Erlass dieser Rechtsverordnung Da insbesondere$ 90 Abs. 3 AO-E nur allge- mein die Verpfichtung begrundet, Aufzeichnungen uber wi echtliche Grundlagen n fur eine den grundsatz des Fremdv beach. tende vereinbarung von Preisen und anderen geschaftsbedir sie tatsachlich an Aufzeichnungen anzufertigen haben Der erste Entwurf fur eine solche Rechtsverordnung(rvo-E)beschaftigt sich ausfuhrlich mit dieser Frage. Zudem konkretisiert der rvo-e die anforde- rungen an die beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes, den Zeitpunkt der stellung von Aufzeichnungen, die verwertbarkeit der Aufzeichnungen, An- gsregelungen fur kleinere Unternehmen sowie die Aufbewahrung Da die rechtsverordnung von entscheidender Bedeutung fur die Einfuhrung der Dokumentationsverpflichtungen in das nationale Recht ist, soll im Nachfol genden ein Uberblick uber den Inhalt(vgl. nachstehend unter I )sowie eine Analyse der zur Zeit vorgesehenen Regelungen(vgl. unten II. )gegeben wer L. Inhaltsuberblick Der RVO-E enthalt in der derzeitigen Form drei wesentliche Bestandteile Die s8 1-5 beschaftigen sich mit der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsat s,mit der Art, dem Inhalt und dem Umfang der Aufzeichnungspflichten, mit dem Zeitpunkt sowie den Anforderungen an die vorlage der Aufzeichnungen 6- als wesentlicher Kernbestandteil des rvo-e- beinhaltet eine detail erte Liste der vom Steuerpfichtigen zu erstellenden Aufzeichnungen. Die s 7-1l schlieBlich regeln den standard der aufzeichnungen sowie die an- endungsregelungen hinsichtlich kleinerer Unternehmen, die Aufbewah rung sowie die anwendbarkeit der in der Rechtsverordnung enthaltenen Grundsatze fur die gewinnaufteilung zwischen Betriebsstatten und Stamm- 1. Fremdvergleichsprinzip, Aggregation von Transaktionen, Zeitpunkt 81 RVO-E nimmt Bezug auf$ 90 Abs. 3 AO-E, wonach der Steuerpflichtige Aufzeichnungen zu erstellen und vorzulegen hat, aus deney chtlich ist, ob und inwieweit der Steuerpflichtige seine Einkunfte aus Geschaftsbeziehun en mit nahe stehenden Personen i S des $1 AStG unter Vereinbarung von Bedingungen ermittelt hat, die den Fremdvergleichsgrundsatz beachten Aus der Beachtung dieses Grundsatzes ergibt sich, dass die anwendung einer ge eigneten Methode fur die Preisfindung erforderlich ist. Der Steuerpfichtige soll nun dazu verpflichtet sein, vor dem Abschluss von en, ob und inwieweit die geschaftsbedingungen, und insbesondere die ver- echnungspreise, dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen Dabei soll er erpfichtet sein, Informationen heranzuziehen, die ihm im Zeitpunkt der ver- einbarung mit zumutbarem Aufwand zuganglich sind. Dies umfasst insbe- sondere Daten aus von ihm abgeschlossenen vergleichbaren geschaften mit emden Dritten. Auf solchen Uberlegungen beruhende, dem Fremdver gleichsgrundsatz entsprechende innerbetriebliche Verrechnungsprei lien sind- nach dem entwurf- fuir die durch die innerbetrieblie echnungspreisrichtlinien geregelten Falle ausreichend. Weiterhin hat der Steuerpflichtige auch nach dem Abschluss von Vereinba rungen mit Nahestehenden Informationen zu sammeln und Aufzeichnungen 3 DeutschlandErlass dieser Rechtsverordnung. Da insbesondere § 90 Abs. 3 AO-E nur allgemein die Verpflichtung begründet, Aufzeichnungen über wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen „für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen“ zu erstellen, erwarten insbesondere die Steuerpflichtigen Auskunft darüber, was sie tatsächlich an Aufzeichnungen anzufertigen haben. Der erste Entwurf für eine solche Rechtsverordnung (RVO-E) beschäftigt sich ausführlich mit dieser Frage. Zudem konkretisiert der RVO-E die Anforderungen an die Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes, den Zeitpunkt der Erstellung von Aufzeichnungen, die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen, Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen sowie die Aufbewahrung. Da die Rechtsverordnung von entscheidender Bedeutung für die Einführung der Dokumentationsverpflichtungen in das nationale Recht ist, soll im Nachfolgenden ein Überblick über den Inhalt (vgl. nachstehend unter I.) sowie eine Analyse der zur Zeit vorgesehenen Regelungen (vgl. unten II.) gegeben werden. I. Inhaltsüberblick Der RVO-E enthält in der derzeitigen Form drei wesentliche Bestandteile. Die §§ 1–5 beschäftigen sich mit der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes, mit der Art, dem Inhalt und dem Umfang der Aufzeichnungspflichten, mit dem Zeitpunkt sowie den Anforderungen an die Vorlage der Aufzeichnungen. § 6 — als wesentlicher Kernbestandteil des RVO-E — beinhaltet eine detaillierte Liste der vom Steuerpflichtigen zu erstellenden Aufzeichnungen. Die §§ 7–11 schließlich regeln den Standard der Aufzeichnungen sowie die Anwendungsregelungen hinsichtlich kleinerer Unternehmen, die Aufbewahrung sowie die Anwendbarkeit der in der Rechtsverordnung enthaltenen Grundsätze für die Gewinnaufteilung zwischen Betriebsstätten und Stammhäusern. 1. Fremdvergleichsprinzip, Aggregation von Transaktionen, Zeitpunkt § 1 RVO-E nimmt Bezug auf § 90 Abs. 3 AO-E, wonach der Steuerpflichtige Aufzeichnungen zu erstellen und vorzulegen hat, aus denen ersichtlich ist, ob und inwieweit der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen i. S. des § 1 AStG unter Vereinbarung von Bedingungen ermittelt hat, die den Fremdvergleichsgrundsatz beachten. Aus der Beachtung dieses Grundsatzes ergibt sich, dass die Anwendung einer geeigneten Methode für die Preisfindung erforderlich ist. Der Steuerpflichtige soll nun dazu verpflichtet sein, vor dem Abschluss von Geschäften mit Nahestehenden Überlegungen anzustellen und aufzuzeichnen, ob und inwieweit die Geschäftsbedingungen, und insbesondere die Verrechnungspreise, dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Dabei soll er verpflichtet sein, Informationen heranzuziehen, die ihm im Zeitpunkt der Vereinbarung mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind. Dies umfasst insbesondere Daten aus von ihm abgeschlossenen vergleichbaren Geschäften mit fremden Dritten. Auf solchen Überlegungen beruhende, dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechende innerbetriebliche Verrechnungspreisrichtlinien sind — nach dem Entwurf — für die durch die innerbetrieblichen Verrechnungspreisrichtlinien geregelten Fälle ausreichend. Weiterhin hat der Steuerpflichtige auch nach dem Abschluss von Vereinbarungen mit Nahestehenden Informationen zu sammeln und Aufzeichnungen 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1922 - 250 -