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Vorlage von Unterlagen auf Anforderung innerhalb der in$ 90 Abs. 3 Satze 8 und 9 definierten Fristen als erfullt gelten S 9 RVO-E regelt die Form der Aufbewahrung. Danach sind Aufzeichnungen in sachgerecht gegliederten Akten bzw. Dateien aufzubewahren bzw zu fuh ren. Die Aufbewahrungsfrist betragt grundsatzlich 10 Jahre. Die Frist lauf jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen fur Steuern von Belang sind, fur die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist Die Aufbewah rung kann auch im Ausland erfolgen. 8 10 RVO-E erweitert die sinngemaBe Anwendung der in der Rechtsverord nung bena en Pfichten auf die gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstatte und $11 RVO-E bestimmt die erstmalige anwendung I. Analyse 1. Fremdvergleichsgrundsatz So wie$ 90 Abs. 3 Satz 2 AO-E sieht auch die Rechtsverordnung vor, dass das Fremdvergleichsprinzip zu beachten ist, wenn Verrechnungspreise fur Ge- schaftsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und verbundenen Unter- nehmen ermittelt werden. Dieser Feststellung ist zuzustimmen (vgl. auch Kroppen/Rasch, 11 Transfer Pricing Report, S 885 f ).Es istu E nach wie vor jedoch zweifelhaft, ob der Fremdvergleichsgrundsatz in das verfahrensrecht ingefuhrt werden sollte. Vielmehr sollte der Fremdvergleichsgrundsatz das materielle Recht, und dort in das Einkommensteuerrecht, Eingang finden. Die damit verbundenen Probleme sind an anderer stelle zu diskutieren Die Steuerpflichtigen haben im Vorfeld betont, dass Unternehmen nur ver- flichtet werden sollten, ihre Uberlegungen zu dem Zeitpunkt zu dokumen tieren, an dem die Preise festgelegt werden Dies wird nun ausdrucklich in$ 1 RVO-E festgelegt Daruber hinaus wurde jedoch gefordert, dass die Unter- ehmen nicht verpflichtet werden sollten, vergleichsdaten aus Datenbanken d von externen Beratern beibringen zu mussen Diese Forderungen waren offensichtlich nur teilweise erfolgreich. Nach $2 RVO-E muss der Steuer- pflichtige Fremdvergleichsdaten heranziehen, wenn er diese mit einem ange- messenen Aufwand erheben oder bekommen kann Es bleibt jedoch nach wie vor unklar, welche Anstrengungen als n angemessen"zu betrachten sind. Is sind die verpflichtungen der Unternehmen nicht auf auf- eichnungen zum Zeitpunkt der Transaktion beschrankt Er muss vielmehr auch noch nach abschluss der Vereinbarungen Informationen sammeln Dies soll der Finanzverwaltung die pruifung ermoglichen, ob sich die Situation in einem solchen MaBe geandert hat, dass - unter der Sichtweise des Fremd eine Anpassung notig gewesen ware. Diese Ver- lichtung ist eine erhebliche und nicht zu akzeptierende Last fur den Steu- die zu dieser Transaktion gefuhrt haben, hinausgehen. Es istauie Erwagungen, pfichtigen, da seine Dokumentationspflichten weit uber die interessant zu sehen, dass, obgleich die Verordnung Verrechnungspreisrichtlinien nicht ausdrucklich verlangt, solche Richtlinien jedoch erhebliche Vorteile mit Hin- lick auf die Dokumentationsverpflichtungen haben konnen und daher in Zu kunft wohl viel haufiger anzutreffen sein werden. Der RvO-E verlangt, dass alle Steuerpflichtigen benutzten vergleichs- daten dokumentiert werden, einschlieBlich Preise, Gewinnaufschlag, Brutto- 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1926Vorlage von Unterlagen auf Anforderung innerhalb der in § 90 Abs. 3 Sätze 8 und 9 definierten Fristen als erfüllt gelten. § 9 RVO-E regelt die Form der Aufbewahrung. Danach sind Aufzeichnungen in sachgerecht gegliederten Akten bzw. Dateien aufzubewahren bzw. zu füh￾ren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Die Frist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Belang sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Aufbewah￾rung kann auch im Ausland erfolgen. § 10 RVO-E erweitert die sinngemäße Anwendung der in der Rechtsverord￾nung benannten Pflichten auf die Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte und § 11 RVO-E bestimmt die erstmalige Anwendung. II. Analyse 1. Fremdvergleichsgrundsatz So wie § 90 Abs. 3 Satz 2 AO-E sieht auch die Rechtsverordnung vor, dass das Fremdvergleichsprinzip zu beachten ist, wenn Verrechnungspreise für Ge￾schäftsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und verbundenen Unter￾nehmen ermittelt werden. Dieser Feststellung ist zuzustimmen (vgl. auch Kroppen/Rasch, 11 Transfer Pricing Report, S. 885 f.). Es ist u. E. nach wie vor jedoch zweifelhaft, ob der Fremdvergleichsgrundsatz in das Verfahrensrecht eingeführt werden sollte. Vielmehr sollte der Fremdvergleichsgrundsatz in das materielle Recht, und dort in das Einkommensteuerrecht, Eingang finden. Die damit verbundenen Probleme sind an anderer Stelle zu diskutieren. 2. Vergleichsdaten unabhängiger Dritter Die Steuerpflichtigen haben im Vorfeld betont, dass Unternehmen nur ver￾pflichtet werden sollten, ihre Überlegungen zu dem Zeitpunkt zu dokumen￾tieren, an dem die Preise festgelegt werden. Dies wird nun ausdrücklich in § 1 RVO-E festgelegt. Darüber hinaus wurde jedoch gefordert, dass die Unter￾nehmen nicht verpflichtet werden sollten, Vergleichsdaten aus Datenbanken und von externen Beratern beibringen zu müssen. Diese Forderungen waren offensichtlich nur teilweise erfolgreich. Nach § 2 RVO-E muss der Steuer￾pflichtige Fremdvergleichsdaten heranziehen, wenn er diese mit einem ange￾messenen Aufwand erheben oder bekommen kann. Es bleibt jedoch nach wie vor unklar, welche Anstrengungen als „angemessen“ zu betrachten sind. Darüber hinaus sind die Verpflichtungen der Unternehmen nicht auf Auf￾zeichnungen zum Zeitpunkt der Transaktion beschränkt. Er muss vielmehr auch noch nach Abschluss der Vereinbarungen Informationen sammeln. Dies soll der Finanzverwaltung die Prüfung ermöglichen, ob sich die Situation in einem solchen Maße geändert hat, dass — unter der Sichtweise des Fremd￾vergleichsgrundsatzes — eine Anpassung nötig gewesen wäre. Diese Ver￾pflichtung ist eine erhebliche und nicht zu akzeptierende Last für den Steu￾erpflichtigen, da seine Dokumentationspflichten weit über die Erwägungen, die zu dieser Transaktion geführt haben, hinausgehen. Es ist auch interessant zu sehen, dass, obgleich die Verordnung Verrechnungspreisrichtlinien nicht ausdrücklich verlangt, solche Richtlinien jedoch erhebliche Vorteile mit Hin￾blick auf die Dokumentationsverpflichtungen haben können und daher in Zu￾kunft wohl viel häufiger anzutreffen sein werden. Der RVO-E verlangt, dass alle vom Steuerpflichtigen benutzten Vergleichs￾daten dokumentiert werden, einschließlich Preise, Gewinnaufschlag, Brutto- 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1926 - 254 -
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