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s 3 RVO-E raumt dem Steuerpfichtigen die Moglichkeit ein, die aufzeich nungen in schriftlicher oder elektronischer Form zu erstellen Dabei sind si so Zu ordnen, dass eine sachgerechte Prufung in angemessener Zeit moglich S 4 RVO-Eenthalt Hinweise bezuglich des Zeitpunkts der Erstellung von Auf zeichnungen. Danach sind Aufzeichnungen i S des S 90 Abs. 3 Satz 3 AO-E zeitnah erstellt, wenn sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ge schaftsvorfall gefertigt wurden. Dabei gelten die Unterlagen als zeitnah er ellt, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach der vereinbarung des geschafts rstellt werden AuBergewahnlich ist ein Geschaftsvorfall i S des $90 Abs. 3 Satz 3 AO-E der nicht zum gewohnlichen Geschaftsbetrieb des Steuerpflichtigen gehort d sich erheblich auf die Hohe seiner Einkunfte auswirkt, n Z B. vermogens ubertragungen im Zuge von UmstrukturierungsmaBnahmen, wesentliche unktionsanderungen, Geschaftsvorfalle nach Anderung der Geschaftsstra k. gie, Abschluss und Anderung langfristiger Vertrage von besonderem Ge- $5 RVO-E legt dar, dass die aufzeichnungen i d R. nur fur Zwecke einer AuBenprufung angefordert werden sollen Die Anforderung der Unterlagen soll zusammen mit der Prufungsanordnung erfolgen konnen. Wenn die au. enprufung auf antrag des steuerpfichtigen verschoben wird, ist die Frist des$ 90 Abs. 3 Satz 8 AO trotzdem einzuhalten. 2. Liste von notwendigen Dokumenten Nach$ 6 des Entwurfs zur Verordnung hat der Steuerpflichtige folgende auf zeichnungen zu erstellen: Allgemeine Informationen, Beteiligungsverhaltnisse, Geschaftsbetrieb und Organisationsaufbau Darstellung der Beteiligungsverhaltnisse zwischen dem Steuerpflichtigen nd nahe stehenden Personen i.s. des 1 Abs. 2 AStG, mit denen der Steuerpfichtige Geschaftsbeziehungen pflegt; Beschreibung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur so- wie Veranderungen der Strukturen Beschreibung der einzelnen Tatigkeiten des Steuerpflichtigen(z B Dienstleistungen, Herstellung und/oder Vertrieb von Waren) Bersicht uber die den Geschaftsbeziehungen mit nahe stehenden Perso- nen zugrunde liegenden vertrage Angaben uber besondere Geschaftsstrategien des Unternehmens; Angaben uber einen vorgenommenen Vorteilsausgleich Bersicht uber Verrechnungspreiszusagen oder -vereinbarungen des abgeschlossene verstandigungsverfahre erverwaltungen, laufende oder Steuerpfichtigen mit auslandischen Steu Geschaftsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen: Bersicht zu Art und Umfang der Geschaftsbeziehungen mit den einzel- nen nahe stehenden Personen(z B. Wareneinkauf, Dienstleistung, Darle hensverhaltnisse, Uberlassung immaterieller Wirtschaftsguter) Funktions-und Risikoanalyse Angaben uber die jeweils vom Steuerpfichtigen und den nahe stehenden Personen, mit denen Geschaftsbeziehungen bestehen, ausgeubten Funk 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1924§ 3 RVO-E räumt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, die Aufzeich￾nungen in schriftlicher oder elektronischer Form zu erstellen. Dabei sind sie so zu ordnen, dass eine sachgerechte Prüfung in angemessener Zeit möglich ist. § 4 RVO-E enthält Hinweise bezüglich des Zeitpunkts der Erstellung von Auf￾zeichnungen. Danach sind Aufzeichnungen i. S. des § 90 Abs. 3 Satz 3 AO-E zeitnah erstellt, wenn sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ge￾schäftsvorfall gefertigt wurden. Dabei gelten die Unterlagen als zeitnah er￾stellt, wenn sie innerhalb von 6 Monaten nach der Vereinbarung des Geschäfts erstellt werden. Außergewöhnlich ist ein Geschäftsvorfall i. S. des § 90 Abs. 3 Satz 3 AO-E, der nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Steuerpflichtigen gehört und sich erheblich auf die Höhe seiner Einkünfte auswirkt, „z. B. Vermögens- übertragungen im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen, wesentliche Funktionsänderungen, Geschäftsvorfälle nach Änderung der Geschäftsstra￾tegie, Abschluss und Änderung langfristiger Verträge von besonderem Ge￾wicht.“ § 5 RVO-E legt dar, dass die Aufzeichnungen i. d. R. nur für Zwecke einer Außenprüfung angefordert werden sollen. Die Anforderung der Unterlagen soll zusammen mit der Prüfungsanordnung erfolgen können. Wenn die Au- ßenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen verschoben wird, ist die Frist des § 90 Abs. 3 Satz 8 AO trotzdem einzuhalten. 2. Liste von notwendigen Dokumenten Nach § 6 des Entwurfs zur Verordnung hat der Steuerpflichtige folgende Auf￾zeichnungen zu erstellen: — Allgemeine Informationen, Beteiligungsverhältnisse, Geschäftsbetrieb und Organisationsaufbau: — Darstellung der Beteiligungsverhältnisse zwischen dem Steuerpflichtigen und nahe stehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG, mit denen der Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen pflegt; — Beschreibung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur so￾wie Veränderungen der Strukturen; — Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen (z. B. Dienstleistungen, Herstellung und/oder Vertrieb von Waren); — Übersicht über die den Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Perso￾nen zugrunde liegenden Verträge; — Angaben über besondere Geschäftsstrategien des Unternehmens; — Angaben über einen vorgenommenen Vorteilsausgleich; — Übersicht über Verrechnungspreiszusagen oder -vereinbarungen des Steuerpflichtigen mit ausländischen Steuerverwaltungen, laufende oder abgeschlossene Verständigungsverfahren. v Geschäftsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen: — Übersicht zu Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen mit den einzel￾nen nahe stehenden Personen (z. B. Wareneinkauf, Dienstleistung, Darle￾hensverhältnisse, Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter). v Funktions- und Risikoanalyse: — Angaben über die jeweils vom Steuerpflichtigen und den nahe stehenden Personen, mit denen Geschäftsbeziehungen bestehen, ausgeübten Funk- 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1924 - 252 -
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