1995, 558, 563, vgl. auch Rasch, a. a. O, S. 212 ff. ) Das belgische Steuerrecht- endet sich nunmehr der bestin ng angemess der grundlage des arms-length Prinzips zu Im Vordergrund steht dabei die Vergleichbarkeit mit der tatigkeit fremder Unternehmen(fur eine ausfuhrli- che analyse vgl. Cauwenbergh/ Van Honste, Intertax 2000, 311 ff.) as fallbezogen ausgerichtete System fuhrte zu erhohter rechtsunsicherheit Sowohl die Finanzverwaltung als auch die unternehmen hatten schwierig keiten, die Angemessenheit eines Verrechnungspreises im Voraus zu bestim- en, da keine Klarheit daruber bestand, ob die gewahlte Verrechnungspreis- methode im belgischen Steuerrecht anwendbar war und welche Dokumenta tionsanforderungen zu erfullen warer Der Erlass der Finanzverwaltung wird in der Literatur durchaus positiv auf enommen, wenn etont wird, dass es sich zunachst lediglich um der ersten Schritt der belgischen Finanzverwaltung handelt (vgl. De Crem, ITP. 1999, 265, 268; Andersen/ Sonck, TMTP Nr. 12/1999, 36, 42). Allerdings wird kritisiert, dass die Umkehr von einer eher subjektiv orientierten Einzelfall- sich die bisherige Rechtsprechung und die bisherige Praxis der Finanzver- waltung-und damit das Verhalten der Stpfl -an der Einzelfallbetrachtung orientiert haben Wenig hilfreich sei auch, dass der Erlass nicht die anwend baren Verrechnungspreismethoden erlautere esonders problematisch erscheint- auch vor dem Hintergrund der Diskus- sion des Urteils des FG DusseldorfV.8. 12. 1998(6K 3661/93, DStR 1999, 787) im deutschen Steuerrecht (vgl. dazu nur Kroppen/Eigelshoven, IWB F 3 Gr. S 1587; Kuckhoff/ Schreiber, IStR 1999, 513)-,dass anonymisierte Ver- gleichsdaten von den belgischen Finanzbehorden verwendet werden durfen. Dies beschneidet in besonderem MaBe die Rechte der Stpf, da diesen die Moglichkeit genommen wird, die vergleichbarkeit der von der Finanzverwal ng gewahlten Fremdvergleichsdaten zu uberprufen. Es wird daher vorge- chlagen, die Verwendung anonymisierter Vergleichsdaten nur in den Fallen zuzulassen. in denen ein Missbrauch von daten- etwa durch Wettbewerber drone(Cauwenbergh/Honste, Intertax 2000, 309, 321) Zu betonen ist auch, dass das belgische Finanzministerium den erlass vom 28. 6. 1999 unter dem Eindruck der aufkommenden Aktivitat der gesetzgeber in Europa und weltweit veroffentlicht hat und insbesondere furchtet, durch Verrechnungspreisberichtigungen der Finanzbehorden anderer Lander Ein- buBen im belgischen Steueraufkommen hinnehmen zu mussen Dies scheint uch der grund dafur zu sein, von dem bisherigen -eher subjektiv zu inter- pretierenden- Einzelfallansatz zu einem aus Sicht der Finanzverwaltung 19. 3). Es wird sich zeigen mussen, ob die kuinftigen Richtlinien eine Konkre- sierung des fremdvergleichsgrundsatz leisten konnen. Dabei wird beson ders darauf zu achten sein, ob und inwiefern sich Abweichungen von den Vorgaben der OECD-Richtlinien Der Stpfl. hat sich angesichts des Rundschreibens vor allem auf richten: Die belgische Finanzverwaltung wird kunftig verstarkt die Richtlinien in diesem Punkt noch wenig aussagekraftig sind 5 Belgien1995, 558, 563, vgl. auch Rasch, a. a. O., S. 212 ff.). Das belgische Steuerrechtwendet sich nunmehr der Bestimmung angemessener Verrechnungspreise auf der Grundlage des arm’s-length Prinzips zu. Im Vordergrund steht dabei die Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit fremder Unternehmen (für eine ausführliche Analyse vgl. Cauwenbergh/Van Honste´, Intertax 2000, 311 ff.). Das fallbezogen ausgerichtete System führte zu erhöhter Rechtsunsicherheit. Sowohl die Finanzverwaltung als auch die Unternehmen hatten Schwierigkeiten, die Angemessenheit eines Verrechnungspreises im Voraus zu bestimmen, da keine Klarheit darüber bestand, ob die gewählte Verrechnungspreismethode im belgischen Steuerrecht anwendbar war und welche Dokumentationsanforderungen zu erfüllen waren. Der Erlass der Finanzverwaltung wird in der Literatur durchaus positiv aufgenommen, wenn auch betont wird, dass es sich zunächst lediglich um den ersten Schritt der belgischen Finanzverwaltung handelt (vgl. De Crem, ITPJ 1999, 265, 268; Andersen/Sonck, TMTP Nr. 12/1999, 36, 42). Allerdings wird kritisiert, dass die Umkehr von einer eher subjektiv orientierten Einzelfallbetrachtung zu einem eher objektiven Ansatz zu Problemen führen wird, da sich die bisherige Rechtsprechung und die bisherige Praxis der Finanzverwaltung — und damit das Verhalten der Stpfl. — an der Einzelfallbetrachtung orientiert haben. Wenig hilfreich sei auch, dass der Erlass nicht die anwendbaren Verrechnungspreismethoden erläutere. Besonders problematisch erscheint — auch vor dem Hintergrund der Diskussion des Urteils des FG Düsseldorf v. 8. 12. 1998 (6 K 3661/93, DStR 1999, 787) im deutschen Steuerrecht (vgl. dazu nur Kroppen/Eigelshoven, IWB F. 3 Gr. 1 S. 1587; Kuckhoff/Schreiber, IStR 1999, 513) —, dass anonymisierte Vergleichsdaten von den belgischen Finanzbehörden verwendet werden dürfen. Dies beschneidet in besonderem Maße die Rechte der Stpfl., da diesen die Möglichkeit genommen wird, die Vergleichbarkeit der von der Finanzverwaltung gewählten Fremdvergleichsdaten zu überprüfen. Es wird daher vorgeschlagen, die Verwendung anonymisierter Vergleichsdaten nur in den Fällen zuzulassen, in denen ein Missbrauch von Daten — etwa durch Wettbewerber — drohe (Cauwenbergh/Honste´, Intertax 2000, 309, 321). Zu betonen ist auch, dass das belgische Finanzministerium den Erlass vom 28. 6. 1999 unter dem Eindruck der aufkommenden Aktivität der Gesetzgeber in Europa und weltweit veröffentlicht hat und insbesondere fürchtet, durch Verrechnungspreisberichtigungen der Finanzbehörden anderer Länder Einbußen im belgischen Steueraufkommen hinnehmen zu müssen. Dies scheint auch der Grund dafür zu sein, von dem bisherigen — eher subjektiv zu interpretierenden — Einzelfallansatz zu einem aus Sicht der Finanzverwaltung „aggressiveren“ Ansatz zu wechseln (Kimball/Voorde/Haelst, a. a. O., Kap. 19.3). Es wird sich zeigen müssen, ob die künftigen Richtlinien eine Konkretisierung des Fremdvergleichsgrundsatz leisten können. Dabei wird besonders darauf zu achten sein, ob und inwiefern sich Abweichungen von den Vorgaben der OECD-Richtlinien ergeben. Der Stpfl. hat sich angesichts des Rundschreibens vor allem auf eines einzurichten: Die belgische Finanzverwaltung wird künftig verstärkt ihr Augenmerk auf die Prüfung der Angemessenheit von Verrechnungspreisen richten. Um Berichtigungen zu vermeiden, sollte der Stpfl. eine geeignete Dokumentation seiner Verrechnungspreise vorhalten, wenngleich festzustellen ist, dass die Richtlinien in diesem Punkt noch wenig aussagekräftig sind. e 5 Belgien Gruppe 2 · Seite 224 - 390 -