OECD-Richtlinien keine Mindestanforderungen aufstellen, sollten fur eine Fremdvergleichsanaly a folgende Informationen vorhanden sein: Dar- ellung des Geschaftsfeldes (vgl. OECD-Richtlinien, Tz. 5. 18 lit. a), organi t b), Beschreibung der gewahIten Verrechnungspreismethode (vgl. OECD Richtlinien, TZ 5.19), Art und Umfang der Geschafte, die der Steuerpflichtige mit auslandischen verbundenen Unternehmen tatigt (vgl. OECD-Richtlinien Tz 5.18 lit. e), Darstellung vergleichbarer Transaktionen, wirtschaftliche 3. Weitere Aspekte Als weitere Moglichkeit zur Informationserlangung und zum Informations- austausch neben der Dokumentation des Stpfl sieht der Erlass die Durchfuh- ung von Simultanbetriebsprufungen vor Fraglich ist, ob davon in der Praxis tsachlich Gebrauch gemacht werden wird. Zu achten ist schlieBlich noch darauf, dass die richtlinien keinen Tag des Inkrafttretens enthalten. Es ist emnach nicht vollkommen auszuschlieben. dass die richtlinien ruckwir end angewendet w IV. Praktische Anwendung Die Richtlinien stellen zu Beginn des zweiten Kapitels heraus, dass a priori ein ur geringes Risiko fur eine Gewinnverlagerung aufgrund von verrechnungs preismanipulationen gegeben sein soll, sofern der Stpfl. eine Dokumentation vorlegt, aus der die Fremdvergleichskonformitat seiner Verrechnungspre politik hervorgeht. Im umgekehrten Fall hingegen, dass der Stpfl. nur eine nzureichende und oberfachliche Dokumentation der Verrechnungspreisge- tatung vorlegen kann, sollte der Betriebsprufer der Prufung der Verrech thenken Daher steht kumentation nach Ansicht der Verfasser des Rundschreibens im eigenen, vi- talen Interesse der Stpfl (Circulaire, AFZ 98/003, III 1. ) Auch wenn das bel gische Steuerrecht wie bereits dargelegt- keine expliziten Dokument ionsanforderungen aufstellt, ist der Stpfl somit gehalten, eine Dokumer tion seiner Verrechnungspreise vorzubereiten Eine grundliche Prufung muss hingegen stattfinden, wenn sich eine der achfolgenden Finanzkennzahlen in erheblichem MaBe anda roBen unterscheidet, die fur die jeweilige Branche ver sind: Bruttogewinn/Nettogewinn, Nettogewinn/Umsatz, tive Kosten/ Umsatz, Bruttogewinn/operative Kosten, operativer Gewinn/eingesetztes Kapital. Eine Uberprufung des verrechnungspreissystems des Stpfl. hat mit der Be timmung der Charakteristika des Leistungs-/Lieferungsaustausches zu be- n, wobei die Unterschiede zu den herangezogenen Transaktionen von ergleichsunternehmen zu beachten sind. Entsprechend den Vorgaben der OECD (vgl. OECD-Richtlinien, Tz 1.20 ff. ist dazu eine Funktions- und Risikoanalyse vorzunehmen Im Einzelnen sind die tatsachlichen Funktionen die von jeder Gliedgesellschaft des Konzerns ausgeubt werden, zu bestimmen Nach dem Erlass sind dabei insbes. folgende Funktionen zu unterscheiden (Circulaire AFZ 98/003, III. 2. B c): Forschung und Entwicklung, Produktion, ogistik Allerdings wurde eine solche grobe Rasterung der unterschiedlichen Funktionen oftmals nicht den tatsachlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten 5 Belgien Gruppe 2. Seite 222OECD-Richtlinien keine Mindestanforderungen aufstellen, sollten für eine Fremdvergleichsanalyse u. a. folgende Informationen vorhanden sein: Darstellung des Geschäftsfeldes (vgl. OECD-Richtlinien, Tz. 5.18 lit. a), organisatorische Strukturen des Unternehmens (vgl. OECD-Richtlinien, Tz. 5.18 lit. b), Beschreibung der gewählten Verrechnungspreismethode (vgl. OECDRichtlinien, Tz. 5.19), Art und Umfang der Geschäfte, die der Steuerpflichtige mit ausländischen verbundenen Unternehmen tätigt (vgl. OECD-Richtlinien, Tz. 5.18 lit. e), Darstellung vergleichbarer Transaktionen, wirtschaftliche Analyse. 3. Weitere Aspekte Als weitere Möglichkeit zur Informationserlangung und zum Informationsaustausch neben der Dokumentation des Stpfl. sieht der Erlass die Durchführung von Simultanbetriebsprüfungen vor. Fraglich ist, ob davon in der Praxis tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird. Zu achten ist schließlich noch darauf, dass die Richtlinien keinen Tag des Inkrafttretens enthalten. Es ist demnach nicht vollkommen auszuschließen, dass die Richtlinien rückwirkend angewendet werden. IV. Praktische Anwendung Die Richtlinien stellen zu Beginn des zweiten Kapitels heraus, dass a priori ein nur geringes Risiko für eine Gewinnverlagerung aufgrund von Verrechnungspreismanipulationen gegeben sein soll, sofern der Stpfl. eine Dokumentation vorlegt, aus der die Fremdvergleichskonformität seiner Verrechnungspreispolitik hervorgeht. Im umgekehrten Fall hingegen, dass der Stpfl. nur eine unzureichende und oberflächliche Dokumentation der Verrechnungspreisgestaltung vorlegen kann, sollte der Betriebsprüfer der Prüfung der Verrechnungspreise größere Beachtung schenken. Daher steht eine vollständige Dokumentation nach Ansicht der Verfasser des Rundschreibens im eigenen, vitalen Interesse der Stpfl. (Circulaire, AFZ 98/003, III.1.). Auch wenn das belgische Steuerrecht — wie bereits dargelegt — keine expliziten Dokumentationsanforderungen aufstellt, ist der Stpfl. somit gehalten, eine Dokumentation seiner Verrechnungspreise vorzubereiten. Eine gründliche Prüfung muss hingegen stattfinden, wenn sich eine der nachfolgenden Finanzkennzahlen in erheblichem Maße von den Standardgrößen unterscheidet, die für die jeweilige Branche veröffentlicht worden sind: Bruttogewinn/Nettogewinn, Nettogewinn/Umsatz, operative Kosten/ Umsatz, Bruttogewinn/operative Kosten, operativer Gewinn/eingesetztes Kapital. Eine Überprüfung des Verrechnungspreissystems des Stpfl. hat mit der Bestimmung der Charakteristika des Leistungs-/Lieferungsaustausches zu beginnen, wobei die Unterschiede zu den herangezogenen Transaktionen von Vergleichsunternehmen zu beachten sind. Entsprechend den Vorgaben der OECD (vgl. OECD-Richtlinien, Tz. 1.20 ff.) ist dazu eine Funktions- und Risikoanalyse vorzunehmen. Im Einzelnen sind die tatsächlichen Funktionen, die von jeder Gliedgesellschaft des Konzerns ausgeübt werden, zu bestimmen. Nach dem Erlass sind dabei insbes. folgende Funktionen zu unterscheiden (Circulaire AFZ 98/003, III.2.B.c): Forschung und Entwicklung, Produktion, Lagerhaltung, Verkauf und Vertrieb, Marketing, Verwaltungsleistungen und Logistik. Allerdings würde eine solche grobe Rasterung der unterschiedlichen Funktionen oftmals nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten 5 Belgien Gruppe 2 · Seite 222 - 388 -