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Steuerrecht International OECD-Leitlinien zu Kostenteilungsvereinbarungen ppe2· Seite1325 Cost Sharing Die OECD-Leitlinien zu den Kostenteilungsvereinbarungen von Rechtsanwalt Helmut Becker, Fachanwalt fuir Steuerrecht Als eine weitere Erganzung seiner Leitlinien hat der FiskalausschuB der OECD am det, die inzwischen als Kapitel VIII in der amtlichen Loseblattsammlung der OECD ffentlicht wurden Sie werden in der englischen Originalfassung als Cost Contributi Arrangements(CCA)bezeichnet, obwohl sie in der bisher einzigen Reg Cost Sharing Arrangements genannt werden und auch in der Fachwelt diese Bezeich nung ublich ist I. Das Wesen einer Kostenteilungsvereinbarung Die Kostenteilungsvereinbarung stellt einen Vertrag dar, mit dem zwei oder mehr selbstandige Unternehmen vereinbaren, ihre Forschung und Entwick leinsam zu betreiben und die dabei entstehenden Kosten unter h aufzuteilen Die amtliche begriffsbestimmung der oEcd in Tz. 8.3. lau tet ubersetzt: , Bei einer Kostenteilungsvereinbarung handelt es sich um den Rahmen. der zwischen solchen Unternehmen vereinbart wird. diedie Kosten nd die Risiken zur Entwicklung, zur Herstellung oder der Beschaffung von Virtschaftsgutern, Dienstleistungen oder Rechten teilen wollen und um das Wesen und das Ausmab des Interesses jedes Teilnehmers an diesen wirt schaftsgutern, Dienstleistungen oder Rechten zu bestimmen Diese Begriffsbestimmung ist weit gefaBt Sie schlieBt auch die Inanspruch nahme von Dienstleistungen und die Entwicklung von Werbekampagnen ein (vgl. Tz. 8.8. ) Die US Regulations sind hingegen sehr viel enger gefaBt und (s 1.482-7(a)(1)reg. ) Die deutschen Verwaltungsgrundsatze nehmen eine Mittelstellung ein Sie lassen in Tz. 7.1.1. eine Kostenumlage sowohl fur die FuE als auch fur die verwaltungsbezogenen Dienstleistungen zu Wichtig fur das Verstandnis und die steuerliche Behandlung einer Kostentei- lungsvereinbarung ist, stets zu beachten, daB es sich bei dem Cost Sharing um eine Auslagerung der eigenen FuE handelt. Da auch der oder die anderen Teilnehmer ihre FuE auslagern, betreiben sie die ausgelagerten Aktivitaten gemeinsam. Der Kostenteilungsvertrag fuhr nicht notwendigerweise zu ei- nem eigenstandigen Unternehmen oder zu einer Betriebsstatte der Teilneh mer(Rn. 8.3.) Diese Feststellung ist bedeutsam, weil eine solche Vereinba rung nur selten eine Kapitalgesellschaft oder eine Betriebsstatte der Teilneh mer begrundet In aller Regel fuhr eine Kostenteil ng zu eine BGB-Gesellschaft, ohne eine Mitunternehmerschaft zu begrunden. Sie kann aber, sofern dies gewunscht wird, in jede Rechtsform gekleidet werden II. Die wichtigsten Steuerfolgen Im Normalfall entwickelt und forscht jedes Unternehmen fur seinen eigenen Bedarf. Der dadurch entstehende Aufwand fuhrt zu Betriebsausgaben. Ver- wertungsfahige Entwicklungs- und Forschungsergebnisse werden nicht ak- tiviert($ 248 Abs. 2 HGB, 5 Abs. 2 EStG). Da es sich bei dem Cost Sharing um eine ausgelagerte eigene FuE handelt, sind die Steuerfolgen daraus gleich IWB Nr I vom 14. 1998Steuerrecht OECD-Leitlinien zu Kostenteilungsvereinbarungen 10International Gruppe 2 · Seite 1325 Cost Sharing Die OECD-Leitlinien zu den Kostenteilungsvereinbarungen von Rechtsanwalt Helmut Becker, Fachanwalt für Steuerrecht Als eine weitere Ergänzung seiner Leitlinien hat der Fiskalausschuß der OECD am 24./25. Juni 1997 die Erläuterungen für die Kostenteilungsvereinbarungen verabschie￾det, die inzwischen als Kapitel VIII in der amtlichen Loseblattsammlung der OECD ver- öffentlicht wurden. Sie werden in der englischen Originalfassung als Cost Contributing Arrangements (CCA) bezeichnet, obwohl sie in der bisher einzigen Regelung in den USA Cost Sharing Arrangements genannt werden und auch in der Fachwelt diese Bezeich￾nung üblich ist. I. Das Wesen einer Kostenteilungsvereinbarung Die Kostenteilungsvereinbarung stellt einen Vertrag dar, mit dem zwei oder mehr selbständige Unternehmen vereinbaren, ihre Forschung und Entwick￾lung (FuE) gemeinsam zu betreiben und die dabei entstehenden Kosten unter sich aufzuteilen. Die amtliche Begriffsbestimmung der OECD in Tz. 8.3. lau￾tet übersetzt: „Bei einer Kostenteilungsvereinbarung handelt es sich um den Rahmen, der zwischen solchen Unternehmen vereinbart wird, die die Kosten und die Risiken zur Entwicklung, zur Herstellung oder der Beschaffung von Wirtschaftsgütern, Dienstleistungen oder Rechten teilen wollen und um das Wesen und das Ausmaß des Interesses jedes Teilnehmers an diesen Wirt￾schaftsgütern, Dienstleistungen oder Rechten zu bestimmen.“ Diese Begriffsbestimmung ist weit gefaßt. Sie schließt auch die Inanspruch￾nahme von Dienstleistungen und die Entwicklung von Werbekampagnen ein (vgl. Tz. 8.8.). Die US Regulations sind hingegen sehr viel enger gefaßt und beschränken sich auf die Entwicklung immaterieller Vermögenswerte (§ 1.482-7 (a) (1) reg.). Die deutschen Verwaltungsgrundsätze nehmen eine Mittelstellung ein. Sie lassen in Tz. 7.1.1. eine Kostenumlage sowohl für die FuE als auch für die verwaltungsbezogenen Dienstleistungen zu. Wichtig für das Verständnis und die steuerliche Behandlung einer Kostentei￾lungsvereinbarung ist, stets zu beachten, daß es sich bei dem Cost Sharing um eine Auslagerung der eigenen FuE handelt. Da auch der oder die anderen Teilnehmer ihre FuE auslagern, betreiben sie die ausgelagerten Aktivitäten gemeinsam. Der Kostenteilungsvertrag führt nicht notwendigerweise zu ei￾nem eigenständigen Unternehmen oder zu einer Betriebsstätte der Teilneh￾mer (Rn. 8.3.). Diese Feststellung ist bedeutsam, weil eine solche Vereinba￾rung nur selten eine Kapitalgesellschaft oder eine Betriebsstätte der Teilneh￾mer begründet. In aller Regel führt eine Kostenteilungsvereinbarung zu einer BGB-Gesellschaft, ohne eine Mitunternehmerschaft zu begründen. Sie kann aber, sofern dies gewünscht wird, in jede Rechtsform gekleidet werden. II. Die wichtigsten Steuerfolgen Im Normalfall entwickelt und forscht jedes Unternehmen für seinen eigenen Bedarf. Der dadurch entstehende Aufwand führt zu Betriebsausgaben. Ver￾wertungsfähige Entwicklungs- und Forschungsergebnisse werden nicht ak￾tiviert (§ 248 Abs. 2 HGB, § 5 Abs. 2 EStG). Da es sich bei dem Cost Sharing um eine ausgelagerte eigene FuE handelt, sind die Steuerfolgen daraus gleich. IWB Nr. 1 vom 14. 1. 1998 - 25 -
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