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DOKUMENTATIONSVORSCHRIFTEN FUR FACH D GRUPPE 2 SEITE 324 ist, dass diese von den im Gesetzesentwurf vorgesehenen Ausnahmeregelungen fur ere Unternehmen miterfasst werden Kleinere Unternehmen sollen hiernach nicht ichtet sein, ihre Transaktionen mit verbundenen parteien zu dokumentieren b)Gesetzliche Umsetzung des EU-Verhaltenskodexes Die Praambel des spanischen Entwurfs verweist ausdrucklich auf die Bestimmungen des EU- Verhaltenskodexes zur Verrechnungspreisdokumentation fur verbundene Unternehmen derEu(vgl.Kom/2005/0543und2006/c176/01,www.europa.eu).DerEu-VerhalTenskodex ermoglicht multinationalen Unternehmen bei grenzuberschreitenden, konzerninternen Transaktionen eine standardisierte und teilweise zentralisierte Verrechungspreisdokumen tation zu verwenden Die EU-Verrechnungspreisdokumentation besteht aus zwei Hauptteilen, dem Masterfile und der landesspezifischen Dokumentation Das Masterfile und die landesspezifische Dokumen- ation bilden die Gesamtdokumentation fur den jeweiligen EU-Mitgliedstaat. Solange der Steuerpflichtige in Spanien uber eine solche standardisierte Dokumentation verfugt, wird er Strafzuschlage im Zusammenhang mit der verletzung der neuen Dokumentationsvorschrif ten wohl vermeiden konnen Auch wenn die geplanten Regelungen selbst das Masterfile-Konzept nicht ausdrucklich erwahnen, wird aufgrund der ausdrucklichen Nennung des EU-Verhaltenskodexes in der Praambel des Gesetzesentwurfs erwartet, dass die spanische Finanzverwaltung die Vorlage eines Masterfile zusammen mit einer landerspezifischen Dokumentation fur ausreichend halten wird. Spanien ware somit das erste EU-Land, das in seinen gesetzlichen Regelungen Bezug auf den EU-Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation nimmt und damit seiner politischen Verpflichtung im innerstaatlichen Recht nachkommt 2. Zulassige Verrechnungspreismethoden Abweichend von den bisherigen Regelungen in Art. 16.3 Ley del Impuesto sobre la Renta sieht der Gesetzesentwurf vor, die Verrechnungspreismethoden nicht mehr hierarchisch, sondern nach dem, Best Method-Grundsatz"anzuwenden. In Fallen in denen sich Standardmethoden nicht einsetzen lassen, konnen also sowohl die Nettomargen- als auch die gewinnaufte Nettomargenmethode ist als positive Entwicklung fur den Steuerpflich tigen zu sehen. Damit schreibt der spanische Gesetzgeber internationale Standards fest und gibt dem Steuerpflichtigen die Moglichkeit, auf der Basis von Vergleichsdaten angemessene WBNr.20vom25.10.2006hoffen ist, dass diese von den im Gesetzesentwurf vorgesehenen Ausnahmeregelungen für kleinere Unternehmen miterfasst werden. Kleinere Unternehmen sollen hiernach nicht verpflichtet sein, ihre Transaktionen mit verbundenen Parteien zu dokumentieren. b) Gesetzliche Umsetzung des EU-Verhaltenskodexes Die Präambel des spanischen Entwurfs verweist ausdrücklich auf die Bestimmungen des EU￾Verhaltenskodexes zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der EU (vgl. KOM/2005/0543 und 2006/C 176/01, www.europa.eu). Der EU-Verhaltenskodex ermöglicht multinationalen Unternehmen bei grenzüberschreitenden, konzerninternen Transaktionen eine standardisierte und teilweise zentralisierte Verrechungspreisdokumen￾tation zu verwenden. Die EU-Verrechnungspreisdokumentation besteht aus zwei Hauptteilen, dem Masterfile und der landesspezifischen Dokumentation. Das Masterfile und die landesspezifische Dokumen￾tation bilden die Gesamtdokumentation für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat. Solange der Steuerpflichtige in Spanien über eine solche standardisierte Dokumentation verfügt, wird er Strafzuschläge im Zusammenhang mit der Verletzung der neuen Dokumentationsvorschrif￾ten wohl vermeiden können. Auch wenn die geplanten Regelungen selbst das Masterfile-Konzept nicht ausdrücklich erwähnen, wird aufgrund der ausdrücklichen Nennung des EU-Verhaltenskodexes in der Präambel des Gesetzesentwurfs erwartet, dass die spanische Finanzverwaltung die Vorlage eines Masterfile zusammen mit einer länderspezifischen Dokumentation für ausreichend halten wird. Spanien wäre somit das erste EU-Land, das in seinen gesetzlichen Regelungen Bezug auf den EU-Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation nimmt und damit seiner politischen Verpflichtung im innerstaatlichen Recht nachkommt. 2. Zulässige Verrechnungspreismethoden Abweichend von den bisherigen Regelungen in Art. 16.3 Ley del Impuesto sobre la Renta sieht der Gesetzesentwurf vor, die Verrechnungspreismethoden nicht mehr hierarchisch, sondern nach dem „Best Method-Grundsatz“ anzuwenden. In Fällen, in denen sich Standardmethoden nicht einsetzen lassen, können alsosowohl die Nettomargen- als auch die Gewinnauftei￾lungsmethode herangezogen werden. Die Zulässigkeit der Nettomargenmethode ist als positive Entwicklung für den Steuerpflich￾tigen zu sehen. Damit schreibt der spanische Gesetzgeber internationale Standards fest und gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, auf der Basis von Vergleichsdaten angemessene Fach 5 | Gruppe 2 | Seite 324 Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise 994 IWB Nr. 20 vom 25.10.2006
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