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Wenn man(aus Raumgrunden) von den vielfaltigen Fragen um Instrumente und Verfahren der Rechtsdurchsetzung sowie der beweislastverteilung absieht kann man d ie schutzmaBnahmen in drei groBe Bereiche unterteilen: Informationspflichten, Widerrufsrechte und Eingriffe in den Vertragsinhalt 2. 1 Informationspflichten, Werbe-und Verkaufspraktiken Auch in relativ progressiven Verbraucherschutzsystemen, die stark auf inhaltliche Eingriffe in bereits abgeschlossene Vertrage setzen, hat der Schutz der Informationslage der schwacheren Partei(Information, Aufklarung, Beratung )weiterhin groBe Bedeutung und wird bestandig ausgebaut. Die Informationsproblematik ist mit der Problematik unzulassiger bzw gefahrdender Werbe-und Verkaufspraktiken eng verbunden. In den meisten Rechtsordnungen gibt es eine Flut von vorvertraglichen Informationspflichten, neuerd ings teilweise in Form von zwingenden Inhalten der Vertragsurkunde. Neu sind auch die Tendenz, deren Einhaltung durch Widerrufsrechte des potentiellen Informationsempfangers abzusichern, und die Kopplung des Inhalts von Werbeaussagen an die Gewahrleistungshaftung. Auch die Zahl an Informationen, die wahrend oder nach der leistungserbringung zu erteilen sind nimmt zu. Alle diese Tendenzen finden sich auch in EG-Richtlinien 2.2 Widerrufsrechte Auch die Widerrufsrechte boomen. Allein im osterreichischen Recht gibt es weit uber 20 sondergesetzliche Widerrufsbestimmungen, die dem Schutz schwacherer Vertragsparteien dienen Diese Widerrufsrechte konnen nach ihrem Zweck in folgende K ategorien eingeteilt werden AbschluBbezogene Widerrufsrechte -dazu zahlen der Situationswiderruf (Hauptfall Hausturgeschaft), der Abwesenheitswiderruf(Stichwort: Fernabsatz), der generelle Typenwiderruf(komplizierte, gewichtige, langfristige Vertrage), der Informationswiderruf (ebenso; bei nicht rechtzeitigem Informationserhalt)und der Irrtumswiderruf(vom anderen Partner verlaBte Zukunftsirrtumer) Abwicklungsbezogene Widerrufsrechte -dazu zahlen der Widerruf wegen Vertragsanderung sowie der kund igungsahnliche Widerruf Diese zweckorientierte Typisierung der Widerrufsrechte ist eine wichtige Stutze fur die Beantwortung der Frage ihrer Verallgemeinerungsfahigkeit 2. 3 Inhaltliche Eingriffe in den vertrag Zu den inhaltlichen Eingriffen in den Vertrag zahlen sowohl die zwingende Festlegung der Rechte und Pflichten der Parteien durch den Gesetzgeber, die regelmabig dazu dient, die lehe dazu ausfuhrlich: S Kalss/. Lurger, Zu einer Systematik der rucktrittsrechte-insbesondere im Verbraucherrecht', Osterreichische Juristische Blatter 1998, 89 ff. (Teil 1-Teil 2 erscheint in den Juristische Blattern Marz 1998)Wenn man (aus Raumgründen) von den vielfältigen Fragen um Instrumente und Verfahren der Rechtsdurchsetzung sowie der Beweislastverteilung absieht, kann man die Schutzmaßnahmen in drei große Bereiche unterteilen: Informationspflichten, Widerrufsrechte und Eingriffe in den Vertragsinhalt. 2.1 Informationspflichten, Werbe- und Verkaufspraktiken Auch in relativ progressiven Verbraucherschutzsystemen, die stark auf inhaltliche Eingriffe in bereits abgeschlossene Verträge setzen, hat der Schutz der Informationslage der schwächeren Partei (Information, Aufklärung, Beratung) weiterhin große Bedeutung und wird beständig ausgebaut. Die Informationsproblematik ist mit der Problematik unzulässiger bzw. gefährdender Werbe- und Verkaufspraktiken eng verbunden. In den meisten Rechtsordnungen gibt es eine Flut von vorvertraglichen Informationspflichten, neuerdings teilweise in Form von zwingenden Inhalten der Vertragsurkunde. Neu sind auch die Tendenz, deren Einhaltung durch Widerrufsrechte des potentiellen Informationsempfängers abzusichern, und die Kopplung des Inhalts von Werbeaussagen an die Gewährleistungshaftung. Auch die Zahl an Informationen, die während oder nach der Leistungserbringung zu erteilen sind nimmt zu. Alle diese Tendenzen finden sich auch in EG-Richtlinien. 2.2 Widerrufsrechte Auch die Widerrufsrechte boomen. Allein im österreichischen Recht gibt es weit über 20 sondergesetzliche Widerrufsbestimmungen, die dem Schutz schwächerer Vertragsparteien dienen6 . Diese Widerrufsrechte können nach ihrem Zweck in folgende Kategorien eingeteilt werden: Abschlußbezogene Widerrufsrechte - dazu zählen der Situationswiderruf (Hauptfall: Haustürgeschäft), der Abwesenheitswiderruf (Stichwort: Fernabsatz), der generelle Typenwiderruf (komplizierte, gewichtige, langfristige Verträge), der Informationswiderruf (ebenso; bei nicht rechtzeitigem Informationserhalt) und der Irrtumswiderruf (vom anderen Partner verlaßte Zukunftsirrtümer). Abwicklungsbezogene Widerrufsrechte - dazu zählen der Widerruf wegen Vertragsänderung sowie der kündigungsähnliche Widerruf. Diese zweckorientierte Typisierung der Widerrufsrechte ist eine wichtige Stütze für die Beantwortung der Frage ihrer Verallgemeinerungsfähigkeit. 2.3 Inhaltliche Eingriffe in den Vertrag Zu den inhaltlichen Eingriffen in den Vertrag zählen sowohl die zwingende Festlegung der Rechte und Pflichten der Parteien durch den Gesetzgeber, die regelmäßig dazu dient, die 6 ) Siehe dazu ausführlich: S. Kalss/B. Lurger, 'Zu einer Systematik der Rücktrittsrechte - insbesondere im Verbraucherrecht', Österreichische Juristische Blätter 1998, 89 ff. (Teil 1 - Teil 2 erscheint in den Juristischen Blättern März 1998)
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