichkeit ist, angemessene Verrechnungspreise zu bestir- men. Dies ist besonders in solchen Fallen einschlagig, wo Transaktionen I sachlich miteinander verbunden sind oder mehrere Transaktionen uiber einen kurzen Zeitraum hinweg angefallen sind oder in denen mehrere Transaktio- nen Teil eines Gesamtgeschafts sind Dies stellt der Entwurf der Rechtsver- ordnung nun ausdrucklich fest Die Voraussetzungen, die $2 RVO-E benennt, scheinen jedoch wesentlich strikter als die zu sein. die die oeCD-Richtlinien beschreiben. Es wird ins besondere gefordert, dass die aggregation von Transaktionen nach im Vor- hinein festgelegten und nachvollziehbaren Regeln ausgefuhrt wird Der Steu pfichtige hat diese Bedingungen fur die Aggregation vorzulegen. Es cheint daher notwendig zu sein, interne Richtlinien fur die Zusammenfas- sung von Transaktionen festzulegen Dies fuhrt wiederum zu einer erhohten administrativen Last fur den Steuerpflichtigen Es ist sicherlich zu begruBen, dass die Finanzverwaltung die Aggregation als zulassig erachtet und dies auch bei der Aufzeichnungspficht berucksichtigt wird. Allerdings will die Exekutive offensichtlich den gebrauch einer Mehr- Jahres-Analyse nicht gestatten. $2 RVO-E formuliert ausdrucklich, dass d Transaktionen eines Geschaftsjahrs unter den o.g. Bedingungen zusammen- IWB Nr 6 vom 26. 3. 2003gewinn, Nettogewinn und Gewinnverteilung. Dies ist als ein Beleg dafür zu werten, dass die Finanzverwaltung in der Praxis die gewinnorientierten Me￾thoden nicht ohne weiteres ablehnt, wie dies in der Vergangenheit der Fall war. Es wäre u. E. nach auch angebracht, dass die Finanzbehörde diese Me￾thoden anerkennt, bedenkt man die Relevanz der gewinnorientierten Metho￾den in der Praxis. Jedoch besagt demgegenüber § 6, dass bloße Gewinnver￾gleiche nicht ausreichen, um die Vereinbarkeit der Preisfestsetzung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz zu rechtfertigen. Dies ist andererseits ein Zeichen dafür, dass die deutsche Finanzverwaltung immer noch nicht vollständig ak￾zeptiert, dass gewinnorientierte Methoden häufig die einzigen kosteneffizien￾ten Mittel sind, die Preisbestimmung durchzuführen und zu dokumentieren. Insbesondere in Fällen, in denen die Transaktion im Ausland bereits auf Basis eines gewinnorientierten Ansatzes dokumentiert wurde, ist es nicht sachge￾recht und viel zu kostenintensiv die identische Trankaktion im Inland unter Nutzung anderer Vergleichsdaten zu dokumentieren. 3. Zusammenfassung von Transaktionen Die Finanzverwaltung favorisiert nach wie vor die transaktionsbezogene Preisbestimmung. Bereits Tz. 2.1.2 der Verwaltungsgrundsätze von 1983 be￾tont, dass der Einkunftsabgrenzung grundsätzlich das jeweilige Geschäft mit Nahestehenden zugrunde zu legen ist. Dies wird noch einmal in § 2 RVO-E betont, der besagt, dass die Aufzeichnung grundsätzlich für jede einzelne Transaktion vorbereitet werden muss. Folgte man dem Wortlaut der Verwal￾tungsgrundsätze von 1983, würde dies sehr viel weiter als die Forderung der OECD gehen, die den Unternehmen auch erlaubt, bestimmte Transaktionen zusammenzufassen (siehe Absatz 1.42 der OECD-Richtlinien). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Aggregation von Transaktionen nach An￾sicht der Verwaltungsgrundsätze von 1983 unzulässig sein sollte, da in der Praxis die Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen zu Gruppen die einzige sachgerechte Möglichkeit ist, angemessene Verrechnungspreise zu bestim￾men. Dies ist besonders in solchen Fällen einschlägig, wo Transaktionen ur￾sächlich miteinander verbunden sind, oder mehrere Transaktionen über einen kurzen Zeitraum hinweg angefallen sind oder in denen mehrere Transaktio￾nen Teil eines Gesamtgeschäfts sind. Dies stellt der Entwurf der Rechtsver￾ordnung nun ausdrücklich fest. Die Voraussetzungen, die § 2 RVO-E benennt, scheinen jedoch wesentlich strikter als die zu sein, die die OECD-Richtlinien beschreiben. Es wird ins￾besondere gefordert, dass die Aggregation von Transaktionen nach im Vor￾hinein festgelegten und nachvollziehbaren Regeln ausgeführt wird. Der Steu￾erpflichtige hat diese Bedingungen für die Aggregation vorzulegen. Es er￾scheint daher notwendig zu sein, interne Richtlinien für die Zusammenfas￾sung von Transaktionen festzulegen. Dies führt wiederum zu einer erhöhten administrativen Last für den Steuerpflichtigen. Es ist sicherlich zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung die Aggregation als zulässig erachtet und dies auch bei der Aufzeichnungspflicht berücksichtigt wird. Allerdings will die Exekutive offensichtlich den Gebrauch einer Mehr￾Jahres-Analyse nicht gestatten. § 2 RVO-E formuliert ausdrücklich, dass die Transaktionen eines Geschäftsjahrs unter den o. g. Bedingungen zusammen￾Außensteuerrecht Entwurf der RVO zu § 90 Abs. 3 AO-E 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1927 IWB Nr. 6 vom 26. 3. 2003 - 255 -
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