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Steuerrecht 5 n einer Unternehmensgruppe entsprechen, so dass moglicherweise weitere Teilfunktionen berucksichtigt werden mussen So wie die OECD-Richtlinien schreibt auch der Erlass vor, dass eine analyse fur den vergleich mit den Transaktionen unabhangiger Unternehmen zu fin- den. Beispielhaft I nennen die belgischen Richtlinien operativen Strukturen der Gruppe, Beschreibung der Aktivitaten der nung und Entwicklung ( Transaktionen und de raglichen Finanzielle Risiken(Wechselkursan- derungen, Zinsanderungen) Analyse der Funktione jedes Gruppenunternehmen Produl Gewichtung der ubernommenen Funk- Analyse der wichtigsten immateriellen Wirtschaftsguter, Umstande und Geschaftsstrategien Auch hier zeigt sich die Nahe zu den OECD-Richtlinien(Tz 1.30). So werden die wirtschaftlichen Umstande etwa anhand der groBe des Marktes, der ge graphischen Lage und auch aufgrund der Wettbewerbsintensitat auf dem Markt bestimmt (vgl. Circulaire AFZ 98/003, III C a ) Daneben sollen zur nalyse vergleichbarer Verhaltnisse auch die eingesetzten immateriellen Wirtschaftsguter verglichen werden. Das Rundschreiben unterscheidet fol- gende immaterielle wirtschaftsguter fur die Produktion: Forschung und Entwicklung, Technisches Know-How Warenzeichen und Patente, Sonstige fur das Marketing: Warenzeichen und Firmenname, Reputation des Un ternehmens, Vertriebsnetzwerk, After-Sales Service, Schulungsmoglich- fur beide Bereiche: Zugang zum Kapitalmark V. wurdigung des Rundschreibens Wahrend bis zum Erlass des rundschreibens im jahre 1999 bei der ausl des Fremdvergleichsprinzip im Rahmen des Art. 26 CIR sowie der anderen setzt sich nun ein am interna Standpunkt durch. Die subjektive Sichtweise hat sich bisher dadurch ausge- zeichnet, dass es den Finanzverwaltungen und gegebenenfalls den gerichten blag, einen Preis festzulegen, der einen Gestaltungsmissbrauch verhindert Insbesondere hat dies die Einbeziehung der Merkmale des Einzelfalls erfor- dert (vgl. etwa Bizac, Intertax 1993, 351, 370; Peters/Cauwenbergh, Intertax IWB Nr 8 vom 25. 4. 2001in einer Unternehmensgruppe entsprechen, so dass möglicherweise weitere Teilfunktionen berücksichtigt werden müssen. So wie die OECD-Richtlinien schreibt auch der Erlass vor, dass eine Analyse der Funktionen und Risiken vorgenommen werden muss, um eine Grundlage für den Vergleich mit den Transaktionen unabhängiger Unternehmen zu fin￾den. Beispielhaft nennen die belgischen Richtlinien Funktionsanalyse Risikoanalyse — Überblick über die rechtlichen und operativen Strukturen der Gruppe, — Beschreibung der Aktivitäten der Gruppe, — Bestimmung der konzerninternen Transaktionen und der vertraglichen Beziehungen, — Analyse der Funktionen und Risiken jedes Gruppenunternehmens, — Gewichtung der übernommenen Funk￾tionen, — Analyse der wichtigsten immateriellen Wirtschaftsgüter, — weitere, die Vergleichbarkeit beeinflus￾sende Faktoren wie wirtschaftliche Umstände und Geschäftsstrategien. — Marktrisiken (Änderungen bzgl. Kosten, Preis und Lagerhaltung), — Forschung und Entwicklung (wer trägt das Risiko einer fehlgeschlage￾nen Forschung und Entwicklung?), — Finanzielle Risiken (Wechselkursän￾derungen, Zinsänderungen), — Forderungsausfall, — Produkthaftungsrisiken etc. Auch hier zeigt sich die Nähe zu den OECD-Richtlinien (Tz. 1.30). So werden die wirtschaftlichen Umstände etwa anhand der Größe des Marktes, der geo￾graphischen Lage und auch aufgrund der Wettbewerbsintensität auf dem Markt bestimmt (vgl. Circulaire AFZ 98/003, III.C.a.). Daneben sollen zur Analyse vergleichbarer Verhältnisse auch die eingesetzten immateriellen Wirtschaftsgüter verglichen werden. Das Rundschreiben unterscheidet fol￾gende immaterielle Wirtschaftsgüter: — für die Produktion: Forschung und Entwicklung, Technisches Know-How, Warenzeichen und Patente, Sonstige; — für das Marketing: Warenzeichen und Firmenname, Reputation des Un￾ternehmens, Vertriebsnetzwerk, After-Sales Service, Schulungsmöglich￾keiten; — für beide Bereiche: Zugang zum Kapitalmarkt. V. Würdigung des Rundschreibens Während bis zum Erlass des Rundschreibens im Jahre 1999 bei der Auslegung des Fremdvergleichsprinzip im Rahmen des Art. 26 CIR sowie der anderen einschlägigen belgischen Normen von einer sog. subjektiven, eher fallbezo￾genen Betrachtungsweise ausgegangen wurde, setzt sich nun ein am interna￾tional anerkannten dealing-at-arm’s-length Prinzip orientierter objektiver Standpunkt durch. Die subjektive Sichtweise hat sich bisher dadurch ausge￾zeichnet, dass es den Finanzverwaltungen und gegebenenfalls den Gerichten oblag, einen Preis festzulegen, der einen Gestaltungsmissbrauch verhindert. Insbesondere hat dies die Einbeziehung der Merkmale des Einzelfalls erfor￾dert (vgl. etwa Bizac, Intertax 1993, 351, 370; Peters/Cauwenbergh, Intertax Steuerrecht Verrechnungspreise 5 Belgien Gruppe 2 · Seite 223 IWB Nr. 8 vom 25. 4. 2001 - 389 -
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