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SPANIEN STEUERRECHT SEITE 325 GRUPPE 2FACH 5 Preise zu bestimmen. Da meist nur die Nettomargen von Vergleichsunternehmen offentlich zuganglich sind, konnen in Zukunft Anpassungsrechnungen dieser Nettomargen auf zulas- sige Bruttomargen vermieden werden. Der Entwurf verweist allerdings auch darauf, dass es fur die anwendung der Preisvergleichs Kostenaufschlags-und Wiederverkaufspreis-sowie der Nettomargenmethode wesentlich auf die Vergleichbarkeit ankommt. Ist eine solche nicht gegeben, sollte der Steuerpflichtige erwagen, ob Anpassungsrechnungen(in Bezug auf die Anpassung von Rechnungslegung oder Kapital) vorzunehmen sind. Zur Entlastung der Finanzverwaltung sieht der Entwurf ferner vor, die Beweislast fur die Angemessenheit der festegelegten Verrechnungspreise auf die Steuerpflichtigen zu ver- lagern Diese mussen durch Vorlage einer geeigneten Dokumentation darlegen, dass ihre Transaktionen mit verbundenen Unternehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz entspreche 3. Strafzuschlage Abweichend vom derzeit geltenden Recht sollen die Steuerbehorden die Befugnis erhalten unterschiedliche Strafzuschlage zu verhangen, wenn die Dokumentation der Verrechnungs preise unvollstandig, fehlerhaft oder nicht wahrheitsgemaB erfolgt ist. Der Gesetzesentwurf sieht hierbei im Einzelnen Folgendes vor bei Anpassung der Verrechnungspreise einen Strafzuschlag i H von 15 % der Anpassung, mindestens aber i H von 30.000 E: wenn keine Anpassung der Verrechnungspreise erfolgt, einen Strafzuschlag i.H. von 15.000 E fur jede einzelne unvollstandig oder unzureichend erfullte gesetzliche Doku- mentationsvoraussetzung zusatzliche Strafzuschlage i H von 3 %des Umsatzes der spanischen Gesellschaft und maximal 600.000 E, wenn Steuerpflichtige sich in Verrechnungspreisbetriebsprufunge unkooperativ zeigen 4. Advance Pricing Agreements Wie dargelegt, existieren in Spanien bereits umfassende Vorschriften zum Abschluss von APAs. Mit Einfuhrung der Dokumentationspflichten und den hiermit verbundenen Strafge- uhren bei Verrechnungspreisanpassungen wird die Zahl der APAs im Laufe der Zeit sicherlich erheblich ansteigen Der Gesetzesentwurf sieht zwar kaum Anderungen der bestehenden Vorschriften vor, der Prozess soll aber flexibler gestaltet werden. So ist geplant, die APA- Laufzeit von drei auf vier Jahre zu verlangern und eine Rucknahme des Antrags zu gestatten solange die Frist fur die Einreichung der Steuererklarung noch nicht abgelaufen ist. WBNr.20vom25.10.2006Preise zu bestimmen. Da meist nur die Nettomargen von Vergleichsunternehmen öffentlich zugänglich sind, können in Zukunft Anpassungsrechnungen dieser Nettomargen auf zuläs￾sige Bruttomargen vermieden werden. Der Entwurf verweist allerdings auch darauf, dass es für die Anwendung der Preisvergleichs-, Kostenaufschlags- und Wiederverkaufspreis- sowie der Nettomargenmethode wesentlich auf die Vergleichbarkeit ankommt. Ist eine solche nicht gegeben, sollte der Steuerpflichtige erwägen, ob Anpassungsrechnungen (in Bezug auf die Anpassung von Rechnungslegung oder Kapital) vorzunehmen sind. Zur Entlastung der Finanzverwaltung sieht der Entwurf ferner vor, die Beweislast für die Angemessenheit der festegelegten Verrechnungspreise auf die Steuerpflichtigen zu ver￾lagern. Diese müssen durch Vorlage einer geeigneten Dokumentation darlegen, dass ihre Transaktionen mit verbundenen Unternehmen dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. 3. Strafzuschläge Abweichend vom derzeit geltenden Recht sollen die Steuerbehörden die Befugnis erhalten, unterschiedliche Strafzuschläge zu verhängen, wenn die Dokumentation der Verrechnungs￾preise unvollständig, fehlerhaft oder nicht wahrheitsgemäß erfolgt ist. Der Gesetzesentwurf sieht hierbei im Einzelnen Folgendes vor: ˘ bei Anpassung der Verrechnungspreise einen Strafzuschlag i. H. von 15 % der Anpassung, mindestens aber i. H. von 30.000 €; ˘ wenn keine Anpassung der Verrechnungspreise erfolgt, einen Strafzuschlag i. H. von 15.000 € für jede einzelne unvollständig oder unzureichend erfüllte gesetzliche Doku￾mentationsvoraussetzung; ˘ zusätzliche Strafzuschläge i. H. von 3 % des Umsatzes der spanischen Gesellschaft und maximal 600.000 €, wenn Steuerpflichtige sich in Verrechnungspreisbetriebsprüfungen unkooperativ zeigen. 4. Advance Pricing Agreements Wie dargelegt, existieren in Spanien bereits umfassende Vorschriften zum Abschluss von APAs. Mit Einführung der Dokumentationspflichten und den hiermit verbundenen Strafge￾bühren bei Verrechnungspreisanpassungen wird die Zahl der APAs im Laufe der Zeit sicherlich erheblich ansteigen. Der Gesetzesentwurf sieht zwar kaum Änderungen der bestehenden Vorschriften vor, der Prozess soll aber flexibler gestaltet werden. So ist geplant, die APA￾Laufzeit von drei auf vier Jahre zu verlängern und eine Rücknahme des Antrags zu gestatten, solange die Frist für die Einreichung der Steuererklärung noch nicht abgelaufen ist. Spanien Steuerrecht Seite 325 | Gruppe 2 | Fach 5 IWB Nr. 20 vom 25.10.2006 995
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