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B 1)MuB ein Geschaftspartner wirklich uber alles informiert werden, woran er ein Interesse haben konnte? Wieso soll er fur das risiko seiner eigenen Unerfahren-oder Unwissenheit manchmal nicht selbst verantwortlich sein? 2)Wie weit konnen Widerrufsrechte gehen, wie lang konnen ihre Fristen sein, ohne daB man die Vertragsfreiheit zu sehr beschrankt oder gar die Widerrufsberechtigten zu opportunistischem Verhalten einladt? 3)Darf der Staat Vertrage mit personlich unterlegenen Vertragsparteien, die schon durch alle erdenklichen Informationspflichten und Widerrufsrechte geschutzt werden, noch inhaltlich weitgehend diktieren? 4) Darf der Staat zugunsten einer relativ gleich machtigen Vertragspartei in den Vertragsinhalt eingreifen, wenn d ieser etwa wie bei der laeso enormis oder einseitig sehr langen Vertragsbindungen grob ungleichgewichtig ist oder wenn er durch Umstandsveranderungen spater grob ungleichgewichtig wird? 5)Darf der Staat eine erst spater unverschuldet in schwere finanzielle Bedrangnis geratene Partei von ihrer vertraglichen Leistungspflicht teilweise ent-und die andere Partei durch den Ausfall belasten(Stichwort: social force majeure )8? 6)Wie weit sollen im Fall der Leistungsstorung die Parteien auf die Interessen des jeweils anderen Rucksicht nehmen mussen? Stichworte: Was ist uberhaupt eine Vertragsverletzung, ein Mangel, und was nicht? Hohe und Scharfe des Einstehenmussens, Recht des mangelhaft Leistenden auf Verbesserung. welche Rechtsbehelfe bei welchen Vertragsverletzungen opportunistische Vertragsverletzung oder opportunistisches Geltendmachen von Rechtsbehelfen aus Vertragsverletzungen 7)Kann der Kaufer eines umweltschadlichen Produkts, das ihn selbst nicht unmittelbar schadigt, den Kaufer nach Gewahrleistungs-oder Schadenersatzrecht in Anspruch nehmen? Kann der Betreiber eines groBen Supermarkts, der das herz eines einkaufszentrums mit sonst vielen Majeure"A New Concept in Nordic Consumer Law, Journal of Consumer Policy 13(1990)1 ff ders, Ne"orce is) Im skand ina vischen Vertragsrecht sind in Ansatzen, der insbesondere von Th. Wilhelmsson ("Social Fc Rationality in Private Law?, Scandinavian Studies in Law 33(1989)227 ff. )und U. Reifner(Alternatives Wirtschaftsrecht am Beispiel der Verbraucherverschuldung Realitatsverleugnmung oder soziale auslegung im Zivilrecht(Neuwied: Luchterhand, 1979)321 ff. entwickelte Begriff der"social force majeure"(der sozialen hoheren Gewalt) sowie eine auf das abwicklungstadium erweiterte Inhaltskontrolle verwirklicht: Beim Institut der sozialen hoheren Gewalt wird es einem verbraucherischen Schuldner, der in personliche finanzielle Bedrangnis gerat, ermoglicht, eine Aufhebung oder Ma Bigung seiner vertraglichen Erfullungspflicht zu erreichen Die wirtschaftliche Last des Forderungsentfalls muB der Unternehmer tragen. Voraussetzung der Geltendmachung der Rechtsbehelfe aus"social force majeure"sind (1)die deutliche wirtschaftliche Starke des Unternehmers, der den teilweisen Verlust ungleich leichter verkraften kann als der Verbraucher die erfullung seiner vertraglichen Pflichte und (2)die Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der Umstande durch den verbraucher Dieser konnte etwa durch ein schwere Erkrankung und darauffolgenden Verlust des Arbeitsplatzes in finanzielle Bedrangnis geraten sein. Hingegen kommt es nicht darauf an, da b der Untemehmer den Umstandwandelund die dadurch ausgeloste finanzielle Bedrangnislage schon im AbschluBzeitpunkt vorhersehen konnte. 36 des in den skandinavischen Landern geltenden Nordischen Vertragsgesetzes raumt dem Richter die Befugnis ein, unfair Vertrage zum Schutze der beschwerten Vertragspartei zu verandern oder aufzuheben. Das Gericht muB bei seiner Entscheidung unter anderem die Umstande in Betracht ziehen, die nach dem AbschluB des Vertrages herrschen. Die Faimess und Ausgewogenheit des vertra ges ist damit nicht mehr im AbschluBzeitpunkt, sondern in dem Zeitpunkt zu uberprufen in dem der Vertrag erfullt wird (Th. Wilhelmsson, 'Control of Unfair Contract Terms and Social Values: EC and Nordic Approaches, Journal of Consumer Policy 16(1993)435 ff K. Kruger, Norsk kontraktsrett(1989), 2nd edn (Bergen: Alma Mater Forlag, 1991)402 ffBeispiele: 1) Muß ein Geschäftspartner wirklich über alles informiert werden, woran er ein Interesse haben könnte? Wieso soll er für das Risiko seiner eigenen Unerfahren- oder Unwissenheit manchmal nicht selbst verantwortlich sein? 2) Wie weit können Widerrufsrechte gehen, wie lang können ihre Fristen sein, ohne daß man die Vertragsfreiheit zu sehr beschränkt oder gar die Widerrufsberechtigten zu opportunistischem Verhalten einlädt? 3) Darf der Staat Verträge mit persönlich unterlegenen Vertragsparteien, die schon durch alle erdenklichen Informationspflichten und Widerrufsrechte geschützt werden, noch inhaltlich weitgehend diktieren? 4) Darf der Staat zugunsten einer relativ gleich mächtigen Vertragspartei in den Vertragsinhalt eingreifen, wenn dieser etwa wie bei der laesio enormis oder einseitig sehr langen Vertragsbindungen grob ungleichgewichtig ist oder wenn er durch Umstandsveränderungen später grob ungleichgewichtig wird? 5) Darf der Staat eine erst später unverschuldet in schwere finanzielle Bedrängnis geratene Partei von ihrer vertraglichen Leistungspflicht teilweise ent- und die andere Partei durch den Ausfall belasten (Stichwort: social force majeure)18? 6) Wie weit sollen im Fall der Leistungsstörung die Parteien auf die Interessen des jeweils anderen Rücksicht nehmen müssen? Stichworte: Was ist überhaupt eine Vertragsverletzung, ein Mangel, und was nicht? Höhe und Schärfe des Einstehenmüssens, Recht des mangelhaft Leistenden auf Verbesserung, welche Rechtsbehelfe bei welchen Vertragsverletzungen, opportunistische Vertragsverletzung oder opportunistisches Geltendmachen von Rechtsbehelfen aus Vertragsverletzungen. 7) Kann der Käufer eines umweltschädlichen Produkts, das ihn selbst nicht unmittelbar schädigt, den Käufer nach Gewährleistungs- oder Schadenersatzrecht in Anspruch nehmen? Kann der Betreiber eines großen Supermarkts, der das Herz eines Einkaufszentrums mit sonst vielen 18) Im skandinavischen Vertragsrecht sind in Ansätzen, der insbesondere von Th. Wilhelmsson ('"Social Force Majeure" - A New Concept in Nordic Consumer Law', Journal of Consumer Policy 13 (1990) 1 ff.; ders., 'Need￾Rationality in Private Law?', Scandinavian Studies in Law 33 (1989) 227 ff.) und U. Reifner (Alternatives Wirtschaftsrecht am Beispiel der Verbraucherverschuldung. Realitätsverleugnung oder soziale Auslegung im Zivilrecht (Neuwied: Luchterhand, 1979) 321 ff. entwickelte Begriff der "social force majeure" (der sozialen höheren Gewalt) sowie eine auf das Abwicklungstadium erweiterte Inhaltskontrolle verwirklicht: Beim Institut der sozialen höheren Gewalt wird es einem verbraucherischen Schuldner, der in persönliche finanzielle Bedrängnis gerät, ermöglicht, eine Aufhebung oder Mäßigung seiner vertraglichen Erfüllungspflicht zu erreichen. Die wirtschaftliche Last des Forderungsentfalls muß der Unternehmer tragen. Voraussetzung der Geltendmachung der Rechtsbehelfe aus "social force majeure" sind (1) die deutliche wirtschaftliche Stärke des Unternehmers, der den teilweisen Verlust ungleich leichter verkraften kann als der Verbraucher die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, und (2) die Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der Umstände durch den Verbraucher. Dieser könnte etwa durch ein schwere Erkrankung und darauffolgenden Verlust des Arbeitsplatzes in finanzielle Bedrängnis geraten sein. Hingegen kommt es nicht darauf an, daß der Unternehmer den Umstandwandel und die dadurch ausgelöste finanzielle Bedrängnislage schon im Abschlußzeitpunkt vorhersehen konnte. ' 36 des in den skandinavischen Ländern geltenden Nordischen Vertragsgesetzes räumt dem Richter die Befugnis ein, unfaire Verträge zum Schutze der beschwerten Vertragspartei zu verändern oder aufzuheben. Das Gericht muß bei seiner Entscheidung unter anderem die Umstände in Betracht ziehen, die nach dem Abschluß des Vertrages herrschen. Die Fairness und Ausgewogenheit des Vertrages ist damit nicht mehr im Abschlußzeitpunkt, sondern in dem Zeitpunkt zu überprüfen, in dem der Vertrag erfüllt wird (Th. Wilhelmsson, 'Control of Unfair Contract Terms and Social Values: EC and Nordic Approaches', Journal of Consumer Policy 16 (1993) 435 ff.; K. Krüger, Norsk kontraktsrett (1989), 2nd edn. (Bergen: Alma Mater Forlag, 1991) 402 ff
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