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SPANIEN STEUERRECHT SEITE 323 GRUPPE 2FACH 5 Regelungen sollen hierbei eng an die Verrechnungspreisgrundsatze der OECD angelehnt sein. Die bisher schon nach der spanischen Rechtsprechung fur Dienstleistungen und Kosten- umlagen erforderliche Dokumentation des okonomischen Nutzens der empfangenen Leis- tungen soll unter den neuen Regelungen gesetzlich kodifiziert werden a)Wer unterliegt den neuen Dokumentationspflichten? Hervorzuheben ist, dass der spanische Entwurf nicht zwischen Transaktionen unterscheidet die zwischen zwei spanischen verbundenen Parteien erfolgen und solchen, die zwischen einer spanischen Partei und einer auslandischen Partei stattfinden. Dies hat zur Folge, dass Transaktionen zwischen zwei spanischen verbundenen Parteien ebenfalls dokumentiert werden mussen Zumindest unter europarechtlichen Gesichtspunkten erscheint diese Rege- Eine Einschrankung des in Spanien geltenden weiten Begriffs der verbundenen Parteien ist in den neuen Regelungen nicht vorgesehen. Im Wesentlichen sollen Transaktionen zwischen folgenden naturlichen und juristischen Personen von den Dokumentationspflichten erfasst Transaktionen zwischen Gesellschaften und ihrem Gesellschafter Transaktionen zwischen Gesellschaften und ihren Geschaftsfuhrern Transaktionen zwischen Gesellschaften und personen, die bis zum dritten grad mit Gesellschaftern oder geschaftsfuhrern verwandt sind Transaktionen zwischen Konzerngesellschaften Transaktionen zwischen einer gesellschaft und geschaftsfuhrern anderer gesellschaften die zum gleichen Konzern gehoren Transaktionen zwischen Gesellschaften und personen die bis zum dritten grad mit Gesellschaftern oder Geschaftsfuhrern anderer verwandt sind, die zum gleichen Konzern Transaktionen zwischen Gesellschaften bei einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung von mindestens 25 %: Transaktionen zwischen Gesellschaften, an denen die gleichen naturlichen Personen oder bis zum dritten grade verwandte personen einen anteil von mindestens 25% halten: Die Auswirkungen dieser extensive Definition von verbundenen Parteien werden durch die Erstreckung der Dokumentationspflichten auf inlandische Gesellschaften noch verstarkt Insbesondere erscheint es problematisch, inwieweit naturliche Personen den administrativen und finanziellen Aufwand einer Verrechnungspreisdokumentation bewaltigen sollen. Zu WBNr.20vom25.10.2006 993Regelungen sollen hierbei eng an die Verrechnungspreisgrundsätze der OECD angelehnt sein. Die bisher schon nach der spanischen Rechtsprechung für Dienstleistungen und Kosten￾umlagen erforderliche Dokumentation des ökonomischen Nutzens der empfangenen Leis￾tungen soll unter den neuen Regelungen gesetzlich kodifiziert werden. a) Wer unterliegt den neuen Dokumentationspflichten? Hervorzuheben ist, dass der spanische Entwurf nicht zwischen Transaktionen unterscheidet, die zwischen zwei spanischen verbundenen Parteien erfolgen und solchen, die zwischen einer spanischen Partei und einer ausländischen Partei stattfinden. Dies hat zur Folge, dass Transaktionen zwischen zwei spanischen verbundenen Parteien ebenfalls dokumentiert werden müssen. Zumindest unter europarechtlichen Gesichtspunkten erscheint diese Rege￾lung konsequent. Eine Einschränkung des in Spanien geltenden weiten Begriffs der verbundenen Parteien ist in den neuen Regelungen nicht vorgesehen. Im Wesentlichen sollen Transaktionen zwischen folgenden natürlichen und juristischen Personen von den Dokumentationspflichten erfasst sein: ˘ Transaktionen zwischen Gesellschaften und ihrem Gesellschafter; ˘ Transaktionen zwischen Gesellschaften und ihren Geschäftsführern; ˘ Transaktionen zwischen Gesellschaften und Personen, die bis zum dritten Grad mit Gesellschaftern oder Geschäftsführern verwandt sind; ˘ Transaktionen zwischen Konzerngesellschaften; ˘ Transaktionen zwischen einer Gesellschaft und Geschäftsführern anderer Gesellschaften, die zum gleichen Konzern gehören; ˘ Transaktionen zwischen Gesellschaften und Personen, die bis zum dritten Grad mit Gesellschaftern oder Geschäftsführern anderer verwandt sind, die zum gleichen Konzern gehören; ˘ Transaktionen zwischen Gesellschaften bei einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung von mindestens 25 %; ˘ Transaktionen zwischen Gesellschaften, an denen die gleichen natürlichen Personen oder bis zum dritten Grade verwandte Personen einen Anteil von mindestens 25 % halten; ˘ „Transaktionen“ zwischen spanischen Gesellschaften und ausländischen Betriebsstätten; ˘ „Transaktionen“ zwischen ausländischen Gesellschaften und spanischen Betriebsstätten. Die Auswirkungen dieser extensiven Definition von verbundenen Parteien werden durch die Erstreckung der Dokumentationspflichten auf inländische Gesellschaften noch verstärkt. Insbesondere erscheint es problematisch, inwieweit natürliche Personen den administrativen und finanziellen Aufwand einer Verrechnungspreisdokumentation bewältigen sollen. Zu Spanien Steuerrecht Seite 323 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 20 vom 25.10.2006 993
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