Die anteilig von Teilnehmern ubernommenen Kosten stellen Betriebsausga ben dar: Auf sie wird weder ein Gewinnaufschlag erhoben, noch unterliegen die Kostenbeitrage einer Quellenbesteuerung(z B. Kapitalertragsteuer Den Teilnehmern stehen grundsatzlich die Forschungs- und Entwicklung. ergebnisse jeweils uneingeschrankt und in der gleichen Weise zur Verfugun als hatten sie alleine geforscht und entwickelt. Sie konnen deshalb diese er- gebnisse selbstandig verwerten. Dies kann durch eine Eigennutzung sowie durch Verkauf oder Lizenzvergabe der Ergebnisse geschehen Bedeutsam ist, dab die Uberlassung der Entwicklungsergebnisse keinen ent geltfahigen Vorgang darstellt, also, im Gegensatz zu einer Lizenz oder einem Kauf, nicht zu einem Leistungsaustausch fuhr. Dies verringert die Schwie rigkeiten, die mit dem arms length-Grundsatz verbunden sind, betrachtlich. Sofern allerdings aus dem Cost Sharing heraus Forschu der entwi ngsaufgaben an Nicht-Teilnehmer vergeben werden, stellt dies auftrags forschung dar, fur die ein arms length-Entgelt zu entrichten ist Ill. Die Teilnehmer an einer Kostenteilungsvereinbarung Im normalfall werden sich nur solche unternehmen mit einer kostentej lungsvereinbarung zusammenschlieBen, die uber in etwa gleichartige For schungseinrichtungen und Erfahrungen verfugen. Es ist aber auch moglich, daB sich solche Unternehmen an einer Vereinbarung beteiligen, die nicht uber derartige Erfahrungen verfugen, aber an der auswertung zukunftig gewon- ener Ergebnisse beteiligt werden sollen. Schwierigkeiten bereitete die Teil ahme von Holding-und Headquartersgesellschaften. Da sie nicht selbst For- chungs-und Entwicklungsergebnisse auswerten, sondern diese auswertung nur vermitteln, waren sie urspruinglich in den USA von der Teilnahme aus eschlossen. Dies ist inzwischen geandert worden. Derartige Gesellschaften onnen Teilnehmer sein, sofern sie die Ergebnisse an solche Gesellschaften ermitteln, die ihrerseits die Ergebnisse auswerten($ 1.482-7(f)(3)(ii)). Dies (Rn. 8.10: directly or indirectly)zu sein, ob eine Gesellschaft, die die Ergeb- nisse nicht selbst fur sich auswertet. sondern ausschlieblich Lizenzen fuir die Entwicklungsergebnisse vergeben will, Teilnehmer an einer Kostenteilungs- vereinbarung sein kann. Das BMF scheint in dieser Hinsicht Bedenken zu haben, die aber nicht gerechtfertigt sind. Ziel der FuE ist die Nutzung der dabei gewonnenen Ergebnisse. So wie ein einzelnes Unternehmen, das eigenstandig forscht und entwickelt, in der Ver- rertung dieser Ergebnisse frei ist-es kann die Ergebnisse z B fur die eigene Produktion nutzen oder in Lizenz vergeben - trifft dies auch fur die teil nehmer an einer Kostenteilungsvereinbarung zu Es mag schwierig sein, den zukuinftig zu erwartenden Nutzen zu bestimmen, den eine Lizenzverwe angsgesellschaft ziehen wird, solche Schwierigkeiten durfen aber nicht zum AusschluB aus der Teilnehmerschaft fuhren(vgl. OECD, Rn. 8.21) IV. Die kostenaufteilung Grundsatz ist, dab die Kosten entsprechend dem Nutzen verteilt werden sol- len, den ein Teilnehmer aus der FuE erwartet Die OECD-Leitlinien sprechen von, overall expected benefits", die US Regulations bezeichnen dies als,,rea- sonably anticipated benefit In dem Begriff zukunftig zu erwartender Nutzen"steckt ein erheblicher Un- sicherheitsfaktor E solchen Nutzen kann man nicht 10 InternationalDie anteilig von Teilnehmern übernommenen Kosten stellen Betriebsausgaben dar. Auf sie wird weder ein Gewinnaufschlag erhoben, noch unterliegen die Kostenbeiträge einer Quellenbesteuerung (z. B. Kapitalertragsteuer). Den Teilnehmern stehen grundsätzlich die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse jeweils uneingeschränkt und in der gleichen Weise zur Verfügung, als hätten sie alleine geforscht und entwickelt. Sie können deshalb diese Ergebnisse selbständig verwerten. Dies kann durch eine Eigennutzung sowie durch Verkauf oder Lizenzvergabe der Ergebnisse geschehen. Bedeutsam ist, daß die Überlassung der Entwicklungsergebnisse keinen entgeltfähigen Vorgang darstellt, also, im Gegensatz zu einer Lizenz oder einem Kauf, nicht zu einem Leistungsaustausch führt. Dies verringert die Schwierigkeiten, die mit dem arm’s length-Grundsatz verbunden sind, beträchtlich. Sofern allerdings aus dem Cost Sharing heraus Forschungs- oder Entwicklungsaufgaben an Nicht-Teilnehmer vergeben werden, stellt dies Auftragsforschung dar, für die ein arm’s length-Entgelt zu entrichten ist. III. Die Teilnehmer an einer Kostenteilungsvereinbarung Im Normalfall werden sich nur solche Unternehmen mit einer Kostenteilungsvereinbarung zusammenschließen, die über in etwa gleichartige Forschungseinrichtungen und Erfahrungen verfügen. Es ist aber auch möglich, daß sich solche Unternehmen an einer Vereinbarung beteiligen, die nicht über derartige Erfahrungen verfügen, aber an der Auswertung zukünftig gewonnener Ergebnisse beteiligt werden sollen. Schwierigkeiten bereitete die Teilnahme von Holding- und Headquartersgesellschaften. Da sie nicht selbst Forschungs- und Entwicklungsergebnisse auswerten, sondern diese Auswertung nur vermitteln, waren sie ursprünglich in den USA von der Teilnahme ausgeschlossen. Dies ist inzwischen geändert worden. Derartige Gesellschaften können Teilnehmer sein, sofern sie die Ergebnisse an solche Gesellschaften vermitteln, die ihrerseits die Ergebnisse auswerten (§ 1.482-7 (f) (3) (ii)). Dies trifft auch für die OECD-Leitlinien zu. Strittig scheint aber weiterhin (Rn. 8.10: directly or indirectly) zu sein, ob eine Gesellschaft, die die Ergebnisse nicht selbst für sich auswertet, sondern ausschließlich Lizenzen für die Entwicklungsergebnisse vergeben will, Teilnehmer an einer Kostenteilungsvereinbarung sein kann. Das BMF scheint in dieser Hinsicht Bedenken zu haben, die aber nicht gerechtfertigt sind. Ziel der FuE ist die Nutzung der dabei gewonnenen Ergebnisse. So wie ein einzelnes Unternehmen, das eigenständig forscht und entwickelt, in der Verwertung dieser Ergebnisse frei ist — es kann die Ergebnisse z. B. für die eigene Produktion nutzen oder in Lizenz vergeben —, trifft dies auch für die Teilnehmer an einer Kostenteilungsvereinbarung zu. Es mag schwierig sein, den zukünftig zu erwartenden Nutzen zu bestimmen, den eine Lizenzverwertungsgesellschaft ziehen wird, solche Schwierigkeiten dürfen aber nicht zum Ausschluß aus der Teilnehmerschaft führen (vgl. OECD, Rn. 8.21). IV. Die Kostenaufteilung Grundsatz ist, daß die Kosten entsprechend dem Nutzen verteilt werden sollen, den ein Teilnehmer aus der FuE erwartet. Die OECD-Leitlinien sprechen von „overall expected benefits“, die US Regulations bezeichnen dies als „reasonably anticipated benefit“. In dem Begriff „zukünftig zu erwartender Nutzen“ steckt ein erheblicher Unsicherheitsfaktor. Einen solchen Nutzen kann man nicht genau bestimmen 10 International Gruppe 2 · Seite 1326 - 26 -