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Abs. 2 OECD-MA nicht in seine DBA aufzunehmen, aufgegeben hat, sieht sich auch die belgische Finanzverwaltung in Zukunft dem Problem korres pondierender Gewinnberichtigungen in den Fallen ausgesetzt, in denen in deren Vertragsstaaten eine Gewinnkorrektur aufgrund einer Verrech ungspreisberichtigung vorgenommen wird. Zudem kann sich die gleiche echtsfolge aufgrund der zum 1. 1. 1995 in Kraft getretenen Schiedskonven- tion ergeben. SchlieBlich haben insbesondere in den letzten Jahren eine er- hebliche Anzahl von europaischen Staaten(so etwa Danemark, die Nieder- lande, Frankreich, GroBbritannien, Portugal)umfangreiche Richtlinien ver- offentlicht oder werden dies in naher Zukunft tun Allerdings beschaftigen sich die belgischen Richtlinien nur mit der Situation und der Gewinnkorrektur verbundener Unternehmen Sie erortern nicht die Abgrenzung im Verhaltnis eines Stammhauses zur Betriebsstatte. Diese P blematik soll in einem weiteren Rundschreiben untersucht werden. Die nanzverwaltung hat weiterhin Rich tlinien a ngekundigt, in denen anwe gen fur spezielle Verrechnungspreisprobleme behandelt werden II. Inhalt des rundschreibens Das Rundschreiben vom 28. 6. 1999 umfasst zwei Kapitel sowie zwei An- hange. In der Einfuhrung betonen die verfasser, dass die wachsende bedeu en und der zunehmende waren- und Dienst. hem offensiven und einem defensive Aspekt der verrechnungso schet F tungsverkehr innerhalb dieser Unternehmen eine starker beachtung erforderten. Unterschieden wird zwis efensive Ansatz bezieht sich dabei auf die Verpflichtung der Finanzverwal tung, korrespondierende Berichtigungen unter den dem Art. 9 OECD-MA DBA und der eu-Scl vorzunehmen Der offensive Aspekt, der Gegenstand der Richtlinien ist, beschreibt die Mog- lichkeit der belgischen Finanzverwaltung, Berichtigungen wegen unange- nessener Verrechnungspreisgestaltung vorzunehmen Das erste Kapitel gibt daher einen Uberblick uber die nationalen Normen. anhand derer eine richtigung vorgenommen werden kann Es setzt sich weiter mit dem verhalt is zwischen den belgischen DBa und dem belgischen nationalen Recht aus einander. Am Ende werden verfahrensrechtliche Aspekte wie die Beweislast bei Verrechnungspreisen und der Gebrauch von Vergleichsunternehmen im Rahmen einer Fremdvergleichsanalyse durchleuchtet as zweite Kapitel beschaftigt sich mit der praktischen Vorgehensweise bei der Verrechnungspreisprufung Dabei wird zunachst herausgearbeitet, wann die Finanzbeamten sich uberhaupt veranlasst sehen sollten, eine umfassende Bp hinsichtlich der Verrechnungspreise durchzufuhren Ebenso wird im zwei- ten Kapitel die wichtigkeit der genauen Beurteilung des jeweiligen Waren- nd Dienstleistungsverkehrs betont Um einen Fremdvergleich durchfuhren zu konnen, kommt es danach entscheidend auf eine analyse von Funktionen, Risiken und der mit dem Austausch in Zusammenhang stehenden immater ellen Wirtschaftsguter an Der erste Anhang enthalt eine Checkliste fur eine Funktions-und Risikoana- rend der zweite anhang eine ausfuhrliche (56-seitige) Zusammen. sung der Kapitel I bis v der OECD-Richtlinien von 1995 aufweist. Diese starke inhaltliche Bezugnahme spricht bereits dafur, dass die prufung de errechnungspreise durch die belgische Finanzverwaltung auf Basis der 5 Belgien Gruppe 2. Seite 220Abs. 2 OECD-MA nicht in seine DBA aufzunehmen, aufgegeben hat, sieht sich auch die belgische Finanzverwaltung in Zukunft dem Problem korres￾pondierender Gewinnberichtigungen in den Fällen ausgesetzt, in denen in anderen Vertragsstaaten eine Gewinnkorrektur aufgrund einer Verrech￾nungspreisberichtigung vorgenommen wird. Zudem kann sich die gleiche Rechtsfolge aufgrund der zum 1. 1. 1995 in Kraft getretenen Schiedskonven￾tion ergeben. Schließlich haben insbesondere in den letzten Jahren eine er￾hebliche Anzahl von europäischen Staaten (so etwa Dänemark, die Nieder￾lande, Frankreich, Großbritannien, Portugal) umfangreiche Richtlinien ver- öffentlicht oder werden dies in naher Zukunft tun. Allerdings beschäftigen sich die belgischen Richtlinien nur mit der Situation und der Gewinnkorrektur verbundener Unternehmen. Sie erörtern nicht die Abgrenzung im Verhältnis eines Stammhauses zur Betriebsstätte. Diese Pro￾blematik soll in einem weiteren Rundschreiben untersucht werden. Die Fi￾nanzverwaltung hat weiterhin Richtlinien angekündigt, in denen Anweisun￾gen für spezielle Verrechnungspreisprobleme behandelt werden. II. Inhalt des Rundschreibens Das Rundschreiben vom 28. 6. 1999 umfasst zwei Kapitel sowie zwei An￾hänge. In der Einführung betonen die Verfasser, dass die wachsende Bedeu￾tung multinationaler Unternehmen und der zunehmende Waren- und Dienst￾leistungsverkehr innerhalb dieser Unternehmen eine stärkere Beachtung der Verrechnungspreisgestaltung erforderten. Unterschieden wird zwischen ei￾nem offensiven und einem defensiven Aspekt der Verrechnungspreise. Der defensive Ansatz bezieht sich dabei auf die Verpflichtung der Finanzverwal￾tung, korrespondierende Berichtigungen unter den dem Art. 9 OECD-MA entsprechenden Artikeln der belgischen DBA und der EU-Schiedskonvention vorzunehmen. Der offensive Aspekt, der Gegenstand der Richtlinien ist, beschreibt die Mög￾lichkeit der belgischen Finanzverwaltung, Berichtigungen wegen unange￾messener Verrechnungspreisgestaltung vorzunehmen. Das erste Kapitel gibt daher einen Überblick über die nationalen Normen, anhand derer eine Be￾richtigung vorgenommen werden kann. Es setzt sich weiter mit dem Verhält￾nis zwischen den belgischen DBA und dem belgischen nationalen Recht aus￾einander. Am Ende werden verfahrensrechtliche Aspekte wie die Beweislast bei Verrechnungspreisen und der Gebrauch von Vergleichsunternehmen im Rahmen einer Fremdvergleichsanalyse durchleuchtet. Das zweite Kapitel beschäftigt sich mit der praktischen Vorgehensweise bei der Verrechnungspreisprüfung. Dabei wird zunächst herausgearbeitet, wann die Finanzbeamten sich überhaupt veranlasst sehen sollten, eine umfassende Bp hinsichtlich der Verrechnungspreise durchzuführen. Ebenso wird im zwei￾ten Kapitel die Wichtigkeit der genauen Beurteilung des jeweiligen Waren￾und Dienstleistungsverkehrs betont. Um einen Fremdvergleich durchführen zu können, kommt es danach entscheidend auf eine Analyse von Funktionen, Risiken und der mit dem Austausch in Zusammenhang stehenden immateri￾ellen Wirtschaftsgüter an. Der erste Anhang enthält eine Checkliste für eine Funktions- und Risikoana￾lyse, während der zweite Anhang eine ausführliche (56-seitige) Zusammen￾fassung der Kapitel I bis V der OECD-Richtlinien von 1995 aufweist. Diese starke inhaltliche Bezugnahme spricht bereits dafür, dass die Prüfung der Verrechnungspreise durch die belgische Finanzverwaltung auf Basis der 5 Belgien Gruppe 2 · Seite 220 - 386 -
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