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Commercial Contracts(UniPr), das Treu-und-Glaubens-Prinzip(good faith)als Bestandteil der lex mercatoria des internationalen handels Was hat das alles mit einem einheitlichen EG- oder EU-Vertragsrecht zu tun? I.a. Gegenwartig besteht einheitliches bzw. angeglichenes EG-Vertragsrecht nur an einigen Stellen: Es handelt sich ausschlieBlich um zwingendes vertragsrecht das dem Schutz einer schwacheren Partei dient Quellen sind die eg-Verbraucherschutz-Richtlinien, aber auch andere wie etwa die Versicherungs-Richtlinien, die Handelsvertreter-Richtlinie, die Richtlinie uber grenzuberschreitende uberweisungen. Zu denken ist weiters an Bestimmungen mit vertraglichem Schutzcharakter in den Gruppenfreistellungs-Verordnungen b. Will man ein allgemeines EG-Vertragsrecht formulieren wird man uber dieses bereits bestehende eg-Vertragsrecht nicht hinwegsehen konnen 2. Zudem dringen einige der bestehenden richtlinien oder Richtlinien-Vorschlage trotz ihrer Beschrankung auf den verbraucherschutz bereits heute in Kerngebiete des allgemeinen Vertragsrechts vor: Z B. die Klausel-Richtlinie, der richtlinien- Vorschlag uber Verbrauchsgutergarantien a Sie fuhren zu einer nicht unproblematischen Aufspaltung des allgemeinen Vertragsrechts der Mitgliedstaaten bzw. werden durch die divergierenden allgemeinen Vertragsrechte der Mitgliedstaaten, von denen sie oft nicht zu isolieren sind(Stichwort: Klauselkontrolle), in ihrer Wirkung behindert. b. Weiters ist auch aus EG-rechtlicher Sicht fraglich, ob die erwahnten Bestimmungen wenn sie fur die Verkehrsforderung auf dem Binnenmarkt wirklich so notwendig sind (Stichwort Kompetenz Art 100a EGV=Art 95 EGV nF), auf Verbrauchervertrage beschrankt bleiben sollten, da ahnliche Schutzbedurfnisse bzw. Problemlagen auch fur den rechtsgeschaftsverkehr zwischen Unternehmern bestehen Mit einer kodif ikatorischen Zusammenfassung des verstreuten bestehenden EG-Verbraucher- und sonstigen Schutzrechts kann daher nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Die Problematik des allgemeinen Vertragsrechts muB gelost werden 2. Das Phanomen der sondergesetzlichen Entwicklungen im Uberblick Principlesof International Commercial Contracts, herausgegeben von das InternationalInstitute forthe Unification of Private Law (UNIDROIT) in Rom(1994 ) Die UniP wurden unter Federfuhrung der UNIDROIT von einer Arbeitsgruppe unter Vorsitz von Prof Michael Joachim Bonell(Rom )erarbeitet Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind uberwiegend Universitatsprofessoren. Sie stammen aus a llen Erdteilen bzw bedeutendsten Rechtskreisen der Erde und sind keine offiziellen vertreter ihrer Heimatstaaten. Die UniP. d ie umfangreiche Kommentarezu den einzelnen Artikeln enthalten ha ben keinen verbindlichen Charakter. sondern sollen fur die Parteien des intemationalen Wirtschaftsverkehrs wahlbar sein, sollen als lex mercatoria und zur Luckenfullung und Auslegungshilfe anderer Normsysteme(z B des UNKR)dienen. Die Verfasser erhoffen sich auch Modellcharakter fur kunftige nationale und internationale Rechtssetzungsakte Siehe: UNIDROIT, Principlesof international Commercial Contracts(Rom: UNIDROIT, 1994): M.J. Bonell, An International Restatement of contract Law (Irvington, NY, Transnational Juris Publications Inc, 1994) Sowohl die EuPr(Anwendungsbereich: alle Vertrage)als auch die UniPr(Anwendungsbereich:nur grenzuberschreitende vertrage zwischen professionellen Partnem)enthalten eine Reihe von Bestimmungen mit Schutzcharakter fur eine der Parteien Siehe dazu ausfuhrlich: B. Lurger, Vertragliche solidaritat Entvicklungschance fuirdas allgemeine Vertragsrecht in Osterreich und in der Europaischen Union(Baden-Baden Nomos, 1998)109 ff, 125 ffCommercial Contracts (UniPr)5 , das Treu-und-Glaubens-Prinzip (good faith) als Bestandteil der lex mercatoria des internationalen Handels. Was hat das alles mit einem einheitlichen EG- oder EU-Vertragsrecht zu tun? 1.a. Gegenwärtig besteht einheitliches bzw. angeglichenes EG-Vertragsrecht nur an einigen Stellen: Es handelt sich ausschließlich um zwingendes Vertragsrecht, das dem Schutz einer schwächeren Partei dient. Quellen sind die EG-Verbraucherschutz-Richtlinien, aber auch andere wie etwa die Versicherungs-Richtlinien, die Handelsvertreter-Richtlinie, die Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen. Zu denken ist weiters an Bestimmungen mit vertraglichem Schutzcharakter in den Gruppenfreistellungs-Verordnungen. b. Will man ein allgemeines EG-Vertragsrecht formulieren, wird man über dieses bereits bestehende EG-Vertragsrecht nicht hinwegsehen können. 2. Zudem dringen einige der bestehenden Richtlinien oder Richtlinien-Vorschläge trotz ihrer Beschränkung auf den Verbraucherschutz bereits heute in Kerngebiete des allgemeinen Vertragsrechts vor: z.B. die Klausel-Richtlinie, der Richtlinien-Vorschlag über Verbrauchsgütergarantien. a. Sie führen zu einer nicht unproblematischen Aufspaltung des allgemeinen Vertragsrechts der Mitgliedstaaten bzw. werden durch die divergierenden allgemeinen Vertragsrechte der Mitgliedstaaten, von denen sie oft nicht zu isolieren sind (Stichwort: Klauselkontrolle), in ihrer Wirkung behindert. b. Weiters ist auch aus EG-rechtlicher Sicht fraglich, ob die erwähnten Bestimmungen, wenn sie für die Verkehrsförderung auf dem Binnenmarkt wirklich so notwendig sind (Stichwort: Kompetenz Art 100a EGV = Art 95 EGV nF), auf Verbraucherverträge beschränkt bleiben sollten, da ähnliche Schutzbedürfnisse bzw. Problemlagen auch für den Rechtsgeschäftsverkehr zwischen Unternehmern bestehen. Mit einer kodifikatorischen Zusammenfassung des verstreuten bestehenden EG-Verbraucher￾und sonstigen Schutzrechts kann daher nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Die Problematik des allgemeinen Vertragsrechts muß gelöst werden. 2. Das Phänomen der sondergesetzlichen Entwicklungen im Überblick 5 ) Principles of International Commercial Contracts, herausgegeben von das International Institute for the Unification of Private Law (UNIDROIT) in Rom (1994). Die UniP wurden unter Federführung der UNIDROIT von einer Arbeitsgruppe unter Vorsitz von Prof. Michael Joachim Bonell (Rom) erarbeitet. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind überwiegend Universitätsprofessoren. Sie stammen aus allen Erdteilen bzw. bedeutendsten Rechtskreisen der Erde und sind keine offiziellen Vertreter ihrer Heimatstaaten. Die UniP, die umfangreich e Kommentare zu den einzelnen Artikeln enthalten, haben keinen verbindlichen Charakter, sondern sollen für die Parteien des internationalen Wirtschaftsverkehrs wählbar sein, sollen als lex mercatoria und zur Lückenfüllung und Auslegungshilfe anderer Normsysteme (z.B. des UNKR) dienen. Die Verfasser erhoffen sich auch Modellcharakter für künftige nationale und internationale Rechtssetzungsakte. Siehe: UNIDROIT, Principles of International Commercial Contracts(Rom: UNIDROIT, 1994); M.J. Bonell, An International Restatement of Contract Law (Irvington, NY, Transnational Juris Publications Inc., 1994). Sowohl die EuPr (Anwendungsbereich: alle Verträge) als auch die UniPr (Anwendungsbereich: nur grenzüberschreitende Verträge zwischen professionellen Partnern) enthalten eine Reihe von Bestimmungen mit Schutzcharakter für eine der Parteien. Siehe dazu ausführlich: B. Lurger, Vertragliche Solidarität - Entwicklungschance für das allgemeine Vertragsrecht in Österreich und in der Europäischen Union (Baden-Baden: Nomos, 1998) 109 ff., 125 ff
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