PRINZIPIEN EINES EUROPAISCHEN VERTRAGSRECHTS: LIBERAL, MARKTFUNKTIONAL, SOLIDARISCHODER.? Brigitta Luger Readers are reminded that this work is protected by copyright. While they are free to use the printed, electronic or othenwise, except for reasonable quoting, clearly indicating thesource 3? ideas expressed in it, they may not copy, distribute or publish the work or part of it, in any for Readers are permitted to make copies, electronically or printed, for personal and classroom use Principles of a European Contract Law: liberal, market-functional, social ("solidarisch"),or.? abstract The project of the unification of European contract law involves a number of crucial questions concerning the principal role and function of contract law in our present European societie These questions have neither been answered nor dealt with sufficiently in the course of the ongoing preparations for the unification of contract law in Europe. One of the most important into the general rules of contract law the meanwhile huge number of contract y. to incorporate protective character, which can be found in various national consumer protection or other statutes as well as in ec directives and EC-block exemption regulations. The author makes detailed suggestions for the incorporation of rights of information, rights of revocation and the rol of the contractual fairness into the general rules of contract law. From the new body of protective contract law rules and the open standards of general contract law (good faith, Treu und Glauben, unconscionability, gute Sitten, etc. )the principle of solidarity seems to emerge as a counterprinciple to the principle of freedom of contract. This principle is not restricted to the protection of weaker parties or to the good faith standard. It includes duties of cooperation and question of where solidarity must end and the freedom to the egotistic pursuit of a party's ow e- loyality and it also applies to general default rules like the rules of breach of contract. The cruc interests has to apply can be anwered only in parts by the theories of Ordoliberalism"and of economic analysis of law. More appropriate concepts like the theory of a "social market " by h Collins deal with the tasks of contract law on a more general basis by referring to the creation of a desirable society or to valuable ways of life. These latter theories are apt to deal with issues of solidarity, corrective and distributive justice, and the whole spectrum of societal interests implied in contract law Inhalt Driur.(Universitat Graz), LL. M.(Harvard), Universitatsassistentin an der Universitat graz, derzeit APART-Stipendiatin der Osterreichischen Akadem ie der Wissenschaften am Max-Planck-Institut fur auslandisches und internationales Privatrecht in Hamburg
PRINZIPIEN EINES EUROPÄISCHEN VERTRAGSRECHTS: LIBERAL, MARKTFUNKTIONAL, SOLIDARISCH ODER ...? Brigitta Lurger1 Readers are reminded that this work is protected by copyright. While they are free to use the ideas expressed in it, they may not copy, distribute or publish the work or part of it, in any form, printed, electronic or otherwise, except for reasonable quoting, clearly indicating thesource. Readers are permitted to make copies, electronically or printed, for personal and classroom use. Principles of a European Contract Law: liberal, market-functional, social ("solidarisch"), or ...? Abstract The project of the unification of European contract law involves a number of crucial questions concerning the principal role and function of contract law in our present European societies. These questions have neither been answered nor dealt with sufficiently in the course of the ongoing preparations for the unification of contract law in Europe. One of the most important challenges to our traditional conceptions of contract law is presented by the need to incorporate into the general rules of contract law the meanwhile huge number of contract law norms of protective character, which can be found in various national consumer protection or other statutes as well as in EC directives and EC-block exemption regulations. The author makes detailed suggestions for the incorporation of rights of information, rights of revocation and the control of the contractual fairness into the general rules of contract law. From the new body of protective contract law rules and the open standards of general contract law (good faith, Treu und Glauben, unconscionability, gute Sitten, etc.) the principle of solidarity seems to emerge as a counterprinciple to the principle of freedom of contract. This principle is not restricted to the protection of weaker parties or to the good faith standard. It includes duties of cooperation and loyality and it also applies to general default rules like the rules of breach of contract. The crucial question of where solidarity must end and the freedom to the egotistic pursuit of a party's own interests has to apply can be anwered only in parts by the theories of "Ordoliberalism" and of economic analysis of law. More appropriate concepts like the theory of a "social market" by H. Collins deal with the tasks of contract law on a more general basis by referring to the creation of a desirable society or to valuable ways of life. These latter theories are apt to deal with issues of solidarity, corrective and distributive justice, and the whole spectrum of societal interests implied in contract law. Inhalt 1 ) Dr.iur. (Universität Graz), LL.M. (Harvard), Universitätsassistentin an der Universität Graz, derzeit APART-Stipendiatin der Österreichischen Akademie der Wissenschaften am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg
Einleitung 1. Die Kluft zwischen dem allgemeinen Vertragsrecht und dem zwingenden sondergesetzlichen Recht zum Schutz einer Vertragspartei und der empfohlene Bruckenschlag 2. Das Phanomen der sondergesetzlichen Entwicklungen im Uberblick 2. 1 Informationspflichten, Werbe- und verkaufspraktiken 2. 2 Widerrufsrechte 2. 3 Inhaltliche Eingriffe in den vertrag 3. Die Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Vertragsrecht 4. Die Entwicklung allgemeiner Prinzipien 5. Die Geltung des prinzips der vertraglichen Solidaritat im Recht der Leistungsstorungen 6. Offene fragen 7. LOsung der offenen Fragen mit dem Ordoliberalismus? 8. Das Markt- und Vertragsmodell von Collins und d ie distributive Gerechtigkeit 9. Fait Einleitung Das Projekt der Vereinheitlichung des europaischen Vertragsrechts wirft eine Vielzahl von Fragen auf, von welchen hier nur ein kleiner Ausschnitt zur Sprache kommen soll. Ausgespart bleiben vor allem die Fragen, wer, wann, wie und auf welcher Kompetenzgrundlage das Vertragsrecht vereinheitlichen soll oder wird Ich werde zunachst kurz einige Gedankengange anreissen, die sich im Zusammenhang mit dem relativ jungen Phanomen der sondergesetzlichen und punktuellen Entwicklung von Vertragsrecht mit Schutzcharakter ergeben haben Danach werde ich zu einer Reihe von Fragen kommen, die diesem Zusammenhang beantwortet werden mussen. Ich werde den Ordoliberalismus zu Rate ziehen d anach das modell des"sozialen marktes" von Collins. Am Ende soll auf die Problematik der rolle der distributive Gerechtigkeit im Vertragsrecht kurz eingegangen werden Die folgenden Ausfuhrungen sind aus der Erkenntnis entstanden, dab insbesondere d ie aufgabe der einbeziehung von vertragsrechtlichen Bestimmungen, die Schutzcharakter besitzen, in ein allgemeines europaisches Vertragsrecht viele grundsatzliche Ordnungsfragen aufwirft Diese Fragen haben bisher in den Vorbereitungsarbeiten zu einem europaischen Vertragsrecht kaum Beachtung gefunden. Mit dem vorliegenden Artikel sollen diese Fragen aufgezeigt sowie ein AnstoB zu ihrer Diskussion und Losung geliefert werden 1. Die Kluft zwischen dem allgemeinen vertragsrecht und dem zwingenden sondergesetzlichen recht zum Schutz einer Vertragspartei und der empfohlene Bruckenschl In den Rechtsordnungen der eu-Mitgliedstaaten entwickelt sich das vertragsrecht schon seit mehreren Jahrzehnten auf mindestens zwei Schienen: (1)als allgemeines Vertragsrecht, das oft auf alteren oder sehr alten zivilrechtskodifikationen oder auf dem ebenfalls mit langer trad ition 2) Siehe zu d ieser Problematik ausfuhrlich: B. Lurger, Vertragliche Solidaritat-Entwicklungschance furdas allgemeine vertragsrecht in Osterreich und in der Europaischen Union(Baden-Baden: Nomos, 1998)
Einleitung 1. Die Kluft zwischen dem allgemeinen Vertragsrecht und dem zwingenden sondergesetzlichen Recht zum Schutz einer Vertragspartei und der empfohlene Brückenschlag 2. Das Phänomen der sondergesetzlichen Entwicklungen im Überblick 2.1 Informationspflichten, Werbe- und Verkaufspraktiken 2.2 Widerrufsrechte 2.3 Inhaltliche Eingriffe in den Vertrag 3. Die Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Vertragsrecht 4. Die Entwicklung allgemeiner Prinzipien 5. Die Geltung des Prinzips der vertraglichen Solidarität im Recht der Leistungsstörungen 6. Offene Fragen 7. Lösung der offenen Fragen mit dem Ordoliberalismus? 8. Das Markt- und Vertragsmodell von Collins und die distributive Gerechtigkeit 9. Fazit Einleitung Das Projekt der Vereinheitlichung des europäischen Vertragsrechts wirft eine Vielzahl von Fragen auf, von welchen hier nur ein kleiner Ausschnitt zur Sprache kommen soll. Ausgespart bleiben vor allem die Fragen, wer, wann, wie und auf welcher Kompetenzgrundlage das Vertragsrecht vereinheitlichen soll oder wird. Ich werde zunächst kurz einige Gedankengänge anreissen, die sich im Zusammenhang mit dem relativ jungen Phänomen der sondergesetzlichen und punktuellen Entwicklung von Vertragsrecht mit Schutzcharakter ergeben haben. Danach werde ich zu einer Reihe von Fragen kommen, die in diesem Zusammenhang beantwortet werden müssen. Ich werde den Ordoliberalismus zu Rate ziehen, danach das Modell des "sozialen Marktes" von Collins. Am Ende soll auf die Problematik der Rolle der distributiven Gerechtigkeit im Vertragsrecht kurz eingegangen werden. Die folgenden Ausführungen sind aus der Erkenntnis entstanden, daß insbesondere die Aufgabe der Einbeziehung von vertragsrechtlichen Bestimmungen, die Schutzcharakter besitzen, in ein allgemeines europäisches Vertragsrecht viele grundsätzliche Ordnungsfragen aufwirft. Diese Fragen haben bisher in den Vorbereitungsarbeiten zu einem europäischen Vertragsrecht kaum Beachtung gefunden. Mit dem vorliegenden Artikel sollen diese Fragen aufgezeigt sowie ein Anstoß zu ihrer Diskussion und Lösung geliefert werden. 1. Die Kluft zwischen dem allgemeinen Vertragsrecht und dem zwingenden sondergesetzlichen Recht zum Schutz einer Vertragspartei und der empfohlene Brückenschlag2 In den Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten entwickelt sich das Vertragsrecht schon seit mehreren Jahrzehnten auf mindestens zwei Schienen: (1) als allgemeines Vertragsrecht, das oft auf älteren oder sehr alten Zivilrechtskodifikationen oder auf dem ebenfalls mit langer Tradition 2 ) Siehe zu dieser Problematik ausführlich: B. Lurger, Vertragliche Solidarität -Entwicklungschance für das allgemeine Vertragsrecht in Österreich und in der Europäischen Union (Baden-Baden: Nomos, 1998)
behafteten common law der britischen und irischen Gerichte beruht-und (2)als in vielen einzelnen Gesetzen meist viel neueren Datums verstreutes Vertragsrecht. Aus letzerem Bereich leuchtet neben den vielen Eingriffen in das Vertragsrecht, die uberwiegend offentlichen oder uberindividuellen Interessen dienen, jene groBe Gruppe von zwingenden Vertragsregeln heraus, die uberwiegend dem Schutz der einen schwacheren Partei eines Vertrages dienen sollen. Von ertraglichem Mieterschutz und Arbeitnehmerschutz soll hier nicht die Rede sein -wohl aber von jener gerade in den letzten Jahren stark angewachsenen Zahl von vertragsrechtlichen Regeln d ie verbraucher oder die kunden bestimmter anbieter schutzen Vertragsrechtlicher Kunden-oder Verbraucherschutz wurde in den Kinderjahren seiner Entwicklung noch als seltene Ausnahme zu den allgemeinen Regeln des vertragsrecht verstanden. Mittlerweile ist er in vermutlich allen Mitgliedstaaten eher die regel als die Ausnahme und muB wohl neben dem trad itionellen allgemeinen vertragrecht als eine zusatzliche Quelle zivilrechtlicher Prinzipien betrachtet werden Die meist sondergesetzliche Natur des punktuellen vertragsrechts mit Schutzcharakter deutet das Problem bereits an: Das neuere Schutzrecht entwickelt sich neben dem gleichbleibenden allgemeinen Vertragsrecht, um dieses herum und uber d ieses hinaus DaB es wunschenswert ist, eine starker Verbindung zwischen beiden Bereichen aufzubauen, dafur sprechen die folgenden Argumente 1)der zunehmende bedeutungsverlust des allgemeinen Vertragsrechts und die Probleme von punktuellen Einzelgesetzen: aktuelle Entwicklungen wurden ins Sondervertragsrecht verbannt, dem allgemeinen Vertragsrecht kommt nur eine Restkompetenz zu Das Sondervertragsrecht selbst wird immer unubersichtlicher und leidet an dem Mangel an dogmatischer Durchdringung Koharenz und systematik 2)Gerechtigkeitsdefizite durch den engen traditionellen Verbraucherbegriff und den punktuellen Ansatz der einzelgesetzlichen Schutzregeln: Hier finden sich Ungleichbehandlungen ohne sachliche Rechtfertigung 3)Das klassische liberale Vertragsmodell, falls es noch immer das allgemeine Vertragsrecht von mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen beherrscht, bedarf dringend der erganzung und Modifizierung durch neue Prinzipien 4)die internationale Tendenz, den schutzgedanken in das allgemeine Vertragsrecht aufzunehmen: Niederlande (nB W), die skandinavischen Staaten, die European Principles of Contract Law der Lando-Kommission(EuPr), die UNIDROIT Principles of International 3) Siehe dazu jungst beispielsweise: C. Thibierge-Guelfucci, "Libres propos sur la transformation du droit des contrats, Revue trimestrielle de droit civil96(1997)2, 357 ff. 4) Die"Commission on European Contract Law"ist eine Anfangder 80er Jahre gegrundete private Vereinigung, deren Vorsitz seit damals der Kopenhagener Professor Ole Lando fuhr Die Mitglieder, die keine offiziellen Vertreter ihrer Heimatstaaten sind, sind vorwiegend Professoren aus allen EG/EU-Mitgliedstaaten. Die einzige formelle verbindung zu den Organen der eU bestand lange Zeit uber in der finanziellen Unterstutzung durch die Europa ische Kommission, die dann zeitweilig vom Europa ischen Parlament ubernommen wurde Siehe: O Lando/H Beale(eds ) Principles of European Contract La. Part 1: Performance, Non-performance and Remedies (Dordrecht/Boston/London: Martinus Nijhoff Publishers, 1995); Internet-Adresse <http://itlirV.uitno/tradelaw/doc/eu.contract.Principles1997.preview.tochtmb
behafteten common law der britischen und irischen Gerichte beruht - und (2) als in vielen einzelnen Gesetzen meist viel neueren Datums verstreutes Vertragsrecht. Aus letzerem Bereich leuchtet neben den vielen Eingriffen in das Vertragsrecht, die überwiegend öffentlichen oder überindividuellen Interessen dienen, jene große Gruppe von zwingenden Vertragsregeln heraus, die überwiegend dem Schutz der einen schwächeren Partei eines Vertrages dienen sollen. Von vertraglichem Mieterschutz und Arbeitnehmerschutz soll hier nicht die Rede sein - wohl aber von jener gerade in den letzten Jahren stark angewachsenen Zahl von vertragsrechtlichen Regeln, die Verbraucher oder die Kunden bestimmter Anbieter schützen. Vertragsrechtlicher Kunden- oder Verbraucherschutz wurde in den Kinderjahren seiner Entwicklung noch als seltene Ausnahme zu den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts verstanden. Mittlerweile ist er in vermutlich allen Mitgliedstaaten eher die Regel als die Ausnahme und muß wohl neben dem traditionellen allgemeinen Vertragrecht als eine zusätzliche Quelle zivilrechtlicher Prinzipien betrachtet werden. Die meist sondergesetzliche Natur des punktuellen Vertragsrechts mit Schutzcharakter deutet das Problem bereits an: Das neuere Schutzrecht entwickelt sich NEBEN dem gleichbleibenden allgemeinen Vertragsrecht, um dieses herum und über dieses hinaus. Daß es wünschenswert ist, eine stärkere Verbindung zwischen beiden Bereichen aufzubauen, dafür sprechen die folgenden Argumente: 1) der zunehmende Bedeutungsverlust des allgemeinen Vertragsrechts und die Probleme von punktuellen Einzelgesetzen: aktuelle Entwicklungen wurden ins Sondervertragsrecht verbannt, dem allgemeinen Vertragsrecht kommt nur eine Restkompetenz zu. Das Sondervertragsrecht selbst wird immer unübersichtlicher und leidet an dem Mangel an dogmatischer Durchdringung, Kohärenz und Systematik. 2) Gerechtigkeitsdefizite durch den engen traditionellen Verbraucherbegriff und den punktuellen Ansatz der einzelgesetzlichen Schutzregeln: Hier finden sich Ungleichbehandlungen ohne sachliche Rechtfertigung. 3) Das klassische liberale Vertragsmodell, falls es noch immer das allgemeine Vertragsrecht von mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen beherrscht, bedarf dringend der Ergänzung und Modifizierung durch neue Prinzipien3 . 4) die internationale Tendenz, den Schutzgedanken in das allgemeine Vertragsrecht aufzunehmen: Niederlande (NBW), die skandinavischen Staaten, die European Principles of Contract Law der Lando-Kommission (EuPr)4 , die UNIDROIT Principles of International 3 ) Siehe dazu jüngst beispielsweise: C. Thibierge-Guelfucci, 'Libres propos sur la transformation du droit des contrats', Revue trimestrielle de droit civil 96 (1997) 2, 357 ff. 4 ) Die "Commission on European Contract Law" ist eine Anfang der 80er Jahre gegründete private Vereinigung, deren Vorsitz seit damals der Kopenhagener Professor Ole Lando führt. Die Mitglieder, die keine offiziellen Vertreter ihrer Heimatstaaten sind, sind vorwiegend Professoren aus allen EG/EU-Mitgliedstaaten. Die einzige formelle Verbindung zu den Organen der EU bestand lange Zeit über in der finanziellen Unterstützung durch die Europäische Kommission, die dann zeitweilig vom Europäischen Parlament übernommen wurde. Siehe: O. Lando/H. Beale (eds.), Principles of European Contract Law. Part I: Performance, Non-performance and Remedies (Dordrecht/Boston/London: Martinus Nijhoff Publishers, 1995); Internet-Adresse
Commercial Contracts(UniPr), das Treu-und-Glaubens-Prinzip(good faith)als Bestandteil der lex mercatoria des internationalen handels Was hat das alles mit einem einheitlichen EG- oder EU-Vertragsrecht zu tun? I.a. Gegenwartig besteht einheitliches bzw. angeglichenes EG-Vertragsrecht nur an einigen Stellen: Es handelt sich ausschlieBlich um zwingendes vertragsrecht das dem Schutz einer schwacheren Partei dient Quellen sind die eg-Verbraucherschutz-Richtlinien, aber auch andere wie etwa die Versicherungs-Richtlinien, die Handelsvertreter-Richtlinie, die Richtlinie uber grenzuberschreitende uberweisungen. Zu denken ist weiters an Bestimmungen mit vertraglichem Schutzcharakter in den Gruppenfreistellungs-Verordnungen b. Will man ein allgemeines EG-Vertragsrecht formulieren wird man uber dieses bereits bestehende eg-Vertragsrecht nicht hinwegsehen konnen 2. Zudem dringen einige der bestehenden richtlinien oder Richtlinien-Vorschlage trotz ihrer Beschrankung auf den verbraucherschutz bereits heute in Kerngebiete des allgemeinen Vertragsrechts vor: Z B. die Klausel-Richtlinie, der richtlinien- Vorschlag uber Verbrauchsgutergarantien a Sie fuhren zu einer nicht unproblematischen Aufspaltung des allgemeinen Vertragsrechts der Mitgliedstaaten bzw. werden durch die divergierenden allgemeinen Vertragsrechte der Mitgliedstaaten, von denen sie oft nicht zu isolieren sind(Stichwort: Klauselkontrolle), in ihrer Wirkung behindert. b. Weiters ist auch aus EG-rechtlicher Sicht fraglich, ob die erwahnten Bestimmungen wenn sie fur die Verkehrsforderung auf dem Binnenmarkt wirklich so notwendig sind (Stichwort Kompetenz Art 100a EGV=Art 95 EGV nF), auf Verbrauchervertrage beschrankt bleiben sollten, da ahnliche Schutzbedurfnisse bzw. Problemlagen auch fur den rechtsgeschaftsverkehr zwischen Unternehmern bestehen Mit einer kodif ikatorischen Zusammenfassung des verstreuten bestehenden EG-Verbraucher- und sonstigen Schutzrechts kann daher nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Die Problematik des allgemeinen Vertragsrechts muB gelost werden 2. Das Phanomen der sondergesetzlichen Entwicklungen im Uberblick Principlesof International Commercial Contracts, herausgegeben von das InternationalInstitute forthe Unification of Private Law (UNIDROIT) in Rom(1994 ) Die UniP wurden unter Federfuhrung der UNIDROIT von einer Arbeitsgruppe unter Vorsitz von Prof Michael Joachim Bonell(Rom )erarbeitet Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind uberwiegend Universitatsprofessoren. Sie stammen aus a llen Erdteilen bzw bedeutendsten Rechtskreisen der Erde und sind keine offiziellen vertreter ihrer Heimatstaaten. Die UniP. d ie umfangreiche Kommentarezu den einzelnen Artikeln enthalten ha ben keinen verbindlichen Charakter. sondern sollen fur die Parteien des intemationalen Wirtschaftsverkehrs wahlbar sein, sollen als lex mercatoria und zur Luckenfullung und Auslegungshilfe anderer Normsysteme(z B des UNKR)dienen. Die Verfasser erhoffen sich auch Modellcharakter fur kunftige nationale und internationale Rechtssetzungsakte Siehe: UNIDROIT, Principlesof international Commercial Contracts(Rom: UNIDROIT, 1994): M.J. Bonell, An International Restatement of contract Law (Irvington, NY, Transnational Juris Publications Inc, 1994) Sowohl die EuPr(Anwendungsbereich: alle Vertrage)als auch die UniPr(Anwendungsbereich:nur grenzuberschreitende vertrage zwischen professionellen Partnem)enthalten eine Reihe von Bestimmungen mit Schutzcharakter fur eine der Parteien Siehe dazu ausfuhrlich: B. Lurger, Vertragliche solidaritat Entvicklungschance fuirdas allgemeine Vertragsrecht in Osterreich und in der Europaischen Union(Baden-Baden Nomos, 1998)109 ff, 125 ff
Commercial Contracts (UniPr)5 , das Treu-und-Glaubens-Prinzip (good faith) als Bestandteil der lex mercatoria des internationalen Handels. Was hat das alles mit einem einheitlichen EG- oder EU-Vertragsrecht zu tun? 1.a. Gegenwärtig besteht einheitliches bzw. angeglichenes EG-Vertragsrecht nur an einigen Stellen: Es handelt sich ausschließlich um zwingendes Vertragsrecht, das dem Schutz einer schwächeren Partei dient. Quellen sind die EG-Verbraucherschutz-Richtlinien, aber auch andere wie etwa die Versicherungs-Richtlinien, die Handelsvertreter-Richtlinie, die Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen. Zu denken ist weiters an Bestimmungen mit vertraglichem Schutzcharakter in den Gruppenfreistellungs-Verordnungen. b. Will man ein allgemeines EG-Vertragsrecht formulieren, wird man über dieses bereits bestehende EG-Vertragsrecht nicht hinwegsehen können. 2. Zudem dringen einige der bestehenden Richtlinien oder Richtlinien-Vorschläge trotz ihrer Beschränkung auf den Verbraucherschutz bereits heute in Kerngebiete des allgemeinen Vertragsrechts vor: z.B. die Klausel-Richtlinie, der Richtlinien-Vorschlag über Verbrauchsgütergarantien. a. Sie führen zu einer nicht unproblematischen Aufspaltung des allgemeinen Vertragsrechts der Mitgliedstaaten bzw. werden durch die divergierenden allgemeinen Vertragsrechte der Mitgliedstaaten, von denen sie oft nicht zu isolieren sind (Stichwort: Klauselkontrolle), in ihrer Wirkung behindert. b. Weiters ist auch aus EG-rechtlicher Sicht fraglich, ob die erwähnten Bestimmungen, wenn sie für die Verkehrsförderung auf dem Binnenmarkt wirklich so notwendig sind (Stichwort: Kompetenz Art 100a EGV = Art 95 EGV nF), auf Verbraucherverträge beschränkt bleiben sollten, da ähnliche Schutzbedürfnisse bzw. Problemlagen auch für den Rechtsgeschäftsverkehr zwischen Unternehmern bestehen. Mit einer kodifikatorischen Zusammenfassung des verstreuten bestehenden EG-Verbraucherund sonstigen Schutzrechts kann daher nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Die Problematik des allgemeinen Vertragsrechts muß gelöst werden. 2. Das Phänomen der sondergesetzlichen Entwicklungen im Überblick 5 ) Principles of International Commercial Contracts, herausgegeben von das International Institute for the Unification of Private Law (UNIDROIT) in Rom (1994). Die UniP wurden unter Federführung der UNIDROIT von einer Arbeitsgruppe unter Vorsitz von Prof. Michael Joachim Bonell (Rom) erarbeitet. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind überwiegend Universitätsprofessoren. Sie stammen aus allen Erdteilen bzw. bedeutendsten Rechtskreisen der Erde und sind keine offiziellen Vertreter ihrer Heimatstaaten. Die UniP, die umfangreich e Kommentare zu den einzelnen Artikeln enthalten, haben keinen verbindlichen Charakter, sondern sollen für die Parteien des internationalen Wirtschaftsverkehrs wählbar sein, sollen als lex mercatoria und zur Lückenfüllung und Auslegungshilfe anderer Normsysteme (z.B. des UNKR) dienen. Die Verfasser erhoffen sich auch Modellcharakter für künftige nationale und internationale Rechtssetzungsakte. Siehe: UNIDROIT, Principles of International Commercial Contracts(Rom: UNIDROIT, 1994); M.J. Bonell, An International Restatement of Contract Law (Irvington, NY, Transnational Juris Publications Inc., 1994). Sowohl die EuPr (Anwendungsbereich: alle Verträge) als auch die UniPr (Anwendungsbereich: nur grenzüberschreitende Verträge zwischen professionellen Partnern) enthalten eine Reihe von Bestimmungen mit Schutzcharakter für eine der Parteien. Siehe dazu ausführlich: B. Lurger, Vertragliche Solidarität - Entwicklungschance für das allgemeine Vertragsrecht in Österreich und in der Europäischen Union (Baden-Baden: Nomos, 1998) 109 ff., 125 ff
Wenn man(aus Raumgrunden) von den vielfaltigen Fragen um Instrumente und Verfahren der Rechtsdurchsetzung sowie der beweislastverteilung absieht kann man d ie schutzmaBnahmen in drei groBe Bereiche unterteilen: Informationspflichten, Widerrufsrechte und Eingriffe in den Vertragsinhalt 2. 1 Informationspflichten, Werbe-und Verkaufspraktiken Auch in relativ progressiven Verbraucherschutzsystemen, die stark auf inhaltliche Eingriffe in bereits abgeschlossene Vertrage setzen, hat der Schutz der Informationslage der schwacheren Partei(Information, Aufklarung, Beratung )weiterhin groBe Bedeutung und wird bestandig ausgebaut. Die Informationsproblematik ist mit der Problematik unzulassiger bzw gefahrdender Werbe-und Verkaufspraktiken eng verbunden. In den meisten Rechtsordnungen gibt es eine Flut von vorvertraglichen Informationspflichten, neuerd ings teilweise in Form von zwingenden Inhalten der Vertragsurkunde. Neu sind auch die Tendenz, deren Einhaltung durch Widerrufsrechte des potentiellen Informationsempfangers abzusichern, und die Kopplung des Inhalts von Werbeaussagen an die Gewahrleistungshaftung. Auch die Zahl an Informationen, die wahrend oder nach der leistungserbringung zu erteilen sind nimmt zu. Alle diese Tendenzen finden sich auch in EG-Richtlinien 2.2 Widerrufsrechte Auch die Widerrufsrechte boomen. Allein im osterreichischen Recht gibt es weit uber 20 sondergesetzliche Widerrufsbestimmungen, die dem Schutz schwacherer Vertragsparteien dienen Diese Widerrufsrechte konnen nach ihrem Zweck in folgende K ategorien eingeteilt werden AbschluBbezogene Widerrufsrechte -dazu zahlen der Situationswiderruf (Hauptfall Hausturgeschaft), der Abwesenheitswiderruf(Stichwort: Fernabsatz), der generelle Typenwiderruf(komplizierte, gewichtige, langfristige Vertrage), der Informationswiderruf (ebenso; bei nicht rechtzeitigem Informationserhalt)und der Irrtumswiderruf(vom anderen Partner verlaBte Zukunftsirrtumer) Abwicklungsbezogene Widerrufsrechte -dazu zahlen der Widerruf wegen Vertragsanderung sowie der kund igungsahnliche Widerruf Diese zweckorientierte Typisierung der Widerrufsrechte ist eine wichtige Stutze fur die Beantwortung der Frage ihrer Verallgemeinerungsfahigkeit 2. 3 Inhaltliche Eingriffe in den vertrag Zu den inhaltlichen Eingriffen in den Vertrag zahlen sowohl die zwingende Festlegung der Rechte und Pflichten der Parteien durch den Gesetzgeber, die regelmabig dazu dient, die lehe dazu ausfuhrlich: S Kalss/. Lurger, Zu einer Systematik der rucktrittsrechte-insbesondere im Verbraucherrecht', Osterreichische Juristische Blatter 1998, 89 ff. (Teil 1-Teil 2 erscheint in den Juristische Blattern Marz 1998)
Wenn man (aus Raumgründen) von den vielfältigen Fragen um Instrumente und Verfahren der Rechtsdurchsetzung sowie der Beweislastverteilung absieht, kann man die Schutzmaßnahmen in drei große Bereiche unterteilen: Informationspflichten, Widerrufsrechte und Eingriffe in den Vertragsinhalt. 2.1 Informationspflichten, Werbe- und Verkaufspraktiken Auch in relativ progressiven Verbraucherschutzsystemen, die stark auf inhaltliche Eingriffe in bereits abgeschlossene Verträge setzen, hat der Schutz der Informationslage der schwächeren Partei (Information, Aufklärung, Beratung) weiterhin große Bedeutung und wird beständig ausgebaut. Die Informationsproblematik ist mit der Problematik unzulässiger bzw. gefährdender Werbe- und Verkaufspraktiken eng verbunden. In den meisten Rechtsordnungen gibt es eine Flut von vorvertraglichen Informationspflichten, neuerdings teilweise in Form von zwingenden Inhalten der Vertragsurkunde. Neu sind auch die Tendenz, deren Einhaltung durch Widerrufsrechte des potentiellen Informationsempfängers abzusichern, und die Kopplung des Inhalts von Werbeaussagen an die Gewährleistungshaftung. Auch die Zahl an Informationen, die während oder nach der Leistungserbringung zu erteilen sind nimmt zu. Alle diese Tendenzen finden sich auch in EG-Richtlinien. 2.2 Widerrufsrechte Auch die Widerrufsrechte boomen. Allein im österreichischen Recht gibt es weit über 20 sondergesetzliche Widerrufsbestimmungen, die dem Schutz schwächerer Vertragsparteien dienen6 . Diese Widerrufsrechte können nach ihrem Zweck in folgende Kategorien eingeteilt werden: Abschlußbezogene Widerrufsrechte - dazu zählen der Situationswiderruf (Hauptfall: Haustürgeschäft), der Abwesenheitswiderruf (Stichwort: Fernabsatz), der generelle Typenwiderruf (komplizierte, gewichtige, langfristige Verträge), der Informationswiderruf (ebenso; bei nicht rechtzeitigem Informationserhalt) und der Irrtumswiderruf (vom anderen Partner verlaßte Zukunftsirrtümer). Abwicklungsbezogene Widerrufsrechte - dazu zählen der Widerruf wegen Vertragsänderung sowie der kündigungsähnliche Widerruf. Diese zweckorientierte Typisierung der Widerrufsrechte ist eine wichtige Stütze für die Beantwortung der Frage ihrer Verallgemeinerungsfähigkeit. 2.3 Inhaltliche Eingriffe in den Vertrag Zu den inhaltlichen Eingriffen in den Vertrag zählen sowohl die zwingende Festlegung der Rechte und Pflichten der Parteien durch den Gesetzgeber, die regelmäßig dazu dient, die 6 ) Siehe dazu ausführlich: S. Kalss/B. Lurger, 'Zu einer Systematik der Rücktrittsrechte - insbesondere im Verbraucherrecht', Österreichische Juristische Blätter 1998, 89 ff. (Teil 1 - Teil 2 erscheint in den Juristischen Blättern März 1998)
schwachere Partei des vertrages zu schutzen, als auch die sog. vertragliche Inhaltskontrolle anhand einer generalklausel bzw einer d iese konkretisierenden Liste mibbrauchlicher Vertragsklauseln 3. Die verein barkeit mit dem allgemeinen vertragsrecht Bestimmungen mit deutlichem Schutzcharakter finden sich auch im allgemeinen Vertragsrecht der Mitgliedstaaten: Man denke nur an die Prinzipien von Treu und glauben bonne for buona fede und regole della correttezzao, redelijikheid en billijkheid', an die generalklauseln der guten Sitten, bonnes moeurs, buon costume, goede zedenund an'36 des nordischen Vertragsgesetzes, an die Beschrankungen von hohen Vertragsstrafen, von Wucher und seltener von laeso enormis. Allgemeine Informationspflichtklauseln, Werbe- und Verkaufspraktiken Regelungen und Widerrufsrechte sind in den Zivilrechtskod ifikationen hingegen mehr als selten Eine analyse des vertraglichen Schutzrechts ergibt, daB dieses regelmaBig aus(A) personenbezogenen und(B) situationsbezogenen Tatbestandselementen zusammengesetzt ist, die in einer Art beweglichen System miteinander verbunden sind Das Element(A)der personenbezogenen Gefahrdung laBt sich nicht auf die trad itionelle Verbrauchereigenschaft reduzieren, sondern kann ganz allgemein durch das Bestehen einer relativen personlichen "Ungleichgewichtslage"gekennzeichnet werden Diese Ungleichgewichtslage kann sich aus der verbrauchereigenschaft ergeben aber auch aus dem Vertragstyp oder aus anderen personlichen Umstanden. Die Verbrauchereigenschaft sollte in Zukunft als Beweisregel solcherart fungieren, dab sie verstarkte Indizwirkung fur das Bestehen einer Ungleichgewichtslage entfaltet, d ie nur in besonders deutlich abweichenden Fallen widerlegt werden kann Element(A)allein allerd ings lost noch kein konkretes Schutzbedurfnis aus Dieses kann nur im Zusammenhalt mit besonders gefahrdenden Situationen(B)etabliert werden Aus der vielzahl solcher Gefahrdungssituationen(B)konnen beispielsweise genannt werden Uberrumpelung, unsachliche Beeinflussung, Ubereilung, zu lange Vertragsbindung, Irrtum, 242 deutsches BGB S) Art 1134 franzosischer Code Civil 9) Artt 1337, 1366, 1375 italienischen Codice Civile 10) Art 1175 italienischen Codice Civile l) Buch 6 Art 248 niederlandisches NBW 12)138 deutsches BGB, '879 osterreichisches ABGB 13) Art 1 133 franzosischer Code Civil 14) Artt 1343, 1418 italienischen Codice Civile iS) Buch 3 Art 40 niederlandisches NBW
schwächere Partei des Vertrages zu schützen, als auch die sog. vertragliche Inhaltskontrolle anhand einer Generalklausel bzw. einer diese konkretisierenden Liste mißbräuchlicher Vertragsklauseln. 3. Die Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Vertragsrecht Bestimmungen mit deutlichem Schutzcharakter finden sich auch im allgemeinen Vertragsrecht der Mitgliedstaaten: Man denke nur an die Prinzipien von Treu und Glauben 7 , bonne foi8 , buona fede9 und regole della correttezza10 , redelijkheid en billijkheid11, an die Generalklauseln der guten Sitten12 , bonnes moeurs13 , buon costume14 , goede zeden15 und an ' 36 des Nordischen Vertragsgesetzes, an die Beschränkungen von hohen Vertragsstrafen, von Wucher und seltener von laesio enormis. Allgemeine Informationspflichtklauseln, Werbe- und VerkaufspraktikenRegelungen und Widerrufsrechte sind in den Zivilrechtskodifikationen hingegen mehr als selten. Eine Analyse des vertraglichen Schutzrechts ergibt, daß dieses regelmäßig aus (A) personenbezogenen und (B) situationsbezogenen Tatbestandselementen zusammengesetzt ist, die in einer Art beweglichen System miteinander verbunden sind: Das Element (A) der personenbezogenen Gefährdung läßt sich nicht auf die traditionelle Verbrauchereigenschaft reduzieren, sondern kann ganz allgemein durch das Bestehen einer relativen persönlichen "Ungleichgewichtslage" gekennzeichnet werden. Diese Ungleichgewichtslage kann sich aus der Verbrauchereigenschaft ergeben, aber auch aus dem Vertragstyp oder aus anderen persönlichen Umständen. Die Verbrauchereigenschaft sollte in Zukunft als Beweisregel solcherart fungieren, daß sie verstärkte Indizwirkung für das Bestehen einer Ungleichgewichtslage entfaltet, die nur in besonders deutlich abweichenden Fällen widerlegt werden kann. Element (A) allein allerdings löst noch kein konkretes Schutzbedürfnis aus. Dieses kann nur im Zusammenhalt mit besonders gefährdenden Situationen (B) etabliert werden. Aus der Vielzahl solcher Gefährdungssituationen (B) können beispielsweise genannt werden: Überrumpelung, unsachliche Beeinflussung, Übereilung, zu lange Vertragsbindung, Irrtum, 7 ) ' 242 deutsches BGB. 8 ) Art 1134 französischer Code Civil. 9 ) Artt 1337, 1366, 1375 italienischer Codice Civile. 10) Art 1175 italienischer Codice Civile. 11) Buch 6 Art 248 niederländisches NBW. 12) ' 138 deutsches BGB, ' 879 österreichisches ABGB. 13) Art 1133 französischer Code Civil. 14) Artt 1343, 1418 italienischer Codice Civile. 15) Buch 3 Art 40 niederländisches NBW
einseitige Vertragsanderung, unausgewogener Vertragsinhalt, Beweisschwierigkeiten. Eine situative Gefahrdung kann auch so stark sein, dab es zu ihrer Behebung durch das staatliche Vertragsrecht keiner personlichen Ungleichgewichtslage Zwischen den Parteien bedarf Insgesamt gilt: Je starker Element (A), desto schwacher kann Element(B) sein und umgekehrt um trotzdem den gesetzlichen Schutz auszulosen Eine ganze Reihe von im Verbraucherschutzrecht bzw im sonstigen Schutzrecht entwickelten Regelungen konnte verallgemeinert und in das allgemeine Vertragsrecht aufgenommen werden 1) Eine allgemeine Informationspflicht konnte etabliert werden, die auf die besonderen Schutzbedurfnisse schwacherer Parteien flexibel reagieren kann, und durch eine Liste von Leitlinien und Beispielsfallen konkretisiert wird, die der Judikatur und dem sondergesetzlichen Recht entnommen werden Zusatzlich sollten Aufklarungs-und Beratungspflichten zugunsten schwacherer Parteien normiert werden diese grund satze konnten auch auf abwicklungsbezogene Informationspflichten in abgeschwachter Form erstreckt werden Werbeaussagen sollten in die allgemeine Gewahrleistungshaftung des Unternehmers miteinbezogen w bergen 2) Ein allgemeines Situationswiderrufsrecht, das sowohl erlaubte als auch unerlaubte aggressive Verkaufspraktiken sanktioniert, die die Qualitat der Zustimmung des anderen Vertragspartners beeintrachtigen, sollte nicht an der Verbrauchereigenschaft oder der geographischen Verortung des abschlusses, sondern an den Tatbestand der"Uberrumpelung"oder"sonstigen unsachlichen Beeinflussung"durch die genannten Praktiken anknupfen 3) Eine Umsetzung der Fernabsatz-Richtlinie und insbesondere der darin enthaltenen Informations-und Widerrufsvorschriften sollte im allgemeinen Vertragsrecht erfolgen und nicht auf verbraucher beschrankt bleiben 4) Generelle Typenwiderrufsrechte erfullen Zwecke, die auf eine groBe Gruppe o Eine studie Vertragstypen, nicht nur auf die bisher damit versehenen wenigen Typen zutreffe konnte all jene komplizierten, langfristigen und belastenden Vertrage, auf deren Uberforderungspotential die Typenwiderrufe zugeschnitten sind, identifizieren. Eine einheitliche abschluBbezogene Widerrufsmoglichkeit sollte fur alle diese beispielhaft oder taxativ aufgezahlten Vertrage im allgemeinen Vertragsrecht normiert werden. Die Widerrufsmoglichkeit sollte mit dem Bestehen einer Unterlegenheitssituation(A)des Geschutzen gekoppelt werden Je komplizierter, langfristiger und belastender die Vertragsbindung ist(B), desto geringere Anforderungen wird man an d ie personliche Unterlegenheit(A)des widerrufsberechtigten stellen mussen und umgekehrt 5)Die bereits bestehenden Informationswiderrufsrechte sollten durch die Moglichkeit eines generellen Typenwiderrufs auch bei Vorhandensein aller vorgeschriebenen Informationen erganzt und der vorgeschlagenen einheitlichen(generellen Typen-)Widerrufsregelung eingegliedert werden Falls man hinsichtlich des generellen Typen- und Informationswiderrufs der Typenaufzahlung im allgemeinen Vertragsrecht doch eine sondergesetzliche Losung vorzieht, sollte man dem gemeinsamen Zweck der Widerrufstypen dadurch Rechnung tragen, daB man die diesbezuglichen sondergesetzlichen Vorschriften einander angleicht 6) Ein allgemeiner Irrtumswiderruf konnte den bereits genannten Widerrufsrechten Gesellschaft leisten. Auch wenn ein Unternehmer von seinem Gegenuber dadurch in einen Vertrag gelockt wird daB letzterer fur ersteren wesentliche Umstande als wahrscheinlich dargestellt hat. sollte nicht ohne Schutz bleiben. Dasselbe gilt fur einen Vertrag unter Privaten. Also: erleichterte
einseitige Vertragsänderung, unausgewogener Vertragsinhalt, Beweisschwierigkeiten. Eine situative Gefährdung kann auch so stark sein, daß es zu ihrer Behebung durch das staatliche Vertragsrecht keiner persönlichen Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien bedarf. Insgesamt gilt: Je stärker Element (A), desto schwächer kann Element (B) sein und umgekehrt, um trotzdem den gesetzlichen Schutz auszulösen. Eine ganze Reihe von im Verbraucherschutzrecht bzw. im sonstigen Schutzrecht entwickelten Regelungen könnte verallgemeinert und in das allgemeine Vertragsrecht aufgenommen werden: 1) Eine allgemeine Informationspflicht könnte etabliert werden, die auf die besonderen Schutzbedürfnisse schwächerer Parteien flexibel reagieren kann, und durch eine Liste von Leitlinien und Beispielsfällen konkretisiert wird, die der Judikatur und dem sondergesetzlichen Recht entnommen werden. Zusätzlich sollten Aufklärungs- und Beratungspflichten zugunsten schwächerer Parteien normiert werden. Diese Grundsätze könnten auch auf abwicklungsbezogene Informationspflichten in abgeschwächter Form erstreckt werden. Werbeaussagen sollten in die allgemeine Gewährleistungshaftung des Unternehmers miteinbezogen werden. 2) Ein allgemeines Situationswiderrufsrecht, das sowohl erlaubte als auch unerlaubte aggressive Verkaufspraktiken sanktioniert, die die Qualität der Zustimmung des anderen Vertragspartners beeinträchtigen, sollte nicht an der Verbrauchereigenschaft oder der geographischen Verortung des Abschlusses, sondern an den Tatbestand der "Überrumpelung" oder "sonstigen unsachlichen Beeinflussung" durch die genannten Praktiken anknüpfen. 3) Eine Umsetzung der Fernabsatz-Richtlinie und insbesondere der darin enthaltenen Informations- und Widerrufsvorschriften sollte im allgemeinen Vertragsrecht erfolgen und nicht auf Verbraucher beschränkt bleiben. 4) Generelle Typenwiderrufsrechte erfüllen Zwecke, die auf eine große Gruppe von Vertragstypen, nicht nur auf die bisher damit versehenen wenigen Typen zutreffen. Eine Studie könnte all jene komplizierten, langfristigen und belastenden Verträge, auf deren Überforderungspotential die Typenwiderrufe zugeschnitten sind, identifizieren. Eine einheitliche abschlußbezogene Widerrufsmöglichkeit sollte für alle diese beispielhaft oder taxativ aufgezählten Verträge im allgemeinen Vertragsrecht normiert werden. Die Widerrufsmöglichkeit sollte mit dem Bestehen einer Unterlegenheitssituation (A) des Geschützen gekoppelt werden. Je komplizierter, langfristiger und belastender die Vertragsbindung ist (B), desto geringere Anforderungen wird man an die persönliche Unterlegenheit (A) des Widerrufsberechtigten stellen müssen und umgekehrt. 5) Die bereits bestehenden Informationswiderrufsrechte sollten durch die Möglichkeit eines generellen Typenwiderrufs auch bei Vorhandensein aller vorgeschriebenen Informationen ergänzt und der vorgeschlagenen einheitlichen (generellen Typen-)Widerrufsregelung eingegliedert werden. Falls man hinsichtlich des generellen Typen- und Informationswiderrufs der Typenaufzählung im allgemeinen Vertragsrecht doch eine sondergesetzliche Lösung vorzieht, sollte man dem gemeinsamen Zweck der Widerrufstypen dadurch Rechnung tragen, daß man die diesbezüglichen sondergesetzlichen Vorschriften einander angleicht. 6) Ein allgemeiner Irrtumswiderruf könnte den bereits genannten Widerrufsrechten Gesellschaft leisten. Auch wenn ein Unternehmer von seinem Gegenüber dadurch in einen Vertrag gelockt wird, daß letzterer für ersteren wesentliche Umstände als wahrscheinlich dargestellt hat, sollte er nicht ohne Schutz bleiben. Dasselbe gilt für einen Vertrag unter Privaten. Also: erleichterte
Irrtumsanfechtung durch Widerruf bei Zukunftsirrtum, Veranlassung durch die andere Partei, d einen Informationsvorsprung besaB und daher besonders glaubwurdig erschien(Element A) 7) Auch der Widerruf wegen Vertragsanderung enthalt ein allgemeines vertragsrechtliches Prinzip Die Gewahrung einer Losungsmoglichkeit bei einseitiger Veranderung wesentlicher Vertragsbestandteile in Zielschuldverhaltnissen, ist ein auf Nicht-Verbrauchergeschafte erstreckbares gebot der Fairness Fur Dauerschuldverhaltnisse bei denen bisher nicht in allen Fallen mit dem Bestehen einer angemessen kurzfristigen ordentlichen Kundigungsmoglichkeit zu rechnen ist sollte ein besonderes kundigungsrecht fur den Fall einseitiger wesentlicher Anderungen des vertragsinhalts nach dem Modell des deutschen '31 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) eingefuhrt werden. Hier ist eine Abstufung nach der Angewiesenheit einer der Parteien bzw. der besonderen belastung einer schwacheren Vertragspartei denkbar 8) Ebenso sollte an die ausdruckliche Normierung eines allgemeinen ordentlichen K undigungsrechts fur alle langfristigen vertraglichen Bindungen gedacht werden, das zumindest im Falle von Unterlegenheitssituationen zugunsten der schwacheren Partei zwingend sein sollte 9)In der Klausel- und Sittenwidrigkeitskontrolle von Vertragen sollte sich der auch das Konsumentenschutzrecht einbeziehende allgemeine ansatz an dem oben beschriebenen Je starker das Macht- und Wissensgefalle zwischen den Parteien(A), desto eher wird ein ren beweglichen Modell personen-und situationsbezogener Tatbestandselemente(A, B)orient inhaltliches Ungleichgewicht des Vertrages(B)die Zulassigkeitskontrolle nicht passieren konnen und umgekehrt. Auch das sich beispielsweise in den deutschen Burgschaftsentscheidungen und in den"25a bis 25d des osterreichischen KonsSchG (Konsumentenschutzgesetz)entwickelnde Schutzregime fur Kred itvertrags-Interzedenten hat mit dem Verbraucherbegriff nur wenig Beruhrungspunkte und sollte in das allgemeine Vertragsrecht ubernommen werden 10) Sich sondergesetzlich ausbildende grundlegende Neuerungen des vertraglichen eistungsstorungs-oder Schadenersatzrechts, wie sie sich im Pauschalreiserecht, in der fur Werbebotschaften abzeichnen(Timesharing, Verbrauchsguter-Richtlinien), sollten de e Produkthaftung, im Richtlinien-Vorschlag uber Verbrauchsgutergarantien und bei der haftung entsprechenden Regelungen des allgemeinen Vertragsrechts nicht unberuhrt lassen: Z B einheitlicher Vertragsverletzungsbegriff, verschuldensunabhangige Haftung oder objektivierter VerschuldensmaBstab, individuell-konkrete Umstandsberucksichtigung, Einbeziehung der Zulieferkette zum hersteller Wieweit ansonsten vertragliches Schutzrecht insbesondere einzelne Zwingende Vertragsbestandteile, Informationsvorschriften, Beweisregeln oder Widerrufsrechte, auch weiterhin typenspezifisch und sondergesetzlich geregelt bleiben sollten, kann wie folgt beantwortet werden: Bisweilen mag es sinnvoll erscheinen, schon zu komplexen Rechtsgebieten angewachsene Vertragstypen in einem Sondergesetz zu belassen(Z B. Versicherungsvertrag) Aus Grunden der Sorge um Systematik und Rechtssicherheit durfen einzelne Aspekte des vertragsrechtlichen Schutzes dann nicht aus der umfassenden sondergesetzlichen Normierung herausgeschnitten werden. Auch sondergesetzlich verankert bleibende Schutzvorschriften konnen allerdings auf die formulierung allgemeinerer vertraglicher Schutzinstrumente einfluB nehmen. Fur andere Vertragstypen, wie etwa den Kreditvertrag, den Timesharingvertrag Reisevertrag und andere, hingegen ware eine starker Einbindung in eine allgemeine Kod ifikation durchaus wunschenswert
Irrtumsanfechtung durch Widerruf bei Zukunftsirrtum, Veranlassung durch die andere Partei, die einen Informationsvorsprung besaß und daher besonders glaubwürdig erschien (Element A). 7) Auch der Widerruf wegen Vertragsänderung enthält ein allgemeines vertragsrechtliches Prinzip. Die Gewährung einer Lösungsmöglichkeit bei einseitiger Veränderung wesentlicher Vertragsbestandteile in Zielschuldverhältnissen, ist ein auf Nicht-Verbrauchergeschäfte erstreckbares Gebot der Fairness. Für Dauerschuldverhältnisse, bei denen bisher nicht in allen Fällen mit dem Bestehen einer angemessen kurzfristigen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit zu rechnen ist, sollte ein besonderes Kündigungsrecht für den Fall einseitiger wesentlicher Änderungen des Vertragsinhalts nach dem Modell des deutschen ' 31 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) eingeführt werden. Hier ist eine Abstufung nach der Angewiesenheit einer der Parteien bzw. der besonderen Belastung einer schwächeren Vertragspartei denkbar. 8) Ebenso sollte an die ausdrückliche Normierung eines allgemeinen ordentlichen Kündigungsrechts für alle langfristigen vertraglichen Bindungen gedacht werden, das zumindest im Falle von Unterlegenheitssituationen zugunsten der schwächeren Partei zwingend sein sollte. 9) In der Klausel- und Sittenwidrigkeitskontrolle von Verträgen sollte sich der auch das Konsumentenschutzrecht einbeziehende allgemeine Ansatz an dem oben beschriebenen beweglichen Modell personen- und situationsbezogener Tatbestandselemente (A,B) orientieren: Je stärker das Macht- und Wissensgefälle zwischen den Parteien (A), desto eher wird ein inhaltliches Ungleichgewicht des Vertrages (B) die Zulässigkeitskontrolle nicht passieren können und umgekehrt. Auch das sich beispielsweise in den deutschen Bürgschaftsentscheidungen und in den '' 25a bis 25d des österreichischen KonsSchG (Konsumentenschutzgesetz) entwickelnde Schutzregime für Kreditvertrags-Interzedenten hat mit dem Verbraucherbegriff nur wenig Berührungspunkte und sollte in das allgemeine Vertragsrecht übernommen werden. 10) Sich sondergesetzlich ausbildende grundlegende Neuerungen des vertraglichen Leistungsstörungs- oder Schadenersatzrechts, wie sie sich im Pauschalreiserecht, in der Produkthaftung, im Richtlinien-Vorschlag über Verbrauchsgütergarantien und bei der Haftung für Werbebotschaften abzeichnen (Timesharing-, Verbrauchsgüter-Richtlinien), sollten die entsprechenden Regelungen des allgemeinen Vertragsrechts nicht unberührt lassen: z.B. einheitlicher Vertragsverletzungsbegriff, verschuldensunabhängige Haftung oder objektivierter Verschuldensmaßstab, individuell-konkrete Umstandsberücksichtigung, Einbeziehung der Zulieferkette zum Hersteller. Wieweit ansonsten vertragliches Schutzrecht, insbesondere einzelne zwingende Vertragsbestandteile, Informationsvorschriften, Beweisregeln oder Widerrufsrechte, auch weiterhin typenspezifisch und sondergesetzlich geregelt bleiben sollten, kann wie folgt beantwortet werden: Bisweilen mag es sinnvoll erscheinen, schon zu komplexen Rechtsgebieten angewachsene Vertragstypen in einem Sondergesetz zu belassen (z.B. Versicherungsvertrag). Aus Gründen der Sorge um Systematik und Rechtssicherheit dürfen einzelne Aspekte des vertragsrechtlichen Schutzes dann nicht aus der umfassenden sondergesetzlichen Normierung herausgeschnitten werden. Auch sondergesetzlich verankert bleibende Schutzvorschriften können allerdings auf die Formulierung allgemeinerer vertraglicher Schutzinstrumente Einfluß nehmen. Für andere Vertragstypen, wie etwa den Kreditvertrag, den Timesharingvertrag, Reisevertrag und andere, hingegen wäre eine stärkere Einbindung in eine allgemeine Kodifikation durchaus wünschenswert
4. Die Entwicklung allgemeiner Prinzipien Welches sind nun die allgemeinen Prinzipien, die sich aus den geschilderten Vertragsrechtsregeln mit Schutzcharakter ergeben? 1)ein besonderer Schutz bei personlicher Ungleichheit der Partner, 2)die Sorge um das inhaltliche Gleichgewicht des Vertrages beim AbschluB und auch danach Sowle 3)eine Vielzahl von Rucksichtnahme-, Loyalitats-und Kooperationsgeboten, darunter auch das Treu- und Glaubensprinzip, zwischen den Parteien in allen Stadien des vertrages Die Prinzipien haben eine grobere Spannbreite als nur den Schutz der schwacheren Partei oder das Treu-und-Glaubenprinzip Um die Kommunikation zu erleichtern, habe ich als Uberbegriff fur diese Prinzipien den Terminus"vertragliche Solidaritat"gewahlt. Andere Autoren, vor allem skand inavische wie etwa Wilhelmsson, sprechen auch von"sozialem"Vertragsrecht, das sie einem liberalen oder auch marktfunktionalen Vertragsrecht gegenuberstellen Anders als etwa bei Ghestins"le juste et l'utile"7 sollen diese neuen Prinzipien nicht an die Stelle des Prinzips der vertragsfreiheit, sondern neben dieses treten. Damit tritt die schwierige Abgrenzungsfrage im Falle des Konfliktes zwischen den beiden Prinzipien auf den Plan 5. Die Geltung des prinzips der vertraglichen Solidaritat im Recht der leistungsstorungen Das prinzip der vertraglichen Solidaritat gilt auch im bisher noch kaum behandelten Abwicklungsstadium des Vertrages, wenn ein personliches Ungleichgewicht der Parteien (Element A)nicht vorliegt. Wir haben es dann und dort uberwiegend mit sog. " dispositive" Vertragsrecht zu tun. Ich werde insbesondere auf das Institut der unvorhersehbaren veranderung von Umstanden und das Leistungsstorungsrecht eingehen Die auBere Grenze fur die Einstandspflicht der Parteien fur die mangelhafte oder unterbleibende Erfullung ihrer vertraglichen Leistungspflichten bildet das Institut der unvorhersehbaren nachtraglichen Veranderung der Umstande(nach deutscher Terminologie in etwa: Wegfall der Geschaftsgrundlage; nach anglo-amerikanischer Terminologie: impracticability, frustration, hardship, excuse; nach franzosischer Terminologie: imprevision). Wie die diesbezuglichen LOsungen vieler Rechtsordnungen beweisen, ist dieses ein deutlicher Ausdruck des Treu-und Glaubensprinzips sowie des prinzips der inhaltlichen Ausgewogenheit der Vertrage. Auch der B Lurger, Vertragliche Solidaritat-Entwicklungschance fir das allgemeine vertragsrecht in Osterreich und in der Europaischen Union(Baden-Baden: Nomos, 1998) 7) J. Ghestin strebt die vollstandige Subsitution des liberalen Konzept der Privatautonomie durcheine ganzlich neue Vertragsdogmatik an Er stellt die Prinzipien des"juste"und"utile"in den Mittelpunkt seiner Theorie (J. 147ff, ders, 'L'utile et le juste dans les co Dalloz 1(1982), chron. 1, I ff; ders, Traite de Droit Civil. Les obligations. Le contrat: Formation, 2emeed (Paris Libra irie Generale de droit et de Jurisprudence, 1988)178 ff ; ders, Traite de Droit Civil: La formation du contrat 3emeed. (Paris: Librairie Generale de Droit et de Jurisprudence, 1993)200 ff
4. Die Entwicklung allgemeiner Prinzipien Welches sind nun die allgemeinen Prinzipien, die sich aus den geschilderten Vertragsrechtsregeln mit Schutzcharakter ergeben? 1) ein besonderer Schutz bei persönlicher Ungleichheit der Partner, 2) die Sorge um das inhaltliche Gleichgewicht des Vertrages beim Abschluß und auch danach sowie 3) eine Vielzahl von Rücksichtnahme-, Loyalitäts- und Kooperationsgeboten, darunter auch das Treu- und Glaubensprinzip, zwischen den Parteien in allen Stadien des Vertrages. Die Prinzipien haben eine größere Spannbreite als nur den Schutz der schwächeren Partei oder das Treu-und-Glaubenprinzip. Um die Kommunikation zu erleichtern, habe ich als Überbegriff für diese Prinzipien den Terminus "vertragliche Solidarität" gewählt16. Andere Autoren, vor allem skandinavische wie etwa Wilhelmsson, sprechen auch von "sozialem" Vertragsrecht, das sie einem liberalen oder auch marktfunktionalen Vertragsrecht gegenüberstellen. Anders als etwa bei Ghestins "le juste et l'utile"17 sollen diese neuen Prinzipien nicht an die Stelle des Prinzips der Vertragsfreiheit, sondern neben dieses treten. Damit tritt die schwierige Abgrenzungsfrage im Falle des Konfliktes zwischen den beiden Prinzipien auf den Plan. 5. Die Geltung des Prinzips der vertraglichen Solidarität im Recht der Leistungsstörungen Das Prinzip der vertraglichen Solidarität gilt auch im bisher noch kaum behandelten Abwicklungsstadium des Vertrages, wenn ein persönliches Ungleichgewicht der Parteien (Element A) nicht vorliegt. Wir haben es dann und dort überwiegend mit sog. "dispositivem" Vertragsrecht zu tun. Ich werde insbesondere auf das Institut der unvorhersehbaren Veränderung von Umständen und das Leistungsstörungsrecht eingehen. Die äußere Grenze für die Einstandspflicht der Parteien für die mangelhafte oder unterbleibende Erfüllung ihrer vertraglichen Leistungspflichten bildet das Institut der unvorhersehbaren nachträglichen Veränderung der Umstände (nach deutscher Terminologie in etwa: Wegfall der Geschäftsgrundlage; nach anglo-amerikanischer Terminologie: impracticability, frustration, hardship, excuse; nach französischer Terminologie: imprévision). Wie die diesbezüglichen Lösungen vieler Rechtsordnungen beweisen, ist dieses ein deutlicher Ausdruck des Treu-undGlaubensprinzips sowie des Prinzips der inhaltlichen Ausgewogenheit der Verträge. Auch der 16) B. Lurger, Vertragliche Solidarität -Entwicklungschance für das allgemeine Vertragsrecht in Österreich und in der Europäischen Union (Baden-Baden: Nomos, 1998). 17) J. Ghestin strebt die vollständige Subsitution des liberalen Konzept der Privatautonomie durch eine gänzlich neue Vertragsdogmatik an. Er stellt die Prinzipien des "juste" und "utile" in den Mittelpunkt seiner Theo rie (J. Ghestin, 'La notion de contrat', Dalloz 2 (1990), chron. 27, 147 ff.; ders., 'L'utile et le juste dans les contrats', Dalloz 1 (1982), chron. 1, 1 ff.; ders., Traité de Droit Civil. Les obligations. Le contrat: Formation, 2ème ed. (Paris: Librairie Générale de Droit et de Jurisprudence, 1988) 178 ff.; ders., Traité de Droit Civil: La formation du contrat, 3ème ed. (Paris: Librairie Générale de Droit et de Jurisprudence, 1993) 200 ff
Gedanke des nachtraglichen Entstehens einer personlichen Ungleichgewichtslage zwischen Parteien sowie der allgemeine Gedanke der Solidaritat mit den Interessen des beschwenten den Vertragspartners konnen dabeiein rolle spielen. 36 des einheitlichen Nordischen Vertragsgesetzes behandelt nicht von ungefahr die Problematik der anfanglichen Ungleichgewichtigkeit des Vertrages(auf den AbschluBzeitpunkt bezogene Inhaltskontrolle)und die Problematik eines erst nachtraglich entstehenden Ungleichgewichts nach den gleichen Leitlinien Dem Leistungsstorungsrecht kommen auch als dispositivum Vertragsrecht Gerechtigkeitsfunktionen zu: Es geht weniger um den willen der konkreten Parteien, denn der fehlt ja, wenn es zur Anwendung kommt, als um die gerechte Verteilung der rechte, Pflichten und Risiken zwischen den parteien aus der heteronomen sicht des staates. bei dieser verteilung kann d ie Rucksichtnahme auf d ie Interessen des anderen Partners gar kein Fremdwort sein Es zeigt sich, dab die traditionelle Orientierung des Vertragsrechts am liberalen Willensprinzip eine kunstliche Trennlinie zwischen dispositive und zwingendem Vertragsrecht und zwischen den abschluB-und den abwicklungsbezogenen rechtsfragen im Vertragsrecht gezogen hat Das allgemeine Leistungsstorungsrecht kann sowohl (1)mit der Problematik der nachtraglichen Veranderung von Umstanden als auch(2 ) mit der abschluBbezogenen vertraglicher Inhaltskontrolle sowie mit den fur diese Gebiete geltenden Prinzipien in Verbindung gebracht werden Erklarung fur(1): Die Parteien konnen bewuBt die regelung ihrer Rechte und Pflichten dem dispositiven Vertragsrecht uberlassen haben In der regel wird das aber nicht der Fall sein: Die Parteien werden meist von einer Situation uberrascht, die von ihnen ungeregelte Rechtsfragen aufwirft. Ebenso wie bei der unvorhersehbaren Umstandsveranderung verteilt dann der Staat die Risiken Erklarung fur(2): Die Fairness und Ausgewogenheit des vertrages kann im VertragsabschluBzeitpunkt nur soweit beurteilt werden, als er zukunftige Szenarien voraussieht und mitregelt Unvorhergesehene Umstande und alle sonstigen vertraglich nicht geregelten unterliegen keiner anfanglichen Inhaltsprufung, sondern treffen erst spater auf die Fairnes,3 Situationen(wie z B. vertraglich ungeregelte Vertragsverletzungen), die in der Zukunft eintrete Solidaritats-und Ausgewogenheitsprinzipien des vertragsrechts. Das-insbesondere beim Fehlen von personlichen Unterlegenheitssituationen viel -weitere Netz der anfanglichen vertraglichen Inhaltskontrolle, das bekanntlich auch auf Losungen des dispositiven Rechts zuruckgreift, korrespond iert also insofern mit den Prinzipien, die im dispositiven Recht der Leistungsstorungen zum Ausdruck kommen Im Fall von typischen Ungleichgewichtssituationen wie beispielsweise bei Verbraucherkaufen-kann dieser Spielraum zwischen dispositive Recht und Inhaltskontrolle ganz wegfallen: Dann fallen das dispositive Leistungsstorungsrecht des allgemeinen Vertragsrechts und der zwingende Inhalt der Verbrauchervertrage zusammen (Beispiele hierfur: Osterreichisches, niederlandisches, skand inavisches Recht) 6. Offene fragen Wo soll man die grenze zwischen Vertragsfre iheit und Solidaritat ziehen, wenn diese kollidieren?
Gedanke des nachträglichen Entstehens einer persönlichen Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien sowie der allgemeine Gedanke der Solidarität mit den Interessen des beschwerten Vertragspartners können dabei ein Rolle spielen. ' 36 des einheitlichen Nordischen Vertragsgesetzes behandelt nicht von ungefähr die Problematik der anfänglichen Ungleichgewichtigkeit des Vertrages (auf den Abschlußzeitpunkt bezogene Inhaltskontrolle) und die Problematik eines erst nachträglich entstehenden Ungleichgewichts nach den gleichen Leitlinien. Dem Leistungsstörungsrecht kommen auch als dispositivem Vertragsrecht Gerechtigkeitsfunktionen zu: Es geht weniger um den Willen der konkreten Parteien, denn der fehlt ja, wenn es zur Anwendung kommt, als um die gerechte Verteilung der Rechte, Pflichten und Risiken zwischen den Parteien aus der heteronomen Sicht des Staates. Bei dieser Verteilung kann die Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Partners gar kein Fremdwort sein. Es zeigt sich, daß die traditionelle Orientierung des Vertragsrechts am liberalen Willensprinzip eine künstliche Trennlinie zwischen dispositivem und zwingendem Vertragsrecht und zwischen den abschluß- und den abwicklungsbezogenen Rechtsfragen im Vertragsrecht gezogen hat. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht kann sowohl (1) mit der Problematik der nachträglichen Veränderung von Umständen als auch (2) mit der abschlußbezogenen vertraglichen Inhaltskontrolle sowie mit den für diese Gebiete geltenden Prinzipien in Verbindung gebracht werden. Erklärung für (1): Die Parteien können bewußt die Regelung ihrer Rechte und Pflichten dem dispositiven Vertragsrecht überlassen haben. In der Regel wird das aber nicht der Fall sein: Die Parteien werden meist von einer Situation überrascht, die von ihnen ungeregelte Rechtsfragen aufwirft. Ebenso wie bei der unvorhersehbaren Umstandsveränderung verteilt dann der Staat die Risiken. Erklärung für (2): Die Fairness und Ausgewogenheit des Vertrages kann im Vertragsabschlußzeitpunkt nur soweit beurteilt werden, als er zukünftige Szenarien voraussieht und mitregelt. Unvorhergesehene Umstände und alle sonstigen vertraglich nicht geregelten Situationen (wie z.B. vertraglich ungeregelte Vertragsverletzungen), die in der Zukunft eintreten, unterliegen keiner anfänglichen Inhaltsprüfung, sondern treffen erst später auf die Fairness-, Solidaritäts- und Ausgewogenheitsprinzipien des Vertragsrechts. Das - insbesondere beim Fehlen von persönlichen Unterlegenheitssituationen viel - weitere Netz der anfänglichen vertraglichen Inhaltskontrolle, das bekanntlich auch auf Lösungen des dispositiven Rechts zurückgreift, korrespondiert also insofern mit den Prinzipien, die im dispositiven Recht der Leistungsstörungen zum Ausdruck kommen. Im Fall von typischen Ungleichgewichtssituationen - wie beispielsweise bei Verbraucherkäufen - kann dieser Spielraum zwischen dispositivem Recht und Inhaltskontrolle ganz wegfallen: Dann fallen das dispositive Leistungsstörungsrecht des allgemeinen Vertragsrechts und der zwingende Inhalt der Verbraucherverträge zusammen (Beispiele hierfür: österreichisches, niederländisches, skandinavisches Recht). 6. Offene Fragen Wo soll man die Grenze zwischen Vertragsfreiheit und Solidarität ziehen, wenn diese kollidieren?