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AuBensteuerrecht Entwurf der RVo zu s 90 Abs. 3 AO-E 3 Gruppe 1. Seite 1923 zu erstellen Dadurch soll die Finanzbehorde in die Lage versetzt werden zu rufen, ob eine nachtragliche Veranderung von Umstanden eingetreten ist die fremde Dritte fur Anpassungen genutzt hatten. SchlieBlich ist eine Ube prufung der Vereinbarungen auch dann erforderlich, wenn der Steuerpflich tige aus seinen Geschaftsbeziehungen mit Nahestehenden oder aus einem Teil daraus Verluste erzielt, die fremde Dritte nicht auf Dauer hingenommen hat- ten, oder in dem Fall, dass nachtraglich Preisanpassungen vereinbart werden. 8 2 RVO-E beschaftigt sich mit Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungs- lichten Geschaftsbeziehungen und die angemessenheit der Preisbestimmul Dabei richten sich Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungspflichten nach den Umstanden des Einzelfalls und insbesondere nach der vom Steuerpfich Die Aufzeichnungen der Geschaftsbeziehungen umfassen Angaben uber die Art, Umfang und Abwicklung sowie uber die wirtschaftlichen und recht chen Rahmenbedingungen. Fur die Aufzeichnungen hinsichtlich der Ange. messenheit der Preisgestaltung sind Angaben uber Geschaftsbedingungen und vereinbarte Preise, Kostenaufteilungen sowie hinsichtlich der gewinn margen, die unabhangige Dritte bei vergleichbaren Geschaften vereinbart bzw. erzielt haben, erforderlich. Nach dem Entwurf hat der Steuerpfichtige auch die folgenden Daten aufzu die herangezogenen Vergleichsdaten (Preise, Gewinnaufschlage oder Bruttospannen)aus Geschaften mit oder zwischen fremden Dritten; en oder Gewinnaufteilungen aus geschaften mit oder zwi hen fremden Dritten einschlieblich der innerbetrieblichen Daten, z B Prognoserechnungen und andere Plandaten, zur Durchfuhrung einer Plausibilitatskontrolle(hypothetischer Fremdvergleich) Dabei sind Fremdvergleichsdaten heranzuziehen, soweit sie mit einem zu- mutbaren Aufwand festgestellt oder beschafft werden konnen. Hinsichtlich der Methode bestimmt $2 RVO-E, dass die grunde dafur ange gebenen werden mussen, warum die verwendete verrechnungspreismethode vom Steuerpfichtigen als geeignet angesehen wird. Dabei ist er nicht ver- pfichtet, Aufzeichnungen fur mehr als eine Methode anzufertigen Weiterhin legt $2 RVO-E fest, dass die Aufzeichnungen grundsatzlich fur eden Geschaftsvorfall zu erstellen sind Allerdings konnen geschaftsvorfalle eines Wirtschaftsjahres zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn sie gleichartig oder gleichwertig sind und nach vorher definierten und nachvol iehbaren Regeln abgewickelt werden, oder ursachlich miteinander ve und die Prufung der Angemessenheit sich weniger auf den einzelnen Ge- schaftsvorfall bezieht, sondern vielmehr die beurteilung des Gesamtgeschafts entscheidend ist Sofern Aufzeichnungen fur gI en von geschaftsvorfal len erstellt werden, hat der Steuerpflichtige die Regeln fur die gruppenbil dung, ggf. Verrechnungspreisrichtlinien, vorzulegen. IWB Nr 6 vom 26. 3. 2003zu erstellen. Dadurch soll die Finanzbehörde in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob eine nachträgliche Veränderung von Umständen eingetreten ist, die fremde Dritte für Anpassungen genutzt hätten. Schließlich ist eine Über￾prüfung der Vereinbarungen auch dann erforderlich, wenn der Steuerpflich￾tige aus seinen Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden oder aus einem Teil daraus Verluste erzielt, die fremde Dritte nicht auf Dauer hingenommen hät￾ten, oder in dem Fall, dass nachträglich Preisanpassungen vereinbart werden. § 2 RVO-E beschäftigt sich mit Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungs￾pflichten. Demnach bezieht sich die Aufzeichnungspflicht auf die verwirk￾lichten Geschäftsbeziehungen und die Angemessenheit der Preisbestimmung. Dabei richten sich Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungspflichten nach den Umständen des Einzelfalls und insbesondere nach der vom Steuerpflich￾tigen verwendeten Verrechnungspreismethode. Die Aufzeichnungen der Geschäftsbeziehungen umfassen Angaben über die Art, Umfang und Abwicklung sowie über die wirtschaftlichen und rechtli￾chen Rahmenbedingungen. Für die Aufzeichnungen hinsichtlich der Ange￾messenheit der Preisgestaltung sind Angaben über Geschäftsbedingungen und vereinbarte Preise, Kostenaufteilungen sowie hinsichtlich der Gewinn￾margen, die unabhängige Dritte bei vergleichbaren Geschäften vereinbart bzw. erzielt haben, erforderlich. Nach dem Entwurf hat der Steuerpflichtige auch die folgenden Daten aufzu￾zeichnen: — die herangezogenen Vergleichsdaten (Preise, Gewinnaufschläge oder Bruttospannen) aus Geschäften mit oder zwischen fremden Dritten; — die Nettospannen oder Gewinnaufteilungen aus Geschäften mit oder zwi￾schen fremden Dritten einschließlich der innerbetrieblichen Daten, z. B. Prognoserechnungen und andere Plandaten, zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle (hypothetischer Fremdvergleich). Dabei sind Fremdvergleichsdaten heranzuziehen, soweit sie mit einem zu￾mutbaren Aufwand festgestellt oder beschafft werden können. Hinsichtlich der Methode bestimmt § 2 RVO-E, dass die Gründe dafür ange￾gebenen werden müssen, warum die verwendete Verrechnungspreismethode vom Steuerpflichtigen als geeignet angesehen wird. Dabei ist er nicht ver￾pflichtet, Aufzeichnungen für mehr als eine Methode anzufertigen. Weiterhin legt § 2 RVO-E fest, dass die Aufzeichnungen grundsätzlich für jeden Geschäftsvorfall zu erstellen sind. Allerdings können Geschäftsvorfälle eines Wirtschaftsjahres zu Gruppen zusammengefasst werden, wenn sie gleichartig oder gleichwertig sind und nach vorher definierten und nachvoll￾ziehbaren Regeln abgewickelt werden, oder ursächlich miteinander ver￾knüpft sind oder aber Teilleistungen im Rahmen eines Gesamtgeschäftes sind und die Prüfung der Angemessenheit sich weniger auf den einzelnen Ge￾schäftsvorfall bezieht, sondern vielmehr die Beurteilung des Gesamtgeschäfts entscheidend ist. Sofern Aufzeichnungen für Gruppen von Geschäftsvorfäl￾len erstellt werden, hat der Steuerpflichtige die Regeln für die Gruppenbil￾dung, ggf. Verrechnungspreisrichtlinien, vorzulegen. Außensteuerrecht Entwurf der RVO zu § 90 Abs. 3 AO-E 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1923 IWB Nr. 6 vom 26. 3. 2003 - 251 -
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