AuBensteuerrecht Entwurf der RVo zu s 90 Abs. 3 AO-E 3 Gruppe 1. Seite 1925 tionen und ubernommenen Risiken sowie deren Veranderungen, die ein- esetzten immateriellen vermogensgegenstande sowie uber die vereinbar- ten Vertragsbedingungen und Marktverhaltnisse. Verrechnungspreisanalyse: Angaben uber die gewahlte verrechnungspreismethode, deren Anwen- ung und die Entscheidungsgrundlagen fur die Festlegung eines Preise der einer Aufwandsaufteilung. Bei Anwendung der Kostenaufschlags methode sind Unterlagen uber die Kostenrechnung, bei Umlagevertragen sind zusatzlich Unterlagen uber die anderen Teilnehmer, den aufteilungs- chlussel und den erwarteten Nutzen aus der Beteiligung am umlagever fahren erforderlich Begrundung der angemessenheit der Preisfestsetzung bzw. der auf andsaufteilung am Mabstab des Fremdvergleichs; blo Be gewinnverglei che konnen die Angemessenheit i d. R nicht begruinden Soweit der Steu pflichtige Vergleichspreise bzw. Finanzdaten unabhangiger Unterneh en fur die Preisfindung oder Aufwandsaufteilung herangezogen hat, sind olche Preise bzw. Daten, ihre Vergleichbarkeit und die ggf. vorgenomme nen Anpassungen darzulegen; Aufzeichnungen uber Preisanpassungen beim Steuerpflichtigen, insb- sondere wenn diese Folge von Verrechnungspreiskorrekturen oder Vor regauskuinften durch Finanzbehorden bei nahe stehenden Personen sind Aufzeichnungen uber die Ursachen von Verlusten und uber Vorkehrungen zur Beseitigung der Verlustsituation, wenn der Steuerpflichtige in mehr als 3 aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren ein negatives Ergebnis in der Steuerbilanz ausweist 3. Anwendungsregel 8 7 RVO-E beschaftigt sich mit der Verwertbarkeit von Aufzeichnungen Der Entwurf verlangt, dass ein sachverstandiger Dritterinnerhalb einerangemes- senen Zeit in der Lage sein muss, sich einen Uberblick uber den Sachverhalt erschaffen un Steuerpflichtige dabei den Fremdvergleichsgrund die Aufzeichnungen diese Voraussetzungen nicht ie als unver anzusehen. Dies soll insbesondere der Fall sein die aufzeichnungen in wesentlichen Teilen unvollstandig sind; der Steuerpflichtige eine offensichtlich ungeeignete Verrechnungspreis ethod gewahlt und entsprechende aufzeichnungen angefertigt hat und 88 RVO-E bestimmt besondere Anwendungsregelungen fur kleinere Unter nehmen. Wenn entweder die Summe der fremdublichen Entgelte fur die Lie- ferung von Gutern und Waren aus Geschaftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen 5 Mio E nicht oberst oder wenn die Summe der fremdublichen Entgelte fur andere Leistun ht mehr als 500 000 E betragt, sollen die in s 90 Abs. 3 Satze 1-4 AO-l in den Vorschriften der Rechtsverordnung benannten aufzeichnungen als durch die erteilung von auskunften und die IWB Nr 6 vom 26.3. 2003tionen und übernommenen Risiken sowie deren Veränderungen, die eingesetzten immateriellen Vermögensgegenstände sowie über die vereinbarten Vertragsbedingungen und Marktverhältnisse. v Verrechnungspreisanalyse: — Angaben über die gewählte Verrechnungspreismethode, deren Anwendung und die Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung eines Preises oder einer Aufwandsaufteilung. Bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode sind Unterlagen über die Kostenrechnung, bei Umlageverträgen sind zusätzlich Unterlagen über die anderen Teilnehmer, den Aufteilungsschlüssel und den erwarteten Nutzen aus der Beteiligung am Umlageverfahren erforderlich; — Begründung der Angemessenheit der Preisfestsetzung bzw. der Aufwandsaufteilung am Maßstab des Fremdvergleichs; bloße Gewinnvergleiche können die Angemessenheit i. d. R. nicht begründen. Soweit der Steuerpflichtige Vergleichspreise bzw. Finanzdaten unabhängiger Unternehmen für die Preisfindung oder Aufwandsaufteilung herangezogen hat, sind solche Preise bzw. Daten, ihre Vergleichbarkeit und die ggf. vorgenommenen Anpassungen darzulegen; — Aufzeichnungen über Preisanpassungen beim Steuerpflichtigen, insbesondere wenn diese Folge von Verrechnungspreiskorrekturen oder Vorwegauskünften durch Finanzbehörden bei nahe stehenden Personen sind; — Aufzeichnungen über die Ursachen von Verlusten und über Vorkehrungen zur Beseitigung der Verlustsituation, wenn der Steuerpflichtige in mehr als 3 aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren ein negatives Ergebnis in der Steuerbilanz ausweist. 3. Anwendungsregeln § 7 RVO-E beschäftigt sich mit der Verwertbarkeit von Aufzeichnungen. Der Entwurf verlangt, dass ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Zeit in der Lage sein muss, sich einen Überblick über den Sachverhalt zu verschaffen und ob der Steuerpflichtige dabei den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat. Erfüllen die Aufzeichnungen diese Voraussetzungen nicht, sind sie als unverwertbar anzusehen. Dies soll insbesondere der Fall sein, wenn: — die Aufzeichnungen in wesentlichen Teilen unvollständig sind; — der Steuerpflichtige eine offensichtlich ungeeignete Verrechnungspreismethode gewählt und entsprechende Aufzeichnungen angefertigt hat und vorlegt; — die Aufzeichnungen unvollständig sind. § 8 RVO-E bestimmt besondere Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen. Wenn entweder die Summe der fremdüblichen Entgelte für die Lieferung von Gütern und Waren aus Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen 5 Mio nicht übersteigen, oder wenn die Summe der fremdüblichen Entgelte für andere Leistungen nicht mehr als 500 000 beträgt, sollen die in § 90 Abs. 3 Sätze1—4 AO-E und in den Vorschriften der Rechtsverordnung benannten Aufzeichnungen als durch die Erteilung von Auskünften und die Außensteuerrecht Entwurf der RVO zu § 90 Abs. 3 AO-E 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1925 IWB Nr. 6 vom 26. 3. 2003 - 253 -