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behafteten common law der britischen und irischen Gerichte beruht-und (2)als in vielen einzelnen Gesetzen meist viel neueren Datums verstreutes Vertragsrecht. Aus letzerem Bereich leuchtet neben den vielen Eingriffen in das Vertragsrecht, die uberwiegend offentlichen oder uberindividuellen Interessen dienen, jene groBe Gruppe von zwingenden Vertragsregeln heraus, die uberwiegend dem Schutz der einen schwacheren Partei eines Vertrages dienen sollen. Von ertraglichem Mieterschutz und Arbeitnehmerschutz soll hier nicht die Rede sein -wohl aber von jener gerade in den letzten Jahren stark angewachsenen Zahl von vertragsrechtlichen Regeln d ie verbraucher oder die kunden bestimmter anbieter schutzen Vertragsrechtlicher Kunden-oder Verbraucherschutz wurde in den Kinderjahren seiner Entwicklung noch als seltene Ausnahme zu den allgemeinen Regeln des vertragsrecht verstanden. Mittlerweile ist er in vermutlich allen Mitgliedstaaten eher die regel als die Ausnahme und muB wohl neben dem trad itionellen allgemeinen vertragrecht als eine zusatzliche Quelle zivilrechtlicher Prinzipien betrachtet werden Die meist sondergesetzliche Natur des punktuellen vertragsrechts mit Schutzcharakter deutet das Problem bereits an: Das neuere Schutzrecht entwickelt sich neben dem gleichbleibenden allgemeinen Vertragsrecht, um dieses herum und uber d ieses hinaus DaB es wunschenswert ist, eine starker Verbindung zwischen beiden Bereichen aufzubauen, dafur sprechen die folgenden Argumente 1)der zunehmende bedeutungsverlust des allgemeinen Vertragsrechts und die Probleme von punktuellen Einzelgesetzen: aktuelle Entwicklungen wurden ins Sondervertragsrecht verbannt, dem allgemeinen Vertragsrecht kommt nur eine Restkompetenz zu Das Sondervertragsrecht selbst wird immer unubersichtlicher und leidet an dem Mangel an dogmatischer Durchdringung Koharenz und systematik 2)Gerechtigkeitsdefizite durch den engen traditionellen Verbraucherbegriff und den punktuellen Ansatz der einzelgesetzlichen Schutzregeln: Hier finden sich Ungleichbehandlungen ohne sachliche Rechtfertigung 3)Das klassische liberale Vertragsmodell, falls es noch immer das allgemeine Vertragsrecht von mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen beherrscht, bedarf dringend der erganzung und Modifizierung durch neue Prinzipien 4)die internationale Tendenz, den schutzgedanken in das allgemeine Vertragsrecht aufzunehmen: Niederlande (nB W), die skandinavischen Staaten, die European Principles of Contract Law der Lando-Kommission(EuPr), die UNIDROIT Principles of International 3) Siehe dazu jungst beispielsweise: C. Thibierge-Guelfucci, "Libres propos sur la transformation du droit des contrats, Revue trimestrielle de droit civil96(1997)2, 357 ff. 4) Die"Commission on European Contract Law"ist eine Anfangder 80er Jahre gegrundete private Vereinigung, deren Vorsitz seit damals der Kopenhagener Professor Ole Lando fuhr Die Mitglieder, die keine offiziellen Vertreter ihrer Heimatstaaten sind, sind vorwiegend Professoren aus allen EG/EU-Mitgliedstaaten. Die einzige formelle verbindung zu den Organen der eU bestand lange Zeit uber in der finanziellen Unterstutzung durch die Europa ische Kommission, die dann zeitweilig vom Europa ischen Parlament ubernommen wurde Siehe: O Lando/H Beale(eds ) Principles of European Contract La. Part 1: Performance, Non-performance and Remedies (Dordrecht/Boston/London: Martinus Nijhoff Publishers, 1995); Internet-Adresse <http://itlirV.uitno/tradelaw/doc/eu.contract.Principles1997.preview.tochtmb.behafteten common law der britischen und irischen Gerichte beruht - und (2) als in vielen einzelnen Gesetzen meist viel neueren Datums verstreutes Vertragsrecht. Aus letzerem Bereich leuchtet neben den vielen Eingriffen in das Vertragsrecht, die überwiegend öffentlichen oder überindividuellen Interessen dienen, jene große Gruppe von zwingenden Vertragsregeln heraus, die überwiegend dem Schutz der einen schwächeren Partei eines Vertrages dienen sollen. Von vertraglichem Mieterschutz und Arbeitnehmerschutz soll hier nicht die Rede sein - wohl aber von jener gerade in den letzten Jahren stark angewachsenen Zahl von vertragsrechtlichen Regeln, die Verbraucher oder die Kunden bestimmter Anbieter schützen. Vertragsrechtlicher Kunden- oder Verbraucherschutz wurde in den Kinderjahren seiner Entwicklung noch als seltene Ausnahme zu den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts verstanden. Mittlerweile ist er in vermutlich allen Mitgliedstaaten eher die Regel als die Ausnahme und muß wohl neben dem traditionellen allgemeinen Vertragrecht als eine zusätzliche Quelle zivilrechtlicher Prinzipien betrachtet werden. Die meist sondergesetzliche Natur des punktuellen Vertragsrechts mit Schutzcharakter deutet das Problem bereits an: Das neuere Schutzrecht entwickelt sich NEBEN dem gleichbleibenden allgemeinen Vertragsrecht, um dieses herum und über dieses hinaus. Daß es wünschenswert ist, eine stärkere Verbindung zwischen beiden Bereichen aufzubauen, dafür sprechen die folgenden Argumente: 1) der zunehmende Bedeutungsverlust des allgemeinen Vertragsrechts und die Probleme von punktuellen Einzelgesetzen: aktuelle Entwicklungen wurden ins Sondervertragsrecht verbannt, dem allgemeinen Vertragsrecht kommt nur eine Restkompetenz zu. Das Sondervertragsrecht selbst wird immer unübersichtlicher und leidet an dem Mangel an dogmatischer Durchdringung, Kohärenz und Systematik. 2) Gerechtigkeitsdefizite durch den engen traditionellen Verbraucherbegriff und den punktuellen Ansatz der einzelgesetzlichen Schutzregeln: Hier finden sich Ungleichbehandlungen ohne sachliche Rechtfertigung. 3) Das klassische liberale Vertragsmodell, falls es noch immer das allgemeine Vertragsrecht von mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen beherrscht, bedarf dringend der Ergänzung und Modifizierung durch neue Prinzipien3 . 4) die internationale Tendenz, den Schutzgedanken in das allgemeine Vertragsrecht aufzunehmen: Niederlande (NBW), die skandinavischen Staaten, die European Principles of Contract Law der Lando-Kommission (EuPr)4 , die UNIDROIT Principles of International 3 ) Siehe dazu jüngst beispielsweise: C. Thibierge-Guelfucci, 'Libres propos sur la transformation du droit des contrats', Revue trimestrielle de droit civil 96 (1997) 2, 357 ff. 4 ) Die "Commission on European Contract Law" ist eine Anfang der 80er Jahre gegründete private Vereinigung, deren Vorsitz seit damals der Kopenhagener Professor Ole Lando führt. Die Mitglieder, die keine offiziellen Vertreter ihrer Heimatstaaten sind, sind vorwiegend Professoren aus allen EG/EU-Mitgliedstaaten. Die einzige formelle Verbindung zu den Organen der EU bestand lange Zeit über in der finanziellen Unterstützung durch die Europäische Kommission, die dann zeitweilig vom Europäischen Parlament übernommen wurde. Siehe: O. Lando/H. Beale (eds.), Principles of European Contract Law. Part I: Performance, Non-performance and Remedies (Dordrecht/Boston/London: Martinus Nijhoff Publishers, 1995); Internet-Adresse <http://itl.irv.uit.no/trade_law/doc/EU.Contract.Principles.1997.preview.toc.html>
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