Steuerrecht 5 Gruppe 2. Seite 221 OECD-Richtlinien vorgenommen werden sollte, da eine Konkretisierung des Fremdvergleichs und damit auch der anzuwendenden Methoden im belgi- schen steuerrecht fehlt Ill. Verfahrensrechtliche Aspekte 1. Beweislast und Secret Comparables Wie in den meisten anderen Jurisdiktionen auch, tragt die belgische Finanz verwaltung die Beweislast fur die Angemessenheit der Verrechnungspreise Das Rundschreiben gibt einen kurzen Uberblick uber mogliche Beweismittel um das angemessene Einkommen des Stpfl. zu bestimmen. Den Nachweis dass die Verrechnungspreise nicht dem Fremdvergleich entsprechen, kann die Finanzverwaltung, gestutzt auf Art. 340 CIR, anhand aller vorhandenen be weismittel fuhren(Urkunds-/Zeugenbeweis, gesetzliche und tatsachliche Vermutung). Den Beweis wird die Finanzverwaltung regelmaBig anhand einer und die zugrundeliegenden Tatsachen mussen bekannt und zulassig sein diesem Zusammenhang stellt sich das Problem, dass Fremdvergleichsdaten rables), nicht als Grundlage einer tatsachlichen Vermutung etwa in der Form des anscheinsbeweises herangezogen werden konnen. Diese Informationen konnen nicht als bekannt und zulassig gelten Ebenso versperrt auch das bel- gische Steuergeheimnis der Finanzverwaltung den Weg, Daten aus Steuerer klarungen fur einen Fremdvergleich offen zu legen Die Richtlinien erlauben der Finanzverwaltung jedoch, systematisch Informationen bezuglich der eographischen Lage der Unternehmen, der Geschaftstatigkeit sowie der rung des zu prufenden Unternehmens innerhalb der Gruppe aus den nicht offentlichen Informationen zu erstellen. um Branchenwerte zu ermit- 2. Dokumentation Der Erlass definiert an keiner Stelle explizit besondere Anforderungen an die Dokumentation. Allerdings stellen die verfasser an verschiedenen Stellen (vgl. Circulaire AFZ 98/003, III1, III.4.A, III. 4.A )heraus, dass der Stpfl durch eine vollstandige Dokumentation der Verrechnungspreisgestaltung mfangreiche Bp auf diesem Gebiet verhindern kann. Zu beachten ist, dass dem Stpfl. keine Anleitung gegeben wird, welche Elemente eine solche Do kumentation enthalten muss, um als vollstandig angesehen zu werden. Die eschreibung der Dokumentation ist sehr allgemein gehalten (vgl a. a und erheblicher(Circulaire AFZ 98/003, III 1)bzw. von zuverlassiger Doku mentation(a a O, III.4. A). An anderer Stelle wird im Zusammenhang mit der Bewertung von immateriellen Wirtschaftsgutern gefordert, dass die Analyse des Stpfl. durch eine Dokumentation belegt wird, die eine ausreichend starke Beweiskraft begruindet(aa O, III.4. A) Da die belgischen Richtlinien einen starken Bezug zu den OECD-Richtlinien aufweisen, erscheint es angemessen, auch den Umfang der Dokumentation an den OECD-Vorgaben(Kapitel V-Nachweise)zu messen(vgl. Deloitte Tou che Tohmatsu, Strategy Matrix, S. 14 f. Andersen/Sonck, aa O, S. 42). Auch besteht keine Verpflichtung einer zeitnahen Dokumentation. Wenn auch die IWB Nr 8 vom 25. 4. 2001OECD-Richtlinien vorgenommen werden sollte, da eine Konkretisierung des Fremdvergleichs und damit auch der anzuwendenden Methoden im belgischen Steuerrecht fehlt. III. Verfahrensrechtliche Aspekte 1. Beweislast und Secret Comparables Wie in den meisten anderen Jurisdiktionen auch, trägt die belgische Finanzverwaltung die Beweislast für die Angemessenheit der Verrechnungspreise. Das Rundschreiben gibt einen kurzen Überblick über mögliche Beweismittel, um das angemessene Einkommen des Stpfl. zu bestimmen. Den Nachweis, dass die Verrechnungspreise nicht dem Fremdvergleich entsprechen, kann die Finanzverwaltung, gestützt auf Art. 340 CIR, anhand aller vorhandenen Beweismittel führen (Urkunds-/Zeugenbeweis, gesetzliche und tatsächliche Vermutung). Den Beweis wird die Finanzverwaltung regelmäßig anhand einer tatsächlichen Vermutung führen. Diese muss überzeugend und bestimmt sein und die zugrundeliegenden Tatsachen müssen bekannt und zulässig sein. In diesem Zusammenhang stellt sich das Problem, dass Fremdvergleichsdaten, die auf den Sachverhalten unbekannter Stpfl. beruhen (sog. secret comparables), nicht als Grundlage einer tatsächlichen Vermutung etwa in der Form des Anscheinsbeweises herangezogen werden können. Diese Informationen können nicht als bekannt und zulässig gelten. Ebenso versperrt auch das belgische Steuergeheimnis der Finanzverwaltung den Weg, Daten aus Steuererklärungen für einen Fremdvergleich offen zu legen. Die Richtlinien erlauben der Finanzverwaltung jedoch, systematisch Informationen bezüglich der geographischen Lage der Unternehmen, der Geschäftstätigkeit sowie der Eingliederung des zu prüfenden Unternehmens innerhalb der Gruppe aus den nicht öffentlichen Informationen zu erstellen, um Branchenwerte zu ermitteln. 2. Dokumentation Der Erlass definiert an keiner Stelle explizit besondere Anforderungen an die Dokumentation. Allerdings stellen die Verfasser an verschiedenen Stellen (vgl. Circulaire AFZ 98/003, III.1, III.4.A., III.4.A.) heraus, dass der Stpfl. durch eine vollständige Dokumentation der Verrechnungspreisgestaltung umfangreiche Bp auf diesem Gebiet verhindern kann. Zu beachten ist, dass dem Stpfl. keine Anleitung gegeben wird, welche Elemente eine solche Dokumentation enthalten muss, um als vollständig angesehen zu werden. Die Beschreibung der Dokumentation ist sehr allgemein gehalten (vgl. Andersen/Sonck, a. a. O., S. 42). Das Rundschreiben spricht von vollständiger und erheblicher (Circulaire AFZ 98/003, III.1) bzw. von zuverlässiger Dokumentation (a. a. O., III.4.A). An anderer Stelle wird im Zusammenhang mit der Bewertung von immateriellen Wirtschaftsgütern gefordert, dass die Analyse des Stpfl. durch eine Dokumentation belegt wird, die eine ausreichend starke Beweiskraft begründet (a. a. O., III.4.A.). Da die belgischen Richtlinien einen starken Bezug zu den OECD-Richtlinien aufweisen, erscheint es angemessen, auch den Umfang der Dokumentation an den OECD-Vorgaben (Kapitel V — Nachweise) zu messen (vgl. Deloitte Touche Tohmatsu, Strategy Matrix, S. 14 f.; Andersen/Sonck, a. a. O, S. 42). Auch besteht keine Verpflichtung einer zeitnahen Dokumentation. Wenn auch die Steuerrecht Verrechnungspreise 5 Belgien Gruppe 2 · Seite 221 IWB Nr. 8 vom 25. 4. 2001 - 387 -